BGR A1 Grundsätze der Prävention - Berufsgenossenschaft Handel ...
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3.2 Beson<strong>der</strong>e Unterstützungspflichten<br />
§ 16<br />
Beson<strong>der</strong>e Unterstützungspflichten<br />
<strong>BGR</strong> <strong>A1</strong><br />
3.2.1 (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer o<strong>der</strong> dem zuständigen<br />
Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche<br />
Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den<br />
Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt<br />
unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten<br />
von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit<br />
und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen<br />
auch <strong>der</strong> Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt<br />
o<strong>der</strong> dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.<br />
Unmittelbare erhebliche Gefahr<br />
Der Begriff „unmittelbare erhebliche Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist o<strong>der</strong> sein Eintritt nicht mehr<br />
abgewendet werden kann und <strong>der</strong> Schaden nach Art o<strong>der</strong> Umfang beson<strong>der</strong>s<br />
schwer ist.<br />
Unmittelbare erhebliche Gefahren o<strong>der</strong> Defekte bzw. Mängel können vorliegen,<br />
wenn im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und<br />
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Betriebs- o<strong>der</strong> Arbeitsmittel sicherheitstechnisch<br />
nicht einwandfrei funktionieren, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe<br />
nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind und Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch<br />
nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet o<strong>der</strong> beschaffen sind.<br />
Der Versicherte kann davon ausgehen, dass eine unmittelbare erhebliche<br />
Gefahr vorliegt, wenn er konkrete Anhaltspunkte o<strong>der</strong> einen begründeten<br />
Verdacht hierfür hat.<br />
Defekte und Mängel<br />
Im Unterschied zu einem Defekt, bei dem die Funktion <strong>der</strong> Schutzvorrichtung<br />
o<strong>der</strong> des Schutzsystems durch eine Beschädigung im Wesentlichen<br />
aufgehoben ist, liegt ein Mangel bereits vor, wenn die Schutzvorrichtung o<strong>der</strong><br />
das Schutzsystem in ihren Funktionen beeinträchtigt ist.<br />
3.2.2 (2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung<br />
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten<br />
Gesundheitsgefahren<br />
– ein Arbeitsmittel o<strong>der</strong> eine sonstige Einrichtung einen Mangel<br />
aufweist,<br />
– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet o<strong>der</strong><br />
beschaffen sind<br />
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