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00_HB_Familienunternehmen_Kalss_Probst_Titelei 1..30 - Manz

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XIII XIII. Macht und Kontrolle im <strong>Familienunternehmen</strong><br />

13/37 Vorstellbar sind auch Gestaltungen, nach denen nicht jeder Familienstamm, sondern<br />

pro 20% der Anteile ein Repräsentant in die Syndikatsleitung entsandt wird. Dabei<br />

ist zunächst der Entsendungsvorgang komplexer, da etwa bei 28% noch 8% überbleiben,<br />

die für jeden der gering beteiligten Stämme zur Unterlegung für einen Repräsentanten<br />

herangezogen werden können.<br />

13/38 Zu beachten ist aber in einer derartigen Gestaltung auch, dass der jeweilige Repräsentant<br />

in der Syndikatsleitung nicht nur die Zustimmung eines Stammes braucht,<br />

sondern auch des zweiten Stammes, für den er jedenfalls auch teilweise in der Syndikatsleitung<br />

sein Amt als Mitglied der Syndikatsleitung ausübt. Er repräsentiert zwei<br />

Stämme und ist daher von beiden mandatiert, dh beauftragt. Er muss daher auch<br />

von beiden die Zustimmung für bestimmte Stimmabgaben erlangen. Dogmatisch lässt<br />

sich dies mit der Kombination von Vollmacht und Auftrag (Handlungsanleitung) für<br />

die Repräsentation in der Syndikatsleitung fassen. Wird die Geschäftsführung in einer<br />

GesBR auf eine oder bestimmte Personen übertragen, ist dafür Auftrags- und Vollmachtsrecht<br />

anzuwenden. 42 ) Genau dies kann auch auf die Syndikatsleitung angewandt<br />

werden. Der konkrete Inhalt des Mandats richtet sich daher entsprechend der syndikatsvertraglichen<br />

Regelung und der daran anknüpfenden Beschlussfassung oder sonstigen<br />

Entscheidungsfindung.<br />

13/39 Derartige Syndikate und Repräsentationsgestaltungen sind vielfach keineswegs abgeschlossene<br />

Einheiten, die völlig isoliert voneinander agieren und erst in der Syndikatsleitung<br />

zusammenlaufen. Gehören der Gesellschaft mehrere „unternehmerische“ Gesellschafter<br />

an, so zeigt sich diese Struktur als dynamischer Rahmen, der dazu benutzt<br />

wird, für einzelne unternehmerische Entscheidungen ad-hoc Koalitionen zu bilden,<br />

um entscheidungsrelevante Mehrheiten für geschäftliche Vorhaben, Maßnahmen und<br />

deren Ablehnung, Sperrminoritäten oder sonst relevante Schwellen im Syndikat zu erlangen.<br />

Gerade in Konstellationen, in denen einem Gesellschafter oder einer Gruppe<br />

nur einige „Prozentpunkte“ an Stimmen auf eine relevante Schwelle oder überhaupt auf<br />

die Mehrheit fehlen, wird er oder sie typischerweise bestrebt sein, Übertragungsstimmen,<br />

sonstige Einzelstimmen oder kleinere Pakete und Anteile auf sich zu vereinen und<br />

derart den „Block“ zu vergrößern.<br />

4<strong>00</strong><br />

42 ) Wittmann-Tiwald in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.<strong>00</strong> § 1190 Rz 6, 11.<br />

<strong>Kalss</strong>/<strong>Probst</strong>, <strong>Familienunternehmen</strong> (2013)

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