Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...
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<strong>Elternzeit</strong><br />
<strong>Elternzeit</strong> und<br />
Sondervergütungen<br />
Ein im direkten Anschluss an die<br />
<strong>Mutterschutz</strong>frist genommener<br />
Erholungsurlaub wird auf die <strong>Elternzeit</strong><br />
angerechnet.<br />
Durch die Geburt eines weiteren<br />
Kindes wird der Übertragungszeitraum<br />
verlängert, wenn sich an die<br />
erste <strong>Elternzeit</strong> nahtlos eine weitere<br />
anschließt. Der übertragene Resturlaub<br />
kann dann im laufenden oder<br />
im nächsten Urlaubsjahr nach Ende<br />
der weiteren <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />
werden.<br />
Wenn das Arbeitsverhältnis während<br />
oder mit Ablauf der <strong>Elternzeit</strong><br />
endet, wird der verbleibende Urlaub<br />
in Geld abgegolten.<br />
Zum Thema Sondervergütungen<br />
(z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)<br />
findet sich im BEEG keine ausdrückliche<br />
Regelung. Ob Sondervergütungen<br />
auch für Arbeitnehmer/innen in<br />
<strong>Elternzeit</strong> zu gewähren sind, hängt<br />
im Einzelfall vom jeweiligen Tarifvertrag,<br />
Betriebsvereinbarung oder<br />
18 19<br />
Arbeitsvertrag ab. Ist eine ausdrückliche<br />
Regelung nicht getroffen worden,<br />
muss jeweils auf den Zweck<br />
der Leistung durch den Arbeitgeber<br />
abgestellt werden.<br />
Eine Sondervergütung muss während<br />
der <strong>Elternzeit</strong> dann gezahlt werden,<br />
wenn diese nicht auf die Arbeitsleistung<br />
(die während der <strong>Elternzeit</strong><br />
nicht erbracht wird), sondern auf die<br />
Betriebszugehörigkeit abstellt. Hat<br />
eine Leistung Mischcharakter, darf<br />
die Leistung ohne ausdrückliche Regelungen<br />
nicht gekürzt oder ganz<br />
ausgeschlosssen werden.<br />
<strong>Elternzeit</strong>