Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
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FAKTEN<br />
Kurzmeldungen<br />
Neue Fachanwaltschaften<br />
treten zum 1. Juli in Kraft<br />
<strong>Die</strong> Beschlüsse der 3. Sitzung der 3. Satzungsversammlung<br />
werden zum 1.7.2005<br />
in Kraft treten. Das bedeutet, dass Fachanwaltstitel<br />
nun auch in den Bereichen Medizinrecht,<br />
Miet – und Wohnungseigentumsrecht,<br />
Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht,<br />
Erbrecht sowie Transport- und Speditionsrecht<br />
erworben werden können.<br />
Letzte Änderungen des RVG<br />
im Internet abrufbar<br />
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)<br />
ist seit seinem In-Kraft-Treten mehrfach geändert<br />
worden. <strong>Die</strong> letzte Änderung erfolgte<br />
durch das Gesetz zum Internationalen<br />
Familienrecht, welches seit 1.3.2005 gilt.<br />
<strong>Die</strong> Bundesrechtsanwaltskammer hält<br />
unter http://brak.de/seiten/pdf/RVG/<br />
066Anlage.pdf eine Tabelle bereit, aus<br />
welcher sich die Gesetze entnehmen<br />
lassen, durch die das RVG seit seinem<br />
In-Kraft-Treten geändert worden ist.<br />
Fachanwaltszahlen weiter ansteigend<br />
Laut Statistik der BRAK (Stand: 1.1.2005)<br />
stieg die Zahl der Rechtsanwälte um 4,56 %<br />
gegenüber dem Vorjahr auf 132.569. <strong>Die</strong><br />
Gesamtzahl der Fachanwälte liegt bei<br />
19.879 und nimmt damit mittlerweile<br />
15 % der <strong>Anwalt</strong>schaft insgesamt ein.<br />
Europäisches Mahnverfahren nur bei<br />
grenzüberschreitenden Sachverhalten<br />
Der Rat Justiz und Inneres hat sich da<strong>für</strong><br />
ausgesprochen, das Europäische Mahnverfahren<br />
auf grenzüberschreitende Sachverhalte<br />
zu beschränken und wendet sich damit<br />
gegen den Vorschlag der Europäischen<br />
Kommission, nach dem das Verfahren auch<br />
auf nationale Sachverhalte Anwendung finden<br />
soll. Auch die BRAK hatte sich in ihren<br />
Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und<br />
2004 zum Grünbuch Europäisches Mahnverfahren<br />
<strong>für</strong> eine Beschränkung auf grenzüberschreitende<br />
Sachverhalte ausgesprochen.<br />
Ausbildungsdauer der Jurastudenten<br />
hat sich verkürzt<br />
<strong>Die</strong> BRAK hat eine aktualisierte Statistik<br />
„Jurastudenten, Prüfungen, Rechtsanwälte“<br />
(2003) veröffentlicht. Vom Studienbeginn<br />
bis zur Zulassung zur <strong>Anwalt</strong>schaft vergehen<br />
derzeit durchschnittlich 8 Jahre. Damit<br />
ist die Ausbildungsdauer gegenüber dem<br />
Jahr 1993 sowie den vorangehenden Jahren<br />
um ca. 2 Jahre verkürzt worden.<br />
4 anwaltsreport 3 / 2005<br />
Hubert van Bühren ist<br />
neuer Präsident der RAK Köln<br />
Hubert van Bühren ist neuer Präsident<br />
der Rechtsanwaltskammer<br />
Köln. Van Bühren gehört dem Vorstand<br />
der Rechtsanwaltskammer Köln<br />
seit 20 Jahren an; über 10 Jahre war er<br />
ihr Pressesprecher. <strong>Die</strong> Interessen der<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft im Kammerbezirk vertritt<br />
er als gewähltes Mitglied der Satzungsversammlung,<br />
dem Parlament<br />
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />
in Deutschland. Dort leitet<br />
er den <strong>für</strong> die Fachanwaltschaften zuständigen<br />
Ausschuss 1. Van Bühren ist<br />
64 Jahre alt, verheiratet und hat vier<br />
