VEREINBARUNG ZU ... - Stadtwerke Schwedt Gmbh
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Teil 2 Rechtliche Bewertung<br />
Guta c hterlic he Äußerung<br />
Die künftige Ausgestaltung der Prozesse und IT-Systeme im integrierten EVU ist gesetzlich<br />
und regulierungsbehördlich nicht abschließend vorgegeben. Das Gesetz und die Festlegun-<br />
gen GPKE und GeLi Gas lassen einen Entscheidungsspielraum, in dem das Vertriebskun-<br />
denportal von Neutrasoft integrierten EVU eine Alternative zur Auflösung des integrierten IT-<br />
Systems geben will. Dem rechtlichen Rahmen wird das Online-Portal gerecht:<br />
Besonders zu berücksichtigen ist die Effizienz des Netzbetriebs, welche regulierungsbehörd-<br />
lich insbesondere im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erlösobergrenze im Rahmen<br />
der Anreizregulierung eingefordert wird. Deshalb sind gerade kleinere Werke gezwungen,<br />
kostenintensive Aufwendungen in die Ausgestaltung ihrer IT-Systeme zu vermeiden, um im<br />
bundesweiten Effizienzvergleich bestehen zu können (nachfolgend A).<br />
Bereits seit 2005 sind die gesetzlichen Vorgaben des § 9 EnWG zur Vertraulichkeit durch ein<br />
Berechtigungskonzept umzusetzen sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot einzuhal-<br />
ten (nachfolgend B).<br />
Zusätzlich erfordern die Festlegungen GPKE und GeLi Gas neben der im Außenverhältnis<br />
zum Drittlieferanten vorgegebenen Kommunikation im Datenformat EDIFACT eine soge-<br />
nannte Prozessidentität zwischen dieser externen und der internen Kommunikation zwischen<br />
Netz und Vertrieb im integrierten EVU. Zur Möglichkeit, die Prozessidentität auch mit einem<br />
integrierten IT-System sicherzustellen, finden sich zahlreiche Aussagen der Bundesnetz-<br />
agentur und der Gerichte in den Beschwerdeverfahren gegen die GPKE (nachfolgend C).<br />
A. Effizienzgebot<br />
Grundlegende Anforderung an jeden Netzbetreiber ist es auch in Bezug auf die Ausgestal-<br />
tung seines IT-Systems dem Effizienzgebot gerecht zu werden. So gibt § 1 EnWG das<br />
grundlegende Ziel einer preisgünstigen und effizienten leitungsgebundenen Versorgung der<br />
Allgemeinheit mit Elektrizität¡ vor. Für die Netznutzungsentgelte wird durch § 21 Abs. 2<br />
EnWG spezifiziert, dass die Entgelte [¢] auf der Grundlage der Kosten [¢] (gebildet wer-<br />
den), die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen<br />
müssen¡. Im Rahmen der Anreizregulierung stellt § 21a EnWG eine weitere besondere Aus-<br />
prägung der Effizienzvorgaben dar, auf Verordnungsebene insbesondere ausgestaltet durch<br />
den Effizienzvergleich nach § 12 ARegV.<br />
Eine Auflösung der integrierten IT-Systeme (je nach IT-System und Vorgehensweise soge-<br />
nannte Vertrags-, Mandanten- oder Systemtrennung) führt unbestreitbar zu einer erheblichen<br />
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