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BGR A1 Grundsätze der Prävention - Berufsgenossenschaft Handel ...

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Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Unternehmers<br />

<strong>BGR</strong> <strong>A1</strong><br />

Der Versicherte hat bei seiner Arbeit die erhaltenen Weisungen des<br />

Unternehmers zu befolgen. Weisungen können mündlich, z.B. im Rahmen von<br />

Unterweisungen und Anweisungen, sowie schriftlich, z.B. in Form von<br />

Betriebsanweisungen, erteilt werden. Der Inhalt <strong>der</strong> Unterweisung ergibt sich<br />

aus § 4 <strong>der</strong> Vorschrift.<br />

Unter Weisungen versteht man die Auffor<strong>der</strong>ung, sich in einer konkreten Art<br />

und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten. Bei <strong>der</strong> Erteilung von Weisungen ist<br />

die Befähigung des Versicherten zu berücksichtigen (siehe § 7 <strong>der</strong> Vorschrift).<br />

Ausnahme: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete<br />

Weisungen dürfen von den Versicherten nicht befolgt werden.<br />

3.1.2 (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol,<br />

Drogen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand<br />

versetzen, durch den sie sich selbst o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e gefährden können.<br />

Der Konsum von Alkohol lässt, wie <strong>der</strong> Konsum von Drogen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

berauschenden Mitteln, in <strong>der</strong> Regel eine Gefährdung vermuten. Drogen sind<br />

insbeson<strong>der</strong>e Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Kokain, Heroin, Speed, Crack,<br />

LSD und die so genannten Schnüffelstoffe.<br />

Sicherheitsrelevante Tätigkeiten<br />

Eine Eigen- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung ist insbeson<strong>der</strong>e bei folgenden sicherheitsrelevanten<br />

Tätigkeiten gegeben:<br />

– Das Führen von Fahrzeugen o<strong>der</strong> selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,<br />

– Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen o<strong>der</strong> selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen,<br />

– Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen,<br />

z.B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,<br />

– Umgang mit Gefahrstoffen,<br />

– Elektroarbeiten,<br />

– Arbeiten mit Absturzgefahr,<br />

– Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,<br />

– Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.<br />

Wirkung und Nachwirkung von Alkohol und an<strong>der</strong>en Drogen<br />

Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich <strong>der</strong> persönlichen Lebensführung<br />

des Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Drogen während <strong>der</strong> Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen.<br />

Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von<br />

Alkohol o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung <strong>der</strong><br />

Versicherten im Sinne des § 7 <strong>der</strong> Vorschrift beeinträchtigt werden. Dabei ist<br />

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