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Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice

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esteuerpflicht verschaffen dürfte. Wer<br />

danach dennoch Gewerbesteuern zahlen<br />

muss, kann diese als Betriebsausgaben<br />

wieder von der Einkommensteuer<br />

abziehen. Bei einem von der<br />

Gemeinde festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz<br />

von 400 Prozent wird die<br />

Gewerbesteuer durch die entsprechend<br />

niedrigere Einkommensteuer voll kompensiert,<br />

das heißt: Unter dem Strich<br />

kommt <strong>für</strong> das Finanzamt nichts dabei<br />

heraus. Beim <strong>Anwalt</strong> bleibt dann nur<br />

der Ärger, dass der Staat durch chaotische<br />

Steuergesetze teure und völlig<br />

unnötige Bürokratiehürden aufgebaut<br />

hat. Davon profitieren kann allerdings,<br />

wer in einer Gemeinde arbeitet, die<br />

weniger 400 % als Hebesatz <strong>für</strong> die<br />

Gewerbesteuer veranschlagt: Dann<br />

wirkt sich nämlich die pauschalierte<br />

Anrechnung der Gewerbesteuer zu<br />

Gunsten des Steuerpflichtigen aus.<br />

Nachlasspfleger nicht betroffen<br />

Ruhig zurücklehnen können sich dagegen<br />

diejenigen Anwälte, die als Nachlasspfleger<br />

arbeiten. „Seine Einkünfte<br />

sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“,<br />

stellt Klaus Otto fest. „Nachlasspfleger<br />

werden entweder <strong>für</strong> die Zeit<br />

bestellt, in der noch unbekannte Erben<br />

ermittelt werden müssen oder als Pro-<br />

Syndikusanwalt darf Arbeitszimmer<br />

nur bedingt von der Steuer<br />

absetzen<br />

Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger<br />

sein häusliches Arbeitszimmer<br />

zu 20 % zu beruflichen Zwecken<br />

und steht ihm <strong>für</strong> diese Tätigkeit kein<br />

anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,<br />

so kann er 20 % seiner tatsächlichen<br />

Aufwendungen, nicht aber pauschal<br />

1.250 Euro als Betriebsausgaben<br />

absetzen. Ist ein nicht selbstständig<br />

tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der<br />

Geschäftsleitung eines Unternehmens,<br />

so besteht die widerlegbare<br />

Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz<br />

im Betrieb seines Arbeitgebers<br />

ständig zur Verfügung steht. Ist das<br />

Gebäude, in dem sich der „andere<br />

Arbeitsplatz“ befindet, allerdings an<br />

Feierabenden und/oder Wochenenden<br />

verschlossen, steht dem Steuerpflichtigen<br />

<strong>für</strong> diese Zeit grundsätzlich kein<br />

anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.<br />

BFH, Az.: XI R 13/04<br />

zesspfleger, damit die Erben verklagt<br />

werden können (§ 1960, 1961 BGB).<br />

Überwiegend besteht die Aufgabe des<br />

Nachlasspflegers darin, das Nachlassvermögen<br />

zu verwalten“, so Otto.<br />

Vermögensverwaltung grundsätzlich<br />

nicht gewerbesteuerpflichtig<br />

Und die Vermögensverwaltung ist<br />

grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.<br />

Erst wenn der <strong>Anwalt</strong> ständig<br />

mehrere qualifizierte Angestellte<br />

beschäftigen oder Subunternehmer<br />

beauftragen muss, um die Tätigkeit aus<br />

Vermögensverwaltung vom Umfang<br />

her bewerkstelligen zu können, wird<br />

Gewerbesteuer fällig. Der Betreuer<br />

dagegen wird per se als Gewerbetreibender<br />

eingestuft.<br />

Abfärberegelung weiter<br />

auf dem Prüfstand<br />

<strong>Die</strong> unterschiedliche gewerbesteuerliche<br />

Behandlung von Einzelanwälten<br />

und Rechtsanwälten in Personengesellschaften<br />

wird allgemein als unbefriedigend<br />

empfunden. Vor allem die Abfärberegelung<br />

ist starker Kritik ausgesetzt.<br />

Nur gut, dass das niedersächsische Finanzgericht<br />

nicht locker lässt. Mit Beschluss<br />

vom 14.04.2005 hat der 4. Senat<br />

