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Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice

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<strong>Anwalt</strong>sreport<br />

Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />

Euro 7,20<br />

www.anwaltsreport.de<br />

Ausgabe 3/2005 Juni 2005<br />

Vertrauen ist gut – Kontrolle besser<br />

Kommt die sanktionierte Fortbildungspflicht<br />

<strong>für</strong> den Allgemeinanwalt?<br />

Vergütungsvereinbarungen Ausfallrisiko Steuerrecht<br />

Bei Zeithonoraren<br />

sind die Gerichte großzügig<br />

Bonitätsfallen beim<br />

Mandanten vermeiden<br />

Verunsicherung nach<br />

Betreuer-Urteil des BFH


Kanzleifrischlinge<br />

✘<br />

Ihre Kanzlei ist neu am Markt?<br />

Sie sind frisch als Anwältin oder <strong>Anwalt</strong> zugelassen?<br />

Glückwunsch! Neue KollegInnen in der Kanzlei?<br />

Ein neuer Zöller gehört in jedem Fall zur Grundausstattung<br />

und zum Erfolg versprechenden Startkapital.<br />

Ich bin so frisch. Ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Zöller Zivilprozessordnung,<br />

25., neu bearbeitete Auflage 2005, 2.964 Seiten Lexikonformat, gbd. 154,80 € [D]. ISBN 3-504-47014-3<br />

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www.otto-schmidt.de


<strong>Anwalt</strong>sreport<br />

Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln<br />

Tel. 02 21/93 73 86 05, Fax 02 21/93 73 89 61<br />

eMail: kontakt@anwaltsreport.de<br />

Internet: www.anwaltsreport.de<br />

Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich)<br />

Redaktion: RA Marcus Creutz,<br />

Törlenstraße 34, 82467 Garmisch-Partenkirchen,<br />

Tel.: 088 21/966-7555, Fax: 088 21/966-9444,<br />

Mobil: 01 70/5 45 65 33, eMail: racreutz@aol.com<br />

Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG,<br />

Postfach 51 10 26, 50946 Köln<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln<br />

Internet: www.otto-schmidt.de<br />

Fotos:<br />

Titelbild: Archiv; Thema, Vergütungsvereinbarungen,<br />

Steuerrecht, Kanzlei: Böll & Fischer GbR, Unkel;<br />

Finanztipp: Postbank, Bonn.<br />

Der <strong>Anwalt</strong> muss wieder<br />

der Berater Nr. 1 werden<br />

Wenn am 1.Januar 2007 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft tritt, werden aller Voraussicht<br />

nach Handwerker, Unternehmensberater, Banken und alle weiteren <strong>Die</strong>nstleistungsberufe,<br />

obschon nicht da<strong>für</strong> ausgebildet, Rechtsrat erteilen dürfen – zumindest als Nebenleistung. Warum<br />

das? Weil sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine deutsche Wirtschaft wünscht, in der<br />

möglichst viele <strong>Die</strong>nstleistungen aus einer Hand erbracht werden. Das mag durchaus auf Kosten der<br />

Qualität gehen – zu ändern ist an diesem Faktum aber wohl kaum noch etwas.<br />

Doch schreiten wir zeitlich weiter voran in das Jahr 2017. Dann wird der Staat noch schwerer<br />

unter der Last der Beamtenpensionen ächzen, werden die Einnahmen weiter sinken und werden die<br />

Gerichte weiter konzentriert und reduziert. Konsequenz: Mit dem forensischen Aufkommen allein<br />

werden Anwälte kein einigermaßen auskömmliches Einkommen mehr erzielen – dies auch deshalb,<br />

weil die Rechtsschutzversicherungen bis dahin eigene <strong>Anwalt</strong>snetzwerke aufgebaut haben werden<br />

und damit die Rechtsschutzversicherung <strong>für</strong> die meisten Anwälte als Einnahmequelle ausscheidet.<br />

Nur die Beratung wird also das Überleben sichern. Und zwar aus einer Hand, ganz so, wie es<br />

Brigitte Zypries heute den Banken, den Rentenberatern, den Vereinen usw. zugestehen will. Was<br />

heißt nun „beraten“? Sicherlich weit mehr als einen Rechtsrat zu erteilen. Denn dazu werden sich mit<br />

der Gesetzesnovelle plötzlich viele andere Berufszweige berufen fühlen. Wirkliches Beraten aber ist<br />

weit mehr. Es bedeutet, eine Privatperson, eine Organisation oder einen Unternehmer zeitweise zu<br />

begleiten und echte Mitverantwortung zu übernehmen. Jemand, der sich umfassend um ein persönliches<br />

oder wirtschaftliches Problem kümmert und dem Mandanten, die Abstimmung mit diversen<br />

anderen Beratern und Experten abnimmt. Der <strong>Anwalt</strong> muss wieder – wie in früheren Zeiten – als<br />

seriöser Berater Nr. 1, als erste Anlaufstelle, in die Köpfe der Menschen gelangen. <strong>Die</strong> größte<br />

Marktchance besteht deshalb darin, durch Kompetenzaufbau in weiteren Disziplinen anderen Berufsgruppen<br />

wie Unternehmens- und Steuerberatern das Wasser abzugraben. Steuer- und Unternehmensberater<br />

sind heute vielfach viel näher am Mandanten dran als die Anwälte.<br />

Beratungschancen gibt es <strong>für</strong> Anwälte in jeder Branche. Alles ist möglich! Der <strong>Anwalt</strong> als derjenige,<br />

der <strong>für</strong> den Mandanten Expertennetzwerke aufbaut und im Bedarfsfall abruft und leitet, der<br />

aktives Projektmanagement betreibt und ganze Teams im Hintergrund lenkt. Erforderlich ist aber<br />

jedenfalls ein immenser Kompetenzaufbau während der nächsten Jahre und Jahrzehnte. Vielleicht<br />

hilft ja die aktuelle Diskussion um die Fortbildungspflicht, die Solidarität unter den Anwälten zu<br />

stärken, um die gemeinsamen Ziele nicht aus den Augen zu verlieren.<br />

Anzeigendisposition: Anja Fischer<br />

Tel.: 02 21/93 73 86 05<br />

Gültig ist Preisliste vom 1.10.2002<br />

ISSN 1433-4453<br />

Bezugspreis: Einzelheft 7,20 €, im Abonnement jährlich 36 €.<br />

Alle Preise zzgl. Zustellgebühr bzw. Versandkosten inkl.<br />

Umsatzsteuer. Für Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> ist der<br />

Bezug im Mitgliedspreis enthalten.<br />

Erscheinungsweise: 6 mal jährlich<br />

Gesamtherstellung: Courir-Druck GmbH,<br />

Königswinterer Straße 95, 53227 Bonn,<br />

Tel.: 02 28-47 00 81, Fax.: 02 28-46 85 75<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />

Hinweis <strong>für</strong> den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach<br />

bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch<br />

wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der<br />

Rechtslage ausgeschlossen werden.<br />

Urheber- und Verlagsrechte: <strong>Die</strong> Zeitschrift und alle<br />

veröffentlichten Beiträge und Abbildungen sind<br />

urheberrechtlich geschützt.<br />

EDITORIAL<br />

IMPRESSUM<br />

Manuskripte werden nicht nur zur Alleinveröffentlichung<br />

angenommen. Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen<br />

Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller<br />

Abbildungen allein verfügen zu können und keine Rechte<br />

Dritter zu verletzen. Mit Annahme des Manuskripts gehen die<br />

einfachen Nutzungsrechte vom Autor auf den Verlag über,<br />

jeweils auch <strong>für</strong> Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen<br />

und die Kombination mit anderen Werken oder<br />

Teilen daraus. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch<br />

die Befugnis zur Einspeicherung in <strong>Daten</strong>banken sowie zur<br />

weiteren Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen<br />

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anderer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online-<br />

<strong>Die</strong>nsten. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich<br />

zugelassene Verwertung bedarf vorheriger schriftlicher<br />

Zustimmung des Verlags. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere <strong>für</strong> Vervielfältigung,<br />

Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und<br />

Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe in <strong>Daten</strong>banken<br />

oder anderen elektronischen Medien und Systemen.<br />

Fotokopien dürfen nur <strong>für</strong> den persönlichen Gebrauch<br />

hergestellt werden.


FAKTEN<br />

Kurzmeldungen<br />

Neue Fachanwaltschaften<br />

treten zum 1. Juli in Kraft<br />

<strong>Die</strong> Beschlüsse der 3. Sitzung der 3. Satzungsversammlung<br />

werden zum 1.7.2005<br />

in Kraft treten. Das bedeutet, dass Fachanwaltstitel<br />

nun auch in den Bereichen Medizinrecht,<br />

Miet – und Wohnungseigentumsrecht,<br />

Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht,<br />

Erbrecht sowie Transport- und Speditionsrecht<br />

erworben werden können.<br />

Letzte Änderungen des RVG<br />

im Internet abrufbar<br />

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)<br />

ist seit seinem In-Kraft-Treten mehrfach geändert<br />

worden. <strong>Die</strong> letzte Änderung erfolgte<br />

durch das Gesetz zum Internationalen<br />

Familienrecht, welches seit 1.3.2005 gilt.<br />

<strong>Die</strong> Bundesrechtsanwaltskammer hält<br />

unter http://brak.de/seiten/pdf/RVG/<br />

066Anlage.pdf eine Tabelle bereit, aus<br />

welcher sich die Gesetze entnehmen<br />

lassen, durch die das RVG seit seinem<br />

In-Kraft-Treten geändert worden ist.<br />

Fachanwaltszahlen weiter ansteigend<br />

Laut Statistik der BRAK (Stand: 1.1.2005)<br />

stieg die Zahl der Rechtsanwälte um 4,56 %<br />

gegenüber dem Vorjahr auf 132.569. <strong>Die</strong><br />

Gesamtzahl der Fachanwälte liegt bei<br />

19.879 und nimmt damit mittlerweile<br />

15 % der <strong>Anwalt</strong>schaft insgesamt ein.<br />

Europäisches Mahnverfahren nur bei<br />

grenzüberschreitenden Sachverhalten<br />

Der Rat Justiz und Inneres hat sich da<strong>für</strong><br />

ausgesprochen, das Europäische Mahnverfahren<br />

auf grenzüberschreitende Sachverhalte<br />

zu beschränken und wendet sich damit<br />

gegen den Vorschlag der Europäischen<br />

Kommission, nach dem das Verfahren auch<br />

auf nationale Sachverhalte Anwendung finden<br />

soll. Auch die BRAK hatte sich in ihren<br />

Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und<br />

2004 zum Grünbuch Europäisches Mahnverfahren<br />

<strong>für</strong> eine Beschränkung auf grenzüberschreitende<br />

Sachverhalte ausgesprochen.<br />

Ausbildungsdauer der Jurastudenten<br />

hat sich verkürzt<br />

<strong>Die</strong> BRAK hat eine aktualisierte Statistik<br />

„Jurastudenten, Prüfungen, Rechtsanwälte“<br />

(2003) veröffentlicht. Vom Studienbeginn<br />

bis zur Zulassung zur <strong>Anwalt</strong>schaft vergehen<br />

derzeit durchschnittlich 8 Jahre. Damit<br />

ist die Ausbildungsdauer gegenüber dem<br />

Jahr 1993 sowie den vorangehenden Jahren<br />

um ca. 2 Jahre verkürzt worden.<br />

4 anwaltsreport 3 / 2005<br />

Hubert van Bühren ist<br />

neuer Präsident der RAK Köln<br />

Hubert van Bühren ist neuer Präsident<br />

der Rechtsanwaltskammer<br />

Köln. Van Bühren gehört dem Vorstand<br />

der Rechtsanwaltskammer Köln<br />

seit 20 Jahren an; über 10 Jahre war er<br />

ihr Pressesprecher. <strong>Die</strong> Interessen der<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft im Kammerbezirk vertritt<br />

er als gewähltes Mitglied der Satzungsversammlung,<br />

dem Parlament<br />

der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

in Deutschland. Dort leitet<br />

er den <strong>für</strong> die Fachanwaltschaften zuständigen<br />

Ausschuss 1. Van Bühren ist<br />

64 Jahre alt, verheiratet und hat vier<br />

Kinder. Der neue Kammerpräsident<br />

möchte sich neben einer intensiven<br />

BRAK über BMJ-Entwurf zum<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz empört<br />

