vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.
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VEREINSSATZUNG<br />
&<br />
VEREINSORDNUNGEN<br />
September 2009
Übersicht<br />
Vereinssatzung<br />
Abteilungsordnung<br />
Beitragsordnung<br />
Ehrenordnung<br />
Finanzordnung<br />
Geschäftsordnung<br />
für die Generalversammlung<br />
Jugendordnung<br />
3 -16<br />
17 - 21<br />
22 - 23<br />
24 - 25<br />
26 - 34<br />
35 - 39<br />
40 - 42<br />
- 2 -
Satzung<br />
§ 1<br />
Name und Sitz des Vereins<br />
(1) Der Verein führt den Namen Männer-Turn-Gemeinde <strong>1849</strong> e. V. <strong>Wangen</strong><br />
im Allgäu (<strong>MTG</strong>). Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Wangen</strong> im Allgäu und ist in<br />
das Vereinsregister des Amtsgerichts <strong>Wangen</strong> im Allgäu eingetragen.<br />
(2) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB)<br />
und seiner Fachverbände.<br />
(3) Der Verein unterstellt sich den Satzungsbestimmungen (Rechtsordnung,<br />
Spielordnung, Diziplinarordnung und dgl.) des WLSB und seiner Verbände,<br />
auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.<br />
§ 2<br />
Zweck des Vereins<br />
(1) Der Verein hat den Zweck, den Sport in möglichst vielen Übungszweigen<br />
zu betreiben, um die körperliche Ertüchtigung zu fördern und die<br />
Gesundheit zu erhalten. Die sportliche Betätigung im Verein soll getragen<br />
sein vom Geist einer echten Kameradschaft und fairen Begegnung.<br />
Parteipolitische, konfessionelle und rassische Beeinflussungen werden nicht<br />
geduldet.<br />
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />
im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige<br />
Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne von Abs. 1<br />
verwendet werden.<br />
- 3 -
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine<br />
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden<br />
oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei<br />
Entschädigung. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, welche den<br />
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
(4) Insbesondere soll durch zeitgemäße Jugendarbeit zur<br />
Persönlichkeitsbildung beigetragen und die Erziehung zu sozialem<br />
Verhalten gefördert werden. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der<br />
Vereinssatzung eine Jugendordnung.<br />
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch<br />
1. den Betrieb und/ oder Bau von Sportanlagen,<br />
2. die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen,<br />
3. die Förderung sportlicher Wettkämpfe,<br />
4. gesellige und kulturelle Veranstaltungen,<br />
5. Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung und Qualifizierung von<br />
Übungsleitern, Trainern und sonstigem Personal sowie<br />
6. die Zusammenarbeit mit anderen Turn- und Sportvereinen.<br />
§ 3<br />
Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher<br />
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt<br />
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von<br />
dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit<br />
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge (inkl.<br />
Aufnahmegebühren, Umlagen, Abteilungsbeiträge).<br />
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem<br />
Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Annahme oder Ablehnung seines<br />
Antrags schriftlich mit. Die Entscheidung des Vorstandes kann begründet<br />
werden; sie ist unanfechtbar.<br />
- 4 -
(4) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft oder die Ernennung zum<br />
Ehrenvorstand wird in einer Ehrenordnung gesondert geregelt. Die<br />
Ehrenordnung wird vom Vereinsrat erlassen.<br />
§ 4<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten:<br />
1. Jedes Mitglied hat ab dem 16. Lebensjahr Stimm- und<br />
Wahlrecht.<br />
2. Ab dem 18. Lebensjahr kann ein Vereinsmitglied in ein<br />
Vereinsorgan gewählt werden.<br />
3. In den Jugendrat können auch jüngere Mitglieder gewählt<br />
werden.<br />
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen, Einrichtungen und Angebote<br />
des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins<br />
teilzunehmen.<br />
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften zu unterstützen,<br />
übernommene Verpflichtungen zu erfüllen und sich für die gemeinsamen<br />
Vereinsziele einzusetzen.<br />
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsbeitrag gemäß der<br />
Beitragsordnung zu bezahlen.<br />
(5) Die Ehrenvorstände genießen dieselben Rechte wie Ehrenmitglieder und<br />
haben darüber hinaus Sitz und Stimme im Vereinsrat.<br />
- 5 -
§ 5<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der<br />
Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.<br />
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.<br />
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom<br />
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.<br />
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste<br />
(Mitgliederdatei) gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher<br />
Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der<br />
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss<br />
ist kein Rechtsmittel gegeben.<br />
(4) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins,<br />
kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen<br />
werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes<br />
erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör<br />
zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich<br />
begründet mitzuteilen.<br />
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die<br />
Generalversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses<br />
schriftlich beim Vorstand einlegen. Über den Ausschluss entscheidet die<br />
nächste ordentliche Generalversammlung. Für den Ausschluss ist eine<br />
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt ruhen alle Rechte, Ämter und Ehrenämter des vom Vorstand<br />
ausgeschlossenen Mitgliedes. Die Beitragspflicht bleibt bis zum endgültigen<br />
Ausschluss bestehen.<br />
- 6 -
Die Organe des Vereins sind<br />
§ 6<br />
Die Organe des Vereins<br />
1. die Mitgliederversammlung, nachfolgend Generalversammlung<br />
genannt,<br />
2. der Vorstand,<br />
3. der Vereinsrat,<br />
4. der Jugendrat und<br />
5. die Fachausschüsse.<br />
§ 7<br />
Generalversammlung<br />
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied entsprechend<br />
§ 4 Abs. 1 das Stimm- und Wahlrecht.<br />
(2) Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes<br />
2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer<br />
3. Entlastung des Vorstandes<br />
4. Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühren,<br />
Mitgliedsbeiträgen und Umlagen<br />
5. Wahl und Abwahl des Vorstandes<br />
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die<br />
Auflösung des Vereins<br />
7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen<br />
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes<br />
8. Wahl der Rechnungsprüfer<br />
9. Beschlussfassung über die Veräußerung von Grundvermögen<br />
sowie Kreditaufnahmen von mehr als 20.000,- Euro pro Jahr<br />
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen auf<br />
