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VEREINBARUNG ZU ... - Stadtwerke Schwedt Gmbh

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(6) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Mangels,<br />

soweit der Mangel nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.<br />

SWS Version 1.0<br />

Stand 01.06.2010<br />

§ 10<br />

Haftung<br />

(1) Die Haftung einer jeden Partei sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegenüber der<br />

anderen Partei für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden<br />

nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschrän-<br />

kung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflich-<br />

ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög-<br />

licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinal-<br />

pflichten) sowie für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Im Falle einer Verletzung we-<br />

sentlicher Vertragspflichten im vorstehenden Sinn, welche auf anderen Umständen als Vorsatz<br />

oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die schä-<br />

digende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung<br />

vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen<br />

musste, hätte voraussehen müssen. Der typischerweise vorhersehbare Schadensumfang<br />

pro Schadensfall übersteigt in keinem Fall EUR 25.000,00; typischerweise vorhersehbare Vermögensschäden<br />

betragen höchstens EUR 10.000,00. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten<br />

einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen<br />

Vertragspflichten im vorstehenden Sinn sowie von Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.<br />

(2) Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem<br />

Kaufmann ausgeschlossen.<br />

(3) Soweit eine der Parteien nicht unbeschränkt haftet, verjähren die vorgenannten Schadensersatzansprüche<br />

gegen diese Partei innerhalb eines Jahres vom Beginn der gesetzlichen Verjährung<br />

gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.<br />

(4) Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf einer<br />

Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Lieferanten beruhen und von Dritten<br />

gegen den Netzbetreiber erhoben werden. Die Anerkennung solcher Schadensersatzansprüche<br />

sowie die Führung eines Rechtsstreits zur Abwendung derartiger Schadensersatzansprüche<br />

durch den Netzbetreiber bedürfen der Zustimmung des Lieferanten. Der Freistellungsanspruch<br />

umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.<br />

Seite 12 vo n 17

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