Auf der 104. Hauptversammlung der<br />

Bundesrechtsanwaltskammer am<br />

29.04.2005 in Bremen ging es heiß her.<br />

In einer Resolution zum Referentenentwurf<br />

Rechtsberatungsrecht redeten<br />

die <strong>Anwalt</strong>svertreter Tacheles: „<strong>Die</strong><br />

Bundesrechtsanwaltskammer hat in<br />

ihrer Hauptversammlung mit großer<br />

Empörung zur Kenntnis genommen,<br />

dass die vielfältige und gewichtige Kritik<br />

am Diskussionsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />

in dem jetzt vorgelegten<br />

Referentenwurf keinen Niederschlag<br />

BVerfG stärkt Werberecht<br />

bei <strong>Anwalt</strong>snotaren<br />

Das in § 29 Absatz 3 der Bundesnotarordnung<br />

enthaltene Verbot,<br />

wonach <strong>Anwalt</strong>snotaren in überörtlichen<br />

Sozietäten untersagt wird, die<br />

Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren<br />

anzugeben, die nicht<br />

von der Geschäftsstelle des Notars aus<br />

versandt werden, ist mit der Berufsfreiheit<br />

unvereinbar und insoweit auch<br />

nichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht<br />

(BVerfG) entschieden (Az.: 1<br />

BvR 2561/03). Hintergrund: Notare<br />

dürfen nur in einem fest definierten<br />

Amtsbezirk ihrer Tätigkeit nachgehen,<br />

um eine gleichmäßige und flächendeckende<br />

Versorgung der Bevölkerung<br />

zu gewährleisten. Mit dem Verbot der<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

um eine<br />

größere Akzeptanz<br />

der Rechtsanwaltskammer<br />

bei ihren Mitgliedernbemühen.<br />

Dabei gilt sein besonderes Interesse<br />

den jüngeren Kolleginnen und<br />

Kollegen, <strong>für</strong> die es immer schwieriger<br />

wird, sich auf dem hart umkämpften<br />

Rechtsberatungsmarkt zu etablieren.<br />

„Nur Rechtsanwälte können, was<br />

Rechtsanwälte können – Rechtsberatung<br />

und Rechtsvertretung ist <strong>Anwalt</strong>ssache“,<br />

so van Bühren.<br />

gefunden hat. <strong>Die</strong>s offenbart eine<br />

erschreckende Sorglosigkeit des Bundesjustizministeriums<br />

im Umgang mit<br />

einem der wichtigsten Güter unserer<br />

Gesellschaft, dem gleichen Zugang<br />

zum Recht <strong>für</strong> jeden Bürger“. Auch an<br />

der derzeitigen Juristenausbildung will<br />

die Satzungsversammlung nicht rütteln.<br />

So wird die Einführung von Bachelor-<br />

und Masterabschlüssen in der<br />

Juristenausbildung abgelehnt, solange<br />

es ein die bisherige Qualität der universitären<br />

Ausbildung sicherndes<br />

Modell hier<strong>für</strong> nicht gibt.<br />

Werbung auf Geschäftspapieren überörtlicher<br />

Sozietäten aus § 29 Absatz 3<br />

der BNotO sollte verhindert werden,<br />

dass Rechtsuchende, die nicht am<br />

Amtssitz des Notars ansässig sind, von<br />

dessen Amt Kenntnis erlangen und<br />

dem jeweiligen Notarkollegen von mit<br />

der Sozietät verbundenen Berufsträgern<br />

Mandate zugeschoben werden.<br />

Doch das BVerfG hielt die Vorschrift<br />

<strong>für</strong> überaltert. Denn dem Notar könne<br />

es auch nicht verboten werden, im<br />

Internet auf seine <strong>Die</strong>nstleistungen aufmerksam<br />

zu machen. Und im World<br />

Wide Web gibt es eben keine Begrenzungen<br />

nach Amtsbezirken.


VerMonT Beratung untersucht Zusammensetzung<br />

der Satzungsversammlung<br />

<strong>Die</strong> VerMonT Kanzlei-Beratung hat<br />

erstmals die Struktur der Satzungsversammlung<br />

untersucht. Ergebnis:<br />

Von den insgesamt 137 Mitgliedern<br />

sind 101 Männer und 36 Frauen. München<br />

entsendet mit 15 Anwälten die<br />

meisten Vertreter, gefolgt von Frankfurt<br />

mit 14, Hamm mit 12 sowie Berlin<br />

und Köln mit je 10 Berufsvertretern.<br />

Nimmt man berufspolitisch die<br />

Bezirke München und Hamm als traditionell<br />

im Markt bekannte konservative<br />

Rechtsanwaltskammern zusam-<br />

men, stellen sie allein schon 27 Vertreter,<br />

also fast ein Fünftel der Satzungsversammlung.<br />

Schwach repräsentiert<br />

sind die fünf ostdeutschen<br />

Länder mit insgesamt nur 12 Vertretern.<br />

Näheren Aufschluss über die politische<br />

Zusammensetzung, und damit<br />

der „Ausrichtung“ der Satzungsversammlung<br />

können die vertretenen<br />

Kanzlei-Strukturen geben. Zu 85,68 %<br />

setzen sich die Vertreter der Satzungsversammlung<br />

aus Einzelkämpfern und<br />

Kleinkanzleien mit bis zu 9 Anwälten<br />

Statistik zu den freien Berufen veröffentlicht<br />

<strong>Die</strong> aktuelle Statistik „Freie Berufe“<br />

liegt vor. <strong>Die</strong> Angaben sind<br />

den Statistiken der jeweiligen Dachorganisationen<br />

entnommen (BStBK,<br />

WpK, BNotK, BRAK). Deutlich wird,<br />

dass im Bereich der Notare sowohl die<br />

Anzahl der Nur-Notare als auch die<br />

der <strong>Anwalt</strong>snotare rückläufig ist. <strong>Die</strong><br />

Zahl der Kapitalgesellschaften in den<br />

steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufen<br />

ist weiterhin überdurchschnittlich<br />

gestiegen.<br />

FAKTEN<br />

zusammen. Mittelgroße Kanzleien<br />

und Großsozietäten sind dagegen nur<br />

mit 8,64 % bzw. 4,32 % in der Satzungsversammlung<br />

repräsentiert.<br />

Konsequenz: Der Beratermarkt in der<br />

Informationsgesellschaft boomt. Für<br />

Anwälte wird es allerdings immer<br />

schwieriger, die einstige Vormachtstellung<br />

zu halten.<br />

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

5


THEMA<br />

Fortbildungspflicht <strong>für</strong> Allgemeinanwälte<br />

– Europa macht’s vor<br />

Etwa 30.000 Anwältinnen und Anwälte besuchen jährlich die Fortbildungsveranstaltungen<br />

des Deutschen <strong>Anwalt</strong>sinstituts. Und<br />

ebenso viele sind es, die sich beim Deutschen <strong>Anwalt</strong>verein und<br />

weiteren Anbietern fortbilden. Bei derzeit über 130.000 Anwälten<br />

ist das aber nicht einmal die Hälfte der Berufsträger. Und das,<br />

obwohl § 43a Abs. 6 BRAO die Fortbildung aller Anwälte vorschreibt.<br />

Allerdings enthält die Vorschrift weder eine Regelung<br />

darüber, was ist, wenn der <strong>Anwalt</strong> dieser Pflicht nicht nachkommt,<br />

noch sind die Inhalte der Fortbildung und die Form der Wissensaufnahme<br />

näher beschrieben.<br />

Doch das soll sich nach dem Willen der<br />

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)<br />

ändern. Anfang April 2005 diskutierten<br />

hochrangige <strong>Anwalt</strong>svertreter aus ganz<br />

Europa auf Einladung der BRAK in Berlin<br />

über die Qualitätssicherung durch<br />

überprüfbare Pflichtfortbildung. Dort forderte<br />

der Präsident der BRAK, Bernhard<br />

Dombek, in Anwesenheit der Bundesministerin<br />

der Justiz Brigitte Zypries und<br />

der Bürgermeisterin von Berlin und Senatorin<br />

<strong>für</strong> Justiz Karin Schubert sowie Vertretern<br />

von 17 europäischen <strong>Anwalt</strong>schaften,<br />

dass sich die Anwälte in Deutschland<br />

in Zukunft zwingend fortbilden müssen.<br />

Bisher unterliegen Deutschlands Anwälte<br />

zwar einer allgemeinen Fortbildungspflicht.<br />

<strong>Die</strong>se ist nach Auffassung<br />

der BRAK jedoch ein zahnloser Tiger,<br />

6 anwaltsreport 3 / 2005<br />

da die Fortbildung nicht überprüft werden<br />

kann. In den Nachbarländern sieht<br />

das ganz anders aus. „In den letzten 10<br />

Jahren wurde in England, Frankreich, Belgien,<br />

Niederlanden, Irland, Schottland,<br />

Finnland und Litauen eine kontrollierte<br />

Pflichtfortbildung bei den <strong>Anwalt</strong>schaften<br />

eingeführt“, informierte Dombek<br />

(siehe auch „Nachgefragt“, Seite 9). <strong>Die</strong><br />

Ergebnisse der Europäischen Konferenz<br />

der BRAK belegen, dass auch andere Länder,<br />

z. B. Spanien, Dänemark, Tschechien,<br />

Slowakei und Luxemburg gesetzgeberische<br />

Maßnahmen prüfen oder bereits<br />

umsetzen. „Deutschlands Anwälte beraten<br />

auf qualitativ hohem Niveau. <strong>Die</strong>se<br />

Qualität muss jedoch gerade im europäischen<br />

Vergleich aufrechterhalten werden<br />

im Interesse unserer Mandanten“, forderte<br />

Dombek und wies auf die bereits bestehende<br />

kontrollierbare Fortbildungspflicht<br />

bei Fachanwälten hin, die sich jährlich 10<br />

Stunden fortbilden müssen, wollen sie<br />

nicht ihre Fachanwaltszulassung verlieren.<br />

„Wir haben gute Erfahrungen mit der<br />

Fortbildungspflicht der Fachanwälte gemacht.<br />

Wer rastet der rostet! Wir wollen<br />

weiter stolz auf gute Anwälte sein. Deshalb<br />

sollte jeder <strong>Anwalt</strong>, insbesondere<br />

wenn er mit seinen Qualitäten wirbt, sich<br />

fortbilden und dies auch nachweisen“, so<br />

Dombek. Wie ernst die BRAK die neue<br />

Qualitätsoffensive nimmt, verdeutlicht<br />

auch eine europäische Vergleichsstudie,<br />

die sie selbst durch umfangreiche Befragungen<br />

bei den europäischen Funktionärskollegen<br />

durchgeführt hat und deren<br />

Ergebnisse auszugsweise in den nachfolgenden<br />

Schaukästen wiedergegeben werden.<br />

Zypries blockt ab<br />

Dombek informierte in seiner Begrüßungsrede<br />

die anwesenden Gäste darüber,<br />

dass die BRAK bereits vor einem halben<br />

Jahr beim BMJ einen Vorschlag eingereicht<br />

habe, wonach die Satzungsversammlung<br />

ermächtigt werden soll, Vorschriften<br />

zur Fortbildungspflicht, deren<br />

Kontrolle und Sanktionierung beschließen<br />

zu können. <strong>Die</strong> zuständige Bundesjustizministerin<br />

Brigitte Zypries zeigte


sich allerdings in ihrer Eröffnungsrede<br />

skeptisch bis zugeknöpft. Spaßeshalber<br />

sprach sie davon, dass viel Wissen Kopfweh<br />

bereite, um dann aber zuzugestehen,<br />

dass Wissen ein wichtiger Marketingfaktor<br />

sei. Allerdings habe der Gesetzgeber<br />

1994 mit Einführung der allgemeinen<br />

Fortbildungspflicht bewusst auf eine Fortbildung<br />

verzichtet. „Ich halte das nach wie<br />

vor <strong>für</strong> richtig“, sagte Zypries. <strong>Die</strong> Eigeninitiative<br />

in Sachen Fortbildung habe<br />

sich bei den Anwälten bewährt. Im Übrigen<br />

sei fraglich, ob eine sanktionierte<br />

Fortbildung mit der Selbstbestimmung<br />

eines freien Berufes zu vereinbaren sei.<br />

Jedenfalls bedürfe es guter Gründe, um in<br />

diesem Bereich eine gesetzliche Reglementierung<br />

in Angriff zu nehmen.<br />

Schließlich sei die Ausbildungsqualität<br />

der deutschen Anwälte sehr hoch. Der<br />

Standard sei mit der letzten Ausbildungsreform<br />

bei Studenten und Referendaren<br />

nochmals verbessert worden. Außerdem<br />

gebe es vielfältige Ausbildungsangebote<br />

<strong>für</strong> Anwälte. Zypries verwies<br />

zudem auf die fortschreitende Spezialisierung<br />

der <strong>Anwalt</strong>schaft mit mittlerweile<br />

über 18.000 Fachanwälten – „und es<br />

werden immer mehr“, stellte sie fest. Freilich<br />

– die Tür ganz verschließen wollte<br />

Zypries denn auch nicht. Aber sie ließ<br />

keinen Zweifel daran, dass „der Aufwand<br />

<strong>für</strong> ein stimmiges Konzept“ erheblich sei.<br />

Denn die Satzungsversammlung müsse<br />

sowohl Ausbildungszeiträme als auch<br />

Ausbildungsinhalte festlegen. Außerdem<br />

stelle sich die Frage, wie der Nachweis der<br />

regelmäßigen Fortbildung geführt werden<br />

soll. So müsste zum Beispiel die<br />

Inhouse-Fortbildung anders bewertet werden<br />

als die externe Fortbildung. Ein Fortbildungskonzept<br />

wäre in jedem Fall am<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen.<br />

