Titelseite Bipa 2008 - linea7.com
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Ihr Betriebsrat informiert<br />
<strong>2008</strong><br />
Betriebsrat<br />
Ihre Betriebsräte stellen sich vor<br />
Was tut Ihr Betriebsrat<br />
Was muss ich verdienen<br />
Der Gehaltszettel<br />
Arbeitsrecht von A – Z<br />
Sozialversicherung<br />
A u s t r i a<br />
KONZERNBETRIEBSRAT<br />
www.REWEbetriebsrat.at
Inhaltsverzeichnis<br />
Kapitel 1: Ihre BIPA Betriebsräte .................................... 2<br />
Kapitel 2: Was tut mein Betriebsrat?................................ 6<br />
Finanzielle Leistungen................................................................... 7<br />
Kapitel 3: Was muss ich verdienen? ................................. 8<br />
Handel ..................................................................................... 8<br />
Kapitel 4: Der Gehaltszettel.......................................... 10<br />
Nettoabrechnung ein Überblick ........................................................ 11<br />
Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge ....................................... 14<br />
Kapitel 5: Arbeitsrecht von A – Z.............................................22<br />
Arbeitszeit................................................................................. 22<br />
Allgmein Normalarbeitszeit......................................................... 22<br />
Feiertage .............................................................................. 22<br />
Mehrstunden .......................................................................... 23<br />
Samstag................................................................................ 26<br />
Ruhezeiten ............................................................................ 26<br />
Überstunden .......................................................................... 27<br />
8. Dezember .......................................................................... 27<br />
Altersteilzeit .............................................................................. 28<br />
Beendigung von Dienstverhältnissen................................................... 29<br />
Abfertigung alt ....................................................................... 29<br />
Abfertigung neu ...................................................................... 30<br />
Einvernehmliche Lösung............................................................. 31<br />
Kündigung ............................................................................. 32<br />
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung .......................................... 33<br />
Vorzeitige Auflösung................................................................. 33<br />
Elternteilzeit.......................................................................... 35<br />
Entgeltfortzahlung ................................................................... 36<br />
Krankheit .............................................................................. 36<br />
Pflegefreistellung .................................................................... 38<br />
Sonstige Verhinderungsgründe ..................................................... 38<br />
Urlaub ................................................................................. 39<br />
Jubiläumsgeld............................................................................. 40<br />
Reisekosten ............................................................................... 41<br />
Schwangerschaft ......................................................................... 42<br />
Verfallsfristen............................................................................. 42<br />
Versetzung ................................................................................ 43<br />
Kapitel 6: Sozialversicherung......................................... 44<br />
Die wichtigsten Werte ................................................................... 44<br />
E-Card Gebühr ........................................................................ 44<br />
Freiwillige Kranken-und Pensionsversicherung................................... 44<br />
Geringfügigkeitsgrenze.............................................................. 44<br />
Höchsbeitragsgrundlage ............................................................. 45<br />
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt ................................................... 45<br />
Rezeptgebühr......................................................................... 45<br />
Selbstkostenbeitrag bei Heilbehelfen ............................................. 45<br />
Leistungen aus der Sozialversicherung ................................................ 46<br />
Arbeitslosengeld...................................................................... 46<br />
Familienbeihilfe ...................................................................... 47<br />
Kinderbetreuungsgeld ............................................................... 47<br />
Krankengeld........................................................................... 48<br />
Wochengeld ........................................................................... 49<br />
Pension .................................................................................... 50<br />
Allgemeines ........................................................................... 50<br />
Pensionsalter ......................................................................... 50<br />
Pensionsarten......................................................................... 50<br />
Versicherungszeiten ................................................................. 53<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses ............................................... 54
Ihr Betriebsrat informiert<br />
IHRE BIPA BETRIEBSRÄTE<br />
Den 2.800 BIPA MitarbeiterInnen in Österreich stehen 14 Betriebsrätinnen zur<br />
Seite.<br />
Helga RATH<br />
Vorsitzende des BIPA Angestelltenbetriebsrates<br />
Tel.Nr.: 02236/600 4410<br />
Mobil: 0664/620 95 31<br />
e-mail: h.rath@bipa.co.at<br />
Elisabeth Kromp<br />
Stellvertretende Vorsitzende<br />
des BIPA Angestelltenbetriebsrates<br />
Filiale: 219/6<br />
Tel.Nr.: 01/278 31 83<br />
Elisabeth DEBELAK<br />
Stellvertretende Vorsitzende<br />
des BIPA Angestelltenbetriebsrates<br />
Filiale: 754/2<br />
Tel.Nr.: 0463/51 17 57<br />
2<br />
Kapitel<br />
1
Ihr Betriebsrat informiert<br />
NAME: Josefine GRUBER NAME: Christine KRILL<br />
FILIALE Filialleiterin 125/5 FILIALE Filialleiterin 175/0<br />
TEL.NR 01/961 22 55 TEL.NR 01/486 32 44<br />
NAME: Renate STOCKER NAME: Karoline STEINHAUSER<br />
FILIALE Filialleiterin 674/2 FILIALE Filialleiterin 714/6<br />
TEL.NR 0316/57 43 40 TEL.NR 02682/75 5 18<br />
NAME: Maria KONTSCHITSCH NAME: Dagmar FOTTINGER<br />
FILIALE Filialleiterin 764/1 FILIALE Filialleiterin 497/8<br />
TEL.NR 04235/38 12 TEL.NR 06132/234 91<br />
3
Ihr Betriebsrat informiert<br />
NAME: Hermine SCHMIDT NAME: Sieglinde DOSTAL<br />
FILIALE Filialleiterin 370/8 FILIALE Filialleiterin 369/9<br />
TEL.NR 02231/67 7 18 TEL.NR 02734/24 25<br />
NAME: Erika EICHER NAME: Marlene MILD<br />
FILIALE Filialleiterin 690/5 FILIALE Filialleiterin 7097<br />
TEL.NR 03572/472 24 TEL.NR 02626/646 37<br />
NAME: Heidelinde PENNER<br />
FILIALE Filialleiterin 014/5<br />
TEL.NR 1/513 69 56<br />
4
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Alle Betriebsräte beantworten gerne Ihre Fragen oder kümmern sich um Ihr<br />
persönliches Anliegen selbstverständlich absolut vertraulich!<br />
Das Betriebsratsbüro finden Sie in der Zentrale in Wr. Neudorf:<br />
Betriebsratsbüro<br />
IZ NÖ Süd<br />
Strasse 3, Objekt 16, Stiege 8<br />
2355 Wr. Neudorf<br />
Weiters steht Ihnen jederzeit bei Fragen oder Problemen<br />
unsere Juristin Frau Mag. Sabine TILLINGER<br />
im Beratungszentrum des REWE Konzernbetriebsrates zur<br />
Verfügung.<br />
Tel.Nr. 02236/600 4790<br />
Mobil 0664/92 00 609<br />
e-mail s.tillinger@rewe-br.at<br />
Besuchen Sie unsere Homepage<br />
Aktuelles rund um Ihren Arbeitsplatz und darüber hinaus, umfassende Informationen zu<br />
rechtlichen Fragen, persönliche Antworten auf jede Frage, Bilder zum Nach-Schauen, AKTIV zum<br />
Nach-Lesen und vieles mehr .<br />
www.rewebetriebsrat.at<br />
Lesen Sie nach in der AKTIV<br />
AKTIV ist unsere Zeitung für Sie - Brandaktuelle News,<br />
zeitlose Hintergrundinformationen, Erfahrungsberichte<br />
aus den Filialen, Porträts, Tipps für den Alltag. Die<br />
AKTIV erscheint vierteljährlich und wird per Post direkt<br />
an Ihre Heimadresse geschickt.<br />
5
Ihr Betriebsrat informiert<br />
WAS TUT MEIN BETRIEBSRAT?<br />
Immer für Sie da!<br />
Ihr Betriebsrat kümmert sich um alle Anliegen, die Sie als ArbeitnehmerIn betreffen, wie z.B.<br />
• Informationen über Kollektivvertrag, Arbeits- und Sozialrecht<br />
• Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen,korrekte Abgeltung von<br />
Mehr- und Überstunden<br />
• Unterstützung bei Versetzungen, Kündigungen und Konflikten<br />
Jederzeit telefonisch erreichbar!<br />
Sie können Ihren<br />
Betriebsrat immer auch<br />
telefonisch erreichen, um<br />
Auskunft bei Fragen rund<br />
um ihren Arbeitsplatz zu<br />
bekommen oder in<br />
schwierigen Situationen<br />
um Rat zu fragen. Dabei<br />
hat Vertraulichkeit<br />
oberste Priorität, jederzeit<br />
können Sie auch anonym<br />
Fragen stellen.<br />
Nutzen Sie den<br />
Frage&Antwort-<br />
Bereich auf unserer<br />
Homepage<br />
www.rewebetriebsrat.at,<br />
um sich anonym zu informieren.<br />
Um in konkret schwierigen Situationen jedoch wirklich helfen zu können, ist es notwendig<br />
auch den Namen zu nennen.<br />
Damit der Betriebsrat auch immer zur Stelle ist und helfen kann, ist er auf die Informationen<br />
der MitarbeiterInnen angewiesen. Es ist besser sich im Vorhinein zu erkundigen und um<br />
Rat zu fragen, als erst nach langen Streitereien den Betriebsrat zu kontaktieren.<br />
Täglich für Sie unterwegs!<br />
Ihre Betriebsräte sind fast täglich auf Achse, um Sie in den Filialen zu besuchen,um ihnen<br />
vor Ort mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.<br />
6<br />
Kapitel<br />
2
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Information und Hilfe<br />
Alle Betriebsräte werden speziell in Arbeitsrecht geschult, um zu Themen wie<br />
Blockfreizeit, Pausen oder Überstunden jederzeit Auskunft zu geben. Der Betriebsrat<br />
informiert und hilft als Vermittler bei Problemen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten.<br />
Finanzielle Leistungen<br />
Der Betriebsrat bietet Ihnen aber auch besondere finanzielle Leistungen<br />
Hochzeit € 50 Warengutscheine<br />
Geburt € 50 Warengutscheine<br />
Lehrlinge Handelskammerprüfung<br />
€ 80 Warengutscheine<br />
Pension Gutschein für einen 2 tägigen Wellnessurlaub<br />
Todesfall<br />
Ehepartner od.<br />
Kind<br />
€ 50 Warengutscheine<br />
Jubiläum 10 Jahre - attraktive Uhr<br />
20 Jahren - 2 vierfache Golddukaten<br />
25 Jahren – wertvolle Uhr<br />
30 Jahren – 2 Philharmoniker<br />
und alle weiteren Jubiläen in 5er Schritten<br />
Ausflüge Max. € 20 pro Person<br />
Überfälle € 50 Warengutschein, psychologische Betreuung<br />
Kaffeemaschine ca. alle 1,5 Jahre<br />
Weihnachten € 30 Warengutscheine pro Mitarbeiter<br />
Zeitung Aktiv! 4 mal jährlich<br />
Hompage www.rewebetriebsrat.at<br />
7
Ihr Betriebsrat informiert<br />
WAS MUSS ICH VERDIENEN?<br />
Handel ab 1.1.<strong>2008</strong><br />
Der Kollektivvertrag wird jedes Jahr neu zwischen der Gewerkschaft und der Wirtschaftskammer<br />
ausverhandelt. So wird für alle Handelsangestellte und -arbeiter eine jährliche<br />
Kollektivvertragserhöhung garantiert auch bei Überzahlungen. Im Kollektivvertrag wird ein<br />
Mindestgehalt für 38,5 Stunden vereinbart. TeilzeitmitarbeiterInnen verdienen ihrer Stundenanzahl<br />
entsprechend weniger.<br />
Beispiel: BG3 1. Berufsjahr für 38,5 Stunden 1200 € brutto.<br />
Eine 30 Stunden Kassierin verdient 1200 € : 38,5 Stunden x 30 Stunden = 935 € brutto<br />
Der Kollektivvertrag regelt nur das Mindestgehalt. Eine Bezahlung darüber ist zu vereinbaren, z.B.<br />
wenn man mehr Verantwortung trägt (Marktmanager, Stellvertreter usw.)<br />
ANGESTELLTE IM HANDEL<br />
Als Berufsjahre werden alle Angestelltenjahre angerechnet, egal in welcher Branche man vorher<br />
gearbeitet hat. Vordienstzeiten müssen schriftlich nachgewiesen werden, am einfachsten kann man<br />
dies mit einem Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse. Überzahlungen werden<br />
bei einem Berufsjahressprung nicht aufrechterhalten, sondern können angerechnet werden.<br />
Das Gehaltsgebiet A gilt für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg, hier gilt B.<br />
Beschäftigungsgruppe 1 Gehaltsgebiet A B<br />
a) Ferialangestellte 998 1.028<br />
b) Sonstige Angestellte im 1.,2. und 3. Jahr 1.077 1.108<br />
Beschäftigungsgruppe 2 z.B. Verkäuferin z.B. in der Feinkost<br />
im 1. Berufsjahr 1197,00 1239,00<br />
im 3. Berufsjahr 1200,00 1242,00<br />
im 5. Berufsjahr 1220,00 1264,00<br />
im 7. Berufsjahr 1239,00 1283,00<br />
im 9. Berufsjahr 1320,00 1367,00<br />
im 10. Berufsjahr 1392,00 1441,00<br />
im 12. Berufsjahr 1465,00 1518,00<br />
im 15. Berufsjahr 1572,00 1629,00<br />
im 18. Berufsjahr 1596,00 1654,00<br />
Beschäftigungsgruppe 3 z.B: Filialleiter, FL-Stellvertretung, Abteilungsleiter<br />
im 1. Berufsjahr 1200,00 1243,00<br />
im 3. Berufsjahr 1210,00 1253,00<br />
im 5. Berufsjahr 1288,00 1334,00<br />
im 7. Berufsjahr 1356,00 1404,00<br />
im 9. Berufsjahr 1463,00 1515,00<br />
im 10. Berufsjahr 1606,00 1664,00<br />
im 12. Berufsjahr 1691,00 1752,00<br />
im 15. Berufsjahr 1804,00 1869,00<br />
im 18. Berufsjahr 1834,00 1901,00<br />
8<br />
Kapitel<br />
3
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Beschäftigungsgruppe 4 z.B. GesamthausVerantwortlicher (MM bei Merkur)<br />
im 1. Berufsjahr 1290,00 1336,00<br />
im 3. Berufsjahr 1351,00 1399,00<br />
im 5. Berufsjahr 1413,00 1419,00<br />
im 7. Berufsjahr 1572,00 1464,00<br />
im 9. Berufsjahr 1765,00 1829,00<br />
im 10. Berufsjahr 1934,00 2014,00<br />
im 12. Berufsjahr 2057,00 2132,00<br />
im 15. Berufsjahr 2214,00 2294,00<br />
im 18. Berufsjahr 2258,00 2339,00<br />
Lehrlingsentschädigung<br />
im 1. Lehrjahr 421,00 436,00<br />
im 2. Lehrjahr 534,00 553,00<br />
im 3. Lehrjahr 763,00 790,00<br />
im 4. Lehrjahr 787,00 815,00<br />
ARBEITER IM HANDEL<br />
Beschäftigungsgruppe 2<br />
Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit, Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und<br />
Versand, Arbeiten an Maschinen, Kommissionierer<br />
bis 1. Berufsjahr 1.226,00<br />
bis 3. Berufsjahr 1.238,00<br />
bis 10. Berufsjahr 1.266,00<br />
bis 17. Berufsjahr 1.290,00<br />
über 17. Berufsjahr 1.309,00<br />
Beschäftigungsgruppe 3<br />
Hubstaplerfahrer, Platzmeister usw.<br />
bis 1. Berufsjahr 1.309,00<br />
bis zu 10. Berufsjahr 1.318,00<br />
bis zu 17. Berufsjahr 1.363,00<br />
über 17. Berufsjahr 1.387,00<br />
Beschäftigungsgruppe 5<br />
Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen ohne Berufskraftfahrerprüfung<br />
bis 1. Berufsjahr 1.354,00<br />
bis zu 10. Berufsjahr 1.362,00<br />
bis zu 17. Berufsjahr 1.416,00<br />
über 17. Berufsjahr 1.441,00<br />
Beschäftigungsgruppe 6<br />
Berufskraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen<br />
bis 1. Berufsjahr 1.380,00<br />
bis zu 10. Berufsjahr 1.388,00<br />
bis zu 17. Berufsjahr 1.441,00<br />
über 17. Berufsjahr 1.469,00<br />
Ferialarbeitnehmer bis 18 Jahre 976,00<br />
Für alle weiteren Gruppen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat<br />
9
Ihr Betriebsrat informiert<br />
DER GEHALTSZETTEL<br />
10<br />
Jeder Dienstnehmer erhält<br />
monatlich seinen<br />
Gehalt/Lohn.<br />
Vom Bruttolohn ist<br />
Sozialversicherung und<br />
Lohnsteuer vom<br />
Dienstnehmer zu bezahlen.<br />
Der Arbeitgeber behält<br />
diesen Betrag gleich ein und<br />
führt die Sozialversicherung<br />
an die Gebietskrankenkasse<br />
und die Lohnsteuer an das<br />
Finanzamt ab.<br />
Sozialversicherung beträgt<br />
für Angestellte 18,07% und<br />
für Arbeiter 18,2% des<br />
Bruttogehalts/lohns.<br />
Die Einkommenssteuer<br />
beträgt jährlich<br />
Einkommen<br />
jährlich<br />
Einkommenssteuer<br />
Kapitel<br />
4<br />
Steuersatz<br />
10.000€ und<br />
darunter<br />
0 € 0%<br />
25.000 € 5750 € 23%<br />
51.000€ 17.085€ 33,5%<br />
Über51.000€ 50%<br />
Zur Übersicht was<br />
ausbezahlt und was<br />
abgezogen wird, bekommt<br />
jeder Dienstnehmer<br />
monatlich einen Lohnzettel<br />
auf dem alle Beträge<br />
ausgewiesen sind.
