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00_HB_Familienunternehmen_Kalss_Probst_Titelei 1..30 - Manz

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XIII XIII. Macht und Kontrolle im <strong>Familienunternehmen</strong><br />

sich die Frage, ob gesetzliche Mehrheitserfordernisse für die Hauptversammlung oder<br />

die Generalversammlung – dh die qualifizierte Mehrheit bei Satzungsänderung, Kapitalerhöhung,<br />

insb mit Bezugsrechtsausschluss – auch bei Beschlussfassungen im Syndikat<br />

zu berücksichtigen sind. 44 ) Das Thema spitzt sich auf die Frage zu, ob die einfache<br />

Mehrheit im Syndikat ausreicht, um eine einheitliche Simmabgabe auch in der Hauptversammlung<br />

abzugeben, obwohl dort eine Dreiviertelmehrheit verlangt wird. Mit der<br />

ganz überwiegenden Meinung ist das Mehrheitsprinzip im Syndikatsvertrag als wirksame<br />

Regelung anzuerkennen (vgl Rz 4/53; Rz 13/35). 45 ) Hat sich die Familie einem Dritteinfluss<br />

geöffnet, behält sie ihren beherrschenden Einfluss, weil sie im Rahmen des Syndikats<br />

durch die einfache Mehrheit ihre Interessen selbst bei Uneinigkeit innerhalb der<br />

Familie wahren kann. 46 )<br />

13/42 Wenn im Syndikatsvertrag allen Gesellschaftern von Anfang an klar dargelegt wurde,<br />

dass die einheitliche Beschlussfassung in der Hauptversammlung hilft, Auseinandersetzungen<br />

zu vermeiden und klar kommuniziert wurde, dass Minderheitsgesellschafter<br />

allenfalls Rechte aufgeben, dh dass den Gesellschaftern alle rechtlichen Konsequenzen<br />

der Umgehung der qualifizierten Quoren erklärt wurden und sie diese auch verstanden<br />

haben, ist es möglich, im Syndikat mit einfachen Mehrheiten Beschlüsse zu fassen. Zur<br />

Steigerung der Akzeptanz kann es in derartigen Situationen auch sinnvoll sein, die Entscheidung<br />

einer zweifachen Abstimmung zu unterwerfen: Wenn die erste Abstimmung<br />

eine Mehrheit ergeben hat, eine weitere Syndikatsversammlungs-Sitzung nach angemessener<br />

Frist (etwa nach drei Wochen) einberufen wurde und die Versammlung noch einmal<br />

mit dieser Mehrheit nach der „Abkühlphase“ entscheidet, wird die Zustimmung<br />

noch deutlicher. Durch diese zweiteilige Beschlussfassung wird der Mechanismus der<br />

Mehrheitsbildung offenkundig. Die nicht zustimmenden Gesellschafter haben sich zu<br />

diesem Mechanismus bekannt. Zudem ist er auch in den sonstigen Konzerngestaltungen<br />

zulässig. Die Verkomplizierung durch den zweiten Abstimmungsvorgang hat zumindest<br />

den Vorteil der höheren Akzeptanz für sich (vgl Rz 10/27).<br />

13/43 Umgekehrt stellt sich ebenso die Frage der Divergenz: Im Unternehmen reicht die<br />

Dreiviertelmehrheit (zB Änderung des Unternehmensgegenstands), die Familie legt aber<br />

im Syndikat Einstimmigkeit fest. Wiederum ist die Zulässigkeit mit der privatautonomen<br />

Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter zu rechtfertigen. Die Entscheidungsfreiheit<br />

verlangt aber auch in diesem Fall die Offenlegung der Wirkungen, dh der erschwerten<br />

Entscheidungsfindung.<br />

44 ) Dafür Habersack, ZHR 2<strong>00</strong>0, 1 ff; aA Zöllner in FS Ulmer 725 ff; ferner Westermann in FS<br />

Bezzenberger 449 ff; Westermann, ZGR 1996, 272 ff; Hofmann-Becking, ZGR 1994, 443; Schäfer,<br />

ZGR 2<strong>00</strong>9, 768 ff.<br />

45 ) Tichy, Syndikatsverträge 117 ff; Diregger/Tichy in Doralt/Nowotny/<strong>Kalss</strong>, AktG 2 § 121<br />

Rz 50; Kraus, Angebotspflicht im Syndikat 114 ff; BGH ZIP 2<strong>00</strong>9, 216; Noack, Gesellschaftervereinbarungen<br />

bei Kapitalgesellschaften 207 ff; Zöllner in FS Ulmer 236 ff; Westermann in FS Bezzenberger<br />

449 ff; Schäfer, ZGR 2<strong>00</strong>9, 768 ff; Hoffmann-Becking, ZGR 1994, 442, 452 f; aA Habersack, ZGR<br />

2<strong>00</strong>0, 1 ff; Habersack in Wilhelmi/Tröger, Familiengesellschaften 22 ff.<br />

46 ) Kraus, Angebotspflicht im Syndikat 118.<br />

402<br />

<strong>Kalss</strong>/<strong>Probst</strong>, <strong>Familienunternehmen</strong> (2013)

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