Insgesamt führe die sanktionierte und<br />

gesetzlich normierte Fortbildung zu mehr<br />

Regulierung statt – wie auf europäischer<br />

Ebene favorisiert – zur Deregulierung des<br />

Berufsrechts.<br />

Europäische Anwälte mehrheitlich<br />

<strong>für</strong> überprüfbare Fortbildung<br />

Natürlich wird Zypries <strong>für</strong> diese Meinung<br />

bei der Mehrheit der Anwälte Sympathien<br />

geweckt haben. Ein Beobachter des<br />

Kongresses äußerte denn auch hinter vorgehaltener<br />

Hand den Verdacht, dass der<br />

Wahlkampf bereits begonnen habe. Tatsache<br />

ist aber: <strong>Die</strong> Qualitätsoffensive der<br />

BRAK kommt letztendlich nicht nur den<br />

Verbrauchern zu Gute, sondern liegt auch<br />

ganz im Trend der europäischen Nachbarländer.<br />

So leben die Angelsachsen<br />

Länder ohne Fortbildungspflicht<br />

In Bulgarien, Dänemark, Israel, Lettland, Liechtenstein,<br />

Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien,<br />

Tschechien, Türkei sowie Ungarn gibt es derzeit<br />

keine (überprüfbare) Fortbildungspflicht,<br />

wobei in einigen Ländern die Diskussion hierüber<br />

erst einsetzt oder Kommissionen mit der<br />

Ausgestaltung eines Fortbildungsmodells beauftragt<br />

wurden.<br />

bereits seit Anfang der 90er Jahre sehr gut<br />

mit der überprüfbaren Fortbildungspflicht.<br />

Und die Franzosen haben gerade nachgelegt.<br />

Der dortige Kammerpräsident<br />

Michel Benichou erwies sich denn auch<br />

in Berlin als leidenschaftlicher Verfechter<br />

<strong>für</strong> ein Fortbildungssystem. Der <strong>Anwalt</strong>sberuf<br />

dürfe kein Beruf ohne Regeln<br />

sein. „Wir sind keine Händler oder Rechtsverkäufer“,<br />

betonte Benichou. Der Qualitätsehrgeiz<br />

in Frankreich fuße auf der<br />

Erkenntnis, dass die Solidarität der Anwälte<br />

untereinander das Image des Berufes<br />

insgesamt verbessere. Über die nächsten<br />

3 Jahre gebe die Kammer 10 Mio.<br />

Euro an Werbung aus, um der Bevölkerung<br />

zu zeigen, was Anwälte alles zu leisten<br />

im Stande sind. Zu diesen Kompetenzen<br />

gehöre die regelmäßige Weiterbildung<br />

zwingend dazu. Deshalb bestehe<br />

eine Pflicht der Kammern, Fortbildungsregeln<br />

zu erlassen, „um niemand<br />

auf unserem gemeinsam festgelegten Weg<br />

außen vor zu lassen. Wir wollen eine<br />

Rechtsanwalts-Gemeinschaft sein und<br />

bleiben – der Gedanke der Solidarität und<br />

Ethik spielt dabei eine entscheidende<br />

Rolle“, so Benichou. Und in Richtung<br />

Länder mit eingeschränkter Fortbildungspflicht<br />

THEMA<br />

Brüssel schickte er gleich hinterher: „Damit<br />

verfolgen wir auch die Strategie der<br />

Lissabon-Beschlüsse“.<br />

Fortbildung ist wichtiges<br />

Positionierungsinstrument<br />

Dass die sanktionierte Fortbildung zu<br />

zeitlichen und finanziellen Mehrbelastungen<br />

gerade in den kleinen <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />

führt – daran kann kein Zweifel<br />

bestehen. Der Vorstoß der BRAK muss<br />

allerdings auch strategisch beurteilt werden.<br />

Denn der <strong>Anwalt</strong>schaft drohen mit<br />

dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

weitere Umsatzeinbußen, weil über die<br />

so genannte Annexkompetenz andere<br />

nicht verkammerte <strong>Die</strong>nstleistungsberufe<br />

Rechtsrat erteilen dürfen. Damit wird die<br />

<strong>Anwalt</strong>sdienstleistung aber erheblich verwässert.<br />

Deshalb muss sich die BRAK<br />

etwas einfallen lassen, um die Alleinstellungsmerkmale<br />

des Berufsstandes als<br />

Ganzes zu sichern und dauerhaft zu festigen.<br />

Europa erweist sich in diesem Zusammenhang<br />

als echter Hemmschuh.<br />

Denn mit der künftigen Einführung von<br />

Bachelor- und Masterstudiengängen,<br />

über die die Ausbildungszeiten erheblich<br />

reduziert werden, wird die Qualität der<br />

<strong>Anwalt</strong>sausbildung zwangsläufig leiden.<br />

Darauf wies in Berlin der Leiter der Abteilung<br />

Ausbildung bei der CCBE, Julian<br />

Lonbay, hin. „Der Druck auf weniger<br />

strenge Zugangsqualifikationen ist unverkennbar.“<br />

Damit aber dürfte auch der<br />

Verweis von Brigitte Zypries auf die gute<br />

Ausbildung deutscher Anwälte schon<br />

bald in sich zusammenbrechen.<br />

Deutschland<br />

Eine sanktionierte Fortbildungspflicht kennt das deutsche <strong>Anwalt</strong>srecht nur bei den<br />

Fachanwälten, die der zuständigen Kammer jährlich 10 Stunden nachweisen müssen.<br />

Im Extremfall kann die fehlende Fortbildung die Fachanwaltszulassung kosten.<br />

<strong>Die</strong> allgemeine Fortbildungspflicht nach § 43a VI der BRAO wird als zahnloser<br />

Tiger angesehen, weil weder Umfang noch Art der Fortbildung vorgegeben werden und ein Verstoß<br />

weitestgehend ohne Sanktionen bleibt. Erst wenn sich im Rahmen eines Regressprozesses herausstellen<br />

sollte, dass ein Rechtsanwalt seine Fortbildungspflicht vernachlässigt hat, drohen berufsrechtliche<br />

Konsequenzen. <strong>Die</strong> BRAK hat demzufolge einen Antrag beim Bundesjustizministerium<br />

gestellt, künftig eine sanktionierte Fortbildungspflicht einzuführen.<br />

Schweiz<br />

Bei den Eidgenossen besteht ebenfalls keine generelle Pflichtfortbildung. Ausnahmen gelten<br />

aber <strong>für</strong> die Mediation, den Bereich der Geldwäsche bei Anwälten, die als so genannte<br />

Finanzintermediäre tätig sind, sowie den Fachanwälten. Letztere müssen sich jährlich<br />

an zwei Tagen weiterbilden, was sie alle drei Jahre gegenüber den Fachkommissionen<br />

nachweisen müssen. Fachanwälten und Mediatoren, die ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht<br />

nachkommen, kann der Titel im Extremfall entzogen werden.<br />

Spanien<br />

In Spanien besteht eine Fortbildungspflicht nur im Rahmen der Prozesskostenhilfe<br />

<strong>für</strong> spezielle Rechtsgebiete. Da die Anwälte schon bisher an den nicht verpflichtend<br />

angebotenen Fortbildungsprogrammen der Kammer teilnehmen, wird eine Pflichtfortbildung<br />

nicht als dringend angesehen.<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

7


8<br />

THEMA<br />

Länder mit überprüfbarer Fortbildungspflicht<br />

Belgien<br />

In Wallonien existiert ein Kreditpunktesystem. <strong>Die</strong> Pflichtfortbildung umfasst 20<br />

Fortbildungspunkte pro Kalenderjahr, den die Anwälte innerhalb von 3 Jahren erreichen<br />

müssen. Eine Stunde als Zuhörer eines Fortbildungskurses entspricht einem<br />

Punkt. Wer juristische Fachtexte veröffentlicht, bekommt 4 Punkte gutgeschrieben, <strong>für</strong> Lehr- und Vortragstätigkeiten<br />

gibt es jeweils 2 Punkte. Auch E-Learning und Fernunterricht sind möglich. Der<br />

Kammerpräsident überwacht die Einhaltung der Fortbildungspflicht. Neben dieser individuellen Kontrolle<br />

werden jährlich bis zu 10 Prozent der Anwälte einer Kammer überprüft. Bei Verstoß gegen die<br />

Regeln müssen die Anwälte vor einer Anerkennungskommission Rede und Antwort stehen. Danach<br />

kann ein Aufschub von maximal einem Jahr gewährt werden. Auch in Flandern existiert ein Kreditpunktesystem:<br />

16 Punkte in einem Jahr muss der <strong>Anwalt</strong> erreichen, wovon die Hälfte aus rein juristischen<br />

Themenbereichen stammen muss.<br />

England und Wales<br />

Besonders streng geht man auf der Insel mit den Prozessanwälten,<br />

den Barristern um. Innerhalb der ersten drei Berufsjahre müssen<br />

sie 45 Stunden Fortbildung nachweisen, davon mindestens neun<br />

Stunden Prozessrecht und drei Stunden Berufsethik. Wer länger als drei Jahre dabei ist, muss sich<br />

jährlich 12 Stunden fortbilden. Das müssen sie dem Counsel jährlich über Nachweiskarten belegen.<br />

Wer nicht mitzieht, muss ein Bußgeld gegen sich ergehen lassen. Fristverlängerungen werden aber<br />

gewährt, soweit die Advokaten rechtzeitig einen Antrag stellen. <strong>Die</strong> Solicitors, die der Law Society<br />

unterstehen, müssen dagegen jährlich 16 Stunden Fortbildung absolvieren. Eine Übertragung überschüssiger<br />

Punkte in das Folgejahr ist nicht möglich. Auch die Solicitors müssen sich hierzu jährlich<br />

schriftlich erklären. Da die Zulassung ohnehin jährlich neu erteilt wird, kann es bei Nichteinhaltung<br />

der Fortbildungspflicht zu einer Verzögerung der Neuzulassung kommen. Im Extremfall droht gar der<br />

Entzug der Zulassung, was aber wohl in der Praxis nur äußerst selten vorkommt.<br />

Finnland<br />

<strong>Die</strong> Finnen müssen sich jährlich 3 Tage fortbilden – ein Kreditpunktesystem gibt es<br />

nicht. Gegen säumige Anwälte können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.<br />

Frankreich<br />

Seit Anfang dieses Jahres müssen auch die französischen Anwälte 20 Stunden<br />

jährlich zwangsweise die Schulbank drücken. <strong>Die</strong> Fortbildungsveranstaltungen müssen<br />

eine Mindestdauer von 2 Stunden haben. Je nach Art der Veranstaltung dürfen<br />

die Teilnehmerzahlen von 8 bzw. 20 Anwälten nicht unterschritten werden; ansonsten wird die Fortbildung<br />

nicht anerkannt. Anwälte, die Kollegen ausbilden, bekommen pro Unterrichtsstunde selbst<br />

vier Stunden gutgeschrieben. Und wer einen juristischen Text mit mindestens 10.000 Wörtern veröffentlicht,<br />

kann sich drei Stunden eigene Fortbildung sparen. Jeder <strong>Anwalt</strong> muss sich bis zum 31.<br />

Januar eines Jahres gegenüber der Kammer hinsichtlich seines Fortbildungsstandes erklären. Disziplinarmaßnahmen<br />

der Kammern sind möglich.<br />

Litauen<br />

Hier müssen sich die Anwälte seit 2004 fortbilden – allerdings auf niedrigem Kreditpunkte-Niveau:<br />

Junganwälte müssen jährlich sechs Kreditpunkte nachweisen,<br />

wohingegen Anwälte mit mehr als drei Jahren Zulassung drei Kreditpunkte benötigen.<br />

Schon <strong>für</strong> 4 Unterrichtsstunden gibt es 2 Punkte. Zur Überwachung wurde eine elektronische<br />

<strong>Daten</strong>bank eingerichtet, in welcher jeder <strong>Anwalt</strong> seine Punkte selbst eintragen kann. Wer schummelt<br />

oder schwänzt, muss mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen.<br />

Niederlande<br />

<strong>Die</strong> niederländischen Anwälte müssen pro Jahr 16 Fortbildungspunkte erreichen.<br />

Eine einstündige Teilnahme entspricht dabei einem Punkt. Neben von der Kammer<br />

anerkannten Seminaren kann die Hälfte der Kreditpunkte auch auf andere Weise<br />

erreicht werden. So kann zum Beispiel <strong>für</strong> Fortbildungen über Kanzleimanagement, die von nicht<br />

anerkannten Instituten angeboten werden, ein Punkt pro halbem Tag vergeben werden, wobei ein halber<br />

Tag mit drei Stunden gerechnet wird. <strong>Die</strong> niederländischen Anwälte müssen der Kammer jährlich<br />

Rechenschaft über ihren Fortbildungsstand ablegen – Schlendrianen drohen auch hier Disziplinarmaßnahmen.<br />

Nordirland<br />

In Nordirland praktizierende Solicitor sind derzeit zu 15 Fortbildungsstunden jährlich<br />

verpflichtet, von denen mindestens 10 Stunden in so genannten „Group Studies“<br />

erfolgen müssen, also Kursen mit drei Teilnehmern oder mehr. <strong>Die</strong> Law Society<br />

wacht über die Einhaltung der Regeln, die disziplinarrechtlich sanktionierbar sind.<br />