Vorschlag des Vorstandes.<br />
- 7 -
(3) Die Generalversammlung ist jährlich im ersten Halbjahr des<br />
Geschäftsjahres abzuhalten. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer<br />
Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Termins, des<br />
Versammlungsortes und der Tagesordnung in der Schwäbischen Zeitung<br />
(Ausgabe <strong>Wangen</strong>) einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand<br />
festgesetzt. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich und mit Unterschrift<br />
bis zu sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand<br />
einzureichen.<br />
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand<br />
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 150<br />
der wahlberechtigten Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des<br />
Vorstandes dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Für die<br />
außerordentliche Generalversammlung gelten die Vorschriften wie für die<br />
ordentliche Generalversammlung entsprechend.<br />
(5) Die Generalversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und<br />
geleitet.<br />
(1) Der Vorstand besteht aus<br />
§ 8<br />
Vorstand<br />
1. dem Vorstandsvorsitzenden sowie<br />
2. drei bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern,<br />
wobei diese zumindest die Funktionen des<br />
Vorstandes für den Sportbetrieb, des<br />
Vorstandes für Finanzen<br />
besetzen müssen und des<br />
Vorstandes für Jugendarbeit<br />
besetzen sollten. Die Aufgabenbereiche der weiteren gewählten<br />
Vorstandsmitglieder können vom Vorstand festgelegt werden. Es ist auch<br />
möglich, dass dem Vorstand Mitglieder ohne besondere Aufgabenbereiche<br />
angehören.<br />
- 8 -
(2) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere<br />
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. In diesem<br />
Zusammenhang können der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand für<br />
Finanzen dem Geschäftsführer die Verwaltung der Finanzmittel und die<br />
Verfügung über die Finanzmittel, im Rahmen der Finanzordnung,<br />
einräumen.<br />
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung<br />
anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.<br />
(3) Der Vorstand beruft den Pressewart, den Schriftführer, den Referenten für<br />
das Zuschusswesen und den Referenten für das Sozialwesen.<br />
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine<br />
Geschäftsordnung.<br />
(5) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der<br />
Abteilungen und Fachausschüsse sowie an den Versammlungen der<br />
Organe des Vereins teilzunehmen.<br />
(6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein<br />
gerichtlich und außergerichtlich. Einer davon muss immer der<br />
Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden<br />
sein.<br />
Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung<br />
eine/einen Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß §30 BGB<br />
zu bestellen. Der Umfang der Vertretung wird im Innenverhältnis durch<br />
den Geschäftsführervertrag und/oder durch die Geschäftsanweisung für<br />
den/die Geschäftsführer/in geregelt.<br />
(7) Die Mitglieder des Vorstandes regeln intern die Stellvertretung des<br />
Vorstandsvorsitzenden.<br />
(8) Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt zwei Jahre; sie dauert also<br />
von Generalversammlung bis zur übernächsten Generalversammlung.<br />
- 9 -
(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus<br />
1. dem Vorstand,<br />
§9<br />
Vereinsrat<br />
2. je einem Vertreter aus allen Freizeitsportabteilungen,<br />
3. je einem Vertreter aus allen Wettkampfsportabteilungen,<br />
4. einem Vertreter aus dem Festausschuss,<br />
5. dem Vereinsjugendsprecher,<br />
6. den Ehrenvorständen,<br />
7. dem Schriftführer sowie<br />
8. dem Geschäftsführer und dem Vereinssportlehrer/ sportlichem<br />
Leiter der Sportinsel als beratende Mitglieder.<br />
Der Vereinsrat kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere<br />
Fachleute hinzuziehen.<br />
(2) Dem Vereinsrat obliegt<br />
1. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten,<br />
2. die Aufstellung und Auflösung von Abteilungen,<br />
3. die Festlegung sportlicher und finanzieller Richtlinien,<br />
4. die Etatberatung und -beschlussfassung,<br />
5. die Entscheidung über Vereinsveranstaltungen auf<br />
gesellschaftlicher und sportlicher Ebene, sofern der Verein als<br />
Ganzes betroffen ist,<br />
6. die Beschlussfassung über Vereinsordnungen sowie<br />
7. die Verpachtung von Werberechten am Verein, sofern der Verein<br />
als Ganzes betroffen ist.<br />
(3) Der Vereinsrat wird vom Vorstand über alle wichtigen Vorgänge im Verein<br />
unterrichtet. Er wird von einem Mitglied des Vorstandes einberufen.<br />
- 10 -
§ 10<br />
Rechnungsprüfer<br />
(1) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei<br />
Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines<br />
von ihm eingesetzten Fachausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der<br />
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und<br />
rechnerisch zu prüfen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die<br />
Rechnungsprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht<br />
und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die<br />
Entlastung des Vorstandes für Finanzen.<br />
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem<br />
Vorstand berichten.<br />
(4) Die Kassenprüfung der Abteilungen kann vom Vorstand für Finanzen<br />
vorgenommen werden.<br />
(1) Den Jugendrat bilden<br />
§ 11<br />
Jugendrat<br />
1. der Vorstand für Jugendarbeit,<br />
2. der von den Jugendvertretern gewählte Vereinsjugendsprecher,<br />
3. der von den Jugendvertretern gewählte stellvertretende<br />
Vereinsjugendsprecher<br />
4. sowie die von den Abteilungsjugendversammlungen gewählten<br />
Jugendvertreter.<br />
(2) Die Aufgaben des Jugendrats sind<br />
1. die Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit und<br />
2. die Mitwirkung bei der Durchführung des Jahresprogramms.<br />
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Jugendrat eine<br />
Jugendordnung.<br />
- 11 -
§ 12<br />
Fachausschüsse<br />
(1) Zur Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates können vom Vorstand<br />
für bestimmte Zeit Fachausschüsse berufen werden. In diesen ist jeweils<br />
ein Vorstandsmitglied vertreten.<br />
Zu Mitgliedern des Fachausschusses können geeignete Personen berufen<br />
werden; sie können auch Nicht-Mitglieder sein.<br />
(2) Der Leiter des Fachausschusses wird von einem Vorstandsmitglied<br />
ernannt. In Absprache mit dem Vorstand lädt der Leiter zu den Sitzungen<br />
ein und leitet diese.<br />
(3) Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener<br />
Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Organe und die<br />
Ordnungen des Vereins zu beachten.<br />
(4) Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Fachausschüsse aufzulösen oder<br />
deren Leiter abzuberufen.<br />
(5) Unabhängig von diesen Fachausschüssen können im Einvernehmen mit<br />
dem Vorstand Sonderausschüsse gebildet werden.<br />
-gestrichen-<br />
§ 13<br />
Frauenwartin<br />
- 12 -
§ 14<br />
Abteilungen<br />
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können durch<br />
