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Anwaltsreport - Anwalt-Suchservice

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THEMA<br />

tete Erfüllung der aus dem Versicherungsvertrag<br />

folgenden Aufgabe<br />

gefährden könnten. Denn das wirtschaftliche<br />

Interesse des Rechtsschutzversicherers<br />

müsse auf die Vermeidung<br />

von Kosten der Rechtsverfolgung<br />

gerichtet sein, zu deren Übernahme<br />

der Versicherungsvertrag gerade verpflichte.<br />

Meines Erachtens sollte<br />

auch die <strong>Anwalt</strong>schaft ein Interesse<br />

an einem weiter wachsenden Markt<br />

für Rechtsschutzversicherungen haben,<br />

profitiert sie doch von den Leistungen<br />

der Rechtsschutzversicherer<br />

erheblich. Die Suche nach gemeinsamen<br />

Lösungen, die auch die<br />

Interessen der Rechtschutzversicherer<br />

an einer Kostenbegrenzung berücksichtigt,<br />

ist hier m.E. vorschnell abgebrochen<br />

worden.<br />

In dem Regierungsentwurf wurden die<br />

Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) ja<br />

außen vor gelassen – zu Recht?<br />

Henssler: Ich stehe insoweit ganz<br />

auf der Seite des Ministeriums, das<br />

ja ausdrücklich die Einführung eines<br />

allgemeinen Rechtsdienstleistungsberufs<br />

„unterhalb“ der Rechtsanwaltschaft<br />

abgelehnt hat. Eine umfassende<br />

juristische Ausbildung<br />

haben die von Ihnen angesprochenen<br />

Berufe gerade nicht, so dass<br />

selbst für den außerforensischen Bereich<br />

keine schrankenlose Rechtsberatungserlaubnis<br />

in Betracht kommt.<br />

Es geht aber nicht nur um die fachliche<br />

Qualität des Rechtsdienstleisters.<br />

Auch die fehlende Bindung der<br />

nicht-anwaltlichen Berater an ein<br />

dem Mandantenschutz dienendes<br />

Berufsrecht begegnet Bedenken.<br />

Möglicherweise wird sich diese Frage<br />

im Zuge der Umsetzung des europäischenBachelor-/Master-Konzeptes<br />

in der Juristenausbildung in<br />

einem neuen Licht stellen. Eine Beschränkung<br />

des Zugangs zum <strong>Anwalt</strong>sberuf<br />

wird zwangsläufig die<br />

Forderung nach einer Öffnung des<br />

außergerichtlichen Bereichs für andere<br />

qualifizierte Rechtsberater nach<br />

sich ziehen.<br />

Stichwort Mediation: Ob nichtanwaltliche<br />

Mediatoren künftig Rechtsrat<br />

erteilen dürfen oder nicht, ist den<br />

Experten derzeit wohl nicht ganz klar<br />

– oder?<br />

Henssler: Die Verwirrung beruht in<br />

erster Linie auf § 2 Abs. 3 Nr. 4<br />

10 anwaltsreport 6 / 2006<br />

RDG-E, demzufolge die Mediation<br />

einschließlich der Fixierung einer<br />

Abschlussvereinbarung ausdrücklich<br />

keine „Rechtsdienstleistung“ sein<br />

soll. Das RDG geht allerdings – wie<br />

ein Blick in die Gesetzesbegründung<br />

zeigt – begrifflich davon aus, dass<br />

der Schwerpunkt der Tätigkeit des<br />

Mediators die Gesprächsleitung ist<br />

und die rechtliche Gestaltung der<br />

Rechtsverhältnisse den Konfliktparteien<br />

überlassen bleibt. Nur wenn<br />

dies der Fall sei, sei Mediation keine<br />

erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.<br />

Greife der Mediator hingegen<br />

durch rechtliche Regelungsvorschläge<br />

gestaltend in Gespräche der Beteiligten<br />

ein, so liege keine reine Mediation<br />

mehr vor, sondern eine<br />

Streitlösung mit rechtlichen Mitteln.<br />

Soweit die Bundesregierung<br />

die Fixierung der Abschlussvereinbarung<br />

als Grenzlinie zwischen Mediation<br />

und Rechtsdienstleistung<br />

ansieht, geht es um die Fixierung<br />

der von den Parteien selbst gefundenen<br />

Lösung, nicht um den Vorschlag<br />

des Mediators, selbst wenn er<br />

den gemeinsamen Interessen entspricht.<br />

Die Abschlussvereinbarung<br />

darf also auch künftig nicht auf<br />

(rechtlichen) Vorschlägen des Mediators<br />