Schottland<br />

Jeder schottische Solicitor muss jährlich 20 Stunden ran. Das Pflichtfortbildungsprogramm<br />

umfasst dabei Themen wie Praxismanagement und -verwaltung, Kommunikation<br />

und Mandantenumgang, sowie Rechtsgebiete, auf die sich der Solicitor<br />

spezialisiert hat. Wer das Programm versäumt, muss nachsitzen. Danach droht die Sanktionskeule.<br />

anwaltsreport 3 / 2005<br />

Viele Einzelfragen noch ungeklärt<br />

Dass die derzeitige Bundesregierung dennoch<br />

nicht bereit sein wird, der Satzungsversammlung<br />

bei der BRAK quasi<br />

einen Blankoscheck zur eigenverantwortlichen<br />

Regelung der Pflichtfortbildung<br />

auszustellen, daran ließ auch BMJ-<br />

Ministerialrat Kurt Franz in seiner Rede<br />

keinen Zweifel. <strong>Die</strong> BRAK wird ihren<br />

Vorschlag daher weiter verfeinern müssen,<br />

um sich im BMJ Gehör zu verschaffen.<br />

Dazu zählt zunächst auch der<br />

Nachweis, dass die Fortbildung weiter<br />

Teile der <strong>Anwalt</strong>schaft tatsächlich verlottert.<br />

Außerdem muss sie sich dazu<br />

erklären, auf welchen Gebieten genau<br />

sich die Anwälte weiterbilden und welche<br />

Fortbildungsmittel und -medien<br />

dazu eingesetzt werden müssen. Während<br />

der Berliner Konferenz wurde zudem<br />

deutlich, dass nicht alle Kammern<br />

in Deutschland glücklich über die künftigen<br />

neuen Kotrollaufgaben im Zusammenhang<br />

mit der Weiterbildung sind. In<br />

den angelsächsischen Ländern hat man<br />

dieses Problem aber letztlich auch in den<br />

Griff bekommen. Stichprobenartige<br />

Kontrollen dürften sicherstellen, dass der<br />

Verwaltungsaufwand nicht uferlos aufgebläht<br />

wird. Zudem könnte eine elektronische<br />

<strong>Daten</strong>bank per Internet viel<br />

Papierkrieg ersparen. Darin könnten die<br />

Anwälte ihren Punktestand in Sachen<br />

Fortbildung selbst eintragen. Wie auch<br />

immer man zu der neuen Fortbildungsdiskussion<br />

stehen mag – die BRAK hat<br />

mit der europäischen Konferenz einen<br />

sachlichen Beitrag dazu geleistet, dieses<br />

heiße Eisen anzupacken. Und das gegen<br />

den teilweise erbitterten und polemischen<br />

Widerstand vieler Berufsträger, der<br />

in der Äußerung des Kölner Kammerpräsidenten<br />

gipfelte, jeder <strong>Anwalt</strong> habe<br />

ein grundrechtlich verbrieftes Recht auf<br />

Faulheit. Zu viele faule Äpfel könnten<br />

aber am Ende den gesamten Berufsstand<br />

in Misskredit bringen. Für die Faulheit<br />

einzelner zahlen dann alle.<br />

Link zum Thema:<br />

Presseerklärung der BRAK zur<br />

Pflichtfortbildung<br />

www.brak.de/seiten/04_05_10.php<br />

Zur Paralleldiskussion bei den Ärzten:<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Gesundheit<br />

