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vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.

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§ 17<br />

Vergütung für die Vereinstätigkeit<br />

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich<br />

ausgeübt.<br />

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen<br />

Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder<br />

gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG<br />

ausgeübt werden.<br />

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2)<br />

trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die<br />

Vertragsbeendigung.<br />

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung<br />

einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu<br />

beauftragen.<br />

§ 18<br />

Auflösung des Vereins<br />

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu berufene<br />

außerordentliche Generalversammlung. Der Beschluss bedarf der<br />

Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle<br />

der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Stadt <strong>Wangen</strong><br />

zur weiteren Verwaltung mit der Verpflichtung der späteren Rückgabe an<br />

einen Nachfolgeverein zu übergeben. Der Nachfolgeverein muss den<br />

Namen “Männer-Turn-Gemeinde <strong>Wangen</strong> e. V.” führen und sein Ziel und<br />

Bestreben mit § 1 und § 2 dieser Satzung übereinstimmen.<br />

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