Meta-Tags, Keywords und andere Mittel der Such ... - Homburger
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<strong>Meta</strong>-<strong>Tags</strong>, <strong>Keywords</strong> <strong>und</strong> <strong>an<strong>der</strong>e</strong> <strong>Mittel</strong> <strong>der</strong> <strong>Such</strong>maschinenoptimierung<br />
wie sie die Markenware zu vertreiben <strong>und</strong> zu bewerben hätten 47 . Die<br />
dem Wie<strong>der</strong>verkäufer <strong>der</strong> Markenware zustehende Befugnis zur Verwendung<br />
<strong>der</strong> Marke gehe allerdings nicht über das hinaus, was für den<br />
Vertrieb <strong>der</strong> Markenware erfor<strong>der</strong>lich sei. Eine Verwendung <strong>der</strong> Marke<br />
ohne Bezug zu <strong>der</strong> vom Wie<strong>der</strong>verkäufer angebotenen Markenware<br />
sei unzulässig 48 .<br />
Gestützt auf diese Ausführungen befand das Handelsgericht in concreto,<br />
dass die Verwendung <strong>der</strong> geschützten Marken "Sodastream", "Sodastar"<br />
<strong>und</strong> "Sodaclub" in den <strong>Meta</strong>-<strong>Tags</strong> durch die Beklagte markenrechtlich<br />
zulässig sei. Es war dies in den Augen des Handelsgerichts des Kantons<br />
Aargau eine verkaufsför<strong>der</strong>nde Massnahme eines nicht in das Vertriebssystem<br />
des Markeninhabers eingeb<strong>und</strong>enen Händlers, <strong>der</strong> damit auf<br />
sein Angebot an Markenprodukten hinweise. Die Beklagte erreiche nichts<br />
mehr, als dass <strong>der</strong> nach Soda-Produkten suchende Internetbenutzer überhaupt<br />
auf ihre Internetseite gelange. Diese Erwägungen sind zweifelsohne<br />
zutreffend; sie erfor<strong>der</strong>n, dass sich <strong>der</strong> Richter mit dem Inhalt <strong>der</strong> mit<br />
<strong>Meta</strong>-<strong>Tags</strong> unterlegten Website befasst. Denn erst dann, wenn ein sachlicher<br />
Bezug zum tatsächlichen Angebot des Händlers fehlt, liegt eine Markenrechtsverletzung<br />
vor 49 .<br />
2.1.1.6 Beurteilung <strong>der</strong> weiteren Beispiele<br />
Nach den gleichen Kriterien sind die beiden weiter erwähnten Beispiele 50<br />
zu beurteilen:<br />
• Im Falle <strong>der</strong> Plattform für Gebrauchtwagen muss es für den Betreiber<br />
<strong>der</strong> Website möglich sein, die Marken <strong>der</strong> über die Plattform vertriebenen<br />
Fahrzeuge in den <strong>Meta</strong>-<strong>Tags</strong> <strong>der</strong> Internetseiten zu verwenden.<br />
Weiter muss es für den Betreiber <strong>der</strong> Website nicht nur zulässig sein,<br />
die Marken <strong>der</strong> sich gerade konkret im Angebot befindlichen Fahrzeuge<br />
zu verwenden, son<strong>der</strong>n die Marken aller regelmässig über die Plattform<br />
angebotenen Fahrzeuge. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo Fahrzeuge<br />
einer bestimmten Marke gar nicht angeboten werden. Hier ist<br />
47 Entscheid des BGer 4C.354 |1999 ("Chanel IV"), in: sic! 2000, 312, E. 1b; D AVID, N<br />
16 zu Art. 13 MSchG; M ARBACH, 202.<br />
48 Entscheid des BGer 4C.354 |1999 ("Chanel IV"), in: sic! 2000, 312, E. 1b <strong>und</strong> d.<br />
49 Vgl. auch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 10. April 2001, in: sic!<br />
2001, 537.<br />
50 Vgl. oben 1.4.1.2.<br />
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