und Soziale Sicherung<br />

www.die-gesundheitsreform.de/glossar/fortbildungspflicht_fuer_aerzte.html


Haben Anwälte ein grundrechtlich verbrieftes<br />

Recht auf Faulheit?<br />

Dombek: Wenn Faulheit zum Abbau<br />

von Qualität führt, sage ich klar „Nein“.<br />

Jede Anwältin, jeder <strong>Anwalt</strong> muss selbstverständlich<br />

selbst beurteilen, wie er die<br />

Interessen seiner Mandanten am besten<br />

behandelt und durchsetzt. Ein verbrieftes<br />

Recht auf Faulheit kann es aber nicht<br />

geben. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit<br />

größer, dass wir Anwälte unsere<br />

Arbeit eher schlechter statt besser<br />

machen. § 43a Abs. 6 BRAO ist hier<br />

übrigens sehr eindeutig. <strong>Die</strong> Fortbildung<br />

ist eine anwaltliche Grundpflicht<br />

und sollte auch so von uns Anwälten<br />

verstanden werden. Fortbildung bedeutet<br />

<strong>für</strong> mich deshalb auch immer, fleißig<br />

zu sein. Und wer fleißig ist, ist nicht faul.<br />

Macht es sich Frau Zypries nicht zu einfach,<br />

wenn sie sich auf die Selbstbestimmung<br />

des freien Berufs <strong>Anwalt</strong><br />

zurückzieht? Immerhin sieht das ihre<br />

Amtskollegin Ulla Schmidt im Zusammenhang<br />

mit den Ärzten ganz anders.<br />

Dombek: Mit der Meinungsbildung<br />

von Frau Zypries ist das nicht anders als<br />

bei den Anwälten. Anfangs haben auch<br />

wir kategorisch jede kontrollierbare und<br />

sanktionierbare Fortbildungspflicht<br />

abgelehnt. Wir meinten, dass sich dies<br />

mit unserem freiheitlichen Selbstverständnis<br />

nicht vertrage. <strong>Die</strong> Entwicklungen<br />

in der letzten Zeit haben uns<br />

aber nachdenklich gemacht. Wir Anwälte<br />

kommen in der Öffentlichkeit zunehmend<br />

in die Kritik und die öffentliche<br />

Berichterstattung über tatsächliche<br />

oder vermeidliche <strong>Anwalt</strong>sfehler ist<br />

nicht zu übersehen. Im Ranking der<br />

Beliebtheitsskala der Berufe sinken<br />

unsere Umfragewerte. Zudem kommt<br />

erheblicher Druck der Europäischen<br />

Kommission, die die Märkte öffnen<br />

will. Deregulierung der Märkte bedeutet<br />

auch, dass andere Beratergruppen in<br />

den bisher den Anwälten im Wesentlichen<br />

vorbehaltenen Markt eindringen<br />

werden. Wir Anwälte müssen uns deshalb<br />

darauf einstellen, dass die Konkurrenz<br />

nicht nur durch die Berufsgruppe<br />

selbst, sondern auch von außen her<br />

erheblich zunehmen wird. Wir müssen<br />

also etwas tun und wenn wir mit einem<br />

überzeugen können, dann ist dies unsere<br />

Qualität. Und da ist das Thema Fortbildung<br />

ein wichtiger Faktor. Zurück zu<br />

Frau Zypries: Auch diese scheint ihre<br />

Meinung zu korrigieren. <strong>Die</strong> noch anlässlich<br />

unserer Europäischen Konferenz<br />

sehr deutlich geäußerte Ablehnung<br />

wurde jetzt anlässlich des <strong>Anwalt</strong>stages<br />

in Dresden von ihr korrigiert. Frau Zypries<br />

möchte jetzt Tatsachenforschungen<br />

sehen über das Fortbildungsverhalten<br />

der <strong>Anwalt</strong>schaft.<br />

Ist es überhaupt möglich, die Fortbildung<br />

qualitativ zu messen?<br />

Dombek: Natürlich! Wir sehen dies bei<br />

den Fachanwälten. 10 Stunden Pflichtfortbildung<br />

sind sicherlich kein Übermaß.<br />

Aber die Fachanwälte, die ich<br />

kenne, sagen mir, dass ihnen diese Fortbildungseinheiten<br />

immer etwas gebracht<br />

haben. Bemessen kann man dies<br />

konkret auch an den Umsatz- und Einkommenszahlen.<br />

Fachanwälte verdienen<br />

nachweislich mehr. Und <strong>für</strong> die<br />

allgemeine Fortbildung meine ich, dass<br />

dies nicht anders sein kann. Jede Art<br />

von Fortbildung führt zur Kompetenzerweiterung<br />

und damit zwangsläufig zu<br />

besserer Qualität. <strong>Die</strong>s hilft den Mandanten<br />

und kann sich auch <strong>für</strong> den <strong>Anwalt</strong><br />

bezahlt machen.<br />

Ärztevertreter bemängeln, dass es trotz<br />

Einführung der Fortbildungspflicht bei<br />

den Medizinern an der richtigen Kommunikation<br />

mit den Patienten mangelt.<br />

Gilt das nicht auch <strong>für</strong> etliche Anwälte<br />

– z.B. bei der Preistransparenz?<br />

THEMA<br />

„Wir Anwälte kommen in der<br />

Öffentlichkeit zunehmend in die Kritik“<br />

Nachgefragt bei Rechtsanwalt und Notar<br />

Dr. Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer,<br />

Berlin<br />

Dombek: Das ist uneingeschränkt zu<br />

bejahen. Wir Anwälte müssen da noch<br />

viel lernen. Wir müssen begreifen, dass<br />

wir unsere Stärken nach außen kommunizieren<br />

müssen. Wir müssen über unsere<br />

Leistungen reden und wir müssen<br />

über unsere Preise reden. <strong>Die</strong> BRAK<br />

hat sich deshalb auch zum Ziel gesetzt,<br />

mit ihrer Dachkampagne „Anwälte –<br />

mit Recht im Markt“ einen Bewusstseinswandel<br />

in der <strong>Anwalt</strong>schaft herbeizuführen.<br />

Dabei wollen wir der <strong>Anwalt</strong>schaft<br />

natürlich auch helfen, denn nicht<br />

jeder hat hinreichend Zeit und Geld <strong>für</strong><br />

eine ordentliche Außendarstellung.<br />

Unsere Initiative setzt allerdings auch<br />

voraus, dass unsere Leute mitmachen.<br />

Wie ist es mit den Kosten, <strong>für</strong> Kammern<br />

und Anwälte?<br />

Dombek: Natürlich wird Fortbildung<br />

auch Kosten nach sich ziehen. In keinem<br />

Fall wollen wir eine Geldmaschine<br />

<strong>für</strong> die Anbieter von Kursen etablieren.<br />

Kammern und Vereine sind deshalb<br />

insbesondere gefragt, unseren Kolleginnen<br />

und Kollegen möglichst günstige<br />

Fortbildungskurse anzubieten.<br />

Welche weiteren Schritte werden Sie jetzt<br />

gehen?<br />

Dombek: Ein ganz wichtiger Schritt<br />

ist schon getan. Es besteht weitgehend<br />

Einvernehmen bei den Kammern, dass<br />

wir eine kontrollierbare und ggf. sanktionierbare<br />

Fortbildungspflicht wollen.<br />

<strong>Die</strong>s ist Beschlusslage unserer Hauptversammlung<br />

und wir haben jetzt eine<br />

hochkarätig besetzte Arbeitsgruppe<br />

eingerichtet, die bis zur nächsten Hauptversammlung<br />

im September Vorschläge<br />

ausarbeiten soll. Dabei werden wir die<br />

Erkenntnisse unserer Europäischen<br />

Konferenz einbeziehen. Im Herbst erhoffe<br />

ich mir von dieser Arbeitsgruppe<br />

klare Vorschläge.<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

9


INTERNET<br />

Betrügereien mit Klicks auf<br />

Suchmaschineneinträgen nimmt zu<br />

Wer heutzutage als <strong>Anwalt</strong> eine<br />

Internetseite unterhält, der<br />

will natürlich auch von den<br />

aktuellen und künftigen Mandanten<br />

gefunden werden. Da die meisten Internetuser,<br />

die etwas kaufen oder eine<br />

<strong>Die</strong>nstleitung in Anspruch nehmen wollen,<br />

über Suchmaschinenabfragen auf<br />

entsprechende Anbieter stoßen, boomt<br />

das Geschäft mit bezahlten Einträgen in<br />

den Trefferlisten von Google & Co. Und<br />

<strong>für</strong> die Werbekunden scheint das Geschäft<br />

auch fair zu sein: Bezahlt wird<br />

vielfach nur <strong>für</strong> den einzelnen Kontakt,<br />

der über die Suchmaschine zwischen<br />

<strong>Anwalt</strong> und Mandant erzielt wird. Doch<br />

Vorsicht: Jüngste Presseberichte lassen<br />

be<strong>für</strong>chten, dass es bei den vermeintlichen<br />

Kundenkontakten, die über Suchmaschinen<br />

auf die Homepage des Werbekunden<br />

klicken, nicht immer mit<br />

rechten Dingen zugeht. Der Grund: <strong>Die</strong><br />

Klickraten werden vereinzelt entweder<br />

über Roboter gesteuert oder direkt von<br />

menschlicher Hand verrichtet – vor allem<br />

von Indien aus sollen Betrügereien<br />

die Suchergebnisse der größten Suchmaschinenbetreiber<br />

massiv beeinflussen.<br />

Schaden <strong>für</strong> die Werbekunden<br />

groß<br />

Der noch jungen Online-Marketing-<br />

Branche droht damit ein eklatanter Vertrauensverlust.<br />

Denn den meisten Werbekunden<br />

fehlt das Verständnis <strong>für</strong> die<br />

Schwachstellen in den Internetübertragungskanälen.<br />

Falls sie aber nicht mehr<br />

sicher sein können, dass der Klick von<br />

einem echten Interessenten herrührt,<br />

sondern vielleicht auch Ergebnis eines<br />

Betruges sein kann, werden sie sich in<br />

Scharen von Google und den anderen<br />

Suchmaschinenanbietern abwenden.<br />

Deshalb hat etwa Google einzelnen Werbekunden,<br />

die Opfer von Klickbetrügereien<br />

geworden sind, bereits abgerechnete<br />

Klickkontakte wieder zurückerstattet.<br />

Bislang allerdings schenken die Suchmaschinenbetreiber<br />

ihren Kunden keinen<br />

reinen Wein ein. So verweigern sie<br />

genaue Auskunft darüber, wie sich die<br />

Betrüger in die Systeme einschleichen<br />

und begründen das damit, dass man<br />

keine schlafende Hunde wecken wolle.<br />

10 anwaltsreport 3 / 2005<br />

Keyword-Advertising besonders<br />

betroffen<br />

In den USA werden mittlerweile <strong>für</strong> einzelne<br />

Suchbegriffe Preise von bis zu 30<br />

$ pro Klick bezahlt – so etwa <strong>für</strong> den<br />

Begriff „Mesothelioma“, einer seltenen<br />

Krebserkrankung infolge Asbesteinatmung.<br />

<strong>Die</strong>ses Keyword, das im Falle<br />

einer Suchmaschinenanfrage an oberster<br />

Position der Trefferliste erscheint, ist<br />

<strong>für</strong> einen US-<strong>Anwalt</strong> reserviert, der sich<br />

davon lukrative Schadensersatzmandate<br />

erhofft. Bei nur 10 irregulären Klicks<br />

pro Tag liegt der Schaden bei über 8.000<br />

$ pro Monat. In Deutschland rangiert<br />

dagegen der Begriff „Krankenversicherung“<br />

auf einem der vordersten Plätze.<br />

Der Preis: 5 Euro. Auch hier können<br />

sich schnell Klick-Spammer einnisten<br />

und die Werbekosten ohne entsprechende<br />

Gegenleistungen in die Höhe treiben.<br />

Klick-Limit vereinbaren<br />

Um das zu verhindern, haben viele Werbekunden<br />

mit den Suchmaschinen ein<br />

Abkommen, wonach die Weiterleitung<br />

auf ihre Homepage ab einer bestimmten<br />

Klickzahl automatisch ausgesetzt<br />

wird. Nur: Damit sind sie dann auch die<br />

erste Position in der Trefferliste der Suchmaschine<br />

los und müssen ansehen, wie<br />

Interessenten auf die Seiten der Konkurrenz<br />

abwandern. In dem einen oder<br />

anderen Fall wird deshalb hinter plötzlich<br />

ansteigenden Zugriffszahlen auf eine<br />

Internetseite auch ein unmittelbarer<br />

Konkurrent vermutet, der, um selbst an<br />

die erste Position in den Trefferlisten<br />

zu kommen, den zuvorderst gelisteten<br />

Anbieter mit Klicks überschüttet, in der<br />

Hoffnung, dass er angesichts der massiv<br />

steigenden Werbekosten schnell aufgibt.<br />

Schätzungen über Manipulationsraten<br />

schwanken<br />

Derzeit gibt es allerdings noch keine<br />

genauen Zahlen über das wahre Ausmaß<br />

der Betrügereien. Schätzungen zufolge<br />

belaufen sich die manipulierten Tricksereien<br />

mit den Klicks in den USA zwischen<br />

10 und 25 Prozent. Näheren Aufschluss<br />

erhoffen sich die Experten allerdings<br />

von einem im Februar gegen Google,<br />

Yahoo, AOL und andere Suchma-<br />

schinenbetreiber angestrengten Prozess<br />

im US-Bundesstaat Arkansas. Der Online-Händler<br />

Lane's Gifts & Collectibles<br />

wirft ihnen vor, überhöhte Preise <strong>für</strong> Anzeigenplätze<br />

auf Suchergebnis- und Partnerseiten<br />

verlangt zu haben, obwohl den<br />

Firmen bekannt gewesen sei, dass die<br />

Klickraten teilweise manipuliert waren.<br />

Zudem sollen sich die Unternehmen<br />

untereinander abgesprochen haben, um<br />

die Problematik des Klickbetrugs zu vertuschen.<br />

Erste <strong>Die</strong>nstleister bieten Abhilfe<br />

Wegen der derzeit eingetretenen Verunsicherung<br />

treten auch hierzulande<br />

erste <strong>Die</strong>nstleister auf, die den Werbekunden<br />

Softwaretools anbieten, welche<br />

angeblich die Tricksereien erkennen.<br />

Nicht selten handelt es sich dabei aber<br />

um Online-Marketingagenturen, deren<br />

eigentliches Hauptgeschäft nicht die<br />

Internetsicherheit ist, sondern der Verkauf<br />

von Keywords gegen Provision.<br />

Hellhörig sollte man als Werbekunde<br />

einer Suchmaschine allerdings spätestens<br />

dann werden, wenn das Unternehmen<br />

Teile von bereits abgebuchten Werbekosten<br />

wieder erstattet, weil hinter den<br />

abgerechneten Klicks Betrüger stehen.<br />

Denn solange die Suchmaschinen keine<br />

technischen Details nennen, wie es zu<br />

den Manipulationen kommen konnte,<br />

bleibt trotz der freiwilligen Rückerstattung<br />

ein schaler Beigeschmack. Deshalb<br />

gilt: Wer trotz dieser Unwägbarkeiten<br />

weiter <strong>für</strong> bestimmte Keywords in den<br />

Suchmaschinen gelistet bleiben möchte,<br />

der tut gut daran, bei einer Abrechnung<br />

nach dem Prinzip „Pay per Click“<br />

ein Limit zu vereinbaren. Außerdem<br />

sollte er ein Warnsystem auf seiner Internetseite<br />

installieren, welches einen etwaigen<br />

sprunghaften Anstieg der Klickraten<br />

unmittelbar meldet. Durch Zurückverfolgung<br />

der einzelnen Besucher lässt<br />

sich so zeitnah ermitteln, ob die vermehrten<br />

Anfragen vielleicht einen gemeinsamen<br />

Ursprung haben.<br />

Link zum Thema:<br />

6 Tipps gegen Klickbetrug unter<br />

www.klickbetrug.de/index.php/klickbetrugartikel/weiter/6_tips_gegen_klickbetrug/


Wie geschäftliche Kreditkarten<br />

Kosten sparen<br />

Bezahlen mit Kreditkarte ist im<br />

privaten Leben längst selbstverständlich.<br />

Besonders Online-<br />

Shopper und Reisefreudige schätzen<br />

die Karte als bequemes Zahlungsmittel.<br />

Aber nicht nur privat, auch geschäftlich<br />

können Kreditkarten viele<br />

Vorteile bringen. Sie erhöhen die Transparenz<br />

bei den Ausgaben, vergrößern<br />

den Liquiditätsspielraum und helfen<br />

dadurch, unnötige Kosten zu vermeiden,<br />

zum Beispiel bei den Zinsen <strong>für</strong><br />

Dispositionskredite.<br />

<strong>Die</strong> Einsatzmöglichkeiten reichen<br />

von der Beschaffung der Büroeinrichtung<br />

über Büromaterialien und Fachliteratur<br />

bis hin zur Bezahlung von<br />

Reisekosten <strong>für</strong> Fahrten zu Klienten<br />

oder Fachkongressen. Neben schlankeren<br />

Abrechnungsprozessen überzeugen<br />

Kreditkarten zusätzlich durch<br />

Leistungen, die bei Kartennutzung<br />

entweder deutlich preisreduziert oder<br />

oft auch zum Nulltarif zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Zunehmend setzen sich deshalb<br />

auch auf dem deutschen Markt spezielle<br />

Kreditkarten <strong>für</strong> den geschäftlichen<br />

Bedarf, so genannte „Business<br />

Cards“ durch. Sie erleichtern eine saubere<br />

Trennung zwischen geschäftlichen<br />

und privaten Ausgaben. Zum Beispiel<br />

können damit Kanzleiangestellte geschäftliche<br />

Ausgaben im Auftrag abwickeln.<br />

Gerade in Sozietäten werden<br />

dadurch Kosten bereits bei der Entstehung<br />

bequem getrennt erfasst. Mit<br />

dem Firmenlogo oder der Sozietätsbezeichnung<br />

auf der Karte werden<br />

Business Kreditkarten sogar zu einer<br />

Art „Visitenkarte“ der Kanzlei.<br />

Auch bei der Abwicklung von Reisen<br />

zu Kongressen und Fachtagungen<br />

unterstützen Business Kreditkarten:<br />

Durch Kooperationen mit Reiseveranstaltern<br />

können Karteninhaber Buchungen<br />

von Reiseleistungen zu besonders<br />

günstigen Konditionen bekommen.<br />

Für die Reise selbst werden<br />

häufig günstige Versicherungspakete<br />

mit der Karte angeboten. Sie reichen<br />

von der Auslandsreisekrankenversicherung<br />

über die Auslandsreiseunfallversicherung<br />

bis hin zur Reiserücktrittskostenversicherung.<br />

Oft gibt es zusätzlich<br />

noch Vergünstigungen bei weiteren<br />

Kooperationspartnern der ausgeben-<br />

den Institute, zum Beispiel in Restaurants,<br />

bei Büroausstattern oder bei Verlagen,<br />

wenn man dort mit der Karte<br />

bezahlt.<br />

Haupteinsatz ist auch <strong>für</strong> geschäftliche<br />

Kreditkarten weiterhin das bargeldlose<br />

Bezahlen. Weit über 20 Millionen<br />

Akzeptanzstellen gibt es inzwischen<br />

weltweit. Der „grenzenlose“ Einkauf,<br />

zum Beispiel im Internet, ist dadurch<br />

denkbar einfach. Gerade bei der<br />

Zahlung in Fremdwährung ist die Kreditkarte<br />

auch ein preisgünstiges Zahlungsmittel.<br />

Business Kreditkarten erweitern zudem<br />

den Liquiditätsspielraum. Für den<br />

Verfügungsrahmen auf der Karte fallen,<br />

im Gegensatz zum Kontokorrentkredit,<br />

keine Sollzinsen an. Durch das<br />

häufig angebotene verlängerte Zahlungsziel<br />

von bis zu weit über einem<br />

Monat und durch die Möglichkeit,<br />

auch die Rückzahlung in Raten abzuwickeln,<br />

kann die Business Kreditkarte<br />

die finanzielle Flexibilität merklich<br />

erweitern.<br />

Online-Services erhöhen die Transparenz<br />

bei den Ausgaben. Auch zwischen<br />

den Abrechnungen können<br />

FINANZTIPP<br />

Kunden ihre Kartenumsätze online<br />

abfragen. Sie haben dadurch permanent<br />

einen aktuellen Überblick über<br />

noch offene Positionen. Durch die<br />

monatliche Auflistung aller Zahlungen<br />

reduziert sich zusätzlich der Aufwand<br />

in der Buchhaltung.<br />

Interessant ist <strong>für</strong> viele Geschäftskunden<br />

auch das Angebot einiger Kartenanbieter,<br />

kurzfristige Geldanlagen<br />

mit attraktiver Verzinsung bei täglicher<br />

Verfügbarkeit auf dem Kartenkonto<br />

anzulegen. Dabei gewähren einige<br />

Banken im Vergleich zum Privatkundengeschäft<br />

zum Teil deutlich überdurchschnittliche<br />

Guthabenzinsen.<br />

Hartmut Schlegel<br />

Deutsche Postbank AG<br />

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

Friedrich-Ebert-Allee 114-126<br />

53113 Bonn<br />

Fon: +49 228 920 12103<br />

Fax: +49 228 920 12199<br />

E-Mail:<br />

hartmut.schlegel@postbank.de<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

11


ASS INTERN<br />

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obergerichtlichen Entscheidungen<br />

zu kanalisieren und diese Informationsflut<br />

aufbereitet an den Leser<br />

weiterzugeben. Höchste Zeit also <strong>für</strong><br />

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lesen. Da die Zeitschrift im<br />

PDF-Format produziert wird, ist beides<br />

möglich.<br />

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...können Sie das gesamte Potenzial<br />

eines digitalen Mediums voll ausschöpfen:<br />

Schneller orientieren: mit einem Mausklick<br />

vom Inhaltsverzeichnis direkt<br />

zum entsprechenden Beitrag im Heft.<br />

12 anwaltsreport 3 / 2005<br />

Mehr mitbekommen: die meisten<br />

Beiträge der <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> sind zusätzlich<br />

um elektronische Verweise<br />

zu weiterführenden Informationen<br />

angereichert. Mit einem Klick gelangen<br />

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– und müssen nicht selbst langwierig<br />

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die einzelnen Ausgaben der <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong><br />

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Suchfunktionen des kostenlosen<br />

Acrobat Readers, um in diesem<br />

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Ausgaben zu finden.<br />

Effizienter kommunizieren: <strong>Die</strong><br />

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können Sie leicht per E-Mail<br />

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....können Sie Wartezeiten sinnvoll<br />

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informieren. Durch das Format PDF<br />

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<strong>Daten</strong> <strong>für</strong> <strong>Anwalt</strong>- und Notarverzeichnis 2005<br />

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Für Mitglieder des <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong>:<br />

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steht <strong>für</strong> Sie kostenlos unter der Adresse:<br />

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Für die neue Ausgabe des <strong>Anwalt</strong>- und Notarverzeichnisses 2005 werden Ihre <strong>Daten</strong> automatisch übernommen.<br />

Änderungen können noch berücksichtigt werden, wenn sie uns bis spätestens 29. Juli vorliegen. In Ihrem<br />

eigenen Interesse bitten wir Sie, unserer Mitgliederbetreuung Änderungen Ihrer Teilnehmerdaten immer möglichst<br />

zeitnah mitzuteilen; egal, ob eine Sozietät aufgelöst wird, sich Ihre Anschrift und Telefonnummer ändert oder ein<br />

<strong>Anwalt</strong> aus Ihrer Sozietät ausscheidet. Es ist uns besonders wichtig, den Rechtsuchenden immer präzise und<br />

korrekte Angaben machen zu können und Ihre Kanzlei möglichst genau darzustellen.<br />

Ihre Ansprechpartnerinnen in der Mitgliederbetreuung sind:<br />

Frau Anne Polifke, Tel: 02 21-9 37 38-630 und Frau Claudia Geller Tel: 02 21-9 37 38-615.


