vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.
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(3) Die Generalversammlung ist jährlich im ersten Halbjahr des<br />
Geschäftsjahres abzuhalten. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer<br />
Frist von zwei Wochen und unter Angabe des Termins, des<br />
Versammlungsortes und der Tagesordnung in der Schwäbischen Zeitung<br />
(Ausgabe <strong>Wangen</strong>) einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand<br />
festgesetzt. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich und mit Unterschrift<br />
bis zu sieben Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand<br />
einzureichen.<br />
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand<br />
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 150<br />
der wahlberechtigten Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des<br />
Vorstandes dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Für die<br />
außerordentliche Generalversammlung gelten die Vorschriften wie für die<br />
ordentliche Generalversammlung entsprechend.<br />
(5) Die Generalversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und<br />
geleitet.<br />
(1) Der Vorstand besteht aus<br />
§ 8<br />
Vorstand<br />
1. dem Vorstandsvorsitzenden sowie<br />
2. drei bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern,<br />
wobei diese zumindest die Funktionen des<br />
Vorstandes für den Sportbetrieb, des<br />
Vorstandes für Finanzen<br />
besetzen müssen und des<br />
Vorstandes für Jugendarbeit<br />
besetzen sollten. Die Aufgabenbereiche der weiteren gewählten<br />
Vorstandsmitglieder können vom Vorstand festgelegt werden. Es ist auch<br />
möglich, dass dem Vorstand Mitglieder ohne besondere Aufgabenbereiche<br />
angehören.<br />
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