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BGR A1 Grundsätze der Prävention - Berufsgenossenschaft Handel ...

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<strong>BGR</strong> <strong>A1</strong><br />

4.9.5 (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter<br />

regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet<br />

werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.<br />

Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und<br />

kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.<br />

4.10 Unterstützungspflichten <strong>der</strong> Versicherten<br />

4.10.<br />

1<br />

§ 28<br />

Unterstützungspflichten <strong>der</strong> Versicherten<br />

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1<br />

haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in <strong>der</strong> Regel<br />

in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben<br />

sich nach <strong>der</strong> Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung<br />

zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach<br />

den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche<br />

Gründe entgegenstehen.<br />

Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden,<br />

kann <strong>der</strong> Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter<br />

auszuwählen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e eine Ausbildung während <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeiten kann<br />

motivierend auf die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung <strong>der</strong> Versicherten<br />

wirken.<br />

Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z.B. bei körperlicher<br />

Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> psychischen Krankheiten.<br />

Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens<br />

und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur<br />

Verantwortung gezogen werden. An<strong>der</strong>erseits kann die unterlassene Hilfeleistung<br />

– auch aus Angst vor falschem <strong>Handel</strong>n – strafrechtlich verfolgt<br />

werden.<br />

Nähere Hinweise enthält die BG-Information „Erste Hilfe im Betrieb“<br />

(BGI 509).<br />

4.10.2 (2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall <strong>der</strong> zuständigen<br />

betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande,<br />

liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, <strong>der</strong> von dem<br />

Unfall zuerst erfährt.<br />

Durch die Pflicht <strong>der</strong> Versicherten, jeden Arbeitsunfall dem Unternehmer zu<br />

melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Heilbehandlung eingeleitet werden können.<br />

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