Welche Prüfungen finden während der Ausbildung statt - kbic.de
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Frage 10 : <strong>Welche</strong> <strong>Prüfungen</strong> <strong>fin<strong>de</strong>n</strong> <strong>während</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>statt</strong> ?<br />
Die Zwischenprüfung<br />
Die Zwischenprüfung dient zur Feststellung <strong>de</strong>s momentanen Stan<strong>de</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> erworbenen<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>de</strong>s Lehrlings.<br />
Auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt zur Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwischenprüfung wird<br />
in <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen <strong>Ausbildung</strong>sverordnung hingewiesen (in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Hälfte<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Ausbildung</strong>szeit ).<br />
Die Zwischenprüfung ist u. a. Voraussetzung für die Zulassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellenprüfung ( §<br />
39 HwO / § 43 BBiG).<br />
Gestreckte Abschlussprüfung<br />
Bisher dient die Zwischenprüfung nach § 48 BBiG lediglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Feststellung <strong>de</strong>s<br />
<strong>Ausbildung</strong>sstan<strong>de</strong>s und hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Abschlussprüfung. Lehrlinge und Betriebe messen ihr daher zunehmend weniger<br />
Be<strong>de</strong>utung bei. Aus diesem Grund wur<strong>de</strong> das Mo<strong>de</strong>ll <strong><strong>de</strong>r</strong> gestreckten<br />
Abschlussprüfung entwickelt.<br />
Da die Folgen dieser Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsstruktur gegenwärtig noch nicht<br />
vollständig überschaubar sind, wird sie in einem „Feldversuch“ für mehrere ausgewählte<br />
<strong>Ausbildung</strong>sberufe erprobt.<br />
Die Erprobung dieser neuen <strong>Ausbildung</strong>sform betrifft mit Wirkung vom 1. April 2003<br />
bzw. 1. August 2003 die vier fahrzeugtechnischen Berufe, die <strong>Ausbildung</strong>sberufe <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Karosseriebautechnik sowie die <strong>Ausbildung</strong>sberufe <strong>de</strong>s Feinwerkmechanikers, <strong>de</strong>s<br />
Metallbauers und <strong>de</strong>s Elektronikers.<br />
Die Zwischenprüfung wird als Teil 1 in das Abschluss-Gesamtergebnis einbezogen. Das<br />
Gesamtergebnis wird dann aus Teil 1 und Teil 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlussprüfung gebil<strong>de</strong>t. Der<br />
Anteil von Teil 1 an <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlussprüfung kann – je nach Beruf 20 bis 40 Prozent<br />
betragen ( siehe jeweilige Erprobungsverordnung ).<br />
Der Teil 1 fin<strong>de</strong>t in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s zweiten <strong>Ausbildung</strong>sjahres <strong>statt</strong>. Er bezieht<br />
sich auf die <strong>Ausbildung</strong>sinhalte <strong><strong>de</strong>r</strong> ersten 18 <strong>Ausbildung</strong>smonate sowie auf <strong>de</strong>n<br />
wesentlichen Lehrstoff <strong>de</strong>s Berufsschulunterrichtes. Eine eigenständige<br />
Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holbarkeit <strong>de</strong>s Teiles 1 ist nicht vorgesehen, da dieser Teil keine selbständige<br />
Teilprüfung, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n Teil einer Gesamtprüfung ist. Die Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holung von Teil 1 kann<br />
daher nur im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> zweimaligen Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlussprüfung<br />
erfolgen.
Die Gesellenprüfung<br />
Gesellenprüfungen sind <strong>Prüfungen</strong>, die in einem Handwerksberuf durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Gesellenprüfung stellt fest, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Lehrling die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Fertigkeiten beherrscht<br />
und die notwendigen Kenntnisse besitzt.<br />
Gesellen- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlussprüfungen <strong>fin<strong>de</strong>n</strong> am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Lehrzeit <strong>statt</strong>.<br />
Gestreckte Abschlussprüfung<br />
Teil 2 <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlussprüfung wird – wie bisher – am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Ausbildung</strong>szeit<br />
durchgeführt. Er bezieht sich auf die <strong>während</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamten <strong>Ausbildung</strong>szeit zu<br />
vermitteln<strong>de</strong>n <strong>Ausbildung</strong>sinhalte.<br />
Die gestreckte Abschlussprüfung ist bestan<strong>de</strong>n, wenn im Gesamtergebnis von<br />
Teil 1 und Teil 2 ausreichen<strong>de</strong> Leistungen erbracht wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Eine weitere Voraussetzung für das Bestehen <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlussprüfung ist jedoch, dass<br />
innerhalb <strong>de</strong>s Teiles 2 min<strong>de</strong>stens ausreichen<strong>de</strong> Leistungen erbracht wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Prüfungsschwerpunkt liegt damit auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong> gestreckten Abschlussprüfung auf <strong>de</strong>m<br />
Prüfungsteil, <strong><strong>de</strong>r</strong> am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Ausbildung</strong> <strong>statt</strong>fin<strong>de</strong>t. Mangelhafte und ungenügen<strong>de</strong><br />
Leistungen in Teil 1 können hingegen durch gute Ergebnisse in Teil 2 noch<br />
ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Damit soll <strong>Ausbildung</strong>sabbrüchen vorgebeugt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wegen <strong><strong>de</strong>r</strong> Befristung <strong><strong>de</strong>r</strong> Erprobungsverordnungen bis zum 31.07.2007 wird auch für<br />
<strong>Ausbildung</strong>sverhältnisse, die bei Außer-Kraft-Treten <strong><strong>de</strong>r</strong> Erprobungsverordnung<br />
bestehen, eine Übergangsregelung erlassen, damit diese Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n die<br />
Abschlussprüfung noch nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong><strong>de</strong>r</strong> gestreckten Abschlussprüfung<br />
ablegen können.<br />
Lehrlinge mit einer verkürzten <strong>Ausbildung</strong>sdauer sowie externe Prüfungsteilnehmer<br />
können die Prüfungsteile 1 und 2 zusammen durchführen.<br />
Die Abschlussprüfung<br />
Es ist gesetzlich festgelegt, dass Berufe nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz<br />
( z. B. Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter, Tiefbaufacharbeiter, Bürokauffrau<br />
u.w.a. ) mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen bzw. been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellen und <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlussprüfung sind aber<br />
unbe<strong>de</strong>utend.