Ihr Betriebsrat informiert<br />
N E T T O A B R E C H N U N G EIN ÜBERBLICK<br />
In den obersten Zeilen findet man das Verkaufsgebiet, den Rayon, die Kostenstelle (Fililale), Zu und<br />
Vorname. ABR.-PER. Abrechnungsperiode ist jener Monat, für das der jeweilige Lohnzettel ausgestellt<br />
wurde hier z.B. März <strong>2008</strong>.<br />
Im letzten Kasten A/D/P wird noch ausgewiesen in welcher Art von Dienstverhältnis man ist:<br />
A für ARBEITER D für ANGESTELLTER (P Pensionist)<br />
Arbeitgerberabgaben<br />
Im zweiten Bereich werden alle Abgaben aufgelistet, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, dies dient nur zur<br />
Information und hat keine Auswirkungen auf den Nettobetrag:<br />
SV Dientgeber Anteil: Auch der Arbeitgeber muss an die Sozialversicherung 21,83% für Angestellte,<br />
für Arbeiter 21,7% abführen, insgesamt bekommt die Sozialversicherung 39,9%<br />
Kommunalsteuer betrtägt 3% und wird an die Gemeinde, in der die Filiale ist, abgeführt<br />
Familien Lastenausgleichsfonds (FLAF) ist eine Abgabe, die der AG an das Finanzamt zahlt,<br />
gemeinsam mit dem DienstgeberZuschlag. Mit dem Geld des FLAFs wird das Kinderbetreuungsgeld,<br />
Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt, Schulbuchaktionen usw. finanziert.<br />
Dienstgeber Zuschlag wird ebenfalls ans Finanzamt abgeführt.<br />
U-Bahn Steuer wird nur in Wien eingehoben<br />
DGB/MON zeigt wieviel der Arbeitgeber monatlich abzuführen hat. Dies sind die sogenannten<br />
Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn/Gehalt, den er an die/den<br />
ArbeitnehmerIn auszuzahlen hat, noch abführen muss.<br />
Btto+DGA AK zeigt wieviel der Arbeitgeber akkumuliert, also gesamt, im bisherigen Jahr<br />
abgeführt hat.<br />
11
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Bezüge<br />
LA=Lohnart STD/TAG= Anzahl; SATZ=€-Betrag; BRUTTO= Gesamtbruttobetrag des Monats<br />
In diesem Bereich findet man alle Bruttobeträge, wie Lohn/Gehalt, Mehrstunden,<br />
Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld usw., die die/der ArbeitnehmerIn bekommt.<br />
In der ersten Zeile unter BRUTTO den gesamten Betrag. Im Folgenden werden dann alle<br />
Lohnarten = LA einzeln aufgeführt. Zu den einzelnen Lohnarten siehe die Detailerklärungen auf<br />
den Folgeseiten.<br />
Dienstnehmerabgaben<br />
In diesem Bereich findet man alle Abgagen, die der/die DienstnehmerIn von seinem<br />
Bruttogehalt zahlen muss. Das sind die<br />
1. Sozialversicherung – 18,07% bei Angestellten und 18,2% bei Arbeitern – unter der<br />
Bezeichnung SV.LFD. =Sozialversicherung für laufende Bezüge; und SV.SZ.<br />
Sozialversicherung für Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien.<br />
2. Lohnsteuer (Staffelung siehe Tabelle oben) wird ebenfalls getrennt für laufende Bezüge<br />
LST.LFD und Sonderzahlungen LST.SZ. abgezogen<br />
3. In der Zeile ABGABEN DIENSTNEHMER wird die Summe aller Abzüge nochmals gesamt<br />
ausgewiesen, diese Summe wird vom Bruttobetrag aus dem vorherigen Bereich abgezogen und<br />
man erhält darunter, den Nettobetrag.<br />
In diesem Bereich werden ausserdem die Lohnsteuer und SozialversicherungsTAGE angezeigt,<br />
in der Regel 30, ausser bei Ein- und Austritten unter dem Monat.<br />
Hier wird z.B. der Alleinverdiener/-erzieher Absetzbetrag angezeigt, sofern er beantragt wurde.<br />
12
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Abzüge, steuerliche Freibeträge<br />
Unter Grundlagen finden Sie die Bemessungsgrundlagen, also jenen Betrag von dem die Abgaben<br />
berechnet wurden SV-GRDL.LFD die Sozialversicherungs-Bemessungsgrundlage und<br />
LST.-GRDL.-LFD die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage. Gleich darunter findet an auch<br />
eine beantragte Pendlerpauschale<br />
Unter Sonstige Abzüge findet man alle Nettoabzüge, wie. z.B. die Betriebsratsumlage,<br />
Essenabzüge in der Zentrale, Arbeitskleidung, GPA uvm.<br />
Was monatlich Netto auf das Konto überwiesen wird finden Sie unter Auszahlungsbetrag.<br />
AUSZ.-BETR.AK ist der gesamte Betrag, der in diesem Jahr schon an den Dienstnehmer/In<br />
ausbezahlt wurde, also auf diesem Lohnzettel, was von Jänner bis März <strong>2008</strong> netto auf das Konto<br />
überwiesen wurde.<br />
13
Ihr Betriebsrat informiert<br />
DIE WICHTIGSTEN L O H N A R T E N UND A B S E T Z B E T R Ä G E<br />
Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB)<br />
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu. Diese Vermindern<br />
die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Der Alleinverdiener/AlleinerzieherAbsetzbetrag muss<br />
mit dem Formular E5 beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben<br />
werden.<br />
Achtung! wenn die Voraussetzungen für den AVAB wegfallen, müssen Sie dies im Personalbüro<br />
wieder melden!<br />
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.<br />
Dieser beträgt jährlich<br />
• ohne Kind 364 Euro<br />
• bei einem Kind 494 Euro<br />
• bei zwei Kindern 669 Euro<br />
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich.<br />
Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer<br />
eheähnlichen Partnerschaft mit mindestens einem Kind lebt.<br />
Der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind darf Einkünfte von höchstens 6.000 Euro<br />
jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt haben<br />
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich<br />
• bei einem Kind 494 Euro<br />
• bei zwei Kindern 669 Euro<br />
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich.<br />
Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr<br />
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.<br />
14
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Abfertigung neu - Mitarbeitervorsorge<br />
Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, sind in der Abfertigung neu. Ein<br />
Betrag wird monatlich an die Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen. Der Betrag wird vom<br />
Arbeitgeber bezahlt und wird am Lohnzettel nur zur Information ausgewiesen, er wird nicht vom<br />
Bruttolohn abgezogen! Am Lohnzettel wird angedruckt<br />
LA 670 MV BEMESSUNG LFD, das ist die Bemessungsgrundlage, also jener Betrag von<br />
welchem die 1,53% der Abfertigung neu berechnet werden.<br />
LA 680 MV BEITRAG LFD ist dann der errechnete Betrag (1,53%), der tatsächlich über die<br />
Gebietskrankenkasse auf das Mitarbeiter-Konto, wo die Abfertigung angespart wird, eingezahlt<br />
wird.<br />
LFD heißt laufender Bezug, gemeint ist damit der monatliche Lohn<br />
SZ heißt Sonderzahlungen, also z.B. Weihnachts-Urlaubsgeld von denen ebenfalls die 1,53%<br />
errechnet werden und einbezahlt.<br />
15
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Gehalt, Überstundenpauschale, Funktions/SEG Zulage<br />
Die LA 100 LOHN/GEHALT wird durch den Kollektivertrag geregelt, siehe Tabelle Kapitel 2<br />
Seite. Überzahlungen über dem Kollektivvertraggehalt müssen individuell verhandelt werden<br />
LA 121 FUNKTIONSZULAGE werden für die Ausübung einer bestimmten Funktion bezahlt,<br />
z.B.: Marktmanager (LA 129), aber auch Obst& Gemüse.<br />
Die LA 170 SEG ZULAGE erhalten nur Arbeiter, dies ist eine besondere Zulage für Schmutz,<br />
Erschwernis, Kälte und Gefahr.<br />
Eine LA 320/LA 322 ÜBERSTUNDENPAUSCHALE ist eine pauschale Abgeltung für<br />
Überstunden bis zu einem bestimmten errechneten Wert, alle Überstunden darüber hinaus müssen<br />
gesondert bezahlt werden! Überstundenpauschalen müssen jährlich kontrolliert werden, da durch<br />
KV-Erhöhungen und Berufsjahressprünge der Stundenlohn mit den Jahren steigt.<br />
5 mal 50% Zuschläge sind lohnsteuerfrei und werden daher gesondert mit der LA 322<br />
ausgewiesen. Deshalb findet man am Lohnzettel 320 ÜBERSTUNDENPAUSCHAL und 322<br />
UE-PAUSCH FREI – beide Werte müssen zusammengezählt werden und ergeben dann die<br />
gesamten Wert der Pauschale.<br />
16
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Mehr-, Überstunden und Zuschläge<br />
Anzahl<br />
STD/TAG gibt an wieviel Stunden oder Zuschläge ausbezahlt werden, auf diesem Lohnzettel z.B.<br />
2,8 Mehrstunden<br />
SATZ gibt den Stundenlohn/Tageslohn an; das ist die Basis um Stunden und Zuschläge zu<br />
berechnen. Auf diesem Lohnzettel ist eine Mehrstunde 6,98 € x 4,5 = 31,41€<br />
von diesem 6,98 € wird auch der 50% Zuschlag berechnet, 6,98 x 0.5 = 3,49 x 2,8 = 9,77€<br />
Eine Überstunde ist oft mehr Wert als eine Mehrstunde (bei Arbeitern nicht), deshalb der<br />
unterschiedliche Satz zwischen Überstunden und Mehrstunden.<br />
Mehrstunden<br />
Mehrstunden sind alle Stunden unter der 40. Stunde, in den verlängerten Öffnungszeiten gibt es<br />
Zuschläge siehe Kapitel Arbeitszeit<br />
LA 124 MEHRSTUNDEN TEILZEIT sind Mehrstunden<br />
LA 126 ZUS 50% ABEND/SAM-BV sind 50% Samstagszuschlag ab 13.00 Uhr<br />
LA 127 ZUSCHLAG 70% ABEND- sind 70% Zuschläge Mo-Fr 18.30 – 20.00 Uhr<br />
LA 152 ZUSCHLAG 25% TEILZEIT- ist der neue 25% Zuschlag, der seit 1.1.<strong>2008</strong> für alle<br />
Teilzeitkräfte für Mehrstunden anfällt, Details siehe Kapitel Arbeitszeit.<br />
Überstunden<br />
Überstunden sind alle Stunden über der 40. Stunde. Jede Überstunde besteht aus einem Grundlohn<br />
und einem Zuschlag je nach Arbeitszeit siehe Kapitel Arbeitszeit Seite<br />
LA 390 UEST-GRUNDGEHALT ist der Grundlohn einer Überstunde<br />
LA 340 UEBERSTUNDEN 100% sind 100%-Zuschläge für Sonntag, Arbeiten nach 20.00 Uhr,<br />
Weihnachtssamstage, 8.Dezember, uvm.<br />
LA 336 UEBERSTUNDEN 70% ZU sind 70%-Zuschläge für Samstag nach 13.00 Uhr oder<br />
Abend nach 18.30 – 20.00 Uhr über der 40. Stunde.<br />
LA 330 UEBERSTUNDEN 50% sind 50% Zuschlag für „normale“ Überstunden über der 40.<br />
Stunden, die aus einem Grundlohn (LA390) und dem 50% Zuschlag bestehen.<br />
17
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Pendlerpauschale<br />
Die Pendlerpauschale muss mit dem Formular L34 beantragt werden oder bei der<br />
Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.<br />
Die Pendlerpauschale wird mit 1.7.008 aufgrund der hohen Treibstoffpreise angehoben:<br />
Die Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Wegstrecke<br />
ab 20 km jährlich bisher 546 € jährlich neu ab 1.7.<strong>2008</strong> 630 € monatlich 52,50 €<br />
ab 40 km jährlich bisher 1080 € jährlich neu ab 1.7.<strong>2008</strong> 1242 € monatlich 103,50 €<br />
ab 60 km jährlich bisher 1614 € jährlich neu ab 1.7.<strong>2008</strong> 1857 € monatlich 154,75 €<br />
Ist aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers die Benützung eines<br />
öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder hinsichtlich der überwiegenden Strecke nicht<br />
zumutbar, dann steht die große Pendlerpauschale zu:<br />
ab 2 km jährlich 297 € jährlich neu ab 1.7.<strong>2008</strong> 342 € monatlich 28,50 €<br />
ab 20 km jährlich 1179 € jährlich neu ab 1.7.<strong>2008</strong> 1356 € monatlich 113 €<br />
monatlich 98,25 € wie auf diesem Lohnzettel<br />
ab 40 km jährlich 2052 € jährlich neu ab 1.7.<strong>2008</strong> 2361 € monatlich 196,75 €<br />
ab 60 km jährlich 2931 € jährlich neu ab 1.7.<strong>2008</strong> 3372 € monatlich 281 €<br />
Nicht zumutbar ist eine Wegstrecke, wenn es kein öffentliches Verkehrsmittel gibt oder die<br />
Wegstrecke verhältnismäßig lang ist.<br />
Zumutbare Wegstrecken:<br />
unter 20 km 1 1/2 Stunden<br />
ab 20 km 2 Stunden<br />
ab 40 km 2 1/2 Stunden<br />
Jeder Wohnungwechsel kann auch eine Änderung der Pendlerpauschale bedeuten, die im<br />
Personalbüro zu melden ist!<br />
Die Pendlerpauschale ist eine Steuerbegünstigung, d.h. diese Beträge werden nicht<br />
ausbezahlt, sondern mindern nur jenen Gehaltsbetrag von dem Lohnsteuer gezahlt werden muss.<br />
Wer keine Lohnsteuer zahlt, hat auch keinen Nutzen aus der Pendlerpauschale. Lohnseuer zahlt<br />
man ab einem Monatseinkommen von 1130 € brutto.<br />
18
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Prämien<br />
Prämien sind teilweise Sonderzahlungen und so wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu<br />
behandeln. D.h. sie wird im Rahmen des Jahressechstels nur mit 6% Lohnsteuer belastet.<br />
Jeder Dienstnehmer hat in einem Kalenderjahr nur einen bestimmten Rahmen, nämlich das<br />
Jahressechstel, in dem begünstigt mit 6% versteuert werden kann. Ist dieses Jahressechstel<br />
ausgeschöpft werden die restlichen Sonderzahlungen mit dem normalen Steuersatz (23% -50%)<br />