Beschluss des Vereinsrates gebildet werden. Die Abteilungen können ihrem<br />
jeweiligen Fachverband angehören.<br />
(2) Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen<br />
der Aufsicht des Vorstandes und der Generalversammlung nach deren<br />
jeweiliger Zuständigkeit.<br />
(3) Jede Abteilung hat die Aufgabe, die ihr zugewiesenen Sportarten im<br />
Rahmen der satzungsmäßigen Vereinsaufgabe zu pflegen und zu fördern.<br />
Die Abteilungen üben ihre Aufgaben selbständig aus und regeln ihre<br />
laufenden Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen<br />
selbst.<br />
(4) Die Mitglieder der Abteilungen sind verpflichtet, die Abteilungsordnung<br />
einzuhalten.<br />
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den<br />
Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Sie sind hierzu einzuladen. Über<br />
die Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu führen und eine<br />
Abschrift hiervon dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.<br />
(6) Den Rahmen der Vertretungsmacht der Abteilungsleiter regelt die<br />
Finanzordnung in § 7 Abs. 4.<br />
(7) Die Durchführung von Abteilungsveranstaltungen von größerer oder<br />
überörtlicher Bedeutung ist mit dem Vorstand abzustimmen.<br />
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Abteilungsleiter ihres Amtes zu entheben,<br />
wenn sie den Belangen des Vereins zuwiderhandeln. Beschwerde an die<br />
nächste Generalversammlung ist zulässig.<br />
(9) Die Auflösung einer bestehenden Abteilung kann nur von mindestens 3/4<br />
der Mitglieder der Abteilung beschlossen werden. Sie bedarf der<br />
Zustimmung des Vereinsrates.<br />
(10) Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins.<br />
- 13 -
§ 15<br />
Ordnungen des Vereins<br />
(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein<br />
1. eine Geschäftsordnung,<br />
2. eine Finanzordnung,<br />
3. eine Beitragsordnung,<br />
4. eine Abteilungsordnung,<br />
5. eine Jugendordnung und<br />
6. eine Ehrungsordnung.<br />
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand, die übrigen Ordnungen werden<br />
vom Vereinsrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.<br />
§ 16<br />
Geschäftsgang - Abstimmung - Wahlen<br />
(1) Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der erschienenen<br />
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt;<br />
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Ergibt<br />
sich in einer zweiten Abstimmung in der gleichen Sache wieder<br />
Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.<br />
Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, die zweite Abstimmung nach<br />
seinem Ermessen zeitlich anzusetzen.<br />
(2) Wahlen werden offen durchgeführt; auf Antrag muss geheim gewählt<br />
werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der erschienenen<br />
Mitglieder erhält; bei Stimmengleichheit kann die Versammlung den<br />
Losentscheid zulassen.<br />
(3) Satzungsänderungen müssen von 3/4 der in der Generalversammlung<br />
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.<br />
(4) Die Beschlüsse in den Organen des Vereins werden vom jeweiligen<br />
Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet. Das Protokoll wird bei der<br />
nächsten Organversammlung aufgelegt. Jedes Organmitglied darf Einsicht<br />
nehmen. Widersprüche gegen das Protokoll sind spätestens in dieser<br />
Versammlung anzubringen.<br />
- 14 -
§ 17<br />
Vergütung für die Vereinstätigkeit<br />
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich<br />
ausgeübt.<br />
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen<br />
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder<br />
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG<br />
ausgeübt werden.<br />
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2)<br />
trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die<br />
Vertragsbeendigung.<br />
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung<br />
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu<br />
beauftragen.<br />
§ 18<br />
Auflösung des Vereins<br />
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu berufene<br />
außerordentliche Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der<br />
Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle<br />
der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Stadt <strong>Wangen</strong><br />
zur weiteren Verwaltung mit der Verpflichtung der späteren Rückgabe an<br />
einen Nachfolgeverein zu übergeben. Der Nachfolgeverein muss den<br />
Namen “Männer-Turn-Gemeinde <strong>Wangen</strong> e. V.” führen und sein Ziel und<br />
Bestreben mit § 1 und § 2 dieser Satzung übereinstimmen.<br />
- 15 -
Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung am 27. April 1989<br />
aufgestellt. Die Neufassung (Änderung des § 17) wurde am 30. Juni 2009<br />
von der Generalversammlung beschlossen, unterschriftlich vollzogen und<br />
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />
___________________ ______________<br />
Vorstandsvorsitzender Schriftführerin<br />
Vorstand<br />
Vorstand Finanzen Vorstand Sportbetrieb Vorstand Sponsoring<br />
Vorstand Jugendfragen Vorstand Sportinsel<br />
- 16 -
Abteilungsordung<br />
Diese Abteilungsordnung ist als eine Ergänzung zu § 14 der Satzung der <strong>MTG</strong><br />
<strong>Wangen</strong> zu sehen.<br />
Die Organe jeder Abteilung sind<br />
1. die Abteilungsversammlung und<br />
2. die Abteilungsleitung.<br />
§ 1<br />
Abteilungsorgane<br />
§ 2<br />
Abteilungsversammlung<br />
(1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ jeder Abteilung. Sie ist<br />
zuständig für<br />
a) die Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts,<br />
b) die Entlastung der Abteilungsleitung,<br />
c) die Wahl der Abteilungsleitung,<br />
d) die Festsetzung der Abteilungsbeiträge, falls solche beschlossen<br />
sind,<br />
e) die Aufstellung und Änderung der Abteilungs-Geschäftsordnung<br />
und<br />
f) die Beschlussfassung über Anträge der Abteilungsleitung oder<br />
einzelner Mitglieder.<br />
(2) Alle Wettkampfabteilungen müssen eine ordentliche<br />
Abteilungsversammlung pro Jahr abhalten und ein Protokoll bei der<br />
Geschäftsstelle einreichen. Ihre Tagesordnung muss mindestens die Punkte<br />
nach Abs. 1 Buchstabe a und b enthalten. Über die Zugehörigkeit der<br />
Abteilung Wettkampf- oder Freizeitsport entscheidet der Vereinsrat auf<br />
Vorschlag des Vorstandes.<br />
- 17 -
(3) Außerordentliche Abteilungsversammlungen finden statt, wenn sie von<br />
mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter<br />
Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes beim Abteilungsleiter<br />
beantragt werden.<br />
(4) Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter einberufen. Die<br />
Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin mit Angabe der<br />
Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in<br />
der Tagespresse erfolgen. Versammlungsleiter der Abteilungsversammlung<br />
ist der Abteilungsleiter. Es kann auch ein anderer Versammlungsleiter<br />
gewählt werden.<br />
(5) Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig<br />
einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />
Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.<br />
(6) Beschlüsse über die Änderung der Abteilungsgeschäftsordnung oder die<br />
