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vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.

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VEREINSSATZUNG<br />

&<br />

VEREINSORDNUNGEN<br />

September 2009


Übersicht<br />

Vereinssatzung<br />

Abteilungsordnung<br />

Beitragsordnung<br />

Ehrenordnung<br />

Finanzordnung<br />

Geschäftsordnung<br />

für die Generalversammlung<br />

Jugendordnung<br />

3 -16<br />

17 - 21<br />

22 - 23<br />

24 - 25<br />

26 - 34<br />

35 - 39<br />

40 - 42<br />

- 2 -


Satzung<br />

§ 1<br />

Name und Sitz des Vereins<br />

(1) Der Verein führt den Namen Männer-Turn-Gemeinde <strong>1849</strong> e. V. <strong>Wangen</strong><br />

im Allgäu (<strong>MTG</strong>). Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Wangen</strong> im Allgäu und ist in<br />

das Vereinsregister des Amtsgerichts <strong>Wangen</strong> im Allgäu eingetragen.<br />

(2) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB)<br />

und seiner Fachverbände.<br />

(3) Der Verein unterstellt sich den Satzungsbestimmungen (Rechtsordnung,<br />

Spielordnung, Diziplinarordnung und dgl.) des WLSB und seiner Verbände,<br />

auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.<br />

§ 2<br />

Zweck des Vereins<br />

(1) Der Verein hat den Zweck, den Sport in möglichst vielen Übungszweigen<br />

zu betreiben, um die körperliche Ertüchtigung zu fördern und die<br />

Gesundheit zu erhalten. Die sportliche Betätigung im Verein soll getragen<br />

sein vom Geist einer echten Kameradschaft und fairen Begegnung.<br />

Parteipolitische, konfessionelle und rassische Beeinflussungen werden nicht<br />

geduldet.<br />

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />

im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige<br />

Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne von Abs. 1<br />

verwendet werden.<br />

- 3 -


(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine<br />

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden<br />

oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei<br />

Entschädigung. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, welche den<br />

Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

(4) Insbesondere soll durch zeitgemäße Jugendarbeit zur<br />

Persönlichkeitsbildung beigetragen und die Erziehung zu sozialem<br />

Verhalten gefördert werden. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der<br />

Vereinssatzung eine Jugendordnung.<br />

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch<br />

1. den Betrieb und/ oder Bau von Sportanlagen,<br />

2. die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen,<br />

3. die Förderung sportlicher Wettkämpfe,<br />

4. gesellige und kulturelle Veranstaltungen,<br />

5. Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung und Qualifizierung von<br />

Übungsleitern, Trainern und sonstigem Personal sowie<br />

6. die Zusammenarbeit mit anderen Turn- und Sportvereinen.<br />

§ 3<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher<br />

Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt<br />

Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von<br />

dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit<br />

gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge (inkl.<br />

Aufnahmegebühren, Umlagen, Abteilungsbeiträge).<br />

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem<br />

Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Annahme oder Ablehnung seines<br />

Antrags schriftlich mit. Die Entscheidung des Vorstandes kann begründet<br />

werden; sie ist unanfechtbar.<br />

- 4 -


(4) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft oder die Ernennung zum<br />

Ehrenvorstand wird in einer Ehrenordnung gesondert geregelt. Die<br />

Ehrenordnung wird vom Vereinsrat erlassen.<br />

§ 4<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten:<br />

1. Jedes Mitglied hat ab dem 16. Lebensjahr Stimm- und<br />

Wahlrecht.<br />

2. Ab dem 18. Lebensjahr kann ein Vereinsmitglied in ein<br />

Vereinsorgan gewählt werden.<br />

3. In den Jugendrat können auch jüngere Mitglieder gewählt<br />

werden.<br />

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen, Einrichtungen und Angebote<br />

des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften zu unterstützen,<br />

übernommene Verpflichtungen zu erfüllen und sich für die gemeinsamen<br />

Vereinsziele einzusetzen.<br />

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsbeitrag gemäß der<br />

Beitragsordnung zu bezahlen.<br />

(5) Die Ehrenvorstände genießen dieselben Rechte wie Ehrenmitglieder und<br />

haben darüber hinaus Sitz und Stimme im Vereinsrat.<br />

- 5 -


§ 5<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der<br />

Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.<br />

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.<br />

Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom<br />

gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.<br />

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste<br />

(Mitgliederdatei) gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher<br />

Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der<br />

Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss<br />

ist kein Rechtsmittel gegeben.<br />

(4) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins,<br />

kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen<br />

werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes<br />

erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör<br />

zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich<br />

begründet mitzuteilen.<br />

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die<br />

Generalversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses<br />

schriftlich beim Vorstand einlegen. Über den Ausschluss entscheidet die<br />

nächste ordentliche Generalversammlung. Für den Ausschluss ist eine<br />

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt ruhen alle Rechte, Ämter und Ehrenämter des vom Vorstand<br />

ausgeschlossenen Mitgliedes. Die Beitragspflicht bleibt bis zum endgültigen<br />

Ausschluss bestehen.<br />

- 6 -


Die Organe des Vereins sind<br />

§ 6<br />

Die Organe des Vereins<br />

1. die Mitgliederversammlung, nachfolgend Generalversammlung<br />

genannt,<br />

2. der Vorstand,<br />

3. der Vereinsrat,<br />

4. der Jugendrat und<br />

5. die Fachausschüsse.<br />

§ 7<br />

Generalversammlung<br />

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied entsprechend<br />

§ 4 Abs. 1 das Stimm- und Wahlrecht.<br />

(2) Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes<br />

2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer<br />

3. Entlastung des Vorstandes<br />

4. Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühren,<br />

Mitgliedsbeiträgen und Umlagen<br />

5. Wahl und Abwahl des Vorstandes<br />

6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die<br />

Auflösung des Vereins<br />

7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen<br />

Ausschließungsbeschluss des Vorstandes<br />

8. Wahl der Rechnungsprüfer<br />

9. Beschlussfassung über die Veräußerung von Grundvermögen<br />

sowie Kreditaufnahmen von mehr als 20.000,- Euro pro Jahr<br />

10. Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen auf<br />

Vorschlag des Vorstandes.<br />

- 7 -


(3) Die Generalversammlung ist jährlich im ersten Halbjahr des<br />

Geschäftsjahres abzuhalten. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer<br />

Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Termins, des<br />

Versammlungsortes und der Tagesordnung in der Schwäbischen Zeitung<br />

(Ausgabe <strong>Wangen</strong>) einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand<br />

festgesetzt. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich und mit Unterschrift<br />

bis zu sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand<br />

einzureichen.<br />

(4) Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand<br />

einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 150<br />

der wahlberechtigten Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des<br />

