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vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.

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(2) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere<br />

obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. In diesem<br />

Zusammenhang können der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand für<br />

Finanzen dem Geschäftsführer die Verwaltung der Finanzmittel und die<br />

Verfügung über die Finanzmittel, im Rahmen der Finanzordnung,<br />

einräumen.<br />

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung<br />

anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.<br />

(3) Der Vorstand beruft den Pressewart, den Schriftführer, den Referenten für<br />

das Zuschusswesen und den Referenten für das Sozialwesen.<br />

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine<br />

Geschäftsordnung.<br />

(5) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der<br />

Abteilungen und Fachausschüsse sowie an den Versammlungen der<br />

Organe des Vereins teilzunehmen.<br />

(6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein<br />

gerichtlich und außergerichtlich. Einer davon muss immer der<br />

Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden<br />

sein.<br />

Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung<br />

eine/einen Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß §30 BGB<br />

zu bestellen. Der Umfang der Vertretung wird im Innenverhältnis durch<br />

den Geschäftsführervertrag und/oder durch die Geschäftsanweisung für<br />

den/die Geschäftsführer/in geregelt.<br />

(7) Die Mitglieder des Vorstandes regeln intern die Stellvertretung des<br />

Vorstandsvorsitzenden.<br />

(8) Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt zwei Jahre; sie dauert also<br />

von Generalversammlung bis zur übernächsten Generalversammlung.<br />

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