Ihre Meinung zählt<br />

ASS KOOPERATIONEN<br />

Der <strong>Anwalt</strong>-<strong>Suchservice</strong> ist ständig bestrebt, sein <strong>Die</strong>nstleistungsangebot in Zusammenarbeit mit ausgewählten Unternehmen<br />

durch attraktive Zusatzleistungen zu erweitern. Dabei stehen Sie und Ihre Bedürfnisse im Mittelpunkt. Wir<br />

möchten daher Ihre Meinung erfahren zu einer der derzeit meistdiskutierten Innovationen auf dem <strong>Anwalt</strong>smarkt:<br />

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Wir haben bereits im vorigen Heft des <strong>Anwalt</strong>sreports über diese neuartige <strong>Die</strong>nstleistung ausführlich berichtet. Auf<br />

diesen Artikel gab es eine so große Resonanz, dass wir heute auch Sie fragen möchten:<br />

Was halten Sie von dieser neuen <strong>Die</strong>nstleistung? Sind Sie interessiert? Haben Sie weitere Fragen oder Anregungen?<br />

Schreiben Sie uns!<br />

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Ansprechpartner:<br />

❏ Ja, die Möglichkeiten der AnwVS interessieren mich.<br />

Folgende weitere Einzelheiten interessieren mich besonders:<br />

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Mandatsannahme<br />

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Fax-Rückantwort<br />

Bitte senden an: (02 21) 9 37 38 - 961<br />

❏ Nein, derzeit besteht kein Interesse an einer Abwicklung<br />

über AnwVS<br />

Kanzleistempel<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

13


VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />

Wie es Euch gefällt<br />

70 Prozent der anwaltlichen Tätigkeit –<br />

so die bekannte Faustformel – entfällt<br />

auf die außergerichtliche Beratung, welche<br />

die <strong>Anwalt</strong>schaft mehrheitlich noch<br />

nach feststehenden RVG-Tarifen abrechnet.<br />

<strong>Die</strong> Betonung liegt auf „noch“ –<br />

denn das wird sich mit dem 1.7.2006<br />

ändern. Der Gesetzgeber hat nämlich<br />

aus Angst vor den EU-Wettbewerbshütern<br />

die gesamte außergerichtliche Beratung<br />

aus dem Tarifgesetz ausgeklammert<br />

und ohne Rücksicht auf Umfang und<br />

Schwierigkeit der jeweiligen Beratungsleistung<br />

eine Obergrenze von 250 Euro<br />

festgeschrieben, falls keine gesonderte<br />

Vergütungsvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde. Das gilt zumindest dann, wenn<br />

Auftraggeber ein Verbraucher ist. Erklärtes<br />

Ziel des Bundesjustizministeriums<br />

ist eine Stärkung des Wettbewerbs –<br />

angesichts von über 135.000 Berufsträgern<br />

wohl eher eine Farce. Doch wie<br />

dem auch sei – Anwälte werden in Zukunft<br />

vermehrt zu individuell ausgehandelten<br />

Vergütungsvereinbarungen<br />

greifen müssen, wenn sie nicht unterhalb<br />

der Kostenquote arbeiten wollen.<br />

Zeithonorare in der Kritik<br />

Damit werden vor allem Zeithonorare<br />

stark zunehmen, die in den Großkanzleien<br />

schon seit langem Usus sind. Und<br />

stark in der Kritik stehen, wie etlichen<br />

Beiträgen aus der Presse zu entnehmen<br />

ist. <strong>Die</strong> Mandanten bemängeln vor al-<br />

<strong>Die</strong> Vergütungsvereinbarung<br />

im Gesetzeswortlaut<br />

§ 4 Abs. 1 RVG lautet:<br />

„Aus einer Vereinbarung kann eine<br />

höhere als die gesetzliche Gebühr nur<br />

gefordert werden, wenn die Erklärung<br />

des Auftraggebers schriftlich abgegeben<br />

und nicht in der Vollmacht enthalten<br />

ist. Ist das Schriftstück nicht<br />

von dem Auftraggeber verfasst, muss<br />

es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet<br />

und die Vergütungsvereinbarung<br />

von anderen Vereinbarungen<br />

deutlich abgesetzt sein. Hat der<br />

Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt<br />

geleistet, kann er das Geleistete<br />

nicht deshalb zurückfordern,<br />

weil seine Erklärung den Vorschriften<br />

der Sätze 1 oder 2 nicht entspricht.“<br />

14 anwaltsreport 3 / 2005<br />

lem, dass die Großkanzleien die Honorare<br />

künstlich aufblähen – ein Vorwurf,<br />

der sich in den USA schon seit Beginn<br />

der 90er Jahre hartnäckig hält und dort<br />

bereits so genannte „legal auditing firms“<br />

hervorgebracht hat. <strong>Die</strong> Unternehmen<br />

überprüfen die anwaltlichen Honorarnoten<br />

und sparen den Mandanten durchschnittlich<br />

30 Prozent des in Rechnung<br />

gestellten Betrages. Rechtsanwalt Matthias<br />

Kilian, Vorstand des Soldan Instituts<br />

in Essen, hat weiteres Zahlenmaterial<br />

in den USA zusammen getragen, das die<br />

Probleme beim Zeithonorar verdeutlicht:<br />

„59 Prozent der amerikanischen<br />

Anwälte räumten in einer Umfrage ein,<br />

dass ein Tätigwerden gegen Zeithonorar<br />

regelmäßig oder gelegentlich dazu verleite,<br />

nicht notwendige, aber abrechenbare<br />

Tätigkeiten zu entfalten“. Umso erstaunlicher<br />

ist es da, dass der deutsche Gesetzgeber<br />

zu den Zeithonoraren im RVG<br />

keine Regelungen getroffen hat, obwohl<br />

er ansonsten jeden einzelnen Gebührentatbestand<br />

minutiös ausformuliert hat.<br />

Doch der durchschnittliche Verbraucher<br />

versteht all die Regeln und Ausnahmen<br />

rund um die <strong>Anwalt</strong>sgebühren ohnehin<br />

nicht: zu kompliziert, zu langatmig und<br />

verworren. Der seitens der Bundesregierung<br />

angestrebte Verbraucherschutz hat<br />

sich zur Verbraucherverwirrung ungekehrt.<br />

Und das völlige Auslassen von<br />

Regelungen zu den Zeithonoraren lässt<br />

be<strong>für</strong>chten, dass wir über kurz oder lang<br />

auch in Deutschland amerikanische<br />

Verhältnisse bekommen werden. Ob der<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft der Freiraum bei den Zeithonoraren<br />

wirtschaftlich gut tun wird,<br />

muss bezweifelt werden, weil ausufernde<br />

Zeithonorare den Berufsstand in Verruf<br />

bringen könnten. Matthias Kilian zeigt<br />

sich deshalb <strong>für</strong> die Zukunft eher skeptisch:<br />

„Das Bewusstsein der besonderen<br />

berufsethischen Verantwortung bei einem<br />

Tätigwerden auf Grundlage von<br />

Zeithonoraren wird sich dem Rechtsanwalt<br />

bei einer Formulierung des § 4<br />

RVG, der den Eindruck erweckt, dass<br />

erlaubt ist, was gefällt, schwerlich aufdrängen.<br />

Sinnvoll erscheint, dem Rechtsanwalt<br />

– wie in praktisch allen wichtigen<br />

ausländischen Rechtsordnungen – einen<br />

Hinweis zu geben, wie er sein Honorar<br />

grundsätzlich zu kalkulieren hat: Nicht<br />

wie der Handwerker zu einem Marktpreis,<br />

sondern einem Freiberufler angemessen<br />

unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Falles, insbesondere des<br />

Umfangs und der Schwierigkeiten der<br />

anwaltlichen Tätigkeit, der besonderen<br />

Fähigkeiten und Kenntnisse des <strong>Anwalt</strong>s,<br />

der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />

des Auftraggebers sowie der<br />

Bedeutung der Angelegenheit <strong>für</strong> ihn“.<br />

Mandant will Preissicherheit<br />

Über 50 Prozent der Mandanten sehen<br />

das dominierende Auswahlkriterium<br />

eines <strong>Anwalt</strong>s in der Preiswürdigkeit der<br />

angebotenen <strong>Die</strong>nste – so das Ergebnis<br />

einer neuen repräsentativen Studie der<br />

exeo Strategic Consulting AG aus Bonn.<br />

Doch dieses immer wieder als Zugangsbarriere<br />

<strong>für</strong> den Gang zum <strong>Anwalt</strong> angeführte<br />

Argument ist mehrdimensional.<br />

Denn Kompetenz, Erfahrung und Reputation<br />

des <strong>Anwalt</strong>s haben nun einmal<br />

ihren Preis. Das wissen auch die Mandanten.<br />

Hinter den Vorbehalten beim<br />

Salär der Robenträger dürften vielmehr<br />

fehlende Preistransparenz, Preisfairness<br />

und Preissicherheit stehen. Schließlich<br />

kauft niemand gerne die Katze im Sack.<br />

Nachvollziehbarkeit und Planbarkeit der<br />

<strong>Anwalt</strong>srechnung spielen daher <strong>für</strong> die<br />

Mandanten eine immer größere Rolle.<br />

Einer STAR-Untersuchung aus dem Jahre<br />

1997 kann man allerdings auch entnehmen,<br />

dass nur etwa ein Drittel der<br />

Mandanten mit dem Begriff BRAGO


Ab 1.7.2006 steigt der Wettbewerbsdruck<br />

– § 34 RVG (neu)<br />

birgt erheblichen Sprengstoff<br />

„Für einen mündlichen oder schriftlichen<br />

Rat oder eine Auskunft (Beratung),<br />

die nicht mit einer anderen<br />

gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen,<br />

<strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />

eines schriftlichen Gutachtens<br />

und <strong>für</strong> die Tätigkeit als Mediator<br />

soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung<br />

hinwirken, soweit<br />

in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses<br />

keine Gebühren<br />

bestimmt sind. Wenn keine<br />

Vereinbarung getroffen worden ist,<br />

erhält der Rechtsanwalt Gebühren<br />

nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts. Ist im Fall des Satzes<br />

2 der Auftraggeber Verbraucher,<br />

beträgt die Gebühr <strong>für</strong> die<br />

Beratung oder <strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />

eines schriftlichen Gutachtens jeweils<br />

höchstens 250 Euro, § 14 Abs. 1<br />

gilt entsprechend; <strong>für</strong> ein erstes Beratungsgespräch<br />

beträgt die Gebühr<br />

jedoch höchstens 190 Euro“.<br />

etwas anfangen konnte. <strong>Die</strong>se Zahl<br />

dürfte sich seit Inkrafttreten des RVG<br />

nicht wesentlich geändert haben. <strong>Die</strong><br />

Folge: Der Mandant tappt bei der Frage<br />

nach der angemessenen Vergütung <strong>für</strong><br />

seinen Rechtsberater weitestgehend im<br />

Dunkeln. Noch schlimmer: Das Vorurteil,<br />

der <strong>Anwalt</strong> sei zu teuer, kann sich<br />

weiter ausbreiten. Interessant ist an der<br />

Studie auch, dass über 50 Prozent der<br />

Befragten die Begriffe Erfolgshonorar,<br />

Wie viele Stunden kann der<br />

<strong>Anwalt</strong> pro Jahr abrechnen?<br />

Ausgehend von einer 50-Stunden-<br />

Woche arbeitet ein durchschnittlicher<br />

<strong>Anwalt</strong> im Jahr etwa 2.500<br />

Stunden. Dabei gilt die Faustregel,<br />

dass der <strong>Anwalt</strong> <strong>für</strong> zwei abrechenbare<br />

Stunden effektiv drei Stunden<br />

in der Kanzlei arbeiten muss.<br />

Seriöserweise dürfte das Spektrum<br />

abrechenbarer Stunden bei etwa<br />

1.200 bis 1.500 Stunden liegen –<br />

ein Korridor, der in den USA und in<br />

deutschen Großkanzleien immer<br />

weiter nach oben geschraubt wird.<br />

Pauschalhonorar oder Zeithonorar auf<br />

Anhieb verstanden.<br />

Anwälte nutzen Zeithonorare<br />

zu wenig<br />

Umso erstaunlicher ist es da, dass laut<br />

Untersuchung des Instituts der freien<br />

Berufe in Nürnberg 1997 über 60<br />

Prozent der Allgemeinanwälte und 40<br />

Prozent der spezialisierten Anwälte noch<br />

nie nach Stundensätzen abgerechnet<br />

haben. Doch das dürfte sich hierzulande<br />

spätestens am 1.7.2006 ändern, wenn die<br />

Anwälte bei der außergerichtlichen<br />

Beratung von Verbrauchern mehr als 250<br />

Euro vereinnahmen möchten. Der dann<br />

geltende neue § 34 RVG zwingt die<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft zum freien Aushandeln<br />