beruhen, wenn sie nicht in den<br />

Erlaubnisvorbehalt des RDG fallen<br />

soll. Der mit den Gesetzesmaterialien<br />

nicht vertraute Leser des Gesetzestextes<br />

wird allerdings genau<br />

das Gegenteil aus § 2 Abs. 3 Nr. 4<br />

RDG-E herauslesen. M. E. ist die<br />

Vorschrift daher sprachlich missglückt.<br />

Die sachgerechte Lösung für<br />

eine stärkere Einbindung nichtanwaltlicher<br />

Mediatoren bietet die geplante<br />

Erweiterung der Soziierungsmöglichkeiten<br />

der Rechtsanwälte in<br />

§ 59a BRAO. Sie erlaubt die gleichberechtigte<br />

Zusammenarbeit zwischen<br />

Rechtsanwälten und Diplompsychologen<br />

und Sozialpädagogen<br />

auf dem Gebiet der Mediation.<br />

Von den <strong>Anwalt</strong>sfunktionären wird<br />

auch das Konstrukt des <strong>Anwalt</strong>s als<br />

Subunternehmer eines Dritten abgelehnt.<br />

Wie stehen Sie dazu?<br />

Henssler: Die Bundesregierung hat<br />

die mit ihrer Frage angesprochene<br />

Kritik aus der <strong>Anwalt</strong>schaft aufgegriffen.<br />

§ 5 Abs. 3 RDG-E verlangt<br />

in der Fassung des Regierungsentwurfs<br />

nunmehr, dass ein als Subunternehmer<br />

tätiger <strong>Anwalt</strong> den rechts-<br />

dienstleistenden Teil der Tätigkeit<br />

eigenverantwortlich erbringen muss.<br />

Damit soll sichergestellt werden,<br />

dass alle Rechtsdienstleistungen frei<br />

von Weisungen des nichtanwaltlichen<br />

Dienstleisters und ausschließlich<br />

im Interesse des Rechtsuchenden<br />

erbracht werden. Soweit in der<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft und im aktuellen<br />

Schrifttum die Gefahr gesehen wird,<br />

dass sich starke wirtschaftliche Abhängigkeiten<br />

ergeben und dass die<br />

nichtanwaltlichen Dienstleister ihre<br />

Interessen zum Maßstab für den<br />

rechtlichen Beratungsteil machen,<br />

möchte ich darauf verweisen, dass<br />

schon derzeit vielfältige wirtschaftliche<br />

Abhängigkeiten zwischen <strong>Anwalt</strong><br />

und Mandant bestehen. Das<br />

Bundesverfassungsgericht hat in der<br />

Entscheidung zum Sozietätswechsel<br />

zu Recht betont, dass ein berufswürdiges<br />

und gesetzeskonformes Handeln<br />

der Rechtsanwälte nicht allein<br />

im Wege der Einzelkontrolle oder<br />

mit Mitteln des Strafrechts gewährleistet<br />

werden könne. Das anwaltliche<br />

Berufsrecht beruhe nicht auf<br />

der Annahme, dass eine situationsgebundene<br />

Gelegenheit zur Pflichtverletzung<br />

im Regelfall pflichtwidriges<br />

Handeln zur Folge habe. Auch<br />

Probleme im Hinblick auf Beschlagnahmeverbot<br />

und Zeugnisverweigerungsrecht<br />

sehe ich nicht. Die dem<br />

<strong>Anwalt</strong> anvertrauten Informationen<br />

sind ihm auch dann, wenn er als Erfüllungsgehilfe<br />

tätig wird, in seiner<br />

Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut.<br />

§ 59a Abs. 4 S. 3 BRAO-E<br />

verpflichtet die beteiligten Rechtsanwälte<br />

zudem sicherzustellen, dass<br />

bei der Zusammenarbeit die Berufspflichten<br />

eingehalten werden. Der<br />

Regierungsentwurf hat nicht nur das<br />

Zeugnisverweigerungsrecht und das<br />

Beschlagnahmeverbot, sondern auch<br />

die Verschwiegenheitspflicht an die<br />

neuen Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />

angepasst. Die nicht-anwaltlichen<br />

Dritten werden nunmehr<br />

ebenfalls in den Tatbestand des<br />

§ 203 StGB einbezogen. Unklar<br />

bleibt lediglich, ob die Mandanten<br />

auch haftungsrechtlich ausreichend<br />

geschützt sind, wenn es an einer unmittelbaren<br />

Vertragsbeziehung zum<br />

eingeschalteten Rechtsanwalt fehlt.<br />

Eine sog. Dritthaftung des nicht als<br />

Vertragspartner auftretenden Rechtsanwalts<br />

lässt sich jedenfalls auf der<br />

Grundlage der bisherigen Rechtsprechung<br />

nicht pauschal bejahen.

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