Auflösung der Abteilung dürfen nur gefasst werden, wenn diese Punkte<br />
schon bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen. Zur<br />
Beschlussfassung ist hierbei eine Mehrheit von ¾ der anwesenden<br />
Stimmberechtigten erforderlich.<br />
Verlangt die Abteilungsversammlung eine entsprechende Ergänzung der<br />
Tagesordnung, ist innerhalb von 8 Wochen eine nochmalige<br />
Abteilungsversammlung einzuberufen.<br />
(7) Der Abteilungsleiter ist getrennt von den übrigen Mitgliedern der<br />
Abteilungsleitung zu wählen. Erhält er im ersten Wahlgang nicht mehr als<br />
die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang<br />
erforderlich, bei dem einfache Mehrheit genügt; bei Stimmengleichheit ist<br />
eine Stichwahl erforderlich; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das<br />
Los.<br />
(8) Anträge von Mitgliedern an die Abteilungsversammlung zu nicht auf der<br />
Tagesordnung stehenden Gegenständen müssen spätestens 14 Tage vor<br />
der Versammlung schriftlich dem Abteilungsleiter eingereicht werden.<br />
(9) Über den Verlauf der Abteilungsversammlung, insbesondere über die<br />
gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen, ist vom Schriftführer<br />
ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom<br />
Abteilungsleiter zu unterzeichnen.<br />
- 18 -
§3<br />
Abteilungsleitung<br />
(1) Die Abteilungsleitung ist von der Abteilungsversammlung jeweils für 2<br />
Jahre gewählt.<br />
Sie besteht aus<br />
a) dem Abteilungsleiter,<br />
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter,<br />
c) dem Kassier,<br />
d) dem Schriftführer,<br />
e) dem Sportwart,<br />
f) dem Abteilungsjugendleiter,<br />
g) dem Jugendvertreter,<br />
h) dem Pressewart<br />
i) und bis zu 3 weiteren Beisitzern.<br />
Ein Abteilungsausschussmitglied kann mehrere Ämter bekleiden.<br />
(2) Die Abteilungsleitung ist das leitende Organ für die inneren<br />
Angelegenheiten der Abteilung. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig,<br />
die nicht in die Zuständigkeit der Abteilungsversammlung oder des<br />
Abteilungsleiters fallen. Sie hat die Versammlung vorzubereiten und<br />
überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Sie überwacht die<br />
Einhaltung der Abteilungsgeschäftsordnung durch die Mitglieder und ist<br />
Schlichtungsorgan für Streitigkeiten in der Abteilung. Sie hat insbesondere<br />
auch auf die pflegliche Verwaltung des Abteilungsvermögens zu achten.<br />
Hierzu zählt der Nachweis sämtlicher Einnahmen und Ausgaben<br />
entsprechend den Kassenführungsrichtlinien.<br />
(3) Für im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder der<br />
Abteilungsleitung können von dieser bis zur nächsten ordentlichen<br />
Abteilungsversammlung Ersatzmitglieder gewählt werden.<br />
(4) Die Abteilungsleitung kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten<br />
Ausschüsse bilden, die in dem beauftragten Bereich an ihrer Stelle<br />
beschließen können.<br />
- 19 -
(5) Die Abteilungsleitung wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf einberufen<br />
und geleitet. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei ihrer<br />
Mitglieder verlangen.<br />
(6) Die Abteilungsleitung beschließt mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden<br />
Mitglieder. Für einen Beschluss sind jedoch mindestens 50% der Stimmen<br />
erforderlich. Der Abteilungsleiter hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt<br />
der Antrag als abgelehnt.<br />
(7) Über den Verlauf der Sitzungen der Abteilungsleitung, zumindest über die<br />
gefassten Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen; dieses<br />
ist vom Schriftführer und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen.<br />
§4<br />
Der Abteilungsleiter<br />
Der Abteilungsleiter und im Falle dessen Verhinderung der stellvertretende<br />
Abteilungsleiter vertreten die Abteilung nach außen, gegenüber der <strong>MTG</strong><br />
<strong>Wangen</strong> e.V. und den Fachverbänden.<br />
Der Abteilungsleiter führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht einem<br />
anderen Mitglied der Abteilungsleitung obliegen. Er kann in besonders<br />
dringenden Angelegenheiten an Stelle der Abteilungsleitung entscheiden;<br />
er muss in diesem Fall seine Entscheidung unverzüglich der<br />
Abteilungsleitung bekannt geben.<br />
Der Abteilungsleiter kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten für<br />
die Abteilungsleitung mit deren Zustimmung Fachkommissionen bilden.<br />
Der stellvertretende Abteilungsleiter übt die Befugnisse des<br />
Abteilungsleiters im Falle dessen Verhinderung aus. Er kann vom<br />
Abteilungsleiter mit seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten<br />
allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden.<br />
- 20 -
§5<br />
Auflösung der Abteilung<br />
Die Auflösung der Abteilung regelt sich nach der Satzung der <strong>MTG</strong><br />
<strong>Wangen</strong>. Die Auflösung kann sowohl vom Vereinsrat als auch von der<br />
Abteilung selbst herbeigeführt werden, wenn in einer besonders zu diesem<br />
Zweck einberufenen Abteilungsversammlung ¾ der stimmberechtigten<br />
Anwesenden hierfür stimmen.<br />
Diese Abteilungsordnung trat am 29. März 2012 in Kraft.<br />
<strong>Wangen</strong>, den 29. März 2012<br />
- 21 -
BEITRAGSORDNUNG<br />
(1) Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der<br />
Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil<br />
der Beitrittserklärung.<br />
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird gemäß §<br />
7 Abs. 2 Punkt 4 der Satzung von der Generalversammlung beschlossen.<br />
(3) Die festgesetzten neuen Beiträge treten zum 1. Januar des folgenden<br />
Jahres in Kraft. Die Generalversammlung kann durch Beschluss einen<br />
anderen Termin festsetzen.<br />
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag oder als monatlicher Beitrag<br />
festgesetzt.<br />
(5) Zusatzbeiträge in den einzelnen Abteilungen werden auf Beschluss der<br />
Abteilungsversammlung in Absprache mit dem Vorstand festgelegt. Sie sind<br />
den einzelnen Mitgliedern beim Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.<br />
(6) Der Einzug des Beitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr erfolgt<br />
durch Abbuchungsverfahren über EDV zum 1. Februar jeden Jahres. Bei<br />
monatlicher Zahlung wird der Beitrag zum 1. des Monats abgebucht. Eine<br />
Abbuchung ist nur vom Girokonto möglich.<br />
(7) Falls keine Einzugsermächtigung erteilt und eine Rechnungsstellung<br />
notwendig wird, wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 3,- €<br />
erhoben.<br />
(8) Bei Vereinseintritt während des Jahres wird der Jahres-Mitgliedsbeitrag<br />
anteilig berechnet.<br />
(9) Die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft beträgt einen Monat zum 30. Juni<br />
oder zum 31. Dezember. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der<br />
Jahresbeitrag wird anteilig rückerstattet.<br />
(10) Gerät ein Mitglied in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Vorstand von<br />
sich aus oder auf Antrag den Mitgliedsbeitrag stunden, erlassen oder<br />
ermäßigen.<br />
(11) Die Mitglieder sind durch die Beitragszahlung nach den Bestimmungen<br />
des Sportversicherungsvertrages des WLSB versichert.<br />