ihres Honorars. Und Zeithonorare werden<br />

dann eine herausragende Rolle<br />

spielen. Doch wie sich das Zeithonorar<br />

zusammensetzt und wo die Grenzen<br />

liegen – darüber schweigt sich das Gesetz<br />

völlig aus. „Nur“ in formeller Hinsicht<br />

muss die Vergütungsvereinbarung bestimmte<br />

gesetzliche Voraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

Rechtsprechung eröffnet<br />

weiten Spielraum<br />

<strong>Die</strong> Kalkulation an sich ist dem <strong>Anwalt</strong><br />

dagegen weitestgehend frei gestellt. Und<br />

während zum Beispiel Makler, die <strong>für</strong><br />

die Vermittlung einer Immobilie das<br />

Doppelte dessen in Ansatz bringen, was<br />

gesetzlich zulässig ist, von der Rechtsprechung<br />

wegen Sittenwidrigkeit ihrer<br />

Provisionen zurückgepfiffen werden, gilt<br />

gleiches nicht <strong>für</strong> Anwälte, die ihr<br />

Zeithonorar 100 Prozent über der gesetzlichen<br />

Vergütung nach RVG kalkulieren.<br />

„<strong>Die</strong> Rechtsprechung, die sich<br />

naturgemäß nur mit unangemessen<br />

hohen Vergütungen zu befassen hatte,<br />

ist insgesamt erstaunlich großzügig. Eine<br />

der seit Jahrzehnten festgeschriebenen<br />

Faustregeln besagt, dass das Fünf- bis<br />

Sechsfache der im konkreten Mandat<br />

angefallenen gesetzlichen Gebühren<br />

noch nicht unangemessen ist“, erläutert<br />

Prof. Dr. Martin Henssler von der Uni<br />

Köln, der sich angesichts dieser Relationen<br />

Sorgen um das Image der Anwälte<br />

macht. „Vor den massiven Gefahren, die<br />

von den berufsrechtlich nur scheinbar<br />

harmlosen Zeithonoraren <strong>für</strong> das anwaltliche<br />

Ansehen ausgehen, kann man<br />

angesichts der schlechten Erfahrungen<br />

im angelsächsischen Ausland gar nicht<br />

eindringlich genug warnen: Bei einer<br />

input-basierten Vergütung ist der Auf-<br />

VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />

Vor- und Nachteile von<br />

Vergütungsvereinbarungen<br />

Zeithonorar: Der effektive <strong>Anwalt</strong><br />

wird bestraft, weil er schneller fertig<br />

ist und da<strong>für</strong> nur die Hälfte an<br />

Honorar erhält. Honorarabrechnungen<br />

werden gern aufgebläht und die<br />

Einführung zeitsparender technischer<br />

Neuerungen wird verzögert.<br />

Pauschalhonorar: Setzt auf Seiten<br />

des <strong>Anwalt</strong>s voraus, dass er einerseits<br />

seine Kostenqoute kennt und<br />

davon ausgehend in der Lage ist,<br />

den Rechtsfall oder das von ihm zu<br />

steuernde Projekt adäquat zu kalkulieren.<br />

Andererseits braucht er<br />

viel Erfahrung, um die Arbeitsintensität<br />

im Vorfeld beurteilen zu können.<br />

Sonst zahlt er am Ende drauf.<br />

Der Mandant weiß von vornherein,<br />

welche Kosten auf ihn zukommen.<br />

Erfolgshonorar: Ist nach derzeitiger<br />

Rechtslage unzulässig. <strong>Die</strong> CCBE<br />

lässt allerdings auf europäischer<br />

Ebene das nachträgliche Verhandeln<br />

über das Honorar zu. Erosionen<br />

gibt es auch im Zusammenhang<br />

mit Prozessfinanzierungsgesellschaften,<br />

an denen auch Anwälte<br />

(oder deren Familienangehörige)<br />

beteiligt sein können.<br />

Abrechnung nach RVG: Für die Mandanten,<br />

zumal Verbraucher, sehr<br />

intransparent. Ab 1. Juli 2006 geraten<br />

Anwälte bei der außergerichtlichen<br />

Beratung in Zugzwang: Für<br />

den Rechtsrat gegenüber Verbrauchern<br />

gibt es dann nach § 34 RVG<br />

nur noch maximal 250 Euro, wenn<br />

keine Vergütungsvereinbarung mit<br />

dem Mandanten ausgehandelt wurde.<br />

traggeber in besonderem Maße auf die<br />

Seriösität des Rechtsanwalts bei der<br />

Arbeit am Mandat angewiesen, da er die<br />

aufgewendete Zeit bezahlen muss, ohne<br />

sie effektiv kontrollieren zu können“, so<br />

Henssler. Der <strong>Anwalt</strong> dürfe den Aufwand<br />

nicht eigensüchtig aufblähen und<br />

müsse im Mandanteninteresse das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />

beachten. „Beides<br />

sollten bare Selbstverständlichkeiten<br />

sein, die Entscheidungspraxis der Gerichte<br />

belehrt indes eines Besseren“,<br />

resümiert Henssler.<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

15


16 anwaltsreport 3 / 2005<br />

STEUERRECHT<br />

Das Chaos um die Gewerbesteuer<br />

geht weiter<br />

Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät<br />

in der Rechtsform einer<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

oder einer Partnerschaftsgesellschaft<br />

kennen das Problem: Erzielt auch nur<br />

einer der Partner Einkünfte aus einer<br />

gewerblichen Tätigkeit werden die<br />

gesamten Sozietätseinkünfte „infiziert“.<br />

<strong>Die</strong>se als Abfärbetheorie bekannte<br />

Tatsache wird nunmehr um eine<br />

weitere Variante verschärft, die den<br />

Anwälten der Bundesfinanzhof einge-<br />

Keine Umsatzsteuererstattung <strong>für</strong><br />

<strong>Anwalt</strong> in eigenen Angelegenheiten<br />

Zieht ein Rechtsanwalt gegen einen<br />

Kollegen wegen wettbewerbswidriger<br />

Werbung vor Gericht, kann er im Zusammenhang<br />

mit der späteren Kostenerstattung<br />

keine Umsatzsteuer <strong>für</strong><br />

sich in Anspruch nehmen. Den Grund<br />

nennt der Bundesgerichtshof in einem<br />

neuen Beschluss: Es handele sich um<br />

ein so genanntes Innengeschäft,<br />

weshalb die Leistung des <strong>Anwalt</strong>s<br />

nicht umsatzsteuerbar sei.<br />

BGH, Az.: I ZB 16/04<br />

brockt hat: Auch Anwälte, die als Berufsbetreuer<br />

arbeiten, sind gewerbesteuerpflichtig<br />

(IV R 26/03). Begründung:<br />

Es liege keine selbstständige<br />

Tätigkeit vor, weil der Berufsbetreuer<br />

erstens keine nur vorübergehende Tätigkeit<br />

wahrnehme und er zweitens<br />

viele andere Tätigkeiten ausübe, die<br />

über eine Vermögensverwaltung hinausgehen.<br />

Konsequenz: Falls die Berufsbetreuer<br />

ihre Kollegen nicht anstecken<br />

wollen, müssen sie quasi in Quarantäne.<br />

Das bedeutet, dass sie eine<br />

Tochtergesellschaft gründen sollten,<br />

über die dann die Tätigkeit aus den<br />

Betreuungen abgewickelt werden.<br />

Geringfügige gewerbliche<br />

Tätigkeiten<br />

Das gilt allerdings nicht, falls die Betreuertätigkeit<br />

nur in geringfügigem<br />

Umfang ausgeübt wird. „Der BFH hat<br />

im Urteil vom 11.08.1999 (XI R 12/98<br />

DStR 1999, 1688) entschieden, dass<br />

die Abfärbetheorie nicht bei nur ganz<br />

geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten<br />

gilt. Als geringfügig wird ein<br />

Umsatzanteil von 1,25 % beurteilt oder<br />

ein Gewinnanteil, der innerhalb des<br />

Freibetrages von § 11 Gewerbesteuergesetz<br />

liegt“, erläutert Rechtsanwalt<br />

Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses<br />

Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer.<br />

Einzelkämpfer brauchen<br />

Abfärbung nicht zu <strong>für</strong>chten<br />

Einzelanwälte, die schwerpunktmäßig<br />

als Betreuer gemäß der §§ 1896 ff. BGB<br />

arbeiten, müssen dagegen nicht be<strong>für</strong>chten,<br />

dass ihre Einnahmen aus der<br />

Betreuung gebrechlicher Menschen<br />

ihre sonstigen Einnahmen aus <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />

infizieren. Im Übrigen unterliegen<br />

sie der Gewerbesteuer erst ab<br />

Gewinnen von über 24.500 Euro – aus<br />

der Betreuertätigkeit wohlgemerkt.<br />

Allerdings sind sie aufgrund der BFH-<br />

Entscheidung fortan dazu gezwungen,<br />

bei den <strong>Anwalt</strong>s- und den Betreuereinkünften<br />

getrennte Gewinnermittlungen<br />

anzustellen. Außerdem unterfallen<br />

die berufstypischen anwaltlichen<br />

Tätigkeiten im Rahmen einer Betreuung<br />

nicht der Gewerbesteuer und können<br />

dem Gewinn aus der <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />

hinzugerechnet werden, so<br />

dass dies weitere Luft bis zur Gewer-


esteuerpflicht verschaffen dürfte. Wer<br />

danach dennoch Gewerbesteuern zahlen<br />

muss, kann diese als Betriebsausgaben<br />

wieder von der Einkommensteuer<br />

abziehen. Bei einem von der<br />

Gemeinde festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz<br />

von 400 Prozent wird die<br />

Gewerbesteuer durch die entsprechend<br />

niedrigere Einkommensteuer voll kompensiert,<br />

das heißt: Unter dem Strich<br />

kommt <strong>für</strong> das Finanzamt nichts dabei<br />

heraus. Beim <strong>Anwalt</strong> bleibt dann nur<br />

der Ärger, dass der Staat durch chaotische<br />

Steuergesetze teure und völlig<br />

unnötige Bürokratiehürden aufgebaut<br />

hat. Davon profitieren kann allerdings,<br />

wer in einer Gemeinde arbeitet, die<br />

weniger 400 % als Hebesatz <strong>für</strong> die<br />

Gewerbesteuer veranschlagt: Dann<br />

wirkt sich nämlich die pauschalierte<br />

Anrechnung der Gewerbesteuer zu<br />

Gunsten des Steuerpflichtigen aus.<br />

Nachlasspfleger nicht betroffen<br />

Ruhig zurücklehnen können sich dagegen<br />

diejenigen Anwälte, die als Nachlasspfleger<br />

arbeiten. „Seine Einkünfte<br />

sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“,<br />

stellt Klaus Otto fest. „Nachlasspfleger<br />

werden entweder <strong>für</strong> die Zeit<br />

bestellt, in der noch unbekannte Erben<br />

ermittelt werden müssen oder als Pro-<br />

Syndikusanwalt darf Arbeitszimmer<br />

nur bedingt von der Steuer<br />

absetzen<br />

Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger<br />

sein häusliches Arbeitszimmer<br />

zu 20 % zu beruflichen Zwecken<br />

und steht ihm <strong>für</strong> diese Tätigkeit kein<br />

anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,<br />

so kann er 20 % seiner tatsächlichen<br />

Aufwendungen, nicht aber pauschal<br />

1.250 Euro als Betriebsausgaben<br />

absetzen. Ist ein nicht selbstständig<br />

tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der<br />

Geschäftsleitung eines Unternehmens,<br />

so besteht die widerlegbare<br />

Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz<br />

im Betrieb seines Arbeitgebers<br />

ständig zur Verfügung steht. Ist das<br />

Gebäude, in dem sich der „andere<br />

Arbeitsplatz“ befindet, allerdings an<br />

Feierabenden und/oder Wochenenden<br />

verschlossen, steht dem Steuerpflichtigen<br />

<strong>für</strong> diese Zeit grundsätzlich kein<br />

anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.<br />

BFH, Az.: XI R 13/04<br />

zesspfleger, damit die Erben verklagt<br />

werden können (§ 1960, 1961 BGB).<br />

Überwiegend besteht die Aufgabe des<br />

Nachlasspflegers darin, das Nachlassvermögen<br />

zu verwalten“, so Otto.<br />

Vermögensverwaltung grundsätzlich<br />

nicht gewerbesteuerpflichtig<br />

Und die Vermögensverwaltung ist<br />

grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.<br />

Erst wenn der <strong>Anwalt</strong> ständig<br />

mehrere qualifizierte Angestellte<br />

beschäftigen oder Subunternehmer<br />

beauftragen muss, um die Tätigkeit aus<br />

Vermögensverwaltung vom Umfang<br />

her bewerkstelligen zu können, wird<br />

Gewerbesteuer fällig. Der Betreuer<br />

dagegen wird per se als Gewerbetreibender<br />

eingestuft.<br />

Abfärberegelung weiter<br />

auf dem Prüfstand<br />

<strong>Die</strong> unterschiedliche gewerbesteuerliche<br />

Behandlung von Einzelanwälten<br />

und Rechtsanwälten in Personengesellschaften<br />

wird allgemein als unbefriedigend<br />

empfunden. Vor allem die Abfärberegelung<br />

ist starker Kritik ausgesetzt.<br />

Nur gut, dass das niedersächsische Finanzgericht<br />

nicht locker lässt. Mit Beschluss<br />

vom 14.04.2005 hat der 4. Senat<br />

des Niedersächsischen Finanzgerichts<br />

seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht<br />

vom 21.04.2004<br />

(Az. 4 K 317/91) ergänzt. Im Vorlagebeschluss<br />

aus 2004 hatte das Gericht nicht<br />

nur die Gewerbesteuer, sondern auch<br />

die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3<br />

Nr. 1 EStG <strong>für</strong> verfassungswidrig gehalten.<br />

In seinem Ergänzungsbeschluss<br />

setzt sich das niedersächsische Finanzgericht<br />

mit einer aktuellen Entscheidung<br />

des BVerfG zur Abfärberegelung auseinander:<br />

Darin hatte die 3. Kammer<br />

des 2. Senats des BVerfG die Abfärberegelung<br />

in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG <strong>für</strong><br />

verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet<br />

und eine Verfassungsbeschwerde<br />

nicht zur Entscheidung angenommen<br />

(BVerfG v. 26.10.2004 – 2 BvR 246/98,<br />

FR 2005, 139). Zur Begründung hatte<br />

das BVerfG u.a. ausgeführt, dass ein<br />

praktisches Bedürfnis nach vereinfachter<br />

Steuerfestsetzung die Abfärberegelung<br />

rechtfertige und der Steuerpflichtige<br />

außerdem die Möglichkeit habe,<br />

durch alternative Sachverhaltsgestaltung<br />

(Ausgliederung auf eine personenidentische<br />

zweite Personengesellschaft) die<br />

Anwendung der Abfärberegelung zu vermeiden.<br />

STEUERRECHT<br />

Hauptberufliche Betreuer<br />

unterliegen der Gewerbesteuer<br />

Wer berufsmäßig die Betreuung <strong>für</strong><br />

Geschäftsunfähige und Gebrechliche<br />

übernimmt, unterliegt mit seinen daraus<br />

erzielten Einkünften der Gewerbesteuer.<br />

Der Betreuer wird danach<br />

im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker<br />

oder Insolvenzverwalter<br />

als Gewerbetreibender behandelt. Im<br />

entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge<br />

als berufsmäßiger<br />

Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff.<br />

BGB selbstständig gemacht. <strong>Die</strong> Betreuung<br />

bedeutet keine Pflegetätigkeit,<br />

sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten<br />

auf Gebieten, die der<br />

Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts<br />

nicht mehr<br />

selbst wahrnehmen kann (z.B. neben<br />

Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten,<br />

Wohnungsfragen,<br />

Bestimmung des Aufenthalts etc.).<br />

Der BFH war deshalb der Auffassung,<br />

dass ein Betreuer weder freiberuflich<br />

nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

(EStG) – (etwa<br />

ähnlich einem Krankenpfleger) noch<br />

als Verwalter fremden Vermögens<br />

nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig<br />

tätig wird. Bei dieser Sachlage<br />

kann die Tätigkeit eines Betreuers nur<br />

noch als gewerblich beurteilt werden<br />

und unterliegt folglich der Gewerbesteuer.<br />

Sollte die Gewerbesteuerpflicht<br />

vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt<br />

gewesen sein, müsste eine<br />

Ausnahmeregelung <strong>für</strong> berufsmäßige<br />

Betreuer geschaffen werden. Darauf<br />

weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich<br />

hin.<br />

BFH, Az.: IV R 26/03<br />

Das Niedersächsische Finanzgericht<br />

folgt dieser Rechtsauffassung<br />

nicht: Ein praktisches Bedürfnis nach<br />

vereinfachter Steuerfestsetzung nur bei<br />

Personengesellschaften bestehe nicht.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsordnung kenne außerdem<br />

keine Regel, nach der Bürger mit der<br />

Anwendung einer verfassungswidrigen<br />

Regelung bestraft werden könnten,<br />

weil es ihnen nicht gelungen sei, dieser<br />

verfassungswidrigen Norm auszuweichen.<br />

Das Verfahren ist beim<br />

BVerfG weiterhin unter dem Az. 1 BvL<br />

2/04 anhängig.<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

17


KANZLEI<br />

Bonitätsrisiken bei Honorarforderungen<br />

und wie man diese vermeidet<br />

<strong>Die</strong> schlechte Zahlungsmoral wird<br />

in allen Branchen beklagt. <strong>Die</strong><br />

Zahl der Insolvenzen im gewerblichen<br />

und privaten Bereich steigt jedes<br />

Jahr auf neue Höchststände. Auch Anwälte<br />

bleiben von diesem Trend nicht<br />

verschont. Viele Kanzleien haben große<br />

Schwierigkeiten, ihre Honorarforderungen<br />

durchzusetzen. Vielfach ist jede<br />

Maßnahme vergeblich und es bleibt nur<br />

die Abschreibung und Ausbuchung der<br />

Forderung.<br />

„Man kann dem Mandanten eben<br />

auch nur vor den Kopf gucken!“ – eine<br />

Weisheit, die Anwälte in letzter Zeit häufiger<br />

im Kollegenkreis von sich geben.<br />

Üblicherweise dann, wenn sich – nach<br />

getaner Arbeit – herausstellt, dass der<br />

Mandant die Honorarnote mit einem<br />

müden Lächeln und dem Hinweis auf seinen<br />

kürzlich eingereichten Insolvenzantrag<br />

quittiert. Dass dies kein Einzelfall ist,<br />

zeigt schon der Blick in die aktuelle Insolvenzstatistik:<br />

über 40.000 Firmenpleiten<br />

und 50.000 Verbraucherinsolvenzen allein<br />

2004 und dazu mehr als 3 Mio. überschuldete<br />

Privatpersonen. Einen dieser<br />

Menschen als Mandanten zu „erwischen“<br />

ist kein seltener, böser Zufall, sondern<br />

gehört zum anwaltlichen Alltag. Umso<br />

erstaunlicher ist, wie schicksalsergeben<br />

sich viele Kollegen in diese Situation<br />

fügen, statt geeignete Maßnahmen zu<br />

ergreifen. Dabei muss es jedoch nicht nur<br />

bei den allgemein bekannten gesetzlichen<br />

Mitteln bleiben.<br />

Vorschuss ungeeignetes Mittel<br />

Den klassischen Weg, das beschriebene<br />

Dilemma zu lösen, hat der Gesetzgeber<br />

dem <strong>Anwalt</strong> in § 9 RVG in die Hand gegeben:<br />

den Vorschuss. Der <strong>Anwalt</strong> soll die<br />

Möglichkeit haben, das Risiko einer einseitigen<br />

Vorleistung dadurch abzumildern,<br />

dass er zu Beginn des Mandats einen<br />

„angemessenen“ Vorschuss fordern kann.<br />

Dabei fasst das Gesetz unglücklicherweise<br />

zwei wirtschaftlich völlig unterschiedliche<br />

Vorgänge zusammen. § 9 RVG 1.<br />

Alt. spricht vom „Vorschuss <strong>für</strong> bereits<br />

erbrachte Leistungen“. Hier wäre präziser<br />

wohl von einem „Abschlag“ zu sprechen,<br />

denn <strong>für</strong> „bereits erbrachte“ Leistungen<br />

ist der <strong>Anwalt</strong> ja bereits (auf sein<br />

Risiko) in Vorleistung gegangen; er hat<br />

also lediglich die Möglichkeit, dieses Risiko<br />

durch eine Zwischenabrechnung zu<br />

18 anwaltsreport 3 / 2005<br />

begrenzen. § 9 RVG, 2. Alt<br />

regelt den Vorschuss auf „voraussichtlich<br />

zu erbringende Leistungen“.<br />

Hier handelt es sich<br />

um einen echten Vorschuss.<br />

Doch gerade hier ist auch das<br />

Problem: Welcher <strong>Anwalt</strong><br />

kann es sich heutzutage schon<br />

leisten, einen neuen, viel versprechenden<br />

Mandanten vor<br />

die Wahl zu stellen: „Entweder<br />

Vorschuss, oder ich fange nicht<br />

an zu arbeiten!“. <strong>Die</strong> Reaktion<br />

des hoffnungsvollen Mandanten<br />

dürfte häufig genug ein reflexhafter<br />

Wechsel des <strong>Anwalt</strong>s sein – an Alternativen<br />

herrscht bei über 130.000 Kollegen<br />

ja wahrlich kein Mangel. Und so wird der<br />

<strong>Anwalt</strong> häufig aus Angst vor dieser Reaktion<br />

keinen Vorschuss nehmen, und dann,<br />

nach getaner Arbeit feststellen, dass er<br />

umsonst gearbeitet hat.<br />

Bonitätsprüfung als Indikator<br />

Eine bessere Möglichkeit zur Verminderung<br />

des Ausfallrisikos ist die frühzeitige Bonitätsprüfung<br />

des Mandanten bei einer professionellen<br />

Auskunftei (neudeutsch: „Rating-<br />

Agentur“). Zahlreiche Anbieter wie die<br />

Schufa oder die Creditreform bieten hier<br />

ihre <strong>Die</strong>nste an. Für Beträge zwischen 5 und<br />

25 Euro pro Auskunft erhält der <strong>Anwalt</strong><br />

<strong>Daten</strong> über die aktuelle wirtschaftliche Lage<br />

des Mandanten. Aber auch eine solche<br />

Bonitätsprüfung ist nicht ohne Tücken: <strong>Die</strong><br />

ausgegebenen Informationen beruhen<br />

selbstverständlich ausschließlich auf vergangenen<br />

Zahlungserfahrungen. Nur wenn<br />

es bei dem angefragten Mandanten schon<br />

früher Zahlungsschwierigkeiten oder -ausfälle<br />

gegeben hat, sind diese auch entsprechend<br />

verzeichnet. Mit anderen Worten:<br />

Das Risiko wird hier nur dadurch verringert,<br />

dass man nicht der Erste mit negativer<br />

Zahlungserfahrung ist. Hat man aber das<br />

„Pech“, dass bei dem Mandanten gerade<br />

jetzt die Schwelle zur Zahlungsunfähigkeit<br />

überschritten wird, geht man weiter leer aus.<br />

AnwVS-Garant® <strong>für</strong> vollständigen<br />

Ausfallschutz<br />

Ein vollständiger Ausfallschutz kann nur<br />

mit komplexeren Verfahren erreicht werden,<br />

die bisher Anwälten nicht zur Verfügung<br />

standen. Während in der Industrie<br />

sog. Warenkreditversicherungen seit<br />

langem alltäglich sind, gab es eine wirtschaftlich<br />

vergleichbare Lösung <strong>für</strong> Anwälte<br />

bislang nicht.<br />

Durch die Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche Verrechnungsstelle<br />

AG (kurz: AnwVS) eröffnet<br />

sich nun jedoch eine umfassende<br />

Absicherungsmöglichkeit <strong>für</strong> den <strong>Anwalt</strong>.<br />

<strong>Die</strong> AnwVS kauft anwaltliche Honorarforderungen<br />

im Wege des Factoring an<br />

und übernimmt dabei das Bonitätsrisiko<br />

<strong>für</strong> den <strong>Anwalt</strong> (vgl. hierzu den ausführlichen<br />

Bericht im <strong>Anwalt</strong>sreport 2/2005,<br />

S. 6 ff.).<br />

Darüber hinaus bietet die AnwVS<br />

ohne Mehrkosten den Service „AnwVS-<br />

Garant ® “ an. Bei diesem System teilt der<br />

<strong>Anwalt</strong> seine voraussichtliche Honorarforderung<br />

bereits zu Beginn des Mandats<br />

der AnwVS mit. <strong>Die</strong>se prüft den Mandanten<br />

und gibt, falls keine negative<br />

Bonität vorliegt, eine Ankaufsgarantie <strong>für</strong><br />

die Honorarforderungen des <strong>Anwalt</strong>s.<br />

Selbst wenn sich im Laufe des Mandats<br />

die Bonität des Mandanten drastisch verschlechtern<br />

sollte, ist die AnwVS an die<br />

Ankaufszusage gebunden. Der <strong>Anwalt</strong><br />

erhält sicher sein Honorar – Ausfälle<br />

gehören der Vergangenheit an. Und <strong>für</strong><br />

den Fall, dass AnwVS die Ankaufszusage<br />

ablehnt, weiß der <strong>Anwalt</strong> auch Bescheid:<br />

Hier hilft nur der gute alte Vorschuss<br />

weiter, ohne den man dann nun<br />

wirklich nichts mehr tun sollte. Und wenn<br />

darauf der Mandant empört zum nächsten<br />

Kollegen wechselt, hat man nichts<br />

verloren. Denn ein Mandant, der nicht<br />

bezahlt, ist schlimmer als kein Mandant.<br />

Autor:<br />

Rechtsanwalt Sven Ries<br />

Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche<br />

Verrechnungsstelle AG<br />

www.anwvs.de


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„...Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der neuen Jahresstatistik lehnt die BRAK Zulassungsbeschränkungen strikt ab. Ihr Präsident erteilt<br />

Forderungen nach einem Numerus Clausus im Fach Jura eine klare Absage...... <strong>Die</strong> vielen ‚Verlegenheits-Anwälte’ sind als Berufsanfänger – heute<br />

– Arbeitslosengeld-2-Bezieher, die sich teuere – oft überteuerte – Seminare, zu denen wohl situierte OLG- und BGH-Richter <strong>für</strong> hohe Honorare<br />

eingeladen werden, gar nicht leisten können. Wenn der ruinöse Wettbewerb nicht unverzüglich durch staatliche Maßnahmen gestoppt wird, können<br />

sich über kurz oder lang auch immer weniger ‚etablierte’ Anwälte Fortbildungsveranstaltungen noch leisten, weil ‚der Kuchen’ bei gleichzeitig<br />

überwiegend bescheidenen Streitwerten rapide kleiner wird (die Zahlen bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe steigen (<strong>Anwalt</strong>sreport – selbe<br />

Ausgabe!)). Der Präsident der BRAK mag Visionen haben – angesichts der Realitäten befindet er sich allerdings auf dem Holzweg“.<br />

Rechtsanwalt Christoph Berger, Bonn<br />

Anzeigenannahmeschluss<br />

<strong>für</strong> Ausgabe 4/2005<br />

des <strong>Anwalt</strong>sreport ist<br />

Montag, der 11. Juli 2005.<br />

Kontakt: Frau Fischer,<br />

Telefon: (0221) 937 38 605<br />

Telefax: (0221) 937 38 961<br />

Ihre Meinung ist uns wichtig<br />

Wie der Künstler vom Applaus des Publikums,<br />

lebt eine Redaktion vom Feedback ihrer Leser.<br />

Für Kritik und Anregungen sind wir daher<br />

stets dankbar. Schreiben Sie uns Ihre Meinung<br />

zu den Themen und Beiträgen im <strong>Anwalt</strong>sreport.<br />

Wir freuen uns auf Ihre Zuschriften!<br />

E-Mail: kontakt@anwaltsreport.de<br />

Fax: 02 21-9 37 38-961<br />

Leserbrief zum Artikel „Zuwachs bei den <strong>Anwalt</strong>szahlen hält weiter an“ in der Ausgabe 2/2005<br />

des <strong>Anwalt</strong>sreports<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

BÖRSE<br />

19


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