VEREINBARUNG ZU ... - Stadtwerke Schwedt Gmbh
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SWS Version 1.0<br />
Stand 01.06.2010<br />
§ 16<br />
Gerichtsstand<br />
Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentli-<br />
chen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist 16303 <strong>Schwedt</strong>. Das gleiche gilt, wenn der<br />
Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.<br />
§ 17<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
Mündliche Vereinbarungen, auch über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.<br />
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw.<br />
undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung<br />
besteht, werden Netzbetreiber und Lieferant die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung<br />
durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst<br />
gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.<br />
[Unterschrift Lieferant] [Unterschrift Netzbetreiber]<br />
<strong>Schwedt</strong>, den 01.06.2010 ……………., den …………….<br />
Seite 16 vo n 17