(12) Bei Erreichen der Altersgrenze – ausschlaggebend ist dabei das<br />
Geburtsjahr - werden die Mitglieder automatisch in die nächste<br />
- 22 -
Beitragsgruppe übernommen. Dies trifft auch für im Familienbeitrag<br />
berücksichtigte Jugendliche zu, die das 18. Lebensjahr vollenden. Sie<br />
werden dann als aktive Mitglieder geführt. Schüler über 18 Jahre können<br />
auf Antrag für die Dauer ihrer restlichen Schulzeit in der<br />
Familienmitgliedschaft verbleiben.<br />
(13) Beitragsermäßigungen gibt es für Schüler über 18 Jahre, für Wehr- und<br />
Zivildienstleistende, für Studenten, für Auszubildende, für<br />
Schwerbehinderte (50 %) und Sozialpassinhaber. Die ermäßigten Beiträge<br />
werden nur auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen<br />
gewährt.<br />
(14) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch EDV. Die personengeschützten<br />
Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />
gespeichert.<br />
Beitragsregelung (gültig ab 1.1.2009):<br />
Klasse Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag (in €)<br />
Montl. Jährl.<br />
1 Erwachsene 6,50 71,00<br />
2 Fördermitglieder 2,20 25,00<br />
3 Jugendliche (15-18 Jahre) 4,70 50,00<br />
4 Kinder (6-14 Jahre) 3,70 40,00<br />
5 Kleinkinder (bis 5 Jahre) 2,20 25,00<br />
6 Familienbeitrag 12,10 132,00<br />
7 ermäßigter Beitrag A 4,70 50,00<br />
Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende,<br />
Auszubildende, Erwachsene im Eltern-Kind-Turnen<br />
8 ermäßigter Beitrag B 3,30 36,00<br />
Schwerbehinderte (50 %), Sozialpassinhaber<br />
Diese Beitragsordnung wurde am 5. Mai 2008 vom Vorstand verabschiedet<br />
und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die vom Vorstand vorgeschlagene<br />
Beitragsordnung wurde am 24. Juni 2008 in der Generalversammlung<br />
bestätigt.<br />
Vorstandsvorsitzender Schriftführerin<br />
- 23 -
EHRUNGSORDNUNG<br />
Ehrung Voraussetzung Zuständigkeit<br />
langjährige Mitgliedschaft<br />
Treuenadel 25 Jahre Geschäftsstelle<br />
sportliche Leistungen<br />
40 Jahre<br />
50 Jahre<br />
60 Jahre<br />
Leistungsnadel in Silber min. württ. Meisterschaft Vorstand<br />
Leistungsnadel in Gold besondere Erfolge (DM) Vorstand + Vereinsrat<br />
Verdienste um den Verein<br />
Auszeichnung Anrechnungszeiten Entscheidung<br />
Ehrenbrief 5 Jahre in Amt oder Funktion<br />
Silberne Ehrennadel 10 Jahre in Amt oder Funktion<br />
Goldene Ehrennadel<br />
Diamantene<br />
ehrennadel<br />
Ehrung<br />
25 Jahre Wettkampftätigkeit (aktiv ) oder 15 Jahre in<br />
Amt / Funktion (nicht sporadische Wahrnehmung einer<br />
Funktion)<br />
25 Jahre in Amt / Funktion (nicht sporadische<br />
Wahrnehmung einer Funktion)<br />
30, 40, 45, 50, oder 60 Jahre in Amt oder Funktion<br />
(nicht sporadische Wahrnehmung einer Funktion)<br />
Vorstand auf<br />
Antrag Abteilung<br />
Vorstand auf<br />
Antrag Abteilung<br />
Vorstand auf<br />
Antrag Abteilung<br />
Vorstand auf<br />
Antrag Abteilung<br />
Vorstand auf<br />
Antrag Abteilung<br />
Ehrenmitgliedschaft außergewöhnliche Verdienste Generalversammlung<br />
auf Antrag<br />
Ehrenvorstand außergewöhnliche Verdienste im Vorstand<br />
Vorstand<br />
- 24 -
Geburtstage<br />
Jedes Vereinsmitglied erhält zum 50., 60., 65., 70. und jedem weiteren Geburtstag<br />
ein Glückwunschschreiben des Vorstandes.<br />
Über Geschenke, die verdienten Mitgliedern bei runden Geburtstagen von einem<br />
Vorstandsmitglied überreicht werden, entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Der<br />
Wert dieses Geschenks sollte in der Regel 30,- DM nicht übersteigen.<br />
Todesfälle<br />
Geleit mit Vereinsfahne Vorstandsmitglieder<br />
Grabrede Vorstand ehemalige Vorstandsmitglieder (mehr als 6 Jahre im<br />
Amt)<br />
Nachruf Zeitung Ehrenvorstand<br />
Kranzniederlegung Ehrenmitglieder<br />
Nachruf Zeitung 60 Jahre und mehr Mitgliedschaft<br />
Kranzniederlegung Träger diamantene Ehrennadel<br />
Nachruf Guckloch 50 Jahre und mehr Mitgliedschaft<br />
Gebinde Träger goldene Ehrennadel<br />
Bei anderen Todesfällen soll abteilungsintern entschieden werden.<br />
Erwähnung aller verstorbenen Mitglieder einmal im Jahr im Guckloch.<br />
Original von 1991<br />
Ergänzungen beschlossen vom Vereinsrat am 10. Juni 2009<br />
- 25 -
Finanzordnung<br />
§ 1<br />
Grundsätze<br />
(1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das<br />
heißt, dass die Ziele des Vereins mit einem möglichst optimalen<br />
Gütereinsatz zu verwirklichen sind. Die Aufwendungen müssen in einem<br />
wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen<br />
stehen.<br />
(2) Für den Verein und für jede Abteilung gilt generell das<br />
Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Etats.<br />
(3) Im Rahmen des Solidaritätsprinzips sollte der Verein jeder Abteilung die<br />
Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.<br />
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke<br />
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als<br />
Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.<br />
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd<br />
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 2<br />
Etatplanung<br />
(1) Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein<br />
Budget aufgestellt werden. Das Budget muss sich in seinem Aufbau nach<br />
dem Kontenplan des Vereins richten.<br />
(2) Die Budgetentwürfe des Vereins und der Abteilungen werden im Vorstand<br />
beraten.<br />
(3) Die Budgetentwürfe sind bis zum 15. November für das folgende Jahr bei<br />
der Geschäftsstelle einzureichen.<br />
(4) Die Beratung über die Entwürfe findet bis zum 15. Dezember statt.<br />
- 26 -
(5) Die Aufwendungen für folgende Aufgaben werden vom Verein<br />
übernommen und im Budget aufgeführt:<br />
1. Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter<br />
2. Aus- und Fortbildung von Übungsleitern<br />
3. Übungsleitervergütung im Rahmen der steuerlichen<br />
Obergrenzen. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem<br />
Vorstand schriftlich anzumelden<br />
4. Zuschuss für langlebige Sportgeräte , Investitionsgüter<br />
(Nennwert über 250,- Euro) und Fachliteratur für die <strong>MTG</strong>-<br />
Bibliothek<br />
5. Beiträge an den WLSB und mitgliederbezogene Beiträge für die<br />
Fachverbände (inkl. Pflichtabonnements von<br />
Verbandszeitschriften)<br />
6. Versicherungen und Steuern des Vereins<br />
7. Reisen zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen<br />
8. Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrungsordnung<br />
9. Kosten der Geschäftsstelle<br />
10. Kosten der Geschäftsführung<br />
11. Betriebs- und Energiekosten<br />
(6) Von den Abteilungen werden die Aufwendungen für folgende Aufgaben<br />
übernommen und im Budgetentwurf aufgeführt:<br />
1. Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen<br />
2. Anschaffung von Sportgeräten<br />
3. Sportstättenbenutzungsgebühren für Trainings- und<br />
Pfllichtspielbetrieb<br />
4. Anschaffung von Sportbekleidung<br />
5. Fahrtkostenerstattung und Aufwandsentschädigungen im<br />
Wettkampfbereich<br />
6. Werbemittel (z. B. Plakate) nach Absprache mit Fachausschuss<br />
Sponsoring<br />
7. Strafgelder<br />
8. Beiträge und Startgebühren für Wettkampfteilnahme<br />
- 27 -
9. Geschenke bis 30,- Euro pro Person und Anlass<br />