Vorstandes dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Für die<br />

außerordentliche Generalversammlung gelten die Vorschriften wie für die<br />

ordentliche Generalversammlung entsprechend.<br />

(5) Die Generalversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und<br />

geleitet.<br />

(1) Der Vorstand besteht aus<br />

§ 8<br />

Vorstand<br />

1. dem Vorstandsvorsitzenden sowie<br />

2. drei bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern,<br />

wobei diese zumindest die Funktionen des<br />

Vorstandes für den Sportbetrieb, des<br />

Vorstandes für Finanzen<br />

besetzen müssen und des<br />

Vorstandes für Jugendarbeit<br />

besetzen sollten. Die Aufgabenbereiche der weiteren gewählten<br />

Vorstandsmitglieder können vom Vorstand festgelegt werden. Es ist auch<br />

möglich, dass dem Vorstand Mitglieder ohne besondere Aufgabenbereiche<br />

angehören.<br />

- 8 -


(2) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere<br />

obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. In diesem<br />

Zusammenhang können der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand für<br />

Finanzen dem Geschäftsführer die Verwaltung der Finanzmittel und die<br />

Verfügung über die Finanzmittel, im Rahmen der Finanzordnung,<br />

einräumen.<br />

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung<br />

anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.<br />

(3) Der Vorstand beruft den Pressewart, den Schriftführer, den Referenten für<br />

das Zuschusswesen und den Referenten für das Sozialwesen.<br />

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine<br />

Geschäftsordnung.<br />

(5) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der<br />

Abteilungen und Fachausschüsse sowie an den Versammlungen der<br />

Organe des Vereins teilzunehmen.<br />

(6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein<br />

gerichtlich und außergerichtlich. Einer davon muss immer der<br />

Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden<br />

sein.<br />

Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung<br />

eine/einen Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß §30 BGB<br />

zu bestellen. Der Umfang der Vertretung wird im Innenverhältnis durch<br />

den Geschäftsführervertrag und/oder durch die Geschäftsanweisung für<br />

den/die Geschäftsführer/in geregelt.<br />

(7) Die Mitglieder des Vorstandes regeln intern die Stellvertretung des<br />

Vorstandsvorsitzenden.<br />

(8) Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt zwei Jahre; sie dauert also<br />

von Generalversammlung bis zur übernächsten Generalversammlung.<br />

- 9 -


(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus<br />

1. dem Vorstand,<br />

§9<br />

Vereinsrat<br />

2. je einem Vertreter aus allen Freizeitsportabteilungen,<br />

3. je einem Vertreter aus allen Wettkampfsportabteilungen,<br />

4. einem Vertreter aus dem Festausschuss,<br />

5. dem Vereinsjugendsprecher,<br />

6. den Ehrenvorständen,<br />

7. dem Schriftführer sowie<br />

8. dem Geschäftsführer und dem Vereinssportlehrer/ sportlichem<br />

Leiter der Sportinsel als beratende Mitglieder.<br />

Der Vereinsrat kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere<br />

Fachleute hinzuziehen.<br />

(2) Dem Vereinsrat obliegt<br />

1. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten,<br />

2. die Aufstellung und Auflösung von Abteilungen,<br />

3. die Festlegung sportlicher und finanzieller Richtlinien,<br />

4. die Etatberatung und -beschlussfassung,<br />

5. die Entscheidung über Vereinsveranstaltungen auf<br />

gesellschaftlicher und sportlicher Ebene, sofern der Verein als<br />

Ganzes betroffen ist,<br />

6. die Beschlussfassung über Vereinsordnungen sowie<br />

7. die Verpachtung von Werberechten am Verein, sofern der Verein<br />

als Ganzes betroffen ist.<br />

(3) Der Vereinsrat wird vom Vorstand über alle wichtigen Vorgänge im Verein<br />

unterrichtet. Er wird von einem Mitglied des Vorstandes einberufen.<br />

- 10 -


§ 10<br />

Rechnungsprüfer<br />

(1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei<br />

Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines<br />

von ihm eingesetzten Fachausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der<br />

Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und<br />

rechnerisch zu prüfen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die<br />

Rechnungsprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht<br />

und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die<br />

Entlastung des Vorstandes für Finanzen.<br />

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem<br />

Vorstand berichten.<br />

(4) Die Kassenprüfung der Abteilungen kann vom Vorstand für Finanzen<br />

vorgenommen werden.<br />

(1) Den Jugendrat bilden<br />

§ 11<br />

Jugendrat<br />

1. der Vorstand für Jugendarbeit,<br />

2. der von den Jugendvertretern gewählte Vereinsjugendsprecher,<br />

3. der von den Jugendvertretern gewählte stellvertretende<br />

Vereinsjugendsprecher<br />

4. sowie die von den Abteilungsjugendversammlungen gewählten<br />

Jugendvertreter.<br />

(2) Die Aufgaben des Jugendrats sind<br />

1. die Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit und<br />

2. die Mitwirkung bei der Durchführung des Jahresprogramms.<br />

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Jugendrat eine<br />

Jugendordnung.<br />

- 11 -


§ 12<br />

Fachausschüsse<br />

(1) Zur Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates können vom Vorstand<br />

für bestimmte Zeit Fachausschüsse berufen werden. In diesen ist jeweils<br />

ein Vorstandsmitglied vertreten.<br />

Zu Mitgliedern des Fachausschusses können geeignete Personen berufen<br />

werden; sie können auch Nicht-Mitglieder sein.<br />

(2) Der Leiter des Fachausschusses wird von einem Vorstandsmitglied<br />

ernannt. In Absprache mit dem Vorstand lädt der Leiter zu den Sitzungen<br />

ein und leitet diese.<br />

(3) Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener<br />

Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Organe und die<br />

Ordnungen des Vereins zu beachten.<br />

(4) Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Fachausschüsse aufzulösen oder<br />

deren Leiter abzuberufen.<br />

(5) Unabhängig von diesen Fachausschüssen können im Einvernehmen mit<br />

dem Vorstand Sonderausschüsse gebildet werden.<br />

-gestrichen-<br />

§ 13<br />

Frauenwartin<br />

- 12 -


§ 14<br />

Abteilungen<br />

(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können durch<br />

Beschluss des Vereinsrates gebildet werden. Die Abteilungen können ihrem<br />

jeweiligen Fachverband angehören.<br />

(2) Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen<br />

der Aufsicht des Vorstandes und der Generalversammlung nach deren<br />

jeweiliger Zuständigkeit.<br />

(3) Jede Abteilung hat die Aufgabe, die ihr zugewiesenen Sportarten im<br />

Rahmen der satzungsmäßigen Vereinsaufgabe zu pflegen und zu fördern.<br />

Die Abteilungen üben ihre Aufgaben selbständig aus und regeln ihre<br />

laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen<br />

selbst.<br />

(4) Die Mitglieder der Abteilungen sind verpflichtet, die Abteilungsordnung<br />

einzuhalten.<br />

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den<br />

Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Sie sind hierzu einzuladen. Über<br />

die Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu führen und eine<br />

Abschrift hiervon dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.<br />

(6) Den Rahmen der Vertretungsmacht der Abteilungsleiter regelt die<br />

Finanzordnung in § 7 Abs. 4.<br />

(7) Die Durchführung von Abteilungsveranstaltungen von größerer oder<br />

überörtlicher Bedeutung ist mit dem Vorstand abzustimmen.<br />

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Abteilungsleiter ihres Amtes zu entheben,<br />

