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Leitfaden "Der runde Tisch" - in Kleve

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schätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht e<strong>in</strong>e dr<strong>in</strong>gende Gefahr und<br />

kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt<br />

verpflichtet, das K<strong>in</strong>d oder den Jugendlichen <strong>in</strong> Obhut zu nehmen.<br />

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträ-<br />

ger, der E<strong>in</strong>richtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das<br />

Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder<br />

die Erziehungsberechtigten h<strong>in</strong>zuwirken. Ist e<strong>in</strong> sofortiges Tätigwerden erforderlich<br />

und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht<br />

mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zu-<br />

ständigen Stellen selbst e<strong>in</strong>.<br />

Soll e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zu se<strong>in</strong>em Schutz aus se<strong>in</strong>er Familie „herausgenommen“ werden, so<br />

kann dies nur auf speziellen Antrag des Jugendamtes beim Familiengericht erfolgen.<br />

Hier greifen die Regelungen des § 1666 BGB.<br />

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des K<strong>in</strong>deswohls<br />

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des K<strong>in</strong>des oder se<strong>in</strong> Vermö-<br />

gen gefährdet und s<strong>in</strong>d die Eltern nicht gewillt oder nicht <strong>in</strong> der Lage, die Gefahr<br />

abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Ab-<br />

wendung der Gefahr erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des K<strong>in</strong>des gefährdet ist,<br />

wenn der Inhaber der Vermögenssorge se<strong>in</strong>e Unterhaltspflicht gegenüber dem K<strong>in</strong>d<br />

oder se<strong>in</strong>e mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnun-<br />

gen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.<br />

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören <strong>in</strong>sbesondere<br />

1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der K<strong>in</strong>der- und Jugendhil-<br />

fe und der Gesundheitsfürsorge <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen,<br />

2. Gebote, für die E<strong>in</strong>haltung der Schulpflicht zu sorgen,<br />

3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder<br />

e<strong>in</strong>e andere Wohnung zu nutzen, sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Umkreis der Wohnung<br />

aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das<br />

K<strong>in</strong>d regelmäßig aufhält,<br />

4. Verbote, Verb<strong>in</strong>dung zum K<strong>in</strong>d aufzunehmen oder e<strong>in</strong> Zusammentreffen mit dem<br />

K<strong>in</strong>d herbeizuführen,

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