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BGR A1 Grundsätze der Prävention - Berufsgenossenschaft Handel ...

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3.2 Beson<strong>der</strong>e Unterstützungspflichten<br />

§ 16<br />

Beson<strong>der</strong>e Unterstützungspflichten<br />

<strong>BGR</strong> <strong>A1</strong><br />

3.2.1 (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer o<strong>der</strong> dem zuständigen<br />

Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche<br />

Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den<br />

Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt<br />

unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten<br />

von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit<br />

und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen<br />

auch <strong>der</strong> Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt<br />

o<strong>der</strong> dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.<br />

Unmittelbare erhebliche Gefahr<br />

Der Begriff „unmittelbare erhebliche Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist o<strong>der</strong> sein Eintritt nicht mehr<br />

abgewendet werden kann und <strong>der</strong> Schaden nach Art o<strong>der</strong> Umfang beson<strong>der</strong>s<br />

schwer ist.<br />

Unmittelbare erhebliche Gefahren o<strong>der</strong> Defekte bzw. Mängel können vorliegen,<br />

wenn im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und<br />

arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Betriebs- o<strong>der</strong> Arbeitsmittel sicherheitstechnisch<br />

nicht einwandfrei funktionieren, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe<br />

nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind und Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch<br />

nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet o<strong>der</strong> beschaffen sind.<br />

Der Versicherte kann davon ausgehen, dass eine unmittelbare erhebliche<br />

Gefahr vorliegt, wenn er konkrete Anhaltspunkte o<strong>der</strong> einen begründeten<br />

Verdacht hierfür hat.<br />

Defekte und Mängel<br />

Im Unterschied zu einem Defekt, bei dem die Funktion <strong>der</strong> Schutzvorrichtung<br />

o<strong>der</strong> des Schutzsystems durch eine Beschädigung im Wesentlichen<br />

aufgehoben ist, liegt ein Mangel bereits vor, wenn die Schutzvorrichtung o<strong>der</strong><br />

das Schutzsystem in ihren Funktionen beeinträchtigt ist.<br />

3.2.2 (2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung<br />

von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten<br />

Gesundheitsgefahren<br />

– ein Arbeitsmittel o<strong>der</strong> eine sonstige Einrichtung einen Mangel<br />

aufweist,<br />

– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet o<strong>der</strong><br />

beschaffen sind<br />

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