wenn sie den Belangen des Vereins zuwiderhandeln. Beschwerde an die<br />

nächste Generalversammlung ist zulässig.<br />

(9) Die Auflösung einer bestehenden Abteilung kann nur von mindestens 3/4<br />

der Mitglieder der Abteilung beschlossen werden. Sie bedarf der<br />

Zustimmung des Vereinsrates.<br />

(10) Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins.<br />

- 13 -


§ 15<br />

Ordnungen des Vereins<br />

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein<br />

1. eine Geschäftsordnung,<br />

2. eine Finanzordnung,<br />

3. eine Beitragsordnung,<br />

4. eine Abteilungsordnung,<br />

5. eine Jugendordnung und<br />

6. eine Ehrungsordnung.<br />

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand, die übrigen Ordnungen werden<br />

vom Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.<br />

§ 16<br />

Geschäftsgang - Abstimmung - Wahlen<br />

(1) Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der erschienenen<br />

Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt;<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Ergibt<br />

sich in einer zweiten Abstimmung in der gleichen Sache wieder<br />

Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.<br />

Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, die zweite Abstimmung nach<br />

seinem Ermessen zeitlich anzusetzen.<br />

(2) Wahlen werden offen durchgeführt; auf Antrag muss geheim gewählt<br />

werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der erschienenen<br />

Mitglieder erhält; bei Stimmengleichheit kann die Versammlung den<br />

Losentscheid zulassen.<br />

(3) Satzungsänderungen müssen von 3/4 der in der Generalversammlung<br />

anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.<br />

(4) Die Beschlüsse in den Organen des Vereins werden vom jeweiligen<br />

Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet. Das Protokoll wird bei der<br />

nächsten Organversammlung aufgelegt. Jedes Organmitglied darf Einsicht<br />

nehmen. Widersprüche gegen das Protokoll sind spätestens in dieser<br />

Versammlung anzubringen.<br />

- 14 -


§ 17<br />

Vergütung für die Vereinstätigkeit<br />

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich<br />

ausgeübt.<br />

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen<br />

Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder<br />

gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG<br />

ausgeübt werden.<br />

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2)<br />

trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die<br />

Vertragsbeendigung.<br />

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung<br />

einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu<br />

beauftragen.<br />

§ 18<br />

Auflösung des Vereins<br />

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu berufene<br />

außerordentliche Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der<br />

Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle<br />

der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Stadt <strong>Wangen</strong><br />

zur weiteren Verwaltung mit der Verpflichtung der späteren Rückgabe an<br />

einen Nachfolgeverein zu übergeben. Der Nachfolgeverein muss den<br />

Namen “Männer-Turn-Gemeinde <strong>Wangen</strong> e. V.” führen und sein Ziel und<br />

Bestreben mit § 1 und § 2 dieser Satzung übereinstimmen.<br />

- 15 -


Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung am 27. April 1989<br />

aufgestellt. Die Neufassung (Änderung des § 17) wurde am 30. Juni 2009<br />

von der Generalversammlung beschlossen, unterschriftlich vollzogen und<br />

tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />

___________________ ______________<br />

Vorstandsvorsitzender Schriftführerin<br />

Vorstand<br />

Vorstand Finanzen Vorstand Sportbetrieb Vorstand Sponsoring<br />

Vorstand Jugendfragen Vorstand Sportinsel<br />

- 16 -


Abteilungsordung<br />

Diese Abteilungsordnung ist als eine Ergänzung zu § 14 der Satzung der <strong>MTG</strong><br />

<strong>Wangen</strong> zu sehen.<br />

Die Organe jeder Abteilung sind<br />

1. die Abteilungsversammlung und<br />

2. die Abteilungsleitung.<br />

§ 1<br />

Abteilungsorgane<br />

§ 2<br />

Abteilungsversammlung<br />

(1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ jeder Abteilung. Sie ist<br />

zuständig für<br />

a) die Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts,<br />

b) die Entlastung der Abteilungsleitung,<br />

c) die Wahl der Abteilungsleitung,<br />

d) die Festsetzung der Abteilungsbeiträge, falls solche beschlossen<br />

sind,<br />

e) die Aufstellung und Änderung der Abteilungs-Geschäftsordnung<br />

und<br />

f) die Beschlussfassung über Anträge der Abteilungsleitung oder<br />

einzelner Mitglieder.<br />

(2) Alle Wettkampfabteilungen müssen eine ordentliche<br />

Abteilungsversammlung pro Jahr abhalten und ein Protokoll bei der<br />

Geschäftsstelle einreichen. Ihre Tagesordnung muss mindestens die Punkte<br />

nach Abs. 1 Buchstabe a und b enthalten. Über die Zugehörigkeit der<br />

Abteilung Wettkampf- oder Freizeitsport entscheidet der Vereinsrat auf<br />

Vorschlag des Vorstandes.<br />

- 17 -


(3) Außerordentliche Abteilungsversammlungen finden statt, wenn sie von<br />

mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter<br />

Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes beim Abteilungsleiter<br />

beantragt werden.<br />

(4) Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter einberufen. Die<br />

Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin mit Angabe der<br />

Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in<br />

der Tagespresse erfolgen. Versammlungsleiter der Abteilungsversammlung<br />

ist der Abteilungsleiter. Es kann auch ein anderer Versammlungsleiter<br />

gewählt werden.<br />

(5) Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig<br />

einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />

Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.<br />

(6) Beschlüsse über die Änderung der Abteilungsgeschäftsordnung oder die<br />

Auflösung der Abteilung dürfen nur gefasst werden, wenn diese Punkte<br />

schon bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen. Zur<br />

Beschlussfassung ist hierbei eine Mehrheit von ¾ der anwesenden<br />

Stimmberechtigten erforderlich.<br />

Verlangt die Abteilungsversammlung eine entsprechende Ergänzung der<br />

Tagesordnung, ist innerhalb von 8 Wochen eine nochmalige<br />

Abteilungsversammlung einzuberufen.<br />

(7) Der Abteilungsleiter ist getrennt von den übrigen Mitgliedern der<br />

Abteilungsleitung zu wählen. Erhält er im ersten Wahlgang nicht mehr als<br />

die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang<br />

erforderlich, bei dem einfache Mehrheit genügt; bei Stimmengleichheit ist<br />

eine Stichwahl erforderlich; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das<br />

Los.<br />

(8) Anträge von Mitgliedern an die Abteilungsversammlung zu nicht auf der<br />

Tagesordnung stehenden Gegenständen müssen spätestens 14 Tage vor<br />

der Versammlung schriftlich dem Abteilungsleiter eingereicht werden.<br />

(9) Über den Verlauf der Abteilungsversammlung, insbesondere über die<br />

gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen, ist vom Schriftführer<br />

ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom<br />

Abteilungsleiter zu unterzeichnen.<br />

- 18 -


§3<br />

Abteilungsleitung<br />

(1) Die Abteilungsleitung ist von der Abteilungsversammlung jeweils für 2<br />

Jahre gewählt.<br />

Sie besteht aus<br />

a) dem Abteilungsleiter,<br />

b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter,<br />

c) dem Kassier,<br />

d) dem Schriftführer,<br />

e) dem Sportwart,<br />

f) dem Abteilungsjugendleiter,<br />

g) dem Jugendvertreter,<br />

h) dem Pressewart<br />

i) und bis zu 3 weiteren Beisitzern.<br />

Ein Abteilungsausschussmitglied kann mehrere Ämter bekleiden.<br />

(2) Die Abteilungsleitung ist das leitende Organ für die inneren<br />

Angelegenheiten der Abteilung. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig,<br />

die nicht in die Zuständigkeit der Abteilungsversammlung oder des<br />

Abteilungsleiters fallen. Sie hat die Versammlung vorzubereiten und<br />

überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Sie überwacht die<br />

Einhaltung der Abteilungsgeschäftsordnung durch die Mitglieder und ist<br />

Schlichtungsorgan für Streitigkeiten in der Abteilung. Sie hat insbesondere<br />

auch auf die pflegliche Verwaltung des Abteilungsvermögens zu achten.<br />

Hierzu zählt der Nachweis sämtlicher Einnahmen und Ausgaben<br />

entsprechend den Kassenführungsrichtlinien.<br />

(3) Für im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder der<br />

Abteilungsleitung können von dieser bis zur nächsten ordentlichen<br />

Abteilungsversammlung Ersatzmitglieder gewählt werden.<br />

(4) Die Abteilungsleitung kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten<br />

Ausschüsse bilden, die in dem beauftragten Bereich an ihrer Stelle<br />

beschließen können.<br />

- 19 -


(5) Die Abteilungsleitung wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf einberufen<br />

und geleitet. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei ihrer<br />

Mitglieder verlangen.<br />

(6) Die Abteilungsleitung beschließt mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden<br />

Mitglieder. Für einen Beschluss sind jedoch mindestens 50% der Stimmen<br />

erforderlich. Der Abteilungsleiter hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

der Antrag als abgelehnt.<br />

(7) Über den Verlauf der Sitzungen der Abteilungsleitung, zumindest über die<br />

gefassten Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen; dieses<br />

ist vom Schriftführer und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen.<br />

§4<br />

Der Abteilungsleiter<br />

Der Abteilungsleiter und im Falle dessen Verhinderung der stellvertretende<br />

Abteilungsleiter vertreten die Abteilung nach außen, gegenüber der <strong>MTG</strong><br />

<strong>Wangen</strong> e.V. und den Fachverbänden.<br />

Der Abteilungsleiter führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht einem<br />

anderen Mitglied der Abteilungsleitung obliegen. Er kann in besonders<br />

dringenden Angelegenheiten an Stelle der Abteilungsleitung entscheiden;<br />

er muss in diesem Fall seine Entscheidung unverzüglich der<br />

Abteilungsleitung bekannt geben.<br />

Der Abteilungsleiter kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten für<br />

die Abteilungsleitung mit deren Zustimmung Fachkommissionen bilden.<br />

Der stellvertretende Abteilungsleiter übt die Befugnisse des<br />

Abteilungsleiters im Falle dessen Verhinderung aus. Er kann vom<br />

Abteilungsleiter mit seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten<br />

allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden.<br />

- 20 -


§5<br />

Auflösung der Abteilung<br />

Die Auflösung der Abteilung regelt sich nach der Satzung der <strong>MTG</strong><br />

<strong>Wangen</strong>. Die Auflösung kann sowohl vom Vereinsrat als auch von der<br />

Abteilung selbst herbeigeführt werden, wenn in einer besonders zu diesem<br />

Zweck einberufenen Abteilungsversammlung ¾ der stimmberechtigten<br />

Anwesenden hierfür stimmen.<br />

Diese Abteilungsordnung trat am 29. März 2012 in Kraft.<br />

<strong>Wangen</strong>, den 29. März 2012<br />

- 21 -


BEITRAGSORDNUNG<br />

(1) Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der<br />

Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil<br />

der Beitrittserklärung.<br />

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird gemäß §<br />

7 Abs. 2 Punkt 4 der Satzung von der Generalversammlung beschlossen.<br />

(3) Die festgesetzten neuen Beiträge treten zum 1. Januar des folgenden<br />

Jahres in Kraft. Die Generalversammlung kann durch Beschluss einen<br />

anderen Termin festsetzen.<br />

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag oder als monatlicher Beitrag<br />

festgesetzt.<br />

(5) Zusatzbeiträge in den einzelnen Abteilungen werden auf Beschluss der<br />

Abteilungsversammlung in Absprache mit dem Vorstand festgelegt. Sie sind<br />

den einzelnen Mitgliedern beim Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.<br />

(6) Der Einzug des Beitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr erfolgt<br />

durch Abbuchungsverfahren über EDV zum 1. Februar jeden Jahres. Bei<br />

monatlicher Zahlung wird der Beitrag zum 1. des Monats abgebucht. Eine<br />

Abbuchung ist nur vom Girokonto möglich.<br />

(7) Falls keine Einzugsermächtigung erteilt und eine Rechnungsstellung<br />

notwendig wird, wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 3,- €<br />

erhoben.<br />

(8) Bei Vereinseintritt während des Jahres wird der Jahres-Mitgliedsbeitrag<br />

anteilig berechnet.<br />

(9) Die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft beträgt einen Monat zum 30. Juni<br />

oder zum 31. Dezember. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der<br />

Jahresbeitrag wird anteilig rückerstattet.<br />

(10) Gerät ein Mitglied in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Vorstand von<br />

sich aus oder auf Antrag den Mitgliedsbeitrag stunden, erlassen oder<br />

ermäßigen.<br />

(11) Die Mitglieder sind durch die Beitragszahlung nach den Bestimmungen<br />

des Sportversicherungsvertrages des WLSB versichert.<br />

(12) Bei Erreichen der Altersgrenze – ausschlaggebend ist dabei das<br />

Geburtsjahr - werden die Mitglieder automatisch in die nächste<br />

- 22 -


Beitragsgruppe übernommen. Dies trifft auch für im Familienbeitrag<br />

berücksichtigte Jugendliche zu, die das 18. Lebensjahr vollenden. Sie<br />

werden dann als aktive Mitglieder geführt. Schüler über 18 Jahre können<br />

auf Antrag für die Dauer ihrer restlichen Schulzeit in der<br />

Familienmitgliedschaft verbleiben.<br />

(13) Beitragsermäßigungen gibt es für Schüler über 18 Jahre, für Wehr- und<br />

Zivildienstleistende, für Studenten, für Auszubildende, für<br />

Schwerbehinderte (50 %) und Sozialpassinhaber. Die ermäßigten Beiträge<br />

werden nur auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen<br />

gewährt.<br />

(14) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch EDV. Die personengeschützten<br />

Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

gespeichert.<br />

Beitragsregelung (gültig ab 1.1.2009):<br />

Klasse Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag (in €)<br />

Montl. Jährl.<br />

1 Erwachsene 6,50 71,00<br />

2 Fördermitglieder 2,20 25,00<br />

3 Jugendliche (15-18 Jahre) 4,70 50,00<br />

4 Kinder (6-14 Jahre) 3,70 40,00<br />

5 Kleinkinder (bis 5 Jahre) 2,20 25,00<br />

6 Familienbeitrag 12,10 132,00<br />

7 ermäßigter Beitrag A 4,70 50,00<br />

Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende,<br />

Auszubildende, Erwachsene im Eltern-Kind-Turnen<br />

8 ermäßigter Beitrag B 3,30 36,00<br />

Schwerbehinderte (50 %), Sozialpassinhaber<br />

Diese Beitragsordnung wurde am 5. Mai 2008 vom Vorstand verabschiedet<br />

und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die vom Vorstand vorgeschlagene<br />

Beitragsordnung wurde am 24. Juni 2008 in der Generalversammlung<br />

bestätigt.<br />

Vorstandsvorsitzender Schriftführerin<br />

- 23 -


EHRUNGSORDNUNG<br />

Ehrung Voraussetzung Zuständigkeit<br />

langjährige Mitgliedschaft<br />

Treuenadel 25 Jahre Geschäftsstelle<br />

sportliche Leistungen<br />

40 Jahre<br />

50 Jahre<br />

60 Jahre<br />

Leistungsnadel in Silber min. württ. Meisterschaft Vorstand<br />

Leistungsnadel in Gold besondere Erfolge (DM) Vorstand + Vereinsrat<br />

Verdienste um den Verein<br />

Auszeichnung Anrechnungszeiten Entscheidung<br />

Ehrenbrief 5 Jahre in Amt oder Funktion<br />

Silberne Ehrennadel 10 Jahre in Amt oder Funktion<br />

Goldene Ehrennadel<br />

Diamantene<br />

ehrennadel<br />

Ehrung<br />

25 Jahre Wettkampftätigkeit (aktiv ) oder 15 Jahre in<br />

Amt / Funktion (nicht sporadische Wahrnehmung einer<br />

Funktion)<br />

25 Jahre in Amt / Funktion (nicht sporadische<br />

Wahrnehmung einer Funktion)<br />

30, 40, 45, 50, oder 60 Jahre in Amt oder Funktion<br />

(nicht sporadische Wahrnehmung einer Funktion)<br />

Vorstand auf<br />

Antrag Abteilung<br />

Vorstand auf<br />

Antrag Abteilung<br />

Vorstand auf<br />

Antrag Abteilung<br />

Vorstand auf<br />

Antrag Abteilung<br />

Vorstand auf<br />

Antrag Abteilung<br />

Ehrenmitgliedschaft außergewöhnliche Verdienste Generalversammlung<br />

auf Antrag<br />

Ehrenvorstand außergewöhnliche Verdienste im Vorstand<br />

Vorstand<br />

- 24 -


Geburtstage<br />

Jedes Vereinsmitglied erhält zum 50., 60., 65., 70. und jedem weiteren Geburtstag<br />

ein Glückwunschschreiben des Vorstandes.<br />

Über Geschenke, die verdienten Mitgliedern bei runden Geburtstagen von einem<br />

Vorstandsmitglied überreicht werden, entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Der<br />

Wert dieses Geschenks sollte in der Regel 30,- DM nicht übersteigen.<br />

Todesfälle<br />

Geleit mit Vereinsfahne Vorstandsmitglieder<br />

Grabrede Vorstand ehemalige Vorstandsmitglieder (mehr als 6 Jahre im<br />

Amt)<br />

Nachruf Zeitung Ehrenvorstand<br />

Kranzniederlegung Ehrenmitglieder<br />

Nachruf Zeitung 60 Jahre und mehr Mitgliedschaft<br />

Kranzniederlegung Träger diamantene Ehrennadel<br />

Nachruf Guckloch 50 Jahre und mehr Mitgliedschaft<br />

Gebinde Träger goldene Ehrennadel<br />

Bei anderen Todesfällen soll abteilungsintern entschieden werden.<br />

Erwähnung aller verstorbenen Mitglieder einmal im Jahr im Guckloch.<br />

Original von 1991<br />

Ergänzungen beschlossen vom Vereinsrat am 10. Juni 2009<br />

- 25 -


Finanzordnung<br />

§ 1<br />

Grundsätze<br />

(1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das<br />

heißt, dass die Ziele des Vereins mit einem möglichst optimalen<br />

Gütereinsatz zu verwirklichen sind. Die Aufwendungen müssen in einem<br />

wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen<br />

stehen.<br />

(2) Für den Verein und für jede Abteilung gilt generell das<br />

Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Etats.<br />

(3) Im Rahmen des Solidaritätsprinzips sollte der Verein jeder Abteilung die<br />

Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.<br />

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke<br />

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als<br />

Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.<br />

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd<br />

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 2<br />

Etatplanung<br />

(1) Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein<br />

Budget aufgestellt werden. Das Budget muss sich in seinem Aufbau nach<br />

dem Kontenplan des Vereins richten.<br />

(2) Die Budgetentwürfe des Vereins und der Abteilungen werden im Vorstand<br />

beraten.<br />

(3) Die Budgetentwürfe sind bis zum 15. November für das folgende Jahr bei<br />

der Geschäftsstelle einzureichen.<br />

(4) Die Beratung über die Entwürfe findet bis zum 15. Dezember statt.<br />

- 26 -


(5) Die Aufwendungen für folgende Aufgaben werden vom Verein<br />

übernommen und im Budget aufgeführt:<br />

1. Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter<br />

2. Aus- und Fortbildung von Übungsleitern<br />

3. Übungsleitervergütung im Rahmen der steuerlichen<br />

Obergrenzen. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem<br />

Vorstand schriftlich anzumelden<br />

4. Zuschuss für langlebige Sportgeräte , Investitionsgüter<br />

(Nennwert über 250,- Euro) und Fachliteratur für die <strong>MTG</strong>-<br />

Bibliothek<br />

5. Beiträge an den WLSB und mitgliederbezogene Beiträge für die<br />

Fachverbände (inkl. Pflichtabonnements von<br />

Verbandszeitschriften)<br />

6. Versicherungen und Steuern des Vereins<br />

7. Reisen zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen<br />

8. Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrungsordnung<br />

9. Kosten der Geschäftsstelle<br />

10. Kosten der Geschäftsführung<br />

11. Betriebs- und Energiekosten<br />

(6) Von den Abteilungen werden die Aufwendungen für folgende Aufgaben<br />

übernommen und im Budgetentwurf aufgeführt:<br />

1. Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen<br />

2. Anschaffung von Sportgeräten<br />

3. Sportstättenbenutzungsgebühren für Trainings- und<br />

Pfllichtspielbetrieb<br />

4. Anschaffung von Sportbekleidung<br />

5. Fahrtkostenerstattung und Aufwandsentschädigungen im<br />

Wettkampfbereich<br />

6. Werbemittel (z. B. Plakate) nach Absprache mit Fachausschuss<br />

Sponsoring<br />

7. Strafgelder<br />

8. Beiträge und Startgebühren für Wettkampfteilnahme<br />

- 27 -


9. Geschenke bis 30,- Euro pro Person und Anlass<br />

10. gesellige Abteilungsveranstaltungen<br />

11. Trainingslager, Ausflüge und ähnliches<br />

12. Anteilige Steuern und Versicherungsbeiträge der einzelnen<br />

Abteilungen<br />

13. Alle weiteren Fachzeitschriften<br />

(7) Wenn Abteilungen die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei<br />

aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom<br />

Vereinsrat gezwungen werden, Abteilungsbeiträge festzusetzen.<br />

(8) Das Ergebnis der Budgetberatung des Vorstandes wird im I. Quartal zur<br />

Beschlussfassung dem Vereinsrat vorgelegt. Nach der Beschlussfassung im<br />

Vereinsrat erhalten die Abteilungen den beschlossenen Etat für das<br />

laufende Jahr.<br />

Die Zahlung erfolgt zum 15. Juni für die Freizeitsportabteilungen (nur<br />

mitgliederanzahlbezogener Teil) und zum 15. März und 15. Oktober für die<br />

Wettkampfabteilungen (mitgliederanzahlbezogener und erfolgsabhängiger<br />

Teil).<br />

§ 3<br />

Jahresabschluss / Steuern<br />

(1) Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins<br />

und der Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen<br />

werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und<br />

Vermögensübersicht enthalten sein.<br />

(2) Die gewählten Rechnungsprüfern prüfen gemäß der Vereinssatzung den<br />

Jahresabschluss und fertigen einen Bericht darüber an.<br />

(3) Die Rechnungsprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.<br />

(4) Der Jahresabschluss wird der Generalversammlung vorgelegt.<br />

- 28 -


§ 4<br />

Verwaltung der Finanzmittel<br />

(1) Der Vorstand für Finanzen verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins.<br />

(2) Zur Verwaltung der jeweiligen Abteilungsfinanzen wählen die Abteilungen<br />

ihre Kassiere.<br />

(3) Der Geschäftsführer verfügt über die laufenden Mittel des Vereins auf allen<br />

Konten des Hauptvereins im Rahmen der im in § 8 Abs. 2 und (6) der<br />

Satzung übertragenen Kompetenzen. Bei Transaktionen über 15.000,- Euro<br />

benötigt er die Gegenzeichnung des Vorstandsvorsitzenden oder des<br />

Vorstandes für Finanzen.<br />

(4) Die Verfügungsberechtigung über die Abteilungskonten muss beim<br />

Vorstand beantragt und vom Vorstand für Finanzen abgezeichnet werden.<br />

(5) Alle Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend dem Vereinskontenplan<br />

zu verbuchen. Die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden<br />

abteilungsweise verbucht.<br />

(6) Zahlungen werden vom Vorstand für Finanzen oder vom Geschäftsführer<br />

nur geleistet, wenn sie nach § 5 ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im<br />

Rahmen des Etats noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.<br />

(7) Der Vorstand für Finanzen und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung<br />

des Etats in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.<br />

§ 5<br />

Zahlungsverkehr<br />

(1) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der<br />

Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die<br />

Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.<br />

(2) Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der<br />

Unterbelege vermerkt sein.<br />

(3) Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Vorstand für<br />

Finanzen oder den Geschäftsführer entsprechend § 2 Abs. 5 muss der<br />

Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine<br />

Unterschrift bestätigen<br />

- 29 -


(4) Die bestätigten Rechnungen sind unter Beachtung von Skontofristen<br />

rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.<br />

(5) Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12 des<br />

auslaufenden Jahres abzurechnen.<br />

§ 6<br />

Erhebung und Verwendung der Finanzmittel<br />

(1) Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben.<br />

(2) Abteilungsbeiträge stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe zur<br />

Verfügung.<br />

(3) Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen stehen der<br />

betreffenden Abteilung zur Verfügung. Leistungen des Vereins oder<br />

anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.<br />

(4) Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt,<br />

Werbeverträge (z. B. über Trikot-Werbung) abzuschließen.<br />

(5) Der Vereinsrat entscheidet über Maßnahmen bei Nichteinhaltung von § 6<br />

Abs. 4.<br />

(6) Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu<br />

verwenden.<br />

§ 7<br />

Eingehen von Verbindlichkeiten<br />

(1) Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Etats ist im<br />

Einzelfall vorbehalten:<br />

1. dem Vorstandsvorsitzenden<br />

2. dem Geschäftsführer oder dem Vorstand für Finanzen<br />

3. dem Vorstand<br />

4. dem Vereinsrat<br />

5. der Generalversammlung<br />

- 30 -


Näheres regelt die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung für den<br />

Vorstand.<br />

(2) Nachstehende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

vorherigen Zustimmung des Vorstandes:<br />

1. Geschäfte mit einem Verpflichtungsumfang von 2500,- Euro und<br />

mehr<br />

2. Dauerschuldverhältnisse (über 3 Jahre) über einen Betrag von<br />

2500,- Euro pro Jahr<br />

3. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen<br />

4. Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher<br />

Bedeutung, aus denen Verbindlichkeiten entstehen könnten<br />

(3) Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen.<br />

(4) Bisher bestehende Verträge müssen entsprechend abgeändert werden.<br />

§ 8<br />

Spenden<br />

(1) Seit dem 1.1.2000 ist der Verein berechtigt, Zuwendungsbestätigungen<br />

über Spenden für steuerbegünstigte Zwecke auszustellen.<br />

(2) Zuwendungsbestätigungen sind nur gültig mit den Unterschriften des<br />

Vorstandsvorsitzenden und des Vorstands für Finanzen.<br />

(3) Der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand für Finanzen verfügen über die<br />

Spendenkonten gemäß Vereinssatzung.<br />

(4) Spenden, die einer Abteilung direkt zuzuordnen sind, stehen dieser auch in<br />

voller Höhe zur Verfügung.<br />

(5) Die Rechnungsprüfer kontrollieren die erstellten Zuwendungsbestätigungen.<br />

- 31 -


§9<br />

Sponsoring<br />

(1) Sponsoring kennzeichnet die Überlassung von Geld, Sachen oder<br />

Dienstleistungen durch den Sponsor gegen eine vertraglich vereinbarte<br />

Gegenleistung.<br />

(2) Sämtliche Werberechte an der <strong>MTG</strong> und ihren Abteilungen, die<br />

Gegenstand einer Sponsoring Vereinbarung sein können, sind an die <strong>MTG</strong>-<br />

Sportwerbungsgesellschaft bR verpachtet. Das bedeutet, dass Einnahmen<br />

und Ausgaben aus Sponsoring-Vereinbarungen ausschließlich über deren<br />

Konten abgewickelt werden.<br />

(3) Für die Koordination der Sponsoring-Aktivitäten ist laut Satzung der<br />

Fachausschuss für Sponsoring zuständig, der vom zuständigen<br />

Vorstandsmitglied einberufen und geleitet wird. Geplante Sponsoring-<br />

Aktivitäten einer Abteilung sind einem Mitglied dieses Fachausschusses zu<br />

melden.<br />

(4) Die Pachterlöse werden nach einem internen Verrechnungsschlüssel, den<br />

der Fachausschuss Sponsoring festlegt, auf die Abteilungen verteilt.<br />

(5) Für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen zeichnen<br />

jeweils ein Mitglied der entsprechenden Abteilung und der Sponsoring-<br />

Manager, der vom Fachausschuss Sponsoring bestimmt wird,<br />

verantwortlich.<br />

§ 10<br />

Zuschüsse<br />

(1) Zuschüsse - soweit nicht von Fachverbänden direkt gewährt - werden von<br />

der Geschäftsstelle beantragt. Die notwendigen Unterlagen (Original-<br />

Rechnungen, Zahlungsbelege etc.) sind von den Abteilungen rechtzeitig<br />

einzureichen.<br />

(2) Zuschüsse, die einer Abteilung direkt zuzuordnen sind, stehen dieser auch<br />

in voller Höhe zur Verfügung.<br />

(3) Zuschüsse für die Jugendarbeit sind entsprechend zu verwenden.<br />

- 32 -


§ 11<br />

Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit<br />

(1) Einnahmen, die Abteilungen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (z. B. Verkauf<br />

von Speisen und Getränken) erzielen, sind vorher beim Vorstand für<br />

Finanzen oder beim Geschäftsführer in der erwarteten Höhe anzumelden.<br />

(2) Die finanzielle Abwicklung dieser Tätigkeiten erfolgt nach Absprache mit<br />

dem Vorstand für Finanzen und dem Geschäftsführer.<br />

§ 12<br />

Inventar<br />

(1) Die Abteilungen geben jährlich Inventarlisten für ihren Bereich bei der<br />

Geschäftsstelle ab.<br />

(2) Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die den Neuwert von 400,- Euro<br />

überschreiten.<br />

(3) Die Inventarliste muss enthalten:<br />

1. Anschaffungsdatum<br />

2. Bezeichnung des Gegenstandes<br />

3. Anschaffungs- und Zeitwert<br />

4. beschaffende Abteilung<br />

5. Aufbewahrungsort<br />

Gegenstände, die ausgesondert werden, sind anzuzeigen.<br />

(4) Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Bargeldvermögen,<br />

Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist<br />

es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Vereinsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 08. Mai 2006<br />

durch den Vereinsrat in Kraft.<br />

- 33 -


Abteilungen der <strong>MTG</strong><br />

1 Aerobic Claudia Kopf<br />

2 Badminton Michael Fleschhut<br />

3 Basketball Andreas Skibicki<br />

4 Budo Rainer Breitenstein<br />

5 Eltern+Kind Rosi Buck<br />

6 Er+Sie-Sport Bruno Baumann<br />

7 Faustball Michael Hitz<br />

8 Fechten Manfred Mitter<br />

9 Freizeitsport Frauen Elisabeth Harrer<br />

10 Freizeitsport Männer Ludwig Uhl<br />

11 Freizeitsport Spiele Frauen Waltraut Köhler<br />

12 Freizeitsport Spiele Männer Erich Geyer<br />

13 Geräteturnen Josef Jakob<br />

14 Trampolin Erwin Lau<br />

15 Turnschule Robert Teiber<br />

16 Gymnastik Frauen/Tanz f. Ältere Lis Hess<br />

17 Handball Manfred Hasel<br />

18 Hausfrauengymnastik Christl Füller<br />

19 Hobbysport Frauen Brunhilde Brandstätter<br />

20 Indiaca Rita Kiedaisch<br />

21 Inline Skater-Hockey Dieter Henninger<br />

22 Jedermannturnen Bernhard Stolberg<br />

23 Kindersport Alfons Burkert<br />

24 Koronarsport Frank Knappe<br />

25 Leichtathletik Tobias Schneller<br />

26 Rhythm. Gymnastik/ Tanz Monika Hilt<br />

27 Schwimmsport Bernd Kiesewalter<br />

28 Seniorengymnastik Paula Müller<br />

29 Sport für Sehbehindere Lotte Pfund<br />

30 Sport und mehr Reinhold Meindl<br />

31 Sport nach Krebs Sigrid Müller<br />

32 Sportkegeln Eroll Sauter<br />

33 Versehrtensport Siegfried Horlacher<br />

34 Volleyball Michaela Spies<br />

- 34 -


Geschäftsordung<br />

für die Generalversammlung<br />

für Generalversammlungen nach Paragraph 8 der Satzung und für<br />

Versammlungen und Sitzungen der übrigen Organe des Vereins und der<br />

Abteilungen.<br />

§ 1<br />

Versammlung<br />

Die Generalversammlungen sind öffentlich. Jeder stimmberechtigte<br />

Versammlungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.<br />

§ 2<br />

Versammlungsleitung<br />

Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlungen. Im Falle seiner<br />

Verhinderung wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten . Sind<br />

alle Vorstandsmitglieder verhindert, so kann die Versammlung einen<br />

Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit wählen.<br />

Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur<br />

Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Er übt das Hausrecht aus.<br />

Beim Vorliegen zwingender Gründe kann der Versammlungsleiter<br />

Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Er<br />

bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.<br />

- 35 -


§ 3<br />

Eröffnung<br />

Nach der Eröffnung der Hauptversammlung stellt der Versammlungsleiter<br />

die satzungsmäßige Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest; den<br />

Teilnehmern wird die Tagesordnung verlesen.<br />

§ 4<br />

Tagesordnung<br />

Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind in der vorgesehenen<br />

Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung zu bringen.<br />

Verlangt mindestens 1/3 der Versammlungsteilnehmer eine Änderung der<br />

Reihenfolge der Tagesordnung, so ist hierüber sofort abzustimmen. Zu den<br />

einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst dem vom<br />

Versammlungsleiter bestimmten Berichterstatter das Wort zu erteilen.Nach<br />

Berichterstattung erfolgt die Aussprache. Bei Anträgen ist dem<br />

Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen.<br />

Unter „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten von untergeordneter<br />

Bedeutung behandelt werden.<br />

§ 5<br />

Wortmeldungen<br />

Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an den<br />

Aussprachen beteiligen. Das Wort wird in der Reihenfolge der<br />

eingegangenen Meldungen erteilt. Zu Punkten der Tagesordnung, über die<br />

bereits abgestimmt worden ist, wird das Wort nicht mehr erteilt, es sei<br />

denn, dass die Versammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.<br />

Bemerkungen zur eigenen Person sind nur am Schluss der Aussprache oder<br />

nach Durchführung der Abstimmung gestattet.<br />

Das Wort zu sachlichen Berichtigungen kann sofort erteilt werden.<br />

- 36 -


§ 6<br />

Anträge zur Geschäftsordnung<br />

Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder<br />

Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,<br />

nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.<br />

Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss<br />

der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.<br />

Der Versammlungsleiter kann erforderlichenfalls selbst das Wort zur<br />

Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.<br />

Vor Abstimmungen über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder<br />

