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VEREINBARUNG ZU ... - Stadtwerke Schwedt Gmbh

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SWS Version 1.0<br />

Stand 01.06.2010<br />

§ 16<br />

Gerichtsstand<br />

Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentli-<br />

chen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist 16303 <strong>Schwedt</strong>. Das gleiche gilt, wenn der<br />

Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.<br />

§ 17<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Mündliche Vereinbarungen, auch über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.<br />

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />

werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw.<br />

undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung<br />

besteht, werden Netzbetreiber und Lieferant die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung<br />

durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst<br />

gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.<br />

[Unterschrift Lieferant] [Unterschrift Netzbetreiber]<br />

<strong>Schwedt</strong>, den 01.06.2010 ……………., den …………….<br />

Seite 16 vo n 17

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