vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.
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§ 17<br />
Vergütung für die Vereinstätigkeit<br />
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich<br />
ausgeübt.<br />
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen<br />
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder<br />
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG<br />
ausgeübt werden.<br />
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2)<br />
trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die<br />
Vertragsbeendigung.<br />
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung<br />
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu<br />
beauftragen.<br />
§ 18<br />
Auflösung des Vereins<br />
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu berufene<br />
außerordentliche Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der<br />
Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle<br />
der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Stadt <strong>Wangen</strong><br />
zur weiteren Verwaltung mit der Verpflichtung der späteren Rückgabe an<br />
einen Nachfolgeverein zu übergeben. Der Nachfolgeverein muss den<br />
Namen “Männer-Turn-Gemeinde <strong>Wangen</strong> e. V.” führen und sein Ziel und<br />
Bestreben mit § 1 und § 2 dieser Satzung übereinstimmen.<br />
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