Die Zulassungsvoraussetzungen<br />
Für die Zwischenprüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> gestreckten Gesellen- bzw. Abschlussprüfung gelten nach<br />
(§ 36 a HwO bzw. § 44 BBiG) jedoch folgen<strong>de</strong> Zulassungsvoraussetzungen :<br />
• wer die <strong>Ausbildung</strong>szeit zurückgelegt hat<br />
• wer die vorgeschriebenen schriftlichen <strong>Ausbildung</strong>snachweise geführt hat<br />
• wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
aus einem Grund nicht eingetragen ist, <strong>de</strong>n we<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> noch<br />
<strong>de</strong>ssen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat<br />
Zur Gesellenprüfung wird zugelassen :<br />
• wer die <strong>Ausbildung</strong>szeit zurückgelegt hat (in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel 3 bzw. 3,5 Jahre)<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> wessen <strong>Ausbildung</strong>szeit nicht später als zwei Monate nach <strong>de</strong>m<br />
Prüfungstermin en<strong>de</strong>t;<br />
• an <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat;<br />
• ordnungsgemäß die Berichtshefte geführt hat;<br />
• und wer einen gültigen Berufsausbildungsvertrag vorweisen kann.<br />
Für die gestreckte Prüfung gilt, dass zum zweiten Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellen- bzw.<br />
Abschlussprüfung zuzulassen ist, wer über die in § 8 <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellen- bzw.<br />
Abschlussprüfungsordnung genannten Voraussetzungen hinaus, am ersten Teil <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gesellen- bzw. Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> aus Grün<strong>de</strong>n, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gesellenprüfung nicht teilgenommen hat. In diesem Fall ist <strong><strong>de</strong>r</strong> erste Teil <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zusammen mit <strong>de</strong>m zweiten Teil abzulegen.<br />
Darüber hinaus dürfen keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Über die Zulassung <strong>de</strong>s Lehrlings zur Gesellenprüfung entschei<strong>de</strong>t <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Gesellenprüfungsausschusses.
Bei einer vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung gemäß § 37Hw0/ § 45 BBiG ist die<br />
Handwerkskammer Südthüringen zu hören.<br />
Ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsbewerber vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Prüfungsausschusses zugelassen und<br />
zur Prüfung eingela<strong>de</strong>n, ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausschluss von <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfung nur noch möglich, wenn<br />
<strong>de</strong>m Prüfungsteilnehmer Täuschungshandlungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ordnungsverstöße gegen die<br />
Weisungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Prüfungsausschussmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> bzw. Prüfungsaufsicht nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
Der Zentralverband <strong>de</strong>s Deutschen Handwerks vertritt die Auffassung, dass aufgrund<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> gelten<strong>de</strong>n Gesellenprüfungsordnung / Abschlussprüfungsordnung die Zulassung zur<br />
Gesellen- bzw. Abschlussprüfung versagt wer<strong>de</strong>n kann, wenn trotz Abmahnung <strong>de</strong>s<br />
Lehrlings ohne wichtigen Grund an überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen nicht<br />
teilgenommen wird.<br />
Was ist vom <strong>Ausbildung</strong>sbetrieb im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n <strong>Prüfungen</strong> zu<br />
beachten?<br />
1. Der Lehrling ist rechtzeitig durch <strong>de</strong>n <strong>Ausbildung</strong>sbetrieb (min<strong>de</strong>stens 3 Monate<br />
vor Prüfungsbeginn) zu <strong>de</strong>n <strong>Prüfungen</strong> anzumel<strong>de</strong>n.<br />
Die Anmel<strong>de</strong>formulare sind bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Handwerkskammer Südthüringen o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei<br />
<strong>de</strong>n Kreishandwerkerschaften zu erhalten.<br />
Die Anmeldung hat bei <strong><strong>de</strong>r</strong> geschäftsführen<strong>de</strong>n Stelle (in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel die<br />
Kreishandwerkerschaft) <strong>de</strong>s jeweiligen Prüfungsausschusses zu erfolgen.<br />
2. Der Lehrling ist zur Teilnahme an <strong>de</strong>n <strong>Prüfungen</strong> freizustellen.<br />
3. Die Prüfungsgebühr bezahlt <strong><strong>de</strong>r</strong> Betrieb.<br />
4. Dem Lehrling sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.<br />
Was passiert, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Lehrling die Gesellenprüfung nicht besteht?<br />
Sofern die Gesellenprüfung nicht bestan<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, kann sie zweimal auf Antrag <strong>de</strong>s<br />
Lehrlings wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holt wer<strong>de</strong>n (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HwO bzw. §37 Abs. 1 BBiG).<br />
Der Betrieb ist bei Nichtbestehen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellenprüfung auf Antragstellung <strong>de</strong>s<br />
Lehrlings zur Verlängerung <strong>de</strong>s Berufsausbildungsverhältnisses<br />
( §21 Abs. 3 BBiG) verpflichtet.<br />
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wie<strong><strong>de</strong>r</strong>holt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Prüfungsgebühren sind vom <strong>Ausbildung</strong>sbetrieb zu entrichten.