vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.
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(3) Außerordentliche Abteilungsversammlungen finden statt, wenn sie von<br />
mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter<br />
Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes beim Abteilungsleiter<br />
beantragt werden.<br />
(4) Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter einberufen. Die<br />
Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin mit Angabe der<br />
Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in<br />
der Tagespresse erfolgen. Versammlungsleiter der Abteilungsversammlung<br />
ist der Abteilungsleiter. Es kann auch ein anderer Versammlungsleiter<br />
gewählt werden.<br />
(5) Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsmäßig<br />
einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />
Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.<br />
(6) Beschlüsse über die Änderung der Abteilungsgeschäftsordnung oder die<br />
Auflösung der Abteilung dürfen nur gefasst werden, wenn diese Punkte<br />
schon bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen. Zur<br />
Beschlussfassung ist hierbei eine Mehrheit von ¾ der anwesenden<br />
Stimmberechtigten erforderlich.<br />
Verlangt die Abteilungsversammlung eine entsprechende Ergänzung der<br />
Tagesordnung, ist innerhalb von 8 Wochen eine nochmalige<br />
Abteilungsversammlung einzuberufen.<br />
(7) Der Abteilungsleiter ist getrennt von den übrigen Mitgliedern der<br />
Abteilungsleitung zu wählen. Erhält er im ersten Wahlgang nicht mehr als<br />
die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang<br />
erforderlich, bei dem einfache Mehrheit genügt; bei Stimmengleichheit ist<br />
eine Stichwahl erforderlich; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das<br />
Los.<br />
(8) Anträge von Mitgliedern an die Abteilungsversammlung zu nicht auf der<br />
Tagesordnung stehenden Gegenständen müssen spätestens 14 Tage vor<br />
der Versammlung schriftlich dem Abteilungsleiter eingereicht werden.<br />
(9) Über den Verlauf der Abteilungsversammlung, insbesondere über die<br />
gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen, ist vom Schriftführer<br />
ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom<br />
Abteilungsleiter zu unterzeichnen.<br />
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