Anwaltsreport - Anwalt-Suchservice
Anwaltsreport - Anwalt-Suchservice
Anwaltsreport - Anwalt-Suchservice
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
THEMA<br />
tete Erfüllung der aus dem Versicherungsvertrag<br />
folgenden Aufgabe<br />
gefährden könnten. Denn das wirtschaftliche<br />
Interesse des Rechtsschutzversicherers<br />
müsse auf die Vermeidung<br />
von Kosten der Rechtsverfolgung<br />
gerichtet sein, zu deren Übernahme<br />
der Versicherungsvertrag gerade verpflichte.<br />
Meines Erachtens sollte<br />
auch die <strong>Anwalt</strong>schaft ein Interesse<br />
an einem weiter wachsenden Markt<br />
für Rechtsschutzversicherungen haben,<br />
profitiert sie doch von den Leistungen<br />
der Rechtsschutzversicherer<br />
erheblich. Die Suche nach gemeinsamen<br />
Lösungen, die auch die<br />
Interessen der Rechtschutzversicherer<br />
an einer Kostenbegrenzung berücksichtigt,<br />
ist hier m.E. vorschnell abgebrochen<br />
worden.<br />
In dem Regierungsentwurf wurden die<br />
Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) ja<br />
außen vor gelassen – zu Recht?<br />
Henssler: Ich stehe insoweit ganz<br />
auf der Seite des Ministeriums, das<br />
ja ausdrücklich die Einführung eines<br />
allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs<br />
„unterhalb“ der Rechtsanwaltschaft<br />
abgelehnt hat. Eine umfassende<br />
juristische Ausbildung<br />
haben die von Ihnen angesprochenen<br />
Berufe gerade nicht, so dass<br />
selbst für den außerforensischen Bereich<br />
keine schrankenlose Rechtsberatungserlaubnis<br />
in Betracht kommt.<br />
Es geht aber nicht nur um die fachliche<br />
Qualität des Rechtsdienstleisters.<br />
Auch die fehlende Bindung der<br />
nicht-anwaltlichen Berater an ein<br />
dem Mandantenschutz dienendes<br />
Berufsrecht begegnet Bedenken.<br />
Möglicherweise wird sich diese Frage<br />
im Zuge der Umsetzung des europäischenBachelor-/Master-Konzeptes<br />
in der Juristenausbildung in<br />
einem neuen Licht stellen. Eine Beschränkung<br />
des Zugangs zum <strong>Anwalt</strong>sberuf<br />
wird zwangsläufig die<br />
Forderung nach einer Öffnung des<br />
außergerichtlichen Bereichs für andere<br />
qualifizierte Rechtsberater nach<br />
sich ziehen.<br />
Stichwort Mediation: Ob nichtanwaltliche<br />
Mediatoren künftig Rechtsrat<br />
erteilen dürfen oder nicht, ist den<br />
Experten derzeit wohl nicht ganz klar<br />
– oder?<br />
Henssler: Die Verwirrung beruht in<br />
erster Linie auf § 2 Abs. 3 Nr. 4<br />
10 anwaltsreport 6 / 2006<br />
RDG-E, demzufolge die Mediation<br />
einschließlich der Fixierung einer<br />
Abschlussvereinbarung ausdrücklich<br />
keine „Rechtsdienstleistung“ sein<br />
soll. Das RDG geht allerdings – wie<br />
ein Blick in die Gesetzesbegründung<br />
zeigt – begrifflich davon aus, dass<br />
der Schwerpunkt der Tätigkeit des<br />
Mediators die Gesprächsleitung ist<br />
und die rechtliche Gestaltung der<br />
Rechtsverhältnisse den Konfliktparteien<br />
überlassen bleibt. Nur wenn<br />
dies der Fall sei, sei Mediation keine<br />
erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.<br />
Greife der Mediator hingegen<br />
durch rechtliche Regelungsvorschläge<br />
gestaltend in Gespräche der Beteiligten<br />
ein, so liege keine reine Mediation<br />
mehr vor, sondern eine<br />
Streitlösung mit rechtlichen Mitteln.<br />
Soweit die Bundesregierung<br />
die Fixierung der Abschlussvereinbarung<br />
als Grenzlinie zwischen Mediation<br />
und Rechtsdienstleistung<br />
ansieht, geht es um die Fixierung<br />
der von den Parteien selbst gefundenen<br />
Lösung, nicht um den Vorschlag<br />
des Mediators, selbst wenn er<br />
den gemeinsamen Interessen entspricht.<br />
Die Abschlussvereinbarung<br />
darf also auch künftig nicht auf<br />
(rechtlichen) Vorschlägen des Mediators<br />
