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BGR A1 Grundsätze der Prävention - Berufsgenossenschaft Handel ...

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<strong>BGR</strong> <strong>A1</strong><br />

Kommt <strong>der</strong> Unternehmer o<strong>der</strong> Vorgesetzte im Rahmen seiner Beurteilung zu<br />

dem Ergebnis, dass ein Versicherter mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter<br />

beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die<br />

Verpflichtung, dass <strong>der</strong> Versicherte den Betrieb verlassen muss. Möglich ist <strong>der</strong><br />

Verbleib im Betrieb, wenn <strong>der</strong> Versicherte an<strong>der</strong>e Arbeitsaufgaben gefahrlos<br />

ausführen kann. Kann <strong>der</strong> Versicherte nicht mehr im Betrieb verbleiben, hat <strong>der</strong><br />

Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass für den<br />

Versicherten ein sicherer Heimweg organisiert wird.<br />

Sicherheitsrelevante Tätigkeiten<br />

Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Befähigung<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Eigenart des Betriebes und <strong>der</strong> ausgeübten<br />

Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten<br />

sind z.B.<br />

– das Führen von Fahrzeugen o<strong>der</strong> selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,<br />

– Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen o<strong>der</strong> selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen,<br />

– Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen,<br />

z.B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,<br />

– Umgang mit Gefahrstoffen,<br />

– Elektroarbeiten,<br />

– Arbeiten mit Absturzgefahr,<br />

– Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,<br />

– Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.<br />

2.7 Gefährliche Arbeiten<br />

§ 8<br />

Gefährliche Arbeiten<br />

2.7.1 (1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen<br />

gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren<br />

eine gegenseitige Verständigung erfor<strong>der</strong>t, hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />

dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit <strong>der</strong> Arbeit vertraute<br />

Person die Aufsicht führt.<br />

Gefährliche Arbeiten<br />

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem<br />

Arbeitsverfahren, <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeit, den verwendeten Stoffen o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />

Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt<br />

werden können.<br />

Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:<br />

– Arbeiten mit Absturzgefahr,<br />

– Arbeiten in Silos, Behältern o<strong>der</strong> engen Räumen,<br />

– Schweißen in engen Räumen,<br />

– Feuerarbeiten in brand- o<strong>der</strong> explosionsgefährdeten Bereichen o<strong>der</strong> an<br />

geschlossenen Hohlkörpern,<br />

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