10. gesellige Abteilungsveranstaltungen<br />
11. Trainingslager, Ausflüge und ähnliches<br />
12. Anteilige Steuern und Versicherungsbeiträge der einzelnen<br />
Abteilungen<br />
13. Alle weiteren Fachzeitschriften<br />
(7) Wenn Abteilungen die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei<br />
aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom<br />
Vereinsrat gezwungen werden, Abteilungsbeiträge festzusetzen.<br />
(8) Das Ergebnis der Budgetberatung des Vorstandes wird im I. Quartal zur<br />
Beschlussfassung dem Vereinsrat vorgelegt. Nach der Beschlussfassung im<br />
Vereinsrat erhalten die Abteilungen den beschlossenen Etat für das<br />
laufende Jahr.<br />
Die Zahlung erfolgt zum 15. Juni für die Freizeitsportabteilungen (nur<br />
mitgliederanzahlbezogener Teil) und zum 15. März und 15. Oktober für die<br />
Wettkampfabteilungen (mitgliederanzahlbezogener und erfolgsabhängiger<br />
Teil).<br />
§ 3<br />
Jahresabschluss / Steuern<br />
(1) Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins<br />
und der Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen<br />
werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und<br />
Vermögensübersicht enthalten sein.<br />
(2) Die gewählten Rechnungsprüfern prüfen gemäß der Vereinssatzung den<br />
Jahresabschluss und fertigen einen Bericht darüber an.<br />
(3) Die Rechnungsprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.<br />
(4) Der Jahresabschluss wird der Generalversammlung vorgelegt.<br />
- 28 -
§ 4<br />
Verwaltung der Finanzmittel<br />
(1) Der Vorstand für Finanzen verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins.<br />
(2) Zur Verwaltung der jeweiligen Abteilungsfinanzen wählen die Abteilungen<br />
ihre Kassiere.<br />
(3) Der Geschäftsführer verfügt über die laufenden Mittel des Vereins auf allen<br />
Konten des Hauptvereins im Rahmen der im in § 8 Abs. 2 und (6) der<br />
Satzung übertragenen Kompetenzen. Bei Transaktionen über 15.000,- Euro<br />
benötigt er die Gegenzeichnung des Vorstandsvorsitzenden oder des<br />
Vorstandes für Finanzen.<br />
(4) Die Verfügungsberechtigung über die Abteilungskonten muss beim<br />
Vorstand beantragt und vom Vorstand für Finanzen abgezeichnet werden.<br />
(5) Alle Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend dem Vereinskontenplan<br />
zu verbuchen. Die Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden<br />
abteilungsweise verbucht.<br />
(6) Zahlungen werden vom Vorstand für Finanzen oder vom Geschäftsführer<br />
nur geleistet, wenn sie nach § 5 ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im<br />
Rahmen des Etats noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.<br />
(7) Der Vorstand für Finanzen und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung<br />
des Etats in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.<br />
§ 5<br />
Zahlungsverkehr<br />
(1) Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der<br />
Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die<br />
Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.<br />
(2) Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der<br />
Unterbelege vermerkt sein.<br />
(3) Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Vorstand für<br />
Finanzen oder den Geschäftsführer entsprechend § 2 Abs. 5 muss der<br />
Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine<br />
Unterschrift bestätigen<br />
- 29 -
(4) Die bestätigten Rechnungen sind unter Beachtung von Skontofristen<br />
rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.<br />
(5) Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12 des<br />
auslaufenden Jahres abzurechnen.<br />
§ 6<br />
Erhebung und Verwendung der Finanzmittel<br />
(1) Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben.<br />
(2) Abteilungsbeiträge stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe zur<br />
Verfügung.<br />
(3) Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen stehen der<br />
betreffenden Abteilung zur Verfügung. Leistungen des Vereins oder<br />
anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.<br />
(4) Die Abteilungen sind aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt,<br />
Werbeverträge (z. B. über Trikot-Werbung) abzuschließen.<br />
(5) Der Vereinsrat entscheidet über Maßnahmen bei Nichteinhaltung von § 6<br />
Abs. 4.<br />
(6) Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu<br />
verwenden.<br />
§ 7<br />
Eingehen von Verbindlichkeiten<br />
(1) Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Etats ist im<br />
Einzelfall vorbehalten:<br />
1. dem Vorstandsvorsitzenden<br />
2. dem Geschäftsführer oder dem Vorstand für Finanzen<br />
3. dem Vorstand<br />
4. dem Vereinsrat<br />
5. der Generalversammlung<br />
- 30 -
Näheres regelt die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung für den<br />
Vorstand.<br />
(2) Nachstehende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
vorherigen Zustimmung des Vorstandes:<br />
1. Geschäfte mit einem Verpflichtungsumfang von 2500,- Euro und<br />
mehr<br />
2. Dauerschuldverhältnisse (über 3 Jahre) über einen Betrag von<br />
2500,- Euro pro Jahr<br />
3. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen<br />
4. Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überörtlicher<br />
Bedeutung, aus denen Verbindlichkeiten entstehen könnten<br />
(3) Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen.<br />
(4) Bisher bestehende Verträge müssen entsprechend abgeändert werden.<br />
§ 8<br />
Spenden<br />
(1) Seit dem 1.1.2000 ist der Verein berechtigt, Zuwendungsbestätigungen<br />
über Spenden für steuerbegünstigte Zwecke auszustellen.<br />
(2) Zuwendungsbestätigungen sind nur gültig mit den Unterschriften des<br />
Vorstandsvorsitzenden und des Vorstands für Finanzen.<br />
(3) Der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand für Finanzen verfügen über die<br />
Spendenkonten gemäß Vereinssatzung.<br />
(4) Spenden, die einer Abteilung direkt zuzuordnen sind, stehen dieser auch in<br />
voller Höhe zur Verfügung.<br />
(5) Die Rechnungsprüfer kontrollieren die erstellten Zuwendungsbestätigungen.<br />
- 31 -
§9<br />
Sponsoring<br />
(1) Sponsoring kennzeichnet die Überlassung von Geld, Sachen oder<br />
Dienstleistungen durch den Sponsor gegen eine vertraglich vereinbarte<br />
Gegenleistung.<br />
(2) Sämtliche Werberechte an der <strong>MTG</strong> und ihren Abteilungen, die<br />
Gegenstand einer Sponsoring Vereinbarung sein können, sind an die <strong>MTG</strong>-<br />
Sportwerbungsgesellschaft bR verpachtet. Das bedeutet, dass Einnahmen<br />
und Ausgaben aus Sponsoring-Vereinbarungen ausschließlich über deren<br />
Konten abgewickelt werden.<br />
(3) Für die Koordination der Sponsoring-Aktivitäten ist laut Satzung der<br />
Fachausschuss für Sponsoring zuständig, der vom zuständigen<br />
Vorstandsmitglied einberufen und geleitet wird. Geplante Sponsoring-<br />
Aktivitäten einer Abteilung sind einem Mitglied dieses Fachausschusses zu<br />
melden.<br />
(4) Die Pachterlöse werden nach einem internen Verrechnungsschlüssel, den<br />
der Fachausschuss Sponsoring festlegt, auf die Abteilungen verteilt.<br />
(5) Für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen zeichnen<br />
jeweils ein Mitglied der entsprechenden Abteilung und der Sponsoring-<br />