Kinder. Der neue Kammerpräsident<br />
möchte sich neben einer intensiven<br />
BRAK über BMJ-Entwurf zum<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz empört<br />
Auf der 104. Hauptversammlung der<br />
Bundesrechtsanwaltskammer am<br />
29.04.2005 in Bremen ging es heiß her.<br />
In einer Resolution zum Referentenentwurf<br />
Rechtsberatungsrecht redeten<br />
die <strong>Anwalt</strong>svertreter Tacheles: „<strong>Die</strong><br />
Bundesrechtsanwaltskammer hat in<br />
ihrer Hauptversammlung mit großer<br />
Empörung zur Kenntnis genommen,<br />
dass die vielfältige und gewichtige Kritik<br />
am Diskussionsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />
in dem jetzt vorgelegten<br />
Referentenwurf keinen Niederschlag<br />
BVerfG stärkt Werberecht<br />
bei <strong>Anwalt</strong>snotaren<br />
Das in § 29 Absatz 3 der Bundesnotarordnung<br />
enthaltene Verbot,<br />
wonach <strong>Anwalt</strong>snotaren in überörtlichen<br />
Sozietäten untersagt wird, die<br />
Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren<br />
anzugeben, die nicht<br />
von der Geschäftsstelle des Notars aus<br />
versandt werden, ist mit der Berufsfreiheit<br />
unvereinbar und insoweit auch<br />
nichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht<br />
(BVerfG) entschieden (Az.: 1<br />
BvR 2561/03). Hintergrund: Notare<br />
dürfen nur in einem fest definierten<br />
Amtsbezirk ihrer Tätigkeit nachgehen,<br />
um eine gleichmäßige und flächendeckende<br />
Versorgung der Bevölkerung<br />
zu gewährleisten. Mit dem Verbot der<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
um eine<br />
größere Akzeptanz<br />
der Rechtsanwaltskammer<br />
bei ihren Mitgliedernbemühen.<br />
Dabei gilt sein besonderes Interesse<br />
den jüngeren Kolleginnen und<br />
Kollegen, <strong>für</strong> die es immer schwieriger<br />
wird, sich auf dem hart umkämpften<br />
Rechtsberatungsmarkt zu etablieren.<br />
„Nur Rechtsanwälte können, was<br />
Rechtsanwälte können – Rechtsberatung<br />
und Rechtsvertretung ist <strong>Anwalt</strong>ssache“,<br />
so van Bühren.<br />
gefunden hat. <strong>Die</strong>s offenbart eine<br />
erschreckende Sorglosigkeit des Bundesjustizministeriums<br />
im Umgang mit<br />
einem der wichtigsten Güter unserer<br />
Gesellschaft, dem gleichen Zugang<br />
zum Recht <strong>für</strong> jeden Bürger“. Auch an<br />
der derzeitigen Juristenausbildung will<br />
die Satzungsversammlung nicht rütteln.<br />
So wird die Einführung von Bachelor-<br />
und Masterabschlüssen in der<br />
Juristenausbildung abgelehnt, solange<br />
es ein die bisherige Qualität der universitären<br />
Ausbildung sicherndes<br />
Modell hier<strong>für</strong> nicht gibt.<br />
Werbung auf Geschäftspapieren überörtlicher<br />
Sozietäten aus § 29 Absatz 3<br />
der BNotO sollte verhindert werden,<br />
dass Rechtsuchende, die nicht am<br />
Amtssitz des Notars ansässig sind, von<br />
dessen Amt Kenntnis erlangen und<br />
dem jeweiligen Notarkollegen von mit<br />
der Sozietät verbundenen Berufsträgern<br />
Mandate zugeschoben werden.<br />
Doch das BVerfG hielt die Vorschrift<br />
<strong>für</strong> überaltert. Denn dem Notar könne<br />
es auch nicht verboten werden, im<br />
Internet auf seine <strong>Die</strong>nstleistungen aufmerksam<br />
zu machen. Und im World<br />
Wide Web gibt es eben keine Begrenzungen<br />
nach Amtsbezirken.