des Niedersächsischen Finanzgerichts<br />

seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht<br />

vom 21.04.2004<br />

(Az. 4 K 317/91) ergänzt. Im Vorlagebeschluss<br />

aus 2004 hatte das Gericht nicht<br />

nur die Gewerbesteuer, sondern auch<br />

die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3<br />

Nr. 1 EStG <strong>für</strong> verfassungswidrig gehalten.<br />

In seinem Ergänzungsbeschluss<br />

setzt sich das niedersächsische Finanzgericht<br />

mit einer aktuellen Entscheidung<br />

des BVerfG zur Abfärberegelung auseinander:<br />

Darin hatte die 3. Kammer<br />

des 2. Senats des BVerfG die Abfärberegelung<br />

in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG <strong>für</strong><br />

verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet<br />

und eine Verfassungsbeschwerde<br />

nicht zur Entscheidung angenommen<br />

(BVerfG v. 26.10.2004 – 2 BvR 246/98,<br />

FR 2005, 139). Zur Begründung hatte<br />

das BVerfG u.a. ausgeführt, dass ein<br />

praktisches Bedürfnis nach vereinfachter<br />

Steuerfestsetzung die Abfärberegelung<br />

rechtfertige und der Steuerpflichtige<br />

außerdem die Möglichkeit habe,<br />

durch alternative Sachverhaltsgestaltung<br />

(Ausgliederung auf eine personenidentische<br />

zweite Personengesellschaft) die<br />

Anwendung der Abfärberegelung zu vermeiden.<br />

STEUERRECHT<br />

Hauptberufliche Betreuer<br />

unterliegen der Gewerbesteuer<br />

Wer berufsmäßig die Betreuung <strong>für</strong><br />

Geschäftsunfähige und Gebrechliche<br />

übernimmt, unterliegt mit seinen daraus<br />

erzielten Einkünften der Gewerbesteuer.<br />

Der Betreuer wird danach<br />

im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker<br />

oder Insolvenzverwalter<br />

als Gewerbetreibender behandelt. Im<br />

entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge<br />

als berufsmäßiger<br />

Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff.<br />

BGB selbstständig gemacht. <strong>Die</strong> Betreuung<br />

bedeutet keine Pflegetätigkeit,<br />

sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten<br />

auf Gebieten, die der<br />

Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts<br />

nicht mehr<br />

selbst wahrnehmen kann (z.B. neben<br />

Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten,<br />

Wohnungsfragen,<br />

Bestimmung des Aufenthalts etc.).<br />

Der BFH war deshalb der Auffassung,<br />

dass ein Betreuer weder freiberuflich<br />

nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

(EStG) – (etwa<br />

ähnlich einem Krankenpfleger) noch<br />

als Verwalter fremden Vermögens<br />

nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig<br />

tätig wird. Bei dieser Sachlage<br />

kann die Tätigkeit eines Betreuers nur<br />

noch als gewerblich beurteilt werden<br />

und unterliegt folglich der Gewerbesteuer.<br />

Sollte die Gewerbesteuerpflicht<br />

vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt<br />

gewesen sein, müsste eine<br />

Ausnahmeregelung <strong>für</strong> berufsmäßige<br />

Betreuer geschaffen werden. Darauf<br />

weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich<br />

hin.<br />

BFH, Az.: IV R 26/03<br />

Das Niedersächsische Finanzgericht<br />

folgt dieser Rechtsauffassung<br />

nicht: Ein praktisches Bedürfnis nach<br />

vereinfachter Steuerfestsetzung nur bei<br />

Personengesellschaften bestehe nicht.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsordnung kenne außerdem<br />

keine Regel, nach der Bürger mit der<br />

Anwendung einer verfassungswidrigen<br />

Regelung bestraft werden könnten,<br />

weil es ihnen nicht gelungen sei, dieser<br />

verfassungswidrigen Norm auszuweichen.<br />

Das Verfahren ist beim<br />

BVerfG weiterhin unter dem Az. 1 BvL<br />

2/04 anhängig.<br />

3 / 2005 anwaltsreport<br />

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