Manager, der vom Fachausschuss Sponsoring bestimmt wird,<br />
verantwortlich.<br />
§ 10<br />
Zuschüsse<br />
(1) Zuschüsse - soweit nicht von Fachverbänden direkt gewährt - werden von<br />
der Geschäftsstelle beantragt. Die notwendigen Unterlagen (Original-<br />
Rechnungen, Zahlungsbelege etc.) sind von den Abteilungen rechtzeitig<br />
einzureichen.<br />
(2) Zuschüsse, die einer Abteilung direkt zuzuordnen sind, stehen dieser auch<br />
in voller Höhe zur Verfügung.<br />
(3) Zuschüsse für die Jugendarbeit sind entsprechend zu verwenden.<br />
- 32 -
§ 11<br />
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit<br />
(1) Einnahmen, die Abteilungen aus wirtschaftlicher Tätigkeit (z. B. Verkauf<br />
von Speisen und Getränken) erzielen, sind vorher beim Vorstand für<br />
Finanzen oder beim Geschäftsführer in der erwarteten Höhe anzumelden.<br />
(2) Die finanzielle Abwicklung dieser Tätigkeiten erfolgt nach Absprache mit<br />
dem Vorstand für Finanzen und dem Geschäftsführer.<br />
§ 12<br />
Inventar<br />
(1) Die Abteilungen geben jährlich Inventarlisten für ihren Bereich bei der<br />
Geschäftsstelle ab.<br />
(2) Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die den Neuwert von 400,- Euro<br />
überschreiten.<br />
(3) Die Inventarliste muss enthalten:<br />
1. Anschaffungsdatum<br />
2. Bezeichnung des Gegenstandes<br />
3. Anschaffungs- und Zeitwert<br />
4. beschaffende Abteilung<br />
5. Aufbewahrungsort<br />
Gegenstände, die ausgesondert werden, sind anzuzeigen.<br />
(4) Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Bargeldvermögen,<br />
Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist<br />
es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Vereinsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 08. Mai 2006<br />
durch den Vereinsrat in Kraft.<br />
- 33 -
Abteilungen der <strong>MTG</strong><br />
1 Aerobic Claudia Kopf<br />
2 Badminton Michael Fleschhut<br />
3 Basketball Andreas Skibicki<br />
4 Budo Rainer Breitenstein<br />
5 Eltern+Kind Rosi Buck<br />
6 Er+Sie-Sport Bruno Baumann<br />
7 Faustball Michael Hitz<br />
8 Fechten Manfred Mitter<br />
9 Freizeitsport Frauen Elisabeth Harrer<br />
10 Freizeitsport Männer Ludwig Uhl<br />
11 Freizeitsport Spiele Frauen Waltraut Köhler<br />
12 Freizeitsport Spiele Männer Erich Geyer<br />
13 Geräteturnen Josef Jakob<br />
14 Trampolin Erwin Lau<br />
15 Turnschule Robert Teiber<br />
16 Gymnastik Frauen/Tanz f. Ältere Lis Hess<br />
17 Handball Manfred Hasel<br />
18 Hausfrauengymnastik Christl Füller<br />
19 Hobbysport Frauen Brunhilde Brandstätter<br />
20 Indiaca Rita Kiedaisch<br />
21 Inline Skater-Hockey Dieter Henninger<br />
22 Jedermannturnen Bernhard Stolberg<br />
23 Kindersport Alfons Burkert<br />
24 Koronarsport Frank Knappe<br />
25 Leichtathletik Tobias Schneller<br />
26 Rhythm. Gymnastik/ Tanz Monika Hilt<br />
27 Schwimmsport Bernd Kiesewalter<br />
28 Seniorengymnastik Paula Müller<br />
29 Sport für Sehbehindere Lotte Pfund<br />
30 Sport und mehr Reinhold Meindl<br />
31 Sport nach Krebs Sigrid Müller<br />
32 Sportkegeln Eroll Sauter<br />
33 Versehrtensport Siegfried Horlacher<br />
34 Volleyball Michaela Spies<br />
- 34 -
Geschäftsordung<br />
für die Generalversammlung<br />
für Generalversammlungen nach Paragraph 8 der Satzung und für<br />
Versammlungen und Sitzungen der übrigen Organe des Vereins und der<br />
Abteilungen.<br />
§ 1<br />
Versammlung<br />
Die Generalversammlungen sind öffentlich. Jeder stimmberechtigte<br />
Versammlungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.<br />
§ 2<br />
Versammlungsleitung<br />
Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlungen. Im Falle seiner<br />
Verhinderung wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten . Sind<br />
alle Vorstandsmitglieder verhindert, so kann die Versammlung einen<br />
Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit wählen.<br />
Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur<br />
Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Er übt das Hausrecht aus.<br />
Beim Vorliegen zwingender Gründe kann der Versammlungsleiter<br />
Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Er<br />
bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.<br />
- 35 -
§ 3<br />
Eröffnung<br />
Nach der Eröffnung der Hauptversammlung stellt der Versammlungsleiter<br />
die satzungsmäßige Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest; den<br />
Teilnehmern wird die Tagesordnung verlesen.<br />
§ 4<br />
Tagesordnung<br />
Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind in der vorgesehenen<br />
Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung zu bringen.<br />
Verlangt mindestens 1/3 der Versammlungsteilnehmer eine Änderung der<br />
Reihenfolge der Tagesordnung, so ist hierüber sofort abzustimmen. Zu den<br />
einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst dem vom<br />
Versammlungsleiter bestimmten Berichterstatter das Wort zu erteilen.Nach<br />
Berichterstattung erfolgt die Aussprache. Bei Anträgen ist dem<br />
Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen.<br />
Unter „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten von untergeordneter<br />
Bedeutung behandelt werden.<br />
§ 5<br />
Wortmeldungen<br />
Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an den<br />
Aussprachen beteiligen. Das Wort wird in der Reihenfolge der<br />
eingegangenen Meldungen erteilt. Zu Punkten der Tagesordnung, über die<br />
bereits abgestimmt worden ist, wird das Wort nicht mehr erteilt, es sei<br />
denn, dass die Versammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.<br />
Bemerkungen zur eigenen Person sind nur am Schluss der Aussprache oder<br />
nach Durchführung der Abstimmung gestattet.<br />
Das Wort zu sachlichen Berichtigungen kann sofort erteilt werden.<br />
- 36 -
§ 6<br />
Anträge zur Geschäftsordnung<br />
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder<br />
Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,<br />
nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.<br />
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss<br />
der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.<br />
Der Versammlungsleiter kann erforderlichenfalls selbst das Wort zur<br />
Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.<br />
Vor Abstimmungen über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder<br />
Begrenzung der Redezeit, sind die Namen der in der Rednerliste noch<br />
eingetragenen Redner zu verlesen.<br />
Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch<br />
dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.<br />
Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.<br />
§ 7<br />
Abänderungsanträge<br />
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben, die diesen<br />
verbessern, kürzen oder erweitern, sind als Abänderungsanträge<br />
zuzulassen. Über sie wird im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag<br />
abgestimmt.<br />
§ 8<br />
Abstimmungen und Wahlen<br />
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge, ist vor der<br />
Abstimmung deutlich bekanntzugeben. Jeder Antrag ist vor der<br />
Abstimmung nochmals zu verlesen. Stimmberechtigt sind nur die in der<br />
Versammlung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Mitglieder.<br />
Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der<br />
weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei<br />
- 37 -
Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen zu diesem<br />
Punkt. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende ist, so entscheidet<br />
die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ohne vorherige<br />
Aussprache. Im übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in<br />
der die Anträge eingegangen sind.<br />
§ 9<br />
Wahlkommission<br />
Bei Abstimmungen oder Wahlen kann vom Versammlungsleiter eine<br />
Kommission bestellt werden. Sie hat die Aufgabe, die Stimmzettel bzw. die<br />
abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren, damit nicht mehr<br />
Stimmen abgegeben werden, als insgesamt auf alle anwesenden<br />
Stimmberechtigten entfallen. Die Gültigkeit der Abstimmung der Wahl ist<br />
von den Mitgliedern der Kommission ausdrücklich zu bestätigen.<br />
§ 10<br />
Wiederholung von Abstimmungen<br />
Abstimmungsergebnisse, die berechtigt angezweifelt werden, müssen<br />
wiederholt werden, wobei die Stimmen durchzuzählen sind.<br />
§ 11<br />
Wahlkandidaten<br />
Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer<br />
Wahl das Amt annehmen.<br />
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter<br />
(bzw. Wahlleiter) vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des<br />
Betreffenden vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.<br />
- 38 -
§12<br />
Versammlungsprotokoll<br />
Über den Verlauf jeder Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.<br />
Das Protokoll soll enthalten:<br />
1. den Ort und Tag der Versammlung<br />
2. Vor- und Zunamen des Versammlungsleiters und des<br />
Protokollführers<br />
3. die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />
4. die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der<br />
Versammlung<br />
5. dieTagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung<br />
mitangekündigt war<br />
6. die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung<br />
7. die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die<br />
Wahlen. Dabei soll jedes Mal das Abstimmungsergebnis<br />
ziffernmäßig genau wiedergegeben werden. Gewählte Mitglieder<br />
sollen nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort bezeichnet<br />
werden.<br />
8. die Unterschriften des Versammlungsleiters und des<br />
Protokollführers<br />
§ 13<br />
Übrige Organe und Abteilungen<br />
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf<br />
Versammlungen und Sitzungen der übrigen Organe und Abteilungen. Diese<br />
Gremien können eigene Ordnungen erlassen, die jedoch nicht im<br />
Widerspruch zur Vereinssatzung und den dazu erlassenen Ordnungen<br />
stehen dürfen.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss des Vorstandes am 22. März<br />
1991 in Kraft.<br />
- 39 -
Jugendordnung<br />
§ 1<br />
Name und Mitgliedschaft<br />
Mitglieder des Jugendbereichs der <strong>MTG</strong> <strong>Wangen</strong> sind alle weiblichen und<br />
männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter<br />
des Jugendbereichs.<br />
§ 2<br />
Aufgaben<br />
Die Aufgaben der <strong>MTG</strong>-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des<br />
freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates<br />
1. die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,<br />
2. die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen<br />
Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,<br />
3. die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der<br />
Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und<br />
Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche<br />
Zusammenhänge,<br />
4. die Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und<br />
zeitgemäßer Gesellung,<br />
5. die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und<br />
6. die Pflege der internationalen Verständigung.<br />
Die Organe der <strong>MTG</strong>-Jugend sind<br />
§ 3<br />
Organe<br />
1. die Abteilungsjugendversammlung und<br />
2. der Jugendrat.<br />
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§ 4<br />
Abteilungsjugendversammlung<br />
(1) Die Abteilungsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend einer<br />
Abteilung. Sie besteht aus allen Mitgliedern einer Abteilung im Alter von 12<br />
bis 18 Jahren. Sie sind in der Abteilungsjugendversammlung<br />
stimmberechtigt.<br />
(2) Die Abteilungsjugendversammlungen sind ordentliche und<br />
außerordentliche.<br />
(3) Die ordentliche Abteilungsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie<br />
wird vom gewählten Jugendvertreter der Abteilung unter Bekanntgabe der<br />
Tagesordnung und der etwaigen Anträge (möglichst vor der<br />
Abteilungsversammlung) einberufen.<br />
(4) Außerordentliche Abteilungsjugendversammlungen müssen vom<br />
Jugendvertreter innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von<br />
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der<br />
Abteilungsjugendversammlung verlangt wird.<br />
(5) Die Aufgaben der Abteilungsjugendversammlung sind<br />
1. die Wahl des Jugendvertreters(in) der Abteilung und seines(r)<br />
Stellvertreters(in) (möglichst unter 18 Jahren) auf die Dauer von<br />
zwei Jahren,<br />
2. die Entlastung des(r) Jugendvertreters(in) der Abteilung,<br />
3. das Einbringen und Beraten von Vorschlägen für<br />
abteilungsübergreifende Aktivitäten zugunsten des<br />
Gesamtvereins sowie die Mitwirkung bei deren Durchführung<br />
und<br />
4. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.<br />
(6) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der<br />
anwesenden Stimmberechtigten.<br />
(7) Die Mitglieder der Abteilungsjugendversammlung haben je eine nicht<br />
übertragbare Stimme.<br />
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(1) Dem Jugendrat gehören<br />
§ 5<br />
Jugendrat<br />
1. die Jugendvertreter der verschiedenen Abteilungen,<br />
2. der daraus gewählte Vereinsjugendsprecher(in) und seine(e)<br />
Stellvertreter(in) und<br />
3. der Jugendvorstand<br />
an.<br />
(2) Vorsitzender des Jugendrates ist der Jugendvorstand.<br />
(3) Der Vorsitzende des Jugendrates vertritt die Interessen der Vereinsjugend<br />
nach innen und außen.<br />
(4) Der Jugendrat erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der<br />
Jugendordnung sowie der Beschlüsse der<br />
Abteilungsjugendversammlungen.<br />
(5) Der Jugendrat ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins<br />
verantwortlich.<br />
(6) Die Sitzungen des Jugendrates finden nach Bedarf statt und werden vom<br />
Jugendvorstand einberufen. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des<br />
Jugendrates ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen<br />
einzuberufen.<br />
(7) Die Aufgaben des Jugendrates sind in § 11 Abs. 2 der Satzung geregelt.<br />
(8) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendrat<br />
Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des<br />
Jugendrates.<br />
<strong>Wangen</strong>, den 31. Mai 2006<br />
......................................... ...............................................<br />
gez. Andreas Middelberg gez. Stefan Rosenwirth<br />
Vorstandsvorsitzender Jugendvorstand<br />
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