vveeerrreeeiiinnnssssssaaatttzzzuuunnnggg - MTG Wangen 1849 e.V.
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(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine<br />
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden<br />
oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei<br />
Entschädigung. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, welche den<br />
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
(4) Insbesondere soll durch zeitgemäße Jugendarbeit zur<br />
Persönlichkeitsbildung beigetragen und die Erziehung zu sozialem<br />
Verhalten gefördert werden. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der<br />
Vereinssatzung eine Jugendordnung.<br />
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch<br />
1. den Betrieb und/ oder Bau von Sportanlagen,<br />
2. die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen,<br />
3. die Förderung sportlicher Wettkämpfe,<br />
4. gesellige und kulturelle Veranstaltungen,<br />
5. Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung und Qualifizierung von<br />
Übungsleitern, Trainern und sonstigem Personal sowie<br />
6. die Zusammenarbeit mit anderen Turn- und Sportvereinen.<br />
§ 3<br />
Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher<br />
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt<br />
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von<br />
dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit<br />
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge (inkl.<br />
Aufnahmegebühren, Umlagen, Abteilungsbeiträge).<br />
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem<br />
Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Annahme oder Ablehnung seines<br />
Antrags schriftlich mit. Die Entscheidung des Vorstandes kann begründet<br />
werden; sie ist unanfechtbar.<br />
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