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Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...

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<strong>Elternzeit</strong><br />

<strong>Elternzeit</strong> und<br />

Sondervergütungen<br />

Ein im direkten Anschluss an die<br />

<strong>Mutterschutz</strong>frist genommener<br />

Erholungsurlaub wird auf die <strong>Elternzeit</strong><br />

angerechnet.<br />

Durch die Geburt eines weiteren<br />

Kindes wird der Übertragungszeitraum<br />

verlängert, wenn sich an die<br />

erste <strong>Elternzeit</strong> nahtlos eine weitere<br />

anschließt. Der übertragene Resturlaub<br />

kann dann im laufenden oder<br />

im nächsten Urlaubsjahr nach Ende<br />

der weiteren <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />

werden.<br />

Wenn das Arbeitsverhältnis während<br />

oder mit Ablauf der <strong>Elternzeit</strong><br />

endet, wird der verbleibende Urlaub<br />

in Geld abgegolten.<br />

Zum Thema Sondervergütungen<br />

(z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)<br />

findet sich im BEEG keine ausdrückliche<br />

Regelung. Ob Sondervergütungen<br />

auch für Arbeitnehmer/innen in<br />

<strong>Elternzeit</strong> zu gewähren sind, hängt<br />

im Einzelfall vom jeweiligen Tarifvertrag,<br />

Betriebsvereinbarung oder<br />

18 19<br />

Arbeitsvertrag ab. Ist eine ausdrückliche<br />

Regelung nicht getroffen worden,<br />

muss jeweils auf den Zweck<br />

der Leistung durch den Arbeitgeber<br />

abgestellt werden.<br />

Eine Sondervergütung muss während<br />

der <strong>Elternzeit</strong> dann gezahlt werden,<br />

wenn diese nicht auf die Arbeitsleistung<br />

(die während der <strong>Elternzeit</strong><br />

nicht erbracht wird), sondern auf die<br />

Betriebszugehörigkeit abstellt. Hat<br />

eine Leistung Mischcharakter, darf<br />

die Leistung ohne ausdrückliche Regelungen<br />

nicht gekürzt oder ganz<br />

ausgeschlosssen werden.<br />

<strong>Elternzeit</strong>

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