Begrenzung der Redezeit, sind die Namen der in der Rednerliste noch<br />

eingetragenen Redner zu verlesen.<br />

Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch<br />

dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.<br />

Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.<br />

§ 7<br />

Abänderungsanträge<br />

Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben, die diesen<br />

verbessern, kürzen oder erweitern, sind als Abänderungsanträge<br />

zuzulassen. Über sie wird im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag<br />

abgestimmt.<br />

§ 8<br />

Abstimmungen und Wahlen<br />

Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge, ist vor der<br />

Abstimmung deutlich bekanntzugeben. Jeder Antrag ist vor der<br />

Abstimmung nochmals zu verlesen. Stimmberechtigt sind nur die in der<br />

Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Mitglieder.<br />

Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der<br />

weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei<br />

- 37 -


Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen zu diesem<br />

Punkt. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende ist, so entscheidet<br />

die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ohne vorherige<br />

Aussprache. Im übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in<br />

der die Anträge eingegangen sind.<br />

§ 9<br />

Wahlkommission<br />

Bei Abstimmungen oder Wahlen kann vom Versammlungsleiter eine<br />

Kommission bestellt werden. Sie hat die Aufgabe, die Stimmzettel bzw. die<br />

abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren, damit nicht mehr<br />

Stimmen abgegeben werden, als insgesamt auf alle anwesenden<br />

Stimmberechtigten entfallen. Die Gültigkeit der Abstimmung der Wahl ist<br />

von den Mitgliedern der Kommission ausdrücklich zu bestätigen.<br />

§ 10<br />

Wiederholung von Abstimmungen<br />

Abstimmungsergebnisse, die berechtigt angezweifelt werden, müssen<br />

wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.<br />

§ 11<br />

Wahlkandidaten<br />

Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer<br />

Wahl das Amt annehmen.<br />

Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter<br />

(bzw. Wahlleiter) vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des<br />

Betreffenden vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.<br />

- 38 -


§12<br />

Versammlungsprotokoll<br />

Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.<br />

Das Protokoll soll enthalten:<br />

1. den Ort und Tag der Versammlung<br />

2. Vor- und Zunamen des Versammlungsleiters und des<br />

Protokollführers<br />

3. die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

4. die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der<br />

Versammlung<br />

5. dieTagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung<br />

mitangekündigt war<br />

6. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung<br />

7. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die<br />

Wahlen. Dabei soll jedes Mal das Abstimmungsergebnis<br />

ziffernmäßig genau wiedergegeben werden. Gewählte Mitglieder<br />

sollen nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort bezeichnet<br />

werden.<br />

8. die Unterschriften des Versammlungsleiters und des<br />

Protokollführers<br />

§ 13<br />

Übrige Organe und Abteilungen<br />

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf<br />

Versammlungen und Sitzungen der übrigen Organe und Abteilungen. Diese<br />

Gremien können eigene Ordnungen erlassen, die jedoch nicht im<br />

Widerspruch zur Vereinssatzung und den dazu erlassenen Ordnungen<br />

stehen dürfen.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes am 22. März<br />

1991 in Kraft.<br />

- 39 -


Jugendordnung<br />

§ 1<br />

Name und Mitgliedschaft<br />

Mitglieder des Jugendbereichs der <strong>MTG</strong> <strong>Wangen</strong> sind alle weiblichen und<br />

männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter<br />

des Jugendbereichs.<br />

§ 2<br />

Aufgaben<br />

Die Aufgaben der <strong>MTG</strong>-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des<br />

freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates<br />

1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,<br />

2. die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen<br />

Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,<br />

3. die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der<br />

Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und<br />

Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche<br />

Zusammenhänge,<br />

4. die Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und<br />

zeitgemäßer Gesellung,<br />

5. die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und<br />

6. die Pflege der internationalen Verständigung.<br />

Die Organe der <strong>MTG</strong>-Jugend sind<br />

§ 3<br />

Organe<br />

1. die Abteilungsjugendversammlung und<br />

2. der Jugendrat.<br />

- 40 -


§ 4<br />

Abteilungsjugendversammlung<br />

(1) Die Abteilungsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend einer<br />

Abteilung. Sie besteht aus allen Mitgliedern einer Abteilung im Alter von 12<br />

bis 18 Jahren. Sie sind in der Abteilungsjugendversammlung<br />

stimmberechtigt.<br />

(2) Die Abteilungsjugendversammlungen sind ordentliche und<br />

außerordentliche.<br />

(3) Die ordentliche Abteilungsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie<br />

wird vom gewählten Jugendvertreter der Abteilung unter Bekanntgabe der<br />

Tagesordnung und der etwaigen Anträge (möglichst vor der<br />

Abteilungsversammlung) einberufen.<br />

(4) Außerordentliche Abteilungsjugendversammlungen müssen vom<br />

Jugendvertreter innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von<br />

mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der<br />

Abteilungsjugendversammlung verlangt wird.<br />

(5) Die Aufgaben der Abteilungsjugendversammlung sind<br />

1. die Wahl des Jugendvertreters(in) der Abteilung und seines(r)<br />

Stellvertreters(in) (möglichst unter 18 Jahren) auf die Dauer von<br />

zwei Jahren,<br />

2. die Entlastung des(r) Jugendvertreters(in) der Abteilung,<br />

3. das Einbringen und Beraten von Vorschlägen für<br />

abteilungsübergreifende Aktivitäten zugunsten des<br />

Gesamtvereins sowie die Mitwirkung bei deren Durchführung<br />

und<br />

4. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.<br />

(6) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der<br />

anwesenden Stimmberechtigten.<br />

(7) Die Mitglieder der Abteilungsjugendversammlung haben je eine nicht<br />

übertragbare Stimme.<br />

- 41 -


(1) Dem Jugendrat gehören<br />

§ 5<br />

Jugendrat<br />

1. die Jugendvertreter der verschiedenen Abteilungen,<br />

2. der daraus gewählte Vereinsjugendsprecher(in) und seine(e)<br />

Stellvertreter(in) und<br />

3. der Jugendvorstand<br />

an.<br />

(2) Vorsitzender des Jugendrates ist der Jugendvorstand.<br />

(3) Der Vorsitzende des Jugendrates vertritt die Interessen der Vereinsjugend<br />

nach innen und außen.<br />

(4) Der Jugendrat erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der<br />

Jugendordnung sowie der Beschlüsse der<br />

Abteilungsjugendversammlungen.<br />

(5) Der Jugendrat ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins<br />

verantwortlich.<br />

(6) Die Sitzungen des Jugendrates finden nach Bedarf statt und werden vom<br />

Jugendvorstand einberufen. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des<br />

Jugendrates ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen<br />

einzuberufen.<br />

(7) Die Aufgaben des Jugendrates sind in § 11 Abs. 2 der Satzung geregelt.<br />

(8) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendrat<br />

Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des<br />

Jugendrates.<br />

<strong>Wangen</strong>, den 31. Mai 2006<br />

......................................... ...............................................<br />

gez. Andreas Middelberg gez. Stefan Rosenwirth<br />

Vorstandsvorsitzender Jugendvorstand<br />

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