versteuert. Das Jahressechstel beträgt in der Regel 2 Monatsgehälter. Es kann daher passieren, dass<br />
durch eine Prämienauszahlung das Jahressechstel unterm Jahr schon ausgeschöpft wird und so das<br />
Weihnachtsgeld voll versteuert wird, sodass netto beim Weihnachtsgeld weniger herauskommt,<br />
dafür wird die Prämie besser versteuert und es kommt netto mehr als bei einem laufenden Bezug<br />
heraus.<br />
Beispiel: Eine Dienstnehmerin verdient monatlich 2.000 €, das Jahressechstel beträgt ca. 4.000 €. Bekommt die<br />
Dienstnehmerin eine Prämie von 2.000€ im März, wird diese mit 6% Lohnsteuer besteuert, auch das Urlaubsgeld<br />
von 2.000 im Juni wird mit 6% versteuert. Danach ist das Jahressechstel jedoch ausgeschöpft, sodass das<br />
Weihnachtsgeld von 2.000 € mit 23% Lohnsteuer versteuert wird.<br />
19
Ihr Betriebsrat informiert<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
Teilentgelt 50% - halbe Entgeltfortzahlung<br />
Teilentgelt fällt an, wenn jemand solange krank ist, dass der Arbeitgeber aus der vollen<br />
Entgeltfortzahlung herausfällt und nur mehr die halben Bezüge zu bezahlen hat siehe Kapitel<br />
Entgeltfortzahlung.<br />
Ist die/der Arbeitnehmerin solange krank, dass der Arbeitgeber nur noch den halben Gehalt<br />
zahlen muss, so wird dies wie folgt am Lohnzettel angegeben:<br />
1. Der/das volle Lohn/Gehalt für das ganze Monat wird unter der LA 100 LOHN/GEHALT<br />
ausgewiesen<br />
2. Der Anpruch auf Teilentgelt, also jene Tage für die nur halbes Entgelt bezahlt werden muss,<br />
wird mit der LA 440= TEILENTGELT ARB 50% (Bei Arbeitern), LA 420<br />
TEILENTGELT ANG 50% (bei Angestellten), ausgewiesen. In der Spalte STD/TAG steht<br />
die Anzahl jener Tage für die halbes Entgelt bezahlt wird.<br />
3. Unter der LA 470 ABZUG ENTGELT wird der/das zuviel bezahlte (1.) Lohn/Gehalt<br />
abgezogen, sodass als Resultat für dieses Monat für 13 Tage voller Lohn/Gehalt und für 17<br />
Tage halbes Entgelt bezahlt wurde.<br />
Zugegeben etwas kompliziert! Es kann aber auch noch zusätzlich passieren, das für zwei Monate<br />
gleichzeit Teilentgelt auf einem Lohnzettel ausgewiesen wird, da vom Vormonat korrigiert wird. Sie<br />
können gerne bei Ihrem Betriebsrat nachfragen!<br />
20
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Weihnachstremuneration/Urlaubszuschuss<br />
Juni<br />
November<br />
Im Juni wird das Urlaubsgeld (LA 515 URLAUBSZUSCHUSZ), im November (LA 505<br />
WEIHNACHTSREMUNERATI) das Weihnachtsgeld bezahlt.<br />
Grundlage ist der jeweilige Lohn/Gehalt des Monats Juni/November<br />
Werden bei Teilzeitkräften regelmäßig Mehrstunden ausbezahlt, so wird auch von diesen<br />
Mehrstunden ein Durchschnitt gebildet und dafür ein Weihnachts- und Urlaubsgeld ausbezahlt.<br />
Dies wird gesondert in der LA 600/610 SZ DURCHSCHNITT TEIL ausbezahlt.<br />
198 UE/KE/FE Durchschnitt<br />
Bei der Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes, Urlaubes, Feiertages muss jenes<br />
Entgelt bezahlt werden, dass man verdient hätte, wenn man gearbeitet hätte. Wurden daher Mehr-,<br />
Überstunden und Zuschläge ausbezahlt, muss ein Durchschnitt auch für diese Zeiten bezahlt<br />
werden. Im Oktober wird dies mittels der LA 198 UE/KE/FE DURCHSCHNITT gesammelt für<br />
das laufende Jahr ausbezahlt.<br />
Auf diesem Lohnzettel werden 24 Tage zu einem Satz von 20,64 € ausbezahlt, d.h. durchschnittlich<br />
wurden hier pro Tag Mehrstunden, Zuschläge usw. im Wert von 20,64 € gemacht.<br />
21
Ihr Betriebsrat informiert<br />
ARBEITSRECHT von A - Z<br />
Im Arbeitsleben gibt es eine Fülle an rechtlichen Regelungen. Gesetze und Kollektivvertrag<br />
regeln welche Bestimmungen gelten. Die wichtigsten Informationen finden Sie hier kurz<br />
dargestellt. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat – er<br />
kann Ihnen weiterhelfen oder auch anonym Auskunft geben.<br />
A R B E I T S Z E I T<br />
Allgemeine Normalarbeitszeit<br />
Die Normalarbeitszeit von Vollzeitkräften ist im Kollektivvertrag<br />
geregelt:<br />
Wöchentlich: 38,5 Stunden im Handel (H)<br />
inklusive Überstunde darf die Arbeitszeit in einer<br />
Woche maximal 50 Stunden betragen.<br />
täglich: 8 Stunden<br />
maximal 10 Stunden<br />
Im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen kann die wöchentliche<br />
Normalarbeitszeit auf bis zu 44 (GG:48) Stunden erhöht werden,<br />
wenn innerhalb dieser Zeit die durchschnittliche Arbeitszeit 38,5 im<br />
Handel/bei Fleisch und Gastgewerbe 40 Stunden beträgt!<br />
Beispiel: 1 Woche 44 Std in der nächsten 33 Std. Es muss für die gesamten 13 Wochen vorab einen Arbeitsplan<br />
geben.<br />
Feiertage<br />
Als Feiertage gelten die katholischen Feiertage, sowie für evangelische Kirchenangehörige der<br />
Karfreitag. Für israelitische Glaubensgemeinschaft der Versöhnungstag auf Verlangen spätestens<br />
eine Woche vorher, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />
An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit.<br />
Jeder Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Entgelt, obwohl die Arbeit infolge des Feiertages<br />
ausgefallen ist. D.h. jeder Arbeitnehmer bekommt das Geld (jene Stunden) eingetragen, die er<br />
durchschnittlich an diesem Tag gearbeitet hätte.<br />
Wird an einem Feiertag gearbeitet, hat der Arbeitnehmer außer dem Entgelt (Stunden) für den<br />
Feiertag zusätzlich den Anspruch auf das Entgelt für die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden<br />
= Feiertag + geleistete Stunden.<br />
Die geleisteten Stunden an einem Feiertag sind jedoch nicht automatisch 100% Überstunden.<br />
Feiertage müssen nie eingearbeitet werden, auch nicht bei Teilzeit- oder geringfügigen<br />
DienstnehmerInnen!<br />
22<br />
Kapitel<br />
5
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist evangelisch und für 30 Stunden angemeldet. Grundsätzlich hätte Sie an diesem<br />
Tag frei. Man kann jedoch mit ihr den Arbeitseinsatz vereinbaren. Arbeitet Sie an diesem Tag 6<br />
Stunden, bekommt Sie für den Feiertag (Feiertagsentgelt) 5,1 Stunden und zusätzlich die 6 Stunden,<br />
die geleistet wurden bezahlt/eingetragen.<br />
Hat ein Dienstnehmer fixe Arbeitszeiten, so ist es einfach die Stunden zu ermitteln, die er am<br />
Feiertag gearbeitet hätte, genau diese Stunden sind einzutragen.<br />
Hat ein Dienstnehmer jedoch flexible Arbeitszeiten so wird der Fehlzeitenschlüssel herangezogen:<br />
Auszug aus dem Fehlzeitenschlüssel:<br />
Mehrstunden<br />
Arbeitszeit Ausfallstunden Mo - Fr Ausfallstunden Sa<br />
19,25 3,25 3<br />
20 3,4 3<br />
25 4,3 3,5<br />
30 5,1 4,5<br />
35 5,9 5,5<br />
38,5 6,6 5,5<br />
40 6,8 6<br />
44 7,5 6,5<br />
46 7,8 7<br />
50 8,5 7,5<br />
Mehrstunden sind all jene Stunden bis zur 40. Stunde. Erst darüber hinaus handelt es sich um<br />
Überstunden. Auch Teilzeitkräfte machen erst über 40 Stunden Überstunden.<br />
Eine Mehrstunde berechnet sich mit einem Teiler von 167 Stunden bei einer Vollzeitkraft von 38,5<br />
Stunden im Handel Vollzeit.<br />
Im Gastgewerbe und Fleisch ist der Teiler 173 Stunden (pro Monat)<br />
Beispiel: Eine Kassierin verdient für 38,5 Stunden im 18. Berufsjahr 1834 € brutto.<br />
1834€ : 167 ergibt einen Stundenlohn von 10,98 € brutto.<br />
MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE 25%<br />
Seit 1.1.<strong>2008</strong> gibt es auch sogenannte Mehrstundenzuschläge für alle Teilzeitkräfte,<br />
wenn sie mehr als das vereinbarte Soll arbeiten – also Mehrstunden leisten.<br />
Die Zuschläge wirken sich aufgrund der verschiedenen Kollektivverträge nicht überall<br />
gleich aus: Teilzeitkräfte aus dem Handel einerseits und Fleisch bzw. Gastgewerbe<br />
andererseits profitieren sehr unterschiedlich von den 25% Zuschlägen.<br />
Teilzeitarbeit<br />
Arbeitet jemand durchschnittlich weniger, als die kollektivvertragliche Normalarbeitzeit<br />
beträgt, dann spricht man von „Teilzeitarbeit“: Im Handel liegt die Normalarbeitszeit<br />
bei 38,5 Stunden, bei den Fleischern und in der Gastronomie bei 40 Stunden.<br />
23
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Mehrstunde<br />
Arbeitet jemand, der in Teilzeit beschäftigt ist, mehr als vereinbart – aber nicht mehr als<br />
40 Stunden pro Woche –, dann spricht man von „Mehrstunden“. Alle Stunden über 40<br />
Wochenstunden sind „Überstunden“.<br />
25% Zuschlag im Handel<br />
Achtung: Freistunden!<br />
Im Handel beträgt die Normalarbeitszeit nicht 40, sondern 38,5 Stunden – die 1,5<br />
Differenzstunden gelten als zuschlagsfreie „Freistunden“, die auch auf<br />
TeilzeitarbeiterInnen umzulegen sind. Das heißt: Eine Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden<br />
bekommt keine Zuschläge, wenn sie 40 Stunden arbeitet – ebenso wenig wie eine 15-<br />
Stunden-Teilzeitkraft, die in einer Woche 16,5 Stunden absolviert.<br />
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge<br />
Je nachdem, wann man arbeitet, kann eine Mehrstunde auch mehr wert sein. Im Handel<br />
gibt es während der erweiterten Öffnungszeiten ab 18.30 -20.00 Uhr 70%-Abend- sowie<br />
am Samstag ab 13.00 Uhr 50%-Mehrstundenzuschläge. Treffen bei einer Mehrstunde<br />
nun mehrere Zuschläge zusammen, dann gilt immer nur ein Zuschlag: der höhere<br />
nämlich. Ein Beispiel: Für eine zwischen 18.30 und 19.30 absolvierte Mehrstunde<br />
bekommt man einen 70%-igen Zuschlag, jener über 25% wird dadurch kompensiert.<br />
Dies ist die momentan im Konzern gelebte Rechtsmeinung. Arbeiterkammer und<br />
Gewerkschaft vertreten jedoch die gegenteilige Auffassung, dass es keine<br />
Kompensation der 25% Zuschläge mit anderen Zuschlägen gibt – bis zu einer<br />
gerichtlichen Entscheidung bleibt dies also ein Streitthema!<br />
Zeitausgleich:<br />
Fallen Mehrstunden an – ausgenommen die 1,5 Freistunden im Handel und<br />
ausgenommen Mehrstunden mit einem höheren Zuschlag, dann gilt es zu prüfen, ob<br />
sich diese nicht innerhalb von drei Monaten in Zeitausgleich abbauen lassen. Nur<br />
wenn das nicht möglich ist, fällt auch tatsächlich ein 25%-Zuschlag an, der ausbezahlt<br />
werden muss.<br />
Berechnungsweg für den Handel<br />
1. Die Mitarbeiterin ist für wie viele Sollstunden beschäftigt ?? Stunden<br />
plus der Freigrenze von + 1,5 Stunden<br />
----------------------------------------------------------------<br />
ist gleich die fiktive Arbeitszeit von = ?? Stunden<br />
2. Wann ist diese fiktive Arbeitszeit in der Woche von der Mitarbeiterin erreicht<br />
worden?<br />
Tag und Uhrzeit?<br />
3. Wieviele Mehrstunden hat sie nach dieser fiktiven Arbeitszeit gemacht?<br />
?? Stunden<br />
4. Wieviele von diesen (Punkt 3) Mehrstunden haben einen höheren Zuschlag??<br />
Diese Stunden müssen abgezogen werden<br />
70 % Zuschlag - ?? Stunden<br />
50% Zuschlag - ?? Stunden<br />
----------------------------------------------------------<br />
= ?? Stunden<br />
24
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Als Ergebnis erhält man jene Stunden, die einen 25% Zuschlag erhalten und in die<br />
Spalte MSt25 eingetragen werden müssen.<br />
Werden diese Mehrstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Zeitausgleich abgebaut,<br />
so erhält der/die MitarbeiterIn tatsächlich den 25% Zuschlag, der ausbezahlt werden<br />
kann oder in Zeitausgleich (15 Minuten) konsumiert werden kann.<br />
MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN<br />
(NUR FÜR DEN HANDEL)<br />
In den verlängerten Öffnungzeiten erhalten alle DienstnehmerInnen egal ob Vollzeit oder<br />
Teilzeitkraft einen Zuschlag. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie<br />
arbeiten nur am Samstag!<br />
Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach<br />
kommen Überstundenzuschläge zum Tragen.<br />
Mo – Fr ab 18.30 – 20 Uhr 70% Zuschlag<br />
Nach 20.00 Uhr 100% Zuschlag<br />
Sa ab 13.00 Uhr 50% Zuschlag<br />
BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />
Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder<br />
Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und 70% - in<br />
Freizeit abgebaut werden können.<br />
Dabei werden die erworbenen Zuschläge in 30% reduziert, als Ausgleich hat der/die<br />
DienstnehmerIn zusätzliche Freizeit.<br />
1. Blockfreizeit muss zw. AG und AN vereinbart werden.<br />
2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag oder<br />
Montag<br />
3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei ist.<br />
4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines<br />
Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel)<br />
5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden auch<br />
dazugezählt werden.<br />
Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage beinhalten – 1.<br />
den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für den das<br />
Wochensechstel erfasst wird.<br />
GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />
Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter der<br />
Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem Ganztagesfreizeit<br />
vereinbart wird muss ein Wochensechstel zur Arbeitzeit dazugerechnet werden.<br />
25
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Samstag - Schwarz-Weiß – Regelung (nur für den Handel)<br />
Obwohl im Handel der Samstag einer der verkaufsstärksten Tage ist, gibt es eine Reglung für freie<br />
Samstage. Diese Regelung muss eingehalten werden, als Ausgleich können Dienstnehmer<br />
beschäftigt werden, die ausschließlich am Samstag arbeiten.<br />
Wird ein Dienstnehmer an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat er am nächsten<br />
Samstag frei. Es ist auch möglich an 2 Samstagen beschäftigt zu werden und dann dafür 2<br />
Samstage frei zu haben.<br />
Wird jemand immer nur am Samstag vormittag beschäftigt, so muss zumindest jeder 6. Samstag<br />
frei sein.<br />
Ruhezeiten<br />
PAUSEN<br />
Nach 6 Stunden Arbeit muss dem Dienstnehmer mindestens 30 Minuten Pause gegeben<br />
werden. Pausen sind zu vereinbaren und nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen!<br />
Pausen, die nicht konsumiert werden konnten dürfen in den Arbeitszeitaufzeichnungen<br />
nicht eingetragen werden. Sind Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, so haben<br />
Sie das Recht die Arbeitszeitaufzeichnungen bis zur Korrektur nicht zu unterzeichnen!<br />
TÄGLICHE RUHEZEIT<br />
Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die DienstnehmerIn Anspruch auf mind. 11 Stunden<br />
Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause und zum Arbeitsplatz<br />
sind in den 11 Stunden enthalten.<br />
Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden.<br />
Im Gastgewerbe beträgt die Ruhezeit bei Männern nur 10 Stunden;<br />
Im Handel kann in Sonderfällen (z.B. Weihnachten) die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden<br />
reduziert werden, wenn in den nächsten 10 Tagen ein entsprechender Ausgleich erfolgt!<br />
WÖCHENTLICHE RUHEZEIT<br />
Jeder Dienstnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDruhe im<br />
Ausmaß von 36 Stunden, in die ein Sonntag fallen muss. Ist eine Arbeitsleistung am<br />
Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte WOCHENruhe im Ausmass von 36<br />
Stunden, in die ein ganzer Kalendertag fallen muss<br />
26
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Überstunden<br />
Ab der 41. Stunde sind es Überstunden<br />
Maximal 5 Überstunden pro Woche müssen geleistet werden, wenn keine<br />
berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen. Berücksichtigungswürdige Interessen sind<br />
z.B. Kinderbetreuung, familiäre Verpflichtungen, Verkehrsverbindungen usw.<br />
Darüber hinaus höchstens zusätzlich 60 Überstunden im Jahr, wobei 10 Überstunden pro Woche<br />
nicht überschritten werden dürfen. Also insgesamt maximal 320 Überstunden pro Jahr (Urlaubs-<br />
und Krankenstandswochen müssen noch abgezogen werden)<br />
Überstundenpauschalen dürfen den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen; jede Überstunde, die<br />
von der Pauschale nicht abgedeckt ist, muss gesondert ausbezahlt werden. Die<br />
Überstundenpauschale muss jedes Jahr überprüft werden, da mit der KV Erhöhung und/oder<br />
Berufsjahressprung der Stundenlohn steigt und somit weniger Stunden abgedeckt sein können. Alle<br />
RayonsleiterInnnen erhalten vom Personalbüro am Anfang des Jahres eine Liste zur Überprüfung.<br />
Lassen Sie ihre ÜP von Ihrem Betriebsrat regelmäßig kontrollieren!<br />
Eine Überstunde wird mit einem Teiler von 158 bei den Handelsangestellten gerechnet.<br />
Handelsarbeiter haben einen Teiler von 167; im Gastgewerbe Teiler 173 und beim Fleisch Teiler<br />
150.<br />
ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE<br />
Handel: Grundstundenvergütung 1/158 des Bruttomonatsgehaltes plus Zuschläge:<br />
• Grundsätzlich Zuschlag von 50%<br />
• Zuschlag von 70% Mo - Fr zw. 18.30 und 20.00<br />
Samstagen nach 13.00 Uhr<br />
• Zuschlag von 100% Mo – Fr zw. 20.00 und 6.00 Uhr,<br />
an Sonn- und Feiertagen.<br />
8. Dezember (nur für den Handel)<br />
Dem AN muss bis 10. November mitgeteilt werden, ob er am 8.12. beschäftigt wird. Er kann dies<br />
innerhalb einer Woche ablehnen und darf nicht zur Arbeitsleistung gezwungen werden.<br />
Der AN erhält<br />
1) die Feiertagsstunden plus<br />
2) die geleisteten Stunden und zusätzlich<br />
3) Freizeit.<br />
Wurden bis zu 4 Stunden gearbeitet, erhält er 4 Stunden Freizeit, wer mehr als 4 Stunden arbeitet<br />
erhält 8 Stunden Freizeit.<br />
27
Ihr Betriebsrat informiert<br />
A L T E R S T E I L Z E I T<br />
Die Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für ältere Arbeitnehmer. Die Reduktion der<br />
Arbeitszeit und der damit verbundene Entgeltausfall werden durch eine Subvention des AMS<br />
ausgeglichen. Die/der ArbeitnehmerIn bekommt für die halbe Arbeitszeit ca. 75% seines<br />
bisherigen Gehaltes.<br />
Für eine Altersteilzeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
BESTIMMTES ALTER<br />
Altersteilzeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist. Für<br />
<strong>2008</strong> gilt: Männer müssen mindestens 57,5 Jahre, Frauen mindestens 52,5 Jahre alt sein. Jedes<br />
Jahr steigt das Mindestalter um ein halbes Jahr, also z.B. 2009 58 Jahre und 53 Jahre. Ab 2013 kann<br />
man nur noch maximal 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter (nicht Frühpensionsalter!) in<br />
Altersteilzeit gehen. Das heißt Frauen müssen mindestens 55 Jahre alt sein und Männer mindestens<br />
60.<br />
MINDESTBESCHÄFTIGUNG<br />
Der/die DienstnehmerIn muss mindestens 3 Monate im Unternehmen sein.<br />
Die bisherige Arbeitszeit, darf die Normalarbeitszeit nicht mehr als 20% unterschreiten, d.h. für<br />
den Handel muss der/die Arbeitnehmerin mindestens 31 Stunden beschäftigt sein.<br />
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG<br />
In den letzten 25 Jahren muss der/die ArbeitnehmerIn mindestens 780 Wochen (= 15 Jahre)<br />
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.<br />
REDUKTION DER ARBEITSZEIT<br />
Die Arbeitszeit muss, im Konzern, um 50% der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden verringert<br />
werden. Es können auch mal mehr und mal weniger Stunden gearbeitet werden, im Durchschnitt<br />
eines Jahres muss jedoch die vereinbarte verringerte Leistung erbracht werden.<br />
LOHNAUSGLEICH ,<br />
Die/der ArbeitnehmerIn arbeitet die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit und bekommt ca. ¾<br />
seines Gehaltes. Achtung: Zulagen und/oder Überstundenpauschalen entfallen!!<br />
Beispiel: 38,5 Stunden vorher mit 2000 €, reduziert auf 19,25 Wochenstunden bekommt<br />
der Arbeitnehmer 1500 € (1.000 € vom Arbeitgeber, 500 € vom AMS gefördert).<br />
VEREINBARUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER<br />
Der Arbeitgeber muss mit einer Altersteilzeit einverstanden sein. Der/die ArbeitnehmerIn hat<br />
keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit.<br />
Das volle Altersteilzeitgeld gebührt nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzarbeitskraft einstellt.<br />
ALLGEMEINES<br />
Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin vom vollen Gehalt vor der Reduktion entrichtet.<br />
Die Abfertigung wird auf Basis des vollen Gehalts berechnet.<br />
Während des Bezuges von Krankengeld, ruht das Altersteilzeitgeld. Eine Kündigung ist<br />
grundsätzlich möglich. Eine Kündigung aufgrund der Altersteilzeit kann als Motivkündigung<br />
angefochten werden.<br />
28
Ihr Betriebsrat informiert<br />
B E E N D I G U N G VON D I E N S T V E R H Ä L T N I S S E N<br />
Abfertigung alt<br />
Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden, gilt noch die Abfertigung<br />
alt. Eine Abfertigung bekommt man, wenn das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber<br />
mindestens 3 Jahre gedauert hat und durch eine Kündigung durch den Arbeitgeber, durch<br />
eine einvernehmlichen Lösung oder durch einer Selbstkündigung des DN nach 10jähriger<br />
Betriebszugehörigkeit wegen Pensionierung, endet.<br />
Für die Abfertigung werden berücksichtigt<br />
• die Lehrzeit, nur dann wenn das Dienstverhältnis insgesamt mind.<br />
7 Jahre gedauert hat<br />
• die Zeiten des Präsenz/Zivildienstes<br />
• Zeiten als Arbeiter beim selben AG ohne Unterbrechung<br />
• Karenzzeit werden bei der Abfertigung nicht miteinberechnet<br />
Je nach Betriebszugehörigkeit, steigt die Abfertigung.<br />
Nach 3 Jahren 2 Monatsentgelte<br />
Nach 5 Jahren 3 Monatsentgelte<br />
Nach 10 Jahren 4 Monatsentgelte<br />
Nach 15 Jahren 6 Monatsentgelte<br />
Nach 20 Jahren 9 Monatsentgelte<br />
Nach 25 Jahren 12 Monatsentgelte<br />
MÜTTER, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und bis maximal 3<br />
Monate vor Ende der gesetzlichen Karenz (= 2. Geburtstag des Kindes) ihren Austritt erklären,<br />
bekommen die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, maximal aber das Dreifache des<br />
monatlichen Entgelts. Das gleiche gilt auch für die Väterkarenz!<br />
ELTERN, die mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeit) im Betrieb waren und eine Elternteilzeit<br />
schriftlich abgeschlossen haben, erhalten bei einer Dienstnehmer-Kündigung ebenfalls die<br />
Hälfte der Abfertigung (max. 3 Monatsentgelte), wenn die Kündigungsfrist noch während der<br />
Elternteilzeit endet.<br />
Wird ein Dienstverhältnis während der Elternteilzeit mit einer einvernehmlichen Lösung<br />
beendet, erhält man die Abfertigung von jenem Stundenausmaß, dass vor der Karenz<br />
vereinbart gewesen ist.<br />
Geht ein/e MitarbeiterIn in PENSION und war sie mindestens 10 Jahre in der Firma beschäftigt,<br />
dann bekommt Sie auch bei einer Dienstnehmer-Kündigung ihre volle Abfertigung.<br />
Beim TOD DES ARBEITNEHMERS bekommen die Erben die Hälfte der gebührenden Abfertigung.<br />
Nach 1 Monatiger Betriebszugehörigkeit wird das Gehalt des Sterbemonats und des<br />
darauffolgenden ausbezahlt, nach 5 Jahren gibt es das Gehalt für den Sterbemonat und zwei<br />
weitere Monate. Besteht daneben jedoch ein Abfertigungsanspruch wird nur der günstigere von<br />
beiden Ansprüchen ausbezahlt.<br />
29
Ihr Betriebsrat informiert<br />
BERECHNUNG<br />
Die Abfertigung wird vom letzten durchschnittlichen Monatsentgelt berechnet. Das<br />
Monatsentgelt enthält nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere Entgelte, die man<br />
durchschnittlich erhält. Ein Monatsentgelt setzt sich daher zusammen aus:<br />
• Letztes Monatsgehalt (Vorsicht bei Stundenherabsetzungen!!)<br />
• 1/12 Weihnachtsremuneration<br />
• 1/12 Urlaubsbeihilfe<br />
• Monatsanteil von Prämien, Zulagen, Remunerationen, Provisionen<br />
und geleisteten Überstunden der letzten 12 Monate<br />
• Sachbezug<br />
Die Abfertigung wird besonders günstig ausbezahlt. Man zahlt für eine Abfertigung keine<br />
Sozialversicherung und nur 6% Lohnsteuer, dadurch hat man nur sehr geringe Abzüge von der<br />
Bruttosumme.<br />
Abfertigung neu<br />
Für Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 geschlossen wurden, gilt das System der Abfertigung<br />
neu.<br />
Die Abfertigung neu hat den großen Vorteil, dass egal wieviele Arbeitgeber man hat, seine<br />
Abfertigung angespart wird. Der erste Monat in einem Dienstverhältnis ist beitragsfrei, danach<br />
muss der Arbeitgeber monatlich 1,53% vom laufenden Entgelt und den Sonderzahlungen in die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen.<br />
Auch während des Präsenz/Zivildienstes, Wochenhilfe und in der Karenz, sowie während des<br />
Bezuges von Krankengeld werden Beiträge einbezahlt.<br />
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der<br />
Mitarbeitervorsorgekasse. Großer Vorteil der Abfertigung neu ist, dass der angesparte Betrag nicht<br />
mehr verloren geht. Allerdings ist eine Auszahlung erst nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei<br />
bestimmten Beendigungsarten des Dienstverhältnisses möglich:<br />
30
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei<br />
• einer Kündigung durch den Dienstnehmer<br />
• Begründeter Entlassung<br />
• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />
• Wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt<br />
wurde<br />
Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen und kann bei der<br />
nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim Pensionsantritt werden alle Beiträge,<br />
die noch vorhanden sind, ausbezahlt.<br />
Besteht ein Auszahlungsanspruch, also bei<br />
• einer Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
• einer einvernehmlichen Lösung<br />
• Unbegründeter Entlassung<br />
• Berechtigten vorzeitigen Austritt<br />
muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich mitgeteilt werden, ob man<br />
die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte.<br />
Wie hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die Mitarbeitervorsorgekasse,<br />
die Ihnen jährlich ein Informationsblatt zusendet.<br />
Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich einbezahlt wird:<br />
670 MV-BEMESSUNG LFD<br />
gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, die Abfertigung in<br />
diesem Monat berechnet wird<br />
680 MV-BEITRAG LFD<br />
weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />
Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat überwiesen wird.<br />
Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen werden die<br />
1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />
675 MV-BEMESSUNG SZ<br />
gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />
685 MV-BEITRAG SZ<br />
einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />
Im Falle des Todes des AN fällt der gesamte Betrag auf dem MV Kassenkonto in die<br />
Verlassenschaft.<br />
Einvernehmliche Lösung<br />
Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des Dienstverhältnisses<br />
einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber<br />
noch der Arbeitnehmer kann zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen<br />
eine einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher informieren<br />
31
Ihr Betriebsrat informiert<br />
und erst Tage später unterschreiben. Ist eine einvernehmliche Lösung erst einmal unterschrieben,<br />
kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />
Wird einer/m ArbeitnehmerIn eine einvernehmliche Lösung (Beiderseitige) vorgeschlagen, so hat<br />
er auf Verlangen das Recht innerhalb von 2 Tagen mit dem Betriebsrat (AK, GPA) Kontakt<br />
aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Es darf jedoch noch NICHT unterschrieben werden.<br />
Innerhalb der Beratungsfrist kann die einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart<br />
werden.<br />
Eine einvernehmliche Lösung kann zu jedem Zeitpunkt ohne einer Frist vereinbart werden.<br />
Die/der ArbeitnehmerIn behält den vollen Abfertigungsanspruch!<br />
Kündigung<br />
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung vom Arbeitgeber oder der/die<br />
ArbeitnehmerIn. Bei einer Kündigung müssen bestimmte Termine und Fristen eingehalten werden.<br />
Ein Grund muss allerdings nicht angegeben werden. Einer Kündigung muss nicht zugestimmt<br />
werden.<br />
Die Kündigungsfrist ist jener Zeitraum, der eingehalten werden muss, vom Ausspruch der<br />
Kündigung bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.<br />
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem das Dienstverhältnis endet, nicht der Tag des<br />
Kündigungsausspruches. Wenn daher nur zum Quartal gekündigt werden kann, so ist das<br />
Quartalsende 31.3., 30.6., 30.9., 31.12. jeweils das Ende des Dienstverhältnisses, die Frist muss<br />
vorher angehängt werden.<br />
Beispiel: 30.4 zum 30.9 bei eine Betriebszugehörigkeit von über 25 Jahren<br />
Achtung!!<br />
Werden die Kündigungsfristen und Termine durch die/den ArbeitnehmerIn nicht eingehalten, so<br />
wird das Arbeitsverhältnis durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet (siehe<br />
Vorzeitige Auflösung Austritt)<br />
Postensuchtag<br />
Während der Kündigungszeit hat man Anspruch auf einen Postensuchetag (1/5 der Arbeitszeit)<br />
pro Woche, allerdings nur bei AG Kündigung und nur auf Verlangen des Arbeitnehmers!! Dabei<br />
muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Arbeit gesucht wurde. Die Lage des<br />
Postensuchetages ist zu vereinbaren!<br />
ANGESTELLTE IM HANDEL<br />
Fristen und Termine, die der Arbeitgeber einzuhalten hat:<br />
Fristen:<br />
Unter 2 Jahren 6 Wochen<br />
3. – 5. Dienstjahr 2 Monate<br />
6. – 15. Dienstjahr 3 Monate<br />
16. – 25. Dienstjahr 4 Monate<br />
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate<br />
Termin:<br />
32
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Jeweils zum 15. oder Letzten des Monates, ab 5 Dienstjahren nur noch zum<br />
Quartalsende.<br />
Für Angestellte, die im Monat nicht mehr als 33 Stunden arbeiten bzw. weniger als 7,5 Stunden<br />
pro Woche, gilt eine Kündigungsfrist von nur 2 Wochen<br />
Fristen und Termine für den Angestellten<br />
Immer zum Monatsletzten (Termin) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist<br />
unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnis!<br />
ARBEITER IM HANDEL<br />
Fristen und Termine für Arbeitgeber und Arbeiter sind gleich lang<br />
Fristen<br />
Weniger als 1 Jahr 1 Woche<br />
Über 1 Jahr 2 Wochen<br />
Ab 3 Jahren 3 Wochen<br />
Ab 5 Jahre 4 Wochen<br />
Termin:<br />
Das Dienstverhältnis kann jeweils am Samstag unter Einhaltug der Frist zum<br />
nächsten Samstag gelöst werden.<br />
VORSICHT! BEI KÜNDIGUNG WEGEN PENSION!<br />
Kündigt ein Dienstnehmer sein Dienstverhältnis zum Monatsletzen unter Einhaltung der<br />
gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Pensionsantritts und dauerte das Arbeitsverhältnis beim selben<br />
Arbeitgeber nicht länger als 10 Jahre, so bekommt man keine Abfertigung.<br />
Einen Anspruch auf Abfertigung hat man nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine<br />
einvernehmliche Lösung endet!!<br />
Arbeitnehmer, die länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt sind, bekommen eine Abfertigung<br />
auch bei Selbstkündigung!<br />
Achten Sie auch darauf, dass Sie Ihren Urlaub vor dem Pensionsantritt komplett verbrauchen!!!<br />
MUSTERTEXT FÜR EINE DIENSTNEHMER-KÜNDIGUNG<br />
BIPA AG Per EINSCHREIBEN<br />
Personalbüro<br />
IZ NÖ SÜD Strasse 3, Objekt 16<br />
2355 Wr. Neudorf<br />
Datum<br />
Ich, Vorname Nachname, beende mein Dienstverhältnis per 28.Februar <strong>2008</strong> unter Einhaltung der<br />
gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.März <strong>2008</strong>. (wegen Pension)<br />
Unterschrift<br />
33
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Sonstige Ansprüche bei der Beendigung<br />
Bei jeder Beendigung erhält der Dienstnehmer<br />
ein Dienstzeugnis<br />
Im Dienstzeugnis dürfen keine negativen Bewertungen stehen, ausserdem<br />
darf die Beendigungsart und der Beendigungsgrund nie angegeben werden!<br />
eine Arbeitsamtbescheinigung fürs AMS<br />
Jahreslohnzettel des laufenden Jahres<br />
eine Endabrechnung (Lohnzettel)<br />
Bestätigung der Beendigung<br />
Vorzeitige Auflösung<br />
Bei der vorzeitigen Auflösung wird das Dienstverhältnis entweder vom Arbeitgeber oder<br />
Dienstnehmer einseitig aufgelöst ohne Einhaltung einer Frist und aus einem wichtigen<br />
Grund, der die Weiterarbeit nicht mehr zumutbar macht.<br />
AUSTRITT<br />
Berechtigter Austritt<br />
Der Dienstnehmer ist berechtigt ohne Einhaltung einer Frist oder Termins das Dienstverhältnis<br />
aus folgenden Gründen zu beenden; z.B.:<br />
Der Dienstnehmer ist nicht zur Fortsetzungen der Arbeitsleistung ohne Schaden für seine<br />
Gesundheit oder Sittlichkeit fähig z.B. Berufsunfähigkeitspension<br />
Der Arbeitgeber enthält dem Dienstnehmer seinen Lohn/Gehalt ohne Grund vor<br />
Der Arbeitgeber weigert sich, seiner Pflicht zum Schutz von Leben, Gesundheit oder<br />
Sittlichkeit des Dienstnehmers nachzukommen<br />
Der Arbeitgeber lässt sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre gegen den<br />
Dienstnehmer zu schulden kommen oder weigert sich, den Dienstnehmer vor solchen<br />
Handlungen der Kollegen zu schützen<br />
Der Arbeitgeber verstößt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen, die die Arbeit<br />
unzumutbar macht.<br />
Beim berechtigten Austritt, ist der Dienstnehmer so zu stellen, wie wenn er ordnungsgemäß<br />
gekündigt worden wäre, d.h. er bekommt für die Zeit der Kündigungsfrist eine<br />
Kündigungsentschädigung und die volle Abfertigung.<br />
Unberechtigter Austritt:<br />
Liegt kein Austrittsgrund vor und beendet der Dienstnehmer das Dienstverhältnis ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist, so handelt es sich um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt.<br />
Der Dienstnehmer verliert die Urlaubsersatzleistung der nicht konsumierten Urlaubstage des<br />
laufenden Urlaubsjahres, zuviel konsumierter Urlaub muss zurückgezahlt werden. Ausserdem<br />
kann der Arbeitgeber bei einem entstandenen nachweisbaren Schaden Schadensersatz fordern.<br />
Arbeiter verlieren den Anspruch auf aliquotes Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />
34
Ihr Betriebsrat informiert<br />
ENTLASSUNG<br />
Lässt sich der Dienstnehmer etwas zu Schulden kommen, so dass eine Weiterbeschäftigung<br />
unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis fristlos beenden.<br />
Entlassungsgründe sind z.B:<br />
Vertrauensunwürdigkeit: Der Dienstnehmer macht sich einer Handlung schuldig, die ihn<br />
des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.<br />
Fernbleiben vom Dienst über eine erhebliche Zeit ohne Entschuldigungsgrund<br />
Beharrliche Pflichtverletzung<br />
Diebstahl: der Dienstnehmer begeht eine strafbare Handlung<br />
uvm.<br />
E L T E R N T E I L Z E I T<br />
Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag“ fordern Sie bitte unseren<br />
Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 4410 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />
35
Ihr Betriebsrat informiert<br />
E N T G E L T F O R T Z A H L U N G<br />
In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der Dienstnehmer seinen<br />
Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen<br />
Bereichen Handel, Fleisch und Gastgewerbe gleich!<br />
Krankheit<br />
Kann ein Dienstnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil ihm durch einen Arzt die<br />
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit bescheinigt wurde, erhält er trotzdem sein Gehalt<br />
weiter.<br />
In den ersten Wochen zahlt der Arbeitgeber den Dienstnehmer volle Bezüge. D.h. das/der<br />
durchschnittliche Gehalt/Lohn, dass der Dienstnehmer verdient hätte, wenn er nicht krank<br />
gewesen wäre (Also inklusive aller Zuschläge und Überstunden).<br />
Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198 UE/KE/FE<br />
Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und Überstunden während aller Fehlzeiten<br />
(Urlaub, Krankenstand, Feiertage) gesammelt ausbezahlt wird.<br />
Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und schließlich<br />
zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel Sozialversicherung).<br />
Jeder Dienstnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich die Dienstverhinderung<br />
aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss der Dienstnehmer nur die Arbeitsunfähigkeit<br />
bekannt geben, er muss nicht sagen, welche Krankheit er hat!<br />
Auf Verlangen des Arbeitgeber muss eine Krankenstandsbestätigung vorgelegt werden.<br />
Spätestens beim Wiederantritt muss die Krankenstandsbestätigung jedenfalls abgegeben werden.<br />
Eine Krankenstandsbestätigung ist vom ersten Tag der Krankheit notwendig.<br />
Zeiten die nicht durch eine Krankenstandsbestätigung entschuldigt sind, sind Fehltage, die vom<br />
Gehalt abgezogen werden. Ausserdem berechtigt unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst den<br />
Arbeitgeber zu einer fristlosen Entlassung.<br />
Kur- oder Rehabilitationsaufenthalte werden einer Krankheit gleichgestellt.<br />
ANGESTELLTE<br />
Je nach dem wie lange ein Dienstnehmer im Unternehmen schon beschäftigt ist, erhält er vom<br />
Arbeitgeber volles Entgelt:<br />
1.-5. Dienstjahr: 6 Wochen (bei Arbeitsunfall 8 Wochen)<br />
6.-15. Dienstjahr: 8 Wochen<br />
16. –25. Dienstjahr 10 Wochen<br />
ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen<br />
Ist der jeweilige Zeitraum ausgeschöpft, so erhält der Dienstnehmer noch weitere 4 Wochen<br />
halbes Entgelt vom Arbeitgeber. Die andere Hälfte wird von der Krankenkasse bezahlt (Der<br />
Dienstnehmer muss selbst einen Antrag auf der Krankenkasse stellen)<br />
36
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Bei erneuter Krankheit innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt (nach der 1. Krankheit)<br />
werden die Zeiten der Krankenstände zusammengerechnet und der Arbeitgeber muss nur<br />
solange zahlen, bis alle Ansprüche ausgeschöpft sind. Allerdings gibt es bei Wiedererkrankungen<br />
noch einen zweiten Anspruchstopf mit jeweils der Hälfte des Entgelts während der oben<br />
genannten Zeiträume, also z.B. 8 Wochen halbes Entgelt und 4 Wochen Viertel-Entgelt.<br />
Ist man länger als 6 Monate seit dem Antritt nach der letzten Krankheit gesund, so hat man<br />
wieder alle oben genannten Ansprüche voll zur Verfügung.<br />
ARBEITER<br />
Für Arbeiter gelten dieselben Zeiten nach Dienstjahren<br />
1.-5. Dienstjahr: 6 Wochen<br />
6.-15. Dienstjahr: 8 Wochen<br />
16. –25. Dienstjahr 10 Wochen<br />
ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen<br />
Es gibt allerdings Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern:<br />
Der oben genannte Anspruch steht jedem Arbeiter nur einmal während eines<br />
Arbeitsjahres zur Verfügung. Ein Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum. Ein neuer<br />
Anspruch entsteht erst wieder mit Beginn des nächste Arbeitsjahres.<br />
Für Arbeitsunfälle gibt es bei Arbeitern immer ein zusätzliches Kontingent nämlich<br />
zusätzlich 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung, ab dem 16. Dienstjahr 10 Wochen volles<br />
Entgelt, aber keine halben Bezüge.<br />
Bei Wiedererkrankungen gibt es bei Arbeitern keinen 2. Topf mit halben Ansprüchen<br />
LEHRLINGE<br />
Auch Lehrlinge erhalten ihre Lehrlingsentschädigung weiter, wenn sie krank werden.<br />
Bei einer Krankheit:<br />
4 Wochen Volle Lehrlingsentschädigung bei Krankheit<br />
2 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld von der<br />
GKK<br />
Nach einem Arbeitsunfall:<br />
8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsunfällen<br />
4 Wochen die Differenz bei Arbeitsunfällen<br />
Bei einer weiteren Krankheit innerhalb des selben Lehrjahres erhält der Lehrling für 3 Tage das volle<br />
Entgelt und für maximal weitere 6 Wochen die Differenz zw. Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.<br />
37
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Pflegefreistellung<br />
Ist ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt<br />
lebt so erkrankt, dass Pflege oder Betreuung notwendig ist,<br />
so hat man Anspruch auf eine Pflegefreistellung =<br />
Pflegeurlaub.<br />
Die notwendige Pflege muss nachgewiesen werden.<br />
Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Arzt und ist<br />
diese mit Kosten verbunden, so hat der Arbeitgeber diese<br />
Kosten zu übernehmen!<br />
Pflegefreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz in<br />
Anspruch nehmen:<br />
1 Woche und<br />
1 weitere Woche<br />
für die Pflege von Kindern unter 12 Jahren.<br />
Danach ist es möglich eigenmächtig ohne vorherige Vereinbarung einen Urlaub anzutreten für<br />
die Dauer der notwendigen Pflege.<br />
Zusätzlich gibt es noch weitere Gesetze z.B. § 8 AngG, die in bestimmten Fällen auch eine längere<br />
Pflegefreistellung für die Pflege von kranken Angehörigen ermöglicht! Erkundigen Sie sich<br />
bei Ihrem Betriebsrat!<br />
Sonstige Verhinderungsgründe (z.B.)<br />
Eigene Eheschließung 3 Tage<br />
Eheschließung der Kinder od. Geschwister 1 Tag<br />
Tod Ehegatten, Lebensgefährte 2 Tage<br />
plus für die Beerdigung noch 1 Tag<br />
Tod Eltern, Schwiegereltern Kinder 1 Tag<br />
plus für die Beerdigung 1 Tag<br />
Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag<br />
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin 1 Tag<br />
Wohnungswechsel max. 2 Tage innerhalb<br />
eines halben Jahres<br />
Arztbesuche und Amtswege die notwendige Zeit, wenn diese nur während der Arbeitszeit erledigt<br />
werden können, im GG 1 Tag.<br />
Weitere Verhinderungsgründe (z.B. Stau, Streiks), die hier nicht angeführt sind, werden auch<br />
durch den § 8 AngG abgedeckt, informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat!<br />
38
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Urlaub<br />
Jeder Dienstnehmer, egal ob Vollzeit, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigte hat 30 Werktage<br />
Urlaub. In der Konzernzentrale nur 25 Werktage, für jene DienstnehmerInnen, die eine 5 Tage<br />
Woche haben.<br />
Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit hat der Dienstnehmer Anspruch auf 36 Werktage (30<br />
Tage bei 5 Tage Woche).<br />
Grundsätzlich benötigt der Dienstnehmer 25 Jahre für die 6 Wochen Urlaub, wobei auch Zeiten<br />
ausserhalb des Dienstverhältnisses angerechnet werden:<br />
5 Jahre werden von anderen Arbeitgebern (Mindestdauer des Dienstverhältnisses 6<br />
Monate) angerechnet. Lehrzeiten bei anderen Arbeitgebern werden beim<br />
Urlaubsausmaß mit den vollen 3 Jahren angerechnet. Auch Zeiten als Selbständiger<br />
oder Entwicklungshelfer werden mit insgesamt max. 5 Jahre angerechnet.<br />
4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über das 9. Schuljahr hinausgehen.<br />
Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein.<br />
Maximal jedoch werden Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber und<br />
Schulzeiten im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet.<br />
5 Jahre für ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium.<br />
Eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 20 Jahren ist nicht erforderlich!<br />
Während des Urlaubes erhält man seinen Gehalt/Lohn weiter, bei unregelmäßigen Verdienst den<br />
Durchschnitt der letzten 13 Wochen = Urlaubsentgelt.<br />
Davon zu unterscheiden ist der URLAUBSZUSCHUSS, auch 13. und 14. Gehalt genannt. Das<br />
„Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld“ ist nicht im Gesetz geregelt, sondern wird jedes Jahr von der<br />
Gewerkschaft im Kollektivvertrag ausverhandelt. Die Höhe des Urlaubsgeldes ist von der<br />
Höhe des letzten Monatsgehaltes (Juni) abhängig. Vorsicht mit<br />
Vertragsveränderungen/Stundenreduzierungen im Mai und November! Das Urlaubsgeld wird dann<br />
nur vom verringerten Monatsgehalt gezahlt!<br />
Im Gastgewerbe wird der Jahresdurchschnitt des Einkommens als Bemessung herangezogen!<br />
Wird man während eines Urlaubes krank, und dauert die Krankheit länger als 3 Tage, so<br />
unterbricht dies den Urlaub. Der Urlaub darf aber nicht um die Dauer der Krankheit einseitig<br />
verlängert werden!<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der aliquote Urlaubsanspruch, der nicht<br />
konsumiert werden konnte, ausbezahlt. Als Faustregel erwirbt man ca. 2,5 Tage pro gearbeiteten<br />
Monat.<br />
39
Ihr Betriebsrat informiert<br />
J U B I L Ä U M S G E L D<br />
Das Jubiläumsgeld wird nur im Kollektivvertrag geregelt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen.<br />
Deshalb sind die Regelungen in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich.<br />
IM HANDEL<br />
20 Jahre 1 Bruttomonatsgehalt ohne Überstundenpauschale<br />
25 Jahre 1,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />
35 Jahre 2,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />
40 Jahre 3,5 Bruttomonatsgehälter ohne Überstundenpauschale<br />
Bei jedem Jubiläum 2 freie Tage bei Entgeltfortzahlung<br />
Unabhängig vom Jubiläumsgeld veranstaltet der Betriebsrat jedes Jahr für alle 10, 20, 25, 30, 35, 40<br />
usw. Jubilare die Jubilarefeiern. Nimmt man an der Jubilarefeier teil, so ist dies ein bezahlter<br />
Arbeitstag.<br />
Jeder Jubilar erhält eine kleine Aufmerksamkeit für seine langjährige Firmenzugehörigkeit:<br />
10 Jahre attraktive Uhr<br />
20 Jahre 2 vierfach Golddukaten<br />
25 Jahre wertvolle Uhr<br />
30 Jahre<br />
und alle weiteren Jubiläen in 5 Schritten 2 Philharmoniker<br />
Die Jubiläumsgeschenke sind eine freiwillige Leistung, es entsteht kein Rechtsanspruch.<br />
40
Ihr Betriebsrat informiert<br />
R E I S E K O S T E N<br />
Kilometergeld<br />
Für jeden gefahrenen Kilometer erhält der<br />
Dienstnehmer das Kilometergeld, wenn er mit<br />
seinem PrivatKFZ für die Firma unterwegs ist,<br />
z.B. Aushelfen in einer anderen Filiale, Seminare<br />
usw.<br />
Km-Geld ab 1.7.<strong>2008</strong> € 0,42<br />
Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,05<br />
Motorräder bis 250m3 € 0,14<br />
Mottorräder ab 250m3 € 0,24<br />
Der Hubraum spielt keine Rolle mehr, auch eine<br />
Limitierung der Reisekosten ist im<br />
Kollektivvertrag nicht vorgesehen! Möchte der Arbeitgeber das volle Kilometergeld nicht bezahlen,<br />
kann er auch eine andere Fahrgelegenheit zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss den<br />
Aufwand, der durch eine Dienstreise entsteht, nicht selber tragen!<br />
Taggeld<br />
Das Taggeld soll die Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise<br />
verbundenen persönlichen Aufwendungen des Dienstnehmers abdecken.<br />
Taggeld kann für Dienstreisen ab 3 Stunden geltend gemacht werden:<br />
€ 26,40, wobei für jede angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes<br />
berechnet werden kann.<br />
Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als 12 Kalendertagen anfallen, so gebührt ab dem 13.<br />
Tag nur noch ein Taggeld von € 14,40.<br />
Ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück) führt zur Kürzung des Taggeldes um<br />
jeweils € 13,20.<br />
Schäden im Zuge einer Dienstreise<br />
Für Schäden, die im Zuge einer Dienstreise am PKW unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt<br />
seitens des Dienstnehmers entstehen, haftet der Arbeitgeber nach § 1014 ABGB z.B.<br />
Parkschäden, sofern die Benutzung des eigenen PKWs vereinbart, und keine andere Möglichkeit<br />
zur Verfügung gestellt wurde.<br />
Für vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachte Schäden oder Unfälle haftet der Arbeitgeber<br />
jedoch nicht.<br />
Bei mitfahrenden Kollegen ist eine Insassenversicherung vorteilhaft!<br />
41
Ihr Betriebsrat informiert<br />
S C H W A N G E R S C H A F T<br />
Zum Thema „Die schwangere Dienstnehmerin Rechte und Pflichten, wichtige Fristen und<br />
Termine“ fordern Sie bitte unseren Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600 4410 oder<br />
per Mail service@rewe-br.at an.<br />
V E R F A L L S F R I S T E N<br />
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, so verfallen sie nach einer relativ kurzen Zeit.<br />
Ansprüche sollte man schriftlich geltend machen, das erhöht die Beweiskraft. Wird ein<br />
Anspruch innerhalb der Verfallsfrist schriftlich geltend gemacht, verjährt er nach 3 Jahren, wenn<br />
er innerhalb dieser Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht wird.<br />
Werden regelmäßig Mehr- und Überstunden geleistet und diese nicht in den<br />
Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst, oder Pausen, die nicht konsumiert werden konnten eingetragen,<br />
so kann man diese Stunden nach Ablauf der Verfallsfristen nicht mehr einfordern!<br />
6 Monate für alle Ansprüche wie Mehr-und Überstunden, Zuschläge,<br />
Kündigungsentschädigung<br />
usw.<br />
Im Gastgewerbe und bei den Fleischern betragen die Verfallsfristen<br />
nur 4 Monate!!<br />
Bei Arbeitern beträgt die Verfallsfrist nur 3 Monate<br />
1 Jahr für Ansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung<br />
3 Monate für Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen<br />
Mit der Unterschrift auf der Arbeitszeitaufzeichnung bestätigen Sie die Richtigkeit der<br />
dort eingetragenen Arbeitszeit, bei Unstimmigkeiten muss daher die Unterschrift<br />
verweigert werden! Niemand kann Sie zur Unterschrift zwingen.<br />
Aussagen, wie „wenn man nicht unterschreibt, bekommt man kein Gehalt“ oder „es<br />
dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche eingetragen werden“<br />
usw. sind falsch!<br />
42
Ihr Betriebsrat informiert<br />
V E R S E T Z U N G<br />
Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />
• des Arbeitsortes<br />
• des Arbeitsentgeltes<br />
• der Arbeitstätigkeit<br />
Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung objektiv zumutbar, also<br />
nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge geleistet werden.<br />
Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert sie länger als 13 Wochen muss<br />
der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig.<br />
VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />
Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine allgemein gültigen<br />
Richtlinien.<br />
Arbeitsort<br />
Eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn ca. mehr als 20 km mehr<br />
gefahren werden muss oder wenn die Anfahrtszeit sich um mehr als eine halbe Stunde pro<br />
Weg verlängert, wenn zusätzlich Aufwand durch Fahrkarten entsteht usw.<br />
Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale und erscheint man nicht zum Dienst in der<br />
neuen Filiale, ist dies ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine<br />
fristlose Entlassung.<br />
Arbeitsentgelt<br />
Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind jedenfalls<br />
verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht zumutbar sein,<br />
z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />
Arbeitstätigkeit<br />
auch Versetzungen von Filialleitung/Abteilungsleitung zur Kassierin sind verschlechternde<br />
Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemacht werden.<br />
43
Ihr Betriebsrat informiert<br />
SOZIALVERSICHERUNG<br />
In Österreich ist jeder Angestellte und Arbeiter pflichtversichert. Durch diese<br />
verpflichtende Sozialversicherung bei einer Erwerbstätigkeit, hat man auch einen<br />
umfassenden Versicherungsschutz. Die Sozialversicherung umfasst die<br />
Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft), Unfallversicherung<br />
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Pensionsversicherung (Alters- und<br />
Invaliditätsversorgung), sowie im weiteren Sinn die Arbeitslosenversicherung<br />
Jeder Angestellte zahlt von seinem Bruttolohn 18,07% Sozialversicherung (bei<br />
Sonderzahlungen z.B.WR/UZ nur 17%).<br />
Jeder Arbeiter zahlt von seinem Bruttolohn 18,20% Sozialversicherung (bei<br />
Sonderzahlungen nur 17,20%).<br />
Auch der Arbeitgeber zahlt für jeden Angestellten 21,83% und für jeden Arbeiter<br />
21,70% im Zuge der sogenannten Lohnnebenkosten für den Dienstnehmer bei der<br />
Sozialversicherung ein .<br />
D I E W I C H T I G S T E N W E R T E<br />
E-CARD Gebühr<br />
Anstelle des Krankenscheins gibt es seit 1.1.2006 die E-Card. Jeweils im November des Jahres wird<br />
die E-Card Gebühr in laufenden Dienstverhältnissen vom Gehalt gleich abgezogen. Die E-Card<br />
gilt auch in der gesamten EU, EWR und der Schweiz<br />
<strong>2008</strong>: 10,00 €<br />
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung<br />
<strong>2008</strong> bei geringfügiger Beschäftigung pro Monat 49,25 €<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze muss keine Sozialversicherung vom Arbeitnehmer einbezahlt<br />
werden, auch der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer nur krankenversichern. Geringfügig<br />
beschäftigt ist man, wenn man monatlich eine bestimmte sich jährlich ändernde Grenze nicht<br />
überschreitet.<br />
<strong>2008</strong>: 349,01 € monatlich<br />
44<br />
Kapitel<br />
6
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
Die Höchstbeitragsgrundlage heißt, dass nur bis zu einem bestimmten Bruttogehalt/Lohn eine<br />
Sozialversicherung einbezahlt werden muss. Auch die Höchstbeitragsgrundlage ändert sich jährlich;<br />
verdient man monatlich brutto mehr als die Höchsbeitragsgrundlage ist der Betrag darüber<br />
sozialversicherungsfrei.<br />
<strong>2008</strong>: 3.930 € monatlich<br />
Kostenbeitrag bei Kuraufenthalt<br />
Bei jeder Kur muss der Dienstnehmer je nach monatlichem Bruttoeinkommen pro Tag einen<br />
bestimmten Beitrag dazuzahlen:<br />
Der Kostenbeitrag ist vom monatlichen Einkommen im Jahr <strong>2008</strong> wie folgt abhängig:<br />
Bis 747 € pro Tag 0,00 €<br />
bis 1.328,38 € pro Tag 6,83 €<br />
ab. 1.328,38 € pro Tag 12,08 €<br />
ab 1.909,77 € pro Tag 17,38 €<br />
Rezeptgebühr<br />
Bei jedem Rezept wird pro Medikament, die sogeannte Rezeptgebühr eingehoben. Befreit wird<br />
man von der Rezeptgebühr, wenn Alleinlebende kein höheres Einkommen als 747 € haben,<br />
Ehepaare nicht höher als 1.120€. Die Rezeptgebühr ist mit 2% des Jahresnettoeinkommens<br />
gedeckelt.<br />
<strong>2008</strong>: 4,80 €<br />
Selbstkostenbeitrag für Heilbehelfe<br />
Bei Krankenbehandlungen wird in bestimmten Fällen ein Selbstbehalt verlangt. In der Regel<br />
beträgt der Selbstbehalt 10% des Kaufpreises<br />
<strong>2008</strong>: 10% des Kaufpreises mindestens jedoch 26,20 €<br />
Sehbehelfen mind. 78,60 €<br />
Spitalspflege 10,48€<br />
45
Ihr Betriebsrat informiert<br />
L E I S T U N G E N AUS DER S O Z I A L V E R S I C H E R U N G<br />
Arbeitslosengeld<br />
Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung während der Zeit für die Arbeitssuche.<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Arbeitslosengeld bekommt, wer innerhalb des letzten Jahres mindestens 28 Wochen<br />
arbeitslosenversichert war und arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Beim erstmaligen Bezug von<br />
Arbeitslosengeld über dem 25. Lebensjahr muss man in den letzten 2 Jahren 52 Wochen<br />
arbeitslosenversichert gewesen sein.<br />
HÖHE<br />
Die Höhe ist abhängig vom vorangegangenen Nettoeinkommen plus Familienzuschlägen (je nach<br />
Größe der Familie) und allfälligen Ergänzungsbeträgen (Ausgleichszulagenrichtsatz). Es kann<br />
maximal aber nur 60% ohne Familienzuschlag und 80% mit Familenzuschläge vom<br />
bisherigen Nettoeinkommen betragen.<br />
DAUER<br />
Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für die Dauer von 20 Wochen bezahlt, für 30 Wochen, wenn<br />
in den letzten 5 Jahren mind. 156 Wochen arbeitlosenversicherte Beschäftigung vorlag.<br />
Der Anspruch verlängert sich auch mit Vollendung des 40. und 50 Lebensjahres, sowie bei<br />
Schulungsmaßnahmen.<br />
Zum Arbeitslosengeld dazuverdient kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze werden (<strong>2008</strong>: €<br />
349,01)<br />
RUHEN DES ARBEITSLOSENGELDES<br />
Außerdem ruht das Arbeitslosengeld<br />
• für die Zeit in der nicht konsumierter Resturlaub ausbezahlt wird,<br />
• wenn eine Kündigungsentschädigung bei falscher Kündigung bezahlt wird,<br />
• wenn der Arbeitgeber noch in der Entgeltfortzahlungspflicht bei einer<br />
Krankheit (die schon vor Ausspruch der Kündigung bestanden hat) ist<br />
• wenn Kranken- und Wochengeld ausbezahlt wird,<br />
• wenn man im Ausland ist<br />
• Kinderbetreuungsgeld kann gleichzeitg mit Arbeitslosengeld bezogen<br />
werden,<br />
wenn man nachweislich arbeitsfähig ist und eine Betreuung für das Kind<br />
hat!<br />
Während dieser Zeiten ruht das Arbeitslosengeld, das heißt aber nicht, dass die Anspruchsdauer<br />
dadurch vermindert wird.<br />
46
Ihr Betriebsrat informiert<br />
ACHTUNG SPERRFRIST 4 WOCHEN<br />
Wird das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden oder freiwillig ohne trifftigen Grund aufgelöst,<br />
erhält man 4 Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld, also bei<br />
• Berechtigter Entlassung<br />
• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />
• Dienstnehmer Kündigung<br />
• Auflösung innerhalb des Probemonates<br />
Nicht aber bei der einvernehmlichen Lösung!!!<br />
ANTRAG<br />
Das Arbeitslosengeld muss beim zuständigen AMS mittels persönlicher Vorsprache beantragt<br />
werden. Das Arbeitslosengeld wird ohne Abzüge monatlich im Nachhinein ausbezahlt!<br />
Familienbeihilfe<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Für die Familienbeihilfe muss man die österreichische Staatsbürgerschaft haben, mit Wohnsitz<br />
(ausländische Staatsbürger eigene Regelungen) in Österreich und das Kind muss im selben<br />
Haushalt leben.<br />
HÖHE <strong>2008</strong><br />
1.Kind:<br />
105,40 € ab 3 Jahren 112,70 € ab 10 Jahren 130,90 € ab 19 Jahren 152,90 €<br />
2.Kind:<br />
118,20 € ab 3 Jahren 125,5 € ab 10 Jahren 143,70 € ab 19 Jahren 165,50 €<br />
3.Kind:<br />
140,40 € ab 3 Jahren 147,70 € ab 10 Jahren 165,90 € ab 19 Jahren 187,70 €<br />
DAUER<br />
Familienbeihilfe bekommt man bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bei längerer<br />
Berufsausbildung auch unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus.<br />
ANTRAG<br />
Familienbeihilfe bekommt man nur auf Antrag, der am Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden<br />
muss. Die Familenbeihilfe wird alle 2 Monate jeweils ein Monat im Voraus ausbezahlt.<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
VORAUSSETZUNGEN:<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn<br />
• Anspruch auf Familienbeihilfe besteht<br />
• Das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt<br />
47
Ihr Betriebsrat informiert<br />
• Die Zuverdienstgrenze von 16.200 € (ab <strong>2008</strong>) jährlich nicht<br />
überschritten wird; bezieht man nicht das ganze Jahr KBG so wird<br />
aliquotiert, monatlich darf ca. 1265 € (ab <strong>2008</strong>) monatlich zum KBG<br />
verdient werden<br />
• der Lebensmittelpunkt in Österreich ist<br />
HÖHE UND DAUER<br />
Kinderbetreuungsgeld kann man ab der Geburt des Kindes beziehen, der KBG-Anspruch ruht,<br />
während man Wochenhilfe bezieht.<br />
Ab 1.1.<strong>2008</strong> gibt es 3 Varianten für die Dauer und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes:<br />
Variante 1<br />
bis zum 30. Lebensmonat 436 € monatlich, täglich 14,35 €; bezieht auch der andere<br />
Elternteil KBG dann bis zum 36. Lebensmonat<br />
Variante 2<br />
bis zum 20. Lebensmonat 624 € monatlich, täglich 20,80 €, bezieht auch der andere<br />
Elternteil KBG für weitere 4 Monate bis zum 24. Lebensmonat<br />
Variante 3<br />
bis zum 15. Lebensmonat 800 € monatlich, täglich 26,60 €, wenn der andere Elternteil<br />
auch KBG bezieht maximal bis zum 18. Lebensmonat<br />
Achtung der Bezug von KBG hat nichts mit einer Karenz beim Arbeitgeber zu tun!! Für näherer<br />
Infos fordern Sie bitte unseren Babyfolder an!<br />
VERZICHT<br />
Man kann auf das Kinderbetreuungsgeld auch in einzelnen Monaten im Vorhinein verzichten,<br />
wenn man schon vorab weiß, dass die Zuverdientsgrenze sonst überschritten wird! Diese Monate<br />
werden dann nicht miteinberechnet.<br />
ANTRAG<br />
Das Kinderbertreuungsgeld muss bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden<br />
(Wochengeldbezieherinnen bekommen das Formular automatisch zugeschickt).<br />
Krankengeld<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten und Selbstversicherte.<br />
Erst muss der Arbeitgeber das Gehalt normal weiterbezahlen. Nach einer bestimmten Zeit ist der<br />
Arbeitgeber nur noch verpflichtet, die Hälfte des Einkommens zu bezahlen. Die andere Hälfte<br />
wird von der Krankenkasse übernommen. Dann bekommt der Dienstnehmer noch von der<br />
Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel 3 Entgeltfortzahlung bei Krankheit).<br />
HÖHE<br />
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Kalendermonat vor dem Ende<br />
des vollen Entgeltanspruches ab. Das volle Krankengeld beträgt ca. 60 Prozent des<br />
Einkommens.<br />
48
Ihr Betriebsrat informiert<br />
DAUER<br />
Krankengeld kann man grundsätzlich für 26 Wochen beziehen, dieser Anspruch kann auf 52<br />
Wochen erhöht werden, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Krankenstandsbeginn<br />
mindesten 6 Monate in der Krankenversicherung versichert waren. Ein neuerlicher Anspruch auf<br />
Krankengeld besteht, wenn wieder 13 Wochen gearbeitet wurde.<br />
ANTRAG<br />
Für die Auszahlung des Krankengeldes brauchen Sie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vom<br />
Arbeitgeber und die Bescheiniung über den Krankenstand.<br />
Wochengeld<br />
VORAUSSETZUNGEN<br />
Wochengeld ist nur für weibliche Personen, die einen Verdienstentgang haben<br />
Geringfügig Beschäftigte erhalten nur ein Wochengeld, wenn sie sich selbst versichert haben!<br />
HÖHE<br />
Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate<br />
vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen (Urlaubsgeld,<br />
Weihnachtsgeld) von idR 17%.<br />
Bei Bezieher des Kinderbetreuungsgeldes ist das Wochengeld 80% höher als die vorher bezogene<br />
Leistung. Geringfügig Beschäftigte erhalten ein tägliches Wochengeld von € 7,55.<br />
DAUER<br />
Das Wochengeld ersetzt das Einkommen 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin<br />
