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VEREINBARUNG ZU ... - Stadtwerke Schwedt Gmbh

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Teil 2 Rechtliche Bewertung<br />

Guta c hterlic he Äußerung<br />

Die künftige Ausgestaltung der Prozesse und IT-Systeme im integrierten EVU ist gesetzlich<br />

und regulierungsbehördlich nicht abschließend vorgegeben. Das Gesetz und die Festlegun-<br />

gen GPKE und GeLi Gas lassen einen Entscheidungsspielraum, in dem das Vertriebskun-<br />

denportal von Neutrasoft integrierten EVU eine Alternative zur Auflösung des integrierten IT-<br />

Systems geben will. Dem rechtlichen Rahmen wird das Online-Portal gerecht:<br />

Besonders zu berücksichtigen ist die Effizienz des Netzbetriebs, welche regulierungsbehörd-<br />

lich insbesondere im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erlösobergrenze im Rahmen<br />

der Anreizregulierung eingefordert wird. Deshalb sind gerade kleinere Werke gezwungen,<br />

kostenintensive Aufwendungen in die Ausgestaltung ihrer IT-Systeme zu vermeiden, um im<br />

bundesweiten Effizienzvergleich bestehen zu können (nachfolgend A).<br />

Bereits seit 2005 sind die gesetzlichen Vorgaben des § 9 EnWG zur Vertraulichkeit durch ein<br />

Berechtigungskonzept umzusetzen sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot einzuhal-<br />

ten (nachfolgend B).<br />

Zusätzlich erfordern die Festlegungen GPKE und GeLi Gas neben der im Außenverhältnis<br />

zum Drittlieferanten vorgegebenen Kommunikation im Datenformat EDIFACT eine soge-<br />

nannte Prozessidentität zwischen dieser externen und der internen Kommunikation zwischen<br />

Netz und Vertrieb im integrierten EVU. Zur Möglichkeit, die Prozessidentität auch mit einem<br />

integrierten IT-System sicherzustellen, finden sich zahlreiche Aussagen der Bundesnetz-<br />

agentur und der Gerichte in den Beschwerdeverfahren gegen die GPKE (nachfolgend C).<br />

A. Effizienzgebot<br />

Grundlegende Anforderung an jeden Netzbetreiber ist es auch in Bezug auf die Ausgestal-<br />

tung seines IT-Systems dem Effizienzgebot gerecht zu werden. So gibt § 1 EnWG das<br />

grundlegende Ziel einer preisgünstigen und effizienten leitungsgebundenen Versorgung der<br />

Allgemeinheit mit Elektrizität¡ vor. Für die Netznutzungsentgelte wird durch § 21 Abs. 2<br />

EnWG spezifiziert, dass die Entgelte [¢] auf der Grundlage der Kosten [¢] (gebildet wer-<br />

den), die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen<br />

müssen¡. Im Rahmen der Anreizregulierung stellt § 21a EnWG eine weitere besondere Aus-<br />

prägung der Effizienzvorgaben dar, auf Verordnungsebene insbesondere ausgestaltet durch<br />

den Effizienzvergleich nach § 12 ARegV.<br />

Eine Auflösung der integrierten IT-Systeme (je nach IT-System und Vorgehensweise soge-<br />

nannte Vertrags-, Mandanten- oder Systemtrennung) führt unbestreitbar zu einer erheblichen<br />

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