BGR A1 Grundsätze der Prävention - Berufsgenossenschaft Handel ...
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<strong>BGR</strong> <strong>A1</strong><br />
4.9.5 (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter<br />
regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet<br />
werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.<br />
Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und<br />
kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.<br />
4.10 Unterstützungspflichten <strong>der</strong> Versicherten<br />
4.10.<br />
1<br />
§ 28<br />
Unterstützungspflichten <strong>der</strong> Versicherten<br />
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1<br />
haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in <strong>der</strong> Regel<br />
in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben<br />
sich nach <strong>der</strong> Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung<br />
zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach<br />
den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche<br />
Gründe entgegenstehen.<br />
Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden,<br />
kann <strong>der</strong> Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter<br />
auszuwählen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e eine Ausbildung während <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeiten kann<br />
motivierend auf die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung <strong>der</strong> Versicherten<br />
wirken.<br />
Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z.B. bei körperlicher<br />
Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> psychischen Krankheiten.<br />
Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens<br />
und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur<br />
Verantwortung gezogen werden. An<strong>der</strong>erseits kann die unterlassene Hilfeleistung<br />
– auch aus Angst vor falschem <strong>Handel</strong>n – strafrechtlich verfolgt<br />
werden.<br />
Nähere Hinweise enthält die BG-Information „Erste Hilfe im Betrieb“<br />
(BGI 509).<br />
4.10.2 (2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall <strong>der</strong> zuständigen<br />
betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande,<br />
liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, <strong>der</strong> von dem<br />
Unfall zuerst erfährt.<br />
Durch die Pflicht <strong>der</strong> Versicherten, jeden Arbeitsunfall dem Unternehmer zu<br />
melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen <strong>der</strong><br />
Heilbehandlung eingeleitet werden können.<br />
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