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Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...

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<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

Kann der Arbeitgeber<br />

meinen <strong>Teilzeit</strong>wunschablehnen?<br />

Was kann<br />

ich dann machen?<br />

Nach der Antragstellung „hat“ der<br />

Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer/der<br />

Arbeitnehmerin den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />

mit dem Ziel zu erörtern,<br />

zu einer Vereinbarung zu<br />

kommen. