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Titelseite Bipa 2008 - linea7.com

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Ihr Betriebsrat informiert<br />

Man hat keinen Auszahlungsanspruch bei<br />

• einer Kündigung durch den Dienstnehmer<br />

• Begründeter Entlassung<br />

• Unberechtigten vorzeitigen Austritt<br />

• Wenn kürzer als 3 Jahre (seit der letzten Auszahlung) einbezahlt<br />

wurde<br />

Der angesammelte Betrag geht allerdings nicht verloren, sondern bleibt liegen und kann bei der<br />

nächsten Beendigung mit ausbezahlt werden. Spätestens beim Pensionsantritt werden alle Beiträge,<br />

die noch vorhanden sind, ausbezahlt.<br />

Besteht ein Auszahlungsanspruch, also bei<br />

• einer Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

• einer einvernehmlichen Lösung<br />

• Unbegründeter Entlassung<br />

• Berechtigten vorzeitigen Austritt<br />

muss binnen 6 Monaten nach Beendigung bei der MV-Kasse schriftlich mitgeteilt werden, ob man<br />

die Abfertigung ausbezahlt oder weiter veranlagen möchte.<br />

Wie hoch die Summe der eingezahlten Beträge ist, erfahren Sie durch die Mitarbeitervorsorgekasse,<br />

die Ihnen jährlich ein Informationsblatt zusendet.<br />

Am Lohnzettel können Sie ebenfalls erkennen, wieviel monatlich einbezahlt wird:<br />

670 MV-BEMESSUNG LFD<br />

gibt an wie hoch die Bemessungsgrundlage ist, also von welchem Betrag, die Abfertigung in<br />

diesem Monat berechnet wird<br />

680 MV-BEITRAG LFD<br />

weist die 1,53% der Bemessungsgrundlage aus, also jenen Beitrag, der an die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse für das eine Monat überwiesen wird.<br />

Auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld und diversen anderen Sonderzahlungen werden die<br />

1,53% an die MV Kasse einbezahlt.<br />

675 MV-BEMESSUNG SZ<br />

gibt die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung an<br />

685 MV-BEITRAG SZ<br />

einbezahlter Betrag (1,53%) der Sonderzahlungen.<br />

Im Falle des Todes des AN fällt der gesamte Betrag auf dem MV Kassenkonto in die<br />

Verlassenschaft.<br />

Einvernehmliche Lösung<br />

Sind sowohl Arbeitgeber als auch ArbeitnehmerIn mit der Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

einverstanden, so kann eine einvernehmliche Lösung vereinbart werden. Weder der Arbeitgeber<br />

noch der Arbeitnehmer kann zu einer einvernehmlichen Lösung gezwungen werden. Sie müssen<br />

eine einvernehmliche Lösung nie gleich unterschreiben, sondern können sich vorher informieren<br />

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