beruhen, wenn sie nicht in den<br />
Erlaubnisvorbehalt des RDG fallen<br />
soll. Der mit den Gesetzesmaterialien<br />
nicht vertraute Leser des Gesetzestextes<br />
wird allerdings genau<br />
das Gegenteil aus § 2 Abs. 3 Nr. 4<br />
RDG-E herauslesen. M. E. ist die<br />
Vorschrift daher sprachlich missglückt.<br />
Die sachgerechte Lösung für<br />
eine stärkere Einbindung nichtanwaltlicher<br />
Mediatoren bietet die geplante<br />
Erweiterung der Soziierungsmöglichkeiten<br />
der Rechtsanwälte in<br />
§ 59a BRAO. Sie erlaubt die gleichberechtigte<br />
Zusammenarbeit zwischen<br />
Rechtsanwälten und Diplompsychologen<br />
und Sozialpädagogen<br />
auf dem Gebiet der Mediation.<br />
Von den <strong>Anwalt</strong>sfunktionären wird<br />
auch das Konstrukt des <strong>Anwalt</strong>s als<br />
Subunternehmer eines Dritten abgelehnt.<br />
Wie stehen Sie dazu?<br />
Henssler: Die Bundesregierung hat<br />
die mit ihrer Frage angesprochene<br />
Kritik aus der <strong>Anwalt</strong>schaft aufgegriffen.<br />
§ 5 Abs. 3 RDG-E verlangt<br />
in der Fassung des Regierungsentwurfs<br />
nunmehr, dass ein als Subunternehmer<br />
tätiger <strong>Anwalt</strong> den rechts-<br />
dienstleistenden Teil der Tätigkeit<br />
eigenverantwortlich erbringen muss.<br />
Damit soll sichergestellt werden,<br />
dass alle Rechtsdienstleistungen frei<br />
von Weisungen des nichtanwaltlichen<br />
Dienstleisters und ausschließlich<br />
im Interesse des Rechtsuchenden<br />
erbracht werden. Soweit in der<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft und im aktuellen<br />
Schrifttum die Gefahr gesehen wird,<br />
dass sich starke wirtschaftliche Abhängigkeiten<br />
ergeben und dass die<br />
nichtanwaltlichen Dienstleister ihre<br />
Interessen zum Maßstab für den<br />
rechtlichen Beratungsteil machen,<br />
möchte ich darauf verweisen, dass<br />
schon derzeit vielfältige wirtschaftliche<br />
Abhängigkeiten zwischen <strong>Anwalt</strong><br />
und Mandant bestehen. Das<br />
Bundesverfassungsgericht hat in der<br />
Entscheidung zum Sozietätswechsel<br />
zu Recht betont, dass ein berufswürdiges<br />
und gesetzeskonformes Handeln<br />
der Rechtsanwälte nicht allein<br />
im Wege der Einzelkontrolle oder<br />
mit Mitteln des Strafrechts gewährleistet<br />
werden könne. Das anwaltliche<br />
Berufsrecht beruhe nicht auf<br />
der Annahme, dass eine situationsgebundene<br />
Gelegenheit zur Pflichtverletzung<br />
im Regelfall pflichtwidriges<br />
Handeln zur Folge habe. Auch<br />
Probleme im Hinblick auf Beschlagnahmeverbot<br />
und Zeugnisverweigerungsrecht<br />
sehe ich nicht. Die dem<br />
<strong>Anwalt</strong> anvertrauten Informationen<br />
sind ihm auch dann, wenn er als Erfüllungsgehilfe<br />
tätig wird, in seiner<br />
Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut.<br />
§ 59a Abs. 4 S. 3 BRAO-E<br />
verpflichtet die beteiligten Rechtsanwälte<br />
zudem sicherzustellen, dass<br />
bei der Zusammenarbeit die Berufspflichten<br />
eingehalten werden. Der<br />
Regierungsentwurf hat nicht nur das<br />
Zeugnisverweigerungsrecht und das<br />
Beschlagnahmeverbot, sondern auch<br />
die Verschwiegenheitspflicht an die<br />
neuen Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />
angepasst. Die nicht-anwaltlichen<br />
Dritten werden nunmehr<br />
ebenfalls in den Tatbestand des<br />
§ 203 StGB einbezogen. Unklar<br />
bleibt lediglich, ob die Mandanten<br />
auch haftungsrechtlich ausreichend<br />
geschützt sind, wenn es an einer unmittelbaren<br />
Vertragsbeziehung zum<br />
eingeschalteten Rechtsanwalt fehlt.<br />
Eine sog. Dritthaftung des nicht als<br />
Vertragspartner auftretenden Rechtsanwalts<br />
lässt sich jedenfalls auf der<br />
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung<br />
nicht pauschal bejahen.