und 8 Wochen danach. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen bis zu<br />
maximal 16 Wochen nach der Entbindung.<br />
Auch wenn der Amtsarzt eine vorzeitige Wochenhilfe (Beschäftigungsverbot) ausspricht hat man<br />
ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld<br />
ANTRAG<br />
Das Wochengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden und wird jeweils für 28 Tage im<br />
Nachhinein ausbezahlt. Mitzunehmen sind eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Arbeitgeber,<br />
sowie eine Bescheinigung vom Arzt über den Beginn der Schutzfrist, nach der Geburt benötigt<br />
man die Geburtsbestätigung und die Aufenthaltsbestätigung im Krankenhaus, eventuell<br />
Bestätigung über einen Kaiserschnitt.<br />
Zu Fragen rund um die schwangere Dienstnehmerin, Wochenhilfe, Karenz und Wiedereinstieg<br />
fordern Sie bitte unserer Babyfolder an;<br />
Per Telefon: 02236/600 4410 oder per Mail : service @rewe-br.at<br />
49
Ihr Betriebsrat informiert<br />
P E N S I O N<br />
Allgemeines<br />
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />
1. ein bestimmtes Alter erreicht wird<br />
bzw Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit<br />
gegeben ist<br />
2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist<br />
3. weiterer Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />
Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist immer ein Monatserster. Die<br />
Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und<br />
September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />
Pensionsalter<br />
Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr -<br />
wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro<br />
Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem<br />
Geburtsdatum ab 02.12.1963 bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension<br />
haben.<br />
Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften. Krankheitsbedingte Pensionen können<br />
unabhängig vom Alter und unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden können.<br />
Pensionsarten<br />
ALTERSPENSION<br />
Anspruch auf Alterspension ist gegeben<br />
1. Wenn das Regelpensionsalter erfüllt ist Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres,<br />
Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise an 65 angepasst.<br />
2. Wenn ein Mindestausmaß an Versicherungsmonaten erworben wurde<br />
– mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />
oder<br />
– mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />
– mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate.<br />
VORZEITIGE ALTERSPENSION BEI LANGER VERSICHERUNGSDAUER<br />
Anspruch auf vorzeitige Alterspension ist gegeben,<br />
1. wenn ein bestimmtes Pensionsalter erreicht wurde siehe Tabelle<br />
2. Das Mindestausmaß an Versicherungsmonaten von<br />
– 240 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung oder<br />
– 240 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 360 Kalendermonate<br />
50
Ihr Betriebsrat informiert<br />
3. Weitere Voraussetzungen am Stichtag<br />
– mindestens 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder<br />
– mindestens 450 Versicherungsmonate, die für die Pensionshöhe zählen;<br />
– keine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Tabelle Pensionsalter<br />
Geboren im Pensionsalter Geboren im Pensionsalter<br />
Quartal/Jahr Jahre + Monate Quartal/Jahr Jahre + Monate<br />
Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen Männer<br />
1./1948 1./1943 56+8 61+8 1./1953 1./1948 58+4 63+4<br />
2./1948 2./1943 56+10 61+10 2./1953 2./1948 58+5 63+5<br />
3./1948 3./1943 56+11 61+11 3./1953 3./1948 58+6 63+6<br />
4./1948 4./1943 57 62 4./1953 4./1948 58+7 63+7<br />
1./1949 1./1944 57+1 62+1 1./1954 1./1949 58+8 63+8<br />
2./1949 2./1944 57+2 62+2 2./1954 2./1949 58+9 63+9<br />
3./1949 3./1944 57+3 62+3 3./1954 3./1949 58+10 63+10<br />
4./1949 4./1944 57+4 62+4 4./1954 4./1949 58+11 63+11<br />
1./1950 1./1945 57+5 62+5 1./1955 1./1950 59 64<br />
2./1950 2./1945 57+6 62+6 2./1955 2./1950 58+1 64+1<br />
3./1950 3./1945 57+7 62+7 3./1955 3./1950 58+2 64+2<br />
4./1950 4./1945 57+8 62+8 4./1955 4./1950 58+3 64+3<br />
1./1951 1./1946 57+9 62+9 1./1956 1./1951 58+4 64+4<br />
2./1951 2./1946 57+10 62+10 2./1956 2./1951 58+5 64+5<br />
3./1951 3./1946 57+11 62+11 3./1956 3./1951 58+6 64+6<br />
4./1951 4./1946 58 63 4./1956 4./1951 58+7 64+7<br />
1./1952 1./1947 58+1 63+1 1./1957 1./1952 58+8 64+8<br />
2./1952 2./1947 58+2 63+2 2./1957 2./1952 58+9 64+9<br />
3./1952 3./1947 58+3 63+3 3./1957 3./1952 58+10 64+10<br />
4./1952 4./1947 58+4 63+4 4./1957 4./1952 58+11 64+11<br />
„HACKLERREGELUNG“<br />
Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte und Schwerarbeiter/innen<br />
Personen mit besonders langer Versicherungsdauer können bereits vor dem oben genannten<br />
Pensionsantrittsalter in Pension gehen.<br />
Hacklerregelung<br />
Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben, gilt als<br />
frühestmögliches Pensionsantrittsalter<br />
für Frauen für Männer<br />
geboren Pensionsantrittsalter geboren<br />
Pensionsantrittsalter<br />
bis zum 31.12.1955 55 Jahre bis zum 31.12.1950 60 Jahre<br />
1.1.1956 bis 31.12.1956 56 Jahre 1.1.1951 bis 31.12.1951 61 Jahre<br />
1.1.1957 bis 31.12.1957 57 Jahre 1.1.1952 bis 31.12.1952 62 Jahre<br />
1.1.1958 bis 31.12.1958 58 Jahre 1.1.1953 bis 31.12.1953 63 Jahre<br />
1.1.1959 bis 31.12.1959 59 Jahre 1.1.1954 bis 31.12.1954 64 Jahre<br />
51
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Hacklerregelungen für Schwerarbeiter/ Schwerarbeiterinnen<br />
Sobald Frauen 480 Beitragsmonate bzw. Männer 540 Beitragsmonate erworben haben und<br />
innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120<br />
Schwerarbeitsmonate liegen, gilt als frühestmögliches Pensionsantrittsalter die Vollendung des<br />
– 55. Lebensjahres für ab dem 1.1.1956 und vor dem 1.1.1964 geborene Frauen und<br />
– 60. Lebensjahres für ab dem 1.1.1951 und vor dem 1.1.1959 geborene Männer<br />
Die „Hacklerregelung“ für Schwerarbeiter/innen kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge<br />
frühestens ab 1.1.2011 in Betracht.<br />
KORRIDORPENSION<br />
Anspruch auf Korridorpension ist frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres gegeben.<br />
Derzeit besteht nur für Männer die Möglichkeit. Es müssen mindestens 450<br />
Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind erworben sein<br />
und keine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze besteht.<br />
SCHWERARBEITSPENSION AB 1.1.2007<br />
Anspruch auf Schwerarbeitspension ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
gegeben, sobald 540 Versicherungsmonate vorliegen und innerhalb der letzten 240<br />
Kalendermonate vor dem Stichtag zumindest 120 Schwerarbeitsmonate liegen.<br />
Als Schwerarbeit gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden:<br />
1. in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden zwischen<br />
22.00 und 6.00 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat),<br />
2. regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zB Gießerei, Kühlhaus),<br />
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei einer Minderung der<br />
Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %),<br />
4. als schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000 und bei Frauen 1.400<br />
Arbeitskilokalorien),<br />
5. zur berufsbedingten Pflege für Menschen mit besonderem Pflegebedarf,<br />
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % bzw. Pflegegeldbezug<br />
zumindest in Höhe der Stufe 3.<br />
Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab dem Jahr 2024 in Betracht. Vorher besteht für<br />
sie die eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch<br />
zu nehmen.<br />
INVALIDITÄTS- BZW. BERUFSUNFÄHIGKEITSPENSION<br />
Anspruch auf Invaliditäts bzw. Berufsunfähigkeitspension ist gegeben, wenn die Invalidität bzw.<br />
Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert. Grundlage für diese<br />
Entscheidung bildet eine ärztliche Begutachtung.<br />
Mindestausmaß an Versicherungsmonaten am Stichtag:<br />
– mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung<br />
oder<br />
– mindestens 300 Versicherungsmonate oder<br />
– mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate, wenn<br />
der<br />
Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt.<br />
52
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Die Wartezeit verlängert sich nach Vollendung des 50. Lebensjahres für jeden weiteren<br />
Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180<br />
Versicherungsmonaten. Die Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten erhöht sich entsprechend um<br />
jeweils zwei Kalendermonate für jeden weiteren Lebensmonat bis zum Höchstausmaß von 360<br />
Kalendermonaten.<br />
Tritt der Versicherungsfall vor dem 27. Lebensjahr ein und wurden bis dahin mindestens sechs<br />
Versicherungsmonate (ausgenommen Selbstversicherung nach § 16a ASVG) erworben, gilt die<br />
Wartezeit als erfüllt.<br />
Die Wartezeit entfällt, falls ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine<br />
Wehrdienstbeschädigung die Ursache der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit ist.<br />
SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />
Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte schwierig, selbst festzustellen, wie viele<br />
Versicherungsmonate erworben wurden und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem<br />
Grund ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen Versicherungsmonate und prüft – im<br />
pensionsnahen Alter – ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind oder erfüllt werden können und eine<br />
Pensionsvorausberechnung an.<br />
Versicherungszeiten<br />
Versicherungszeiten werden im alten Pensionsrecht unterschieden in Beitragsmonate und<br />
Versicherungsmonate<br />
Beitragsmonate<br />
Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />
freiwilligen Versicherung. Weiters: Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von 24 Monaten,<br />
neun Monate einer Familienhospiz, Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung<br />
(Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten),<br />
Versicherungsmonate<br />
Sind Beitragsmonate und Ersatzzeiten. Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag<br />
grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten.<br />
Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat<br />
vorliegen.<br />
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass<br />
jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu<br />
erwerben.<br />
Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Krankengeldbezugs ab<br />
dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten des Präsens- und, Schul-, Studien- und<br />
Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />
und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971<br />
Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />
1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit,<br />
2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />
Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />
Wochen, Übergansgeld. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes<br />
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />
53
Ihr Betriebsrat informiert<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
Um eine Pension (ausser Alterspension) in Anspruch nehmen zu können, muss das<br />
Dienstverhältnis beendet werden.<br />
Das Dienstverhältnis kann mit einer Dienstnehmerkündigung unter Einhaltung der<br />
einmonatigen Frist beendet werden, wenn man länger als 10 Jahre in der Firma beschäftigt<br />
war. Man bekommt dann trotzdem seine Abfertigung. (Siehe Kapitel Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses)<br />
Ist man weniger als 10 Jahre beschäftigt, so ist eine einvernehmliche Lösung notwendig, um die<br />
Abfertigung zu erhalten.<br />
Bei einer Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension sind die 10 Jahre Betriebszugehörigkeit für<br />
die Abfertigung nicht notwendig.<br />
Bei einer Alterspension könnte das Dienstverhältnis auch aufrecht bleiben<br />
54
Notizen:<br />
I m p r e s s u m :<br />
Herausgeber: REWE Group Austria Konzernbetriebsrat<br />
3. Auflage 4-<strong>2008</strong><br />
Inhalt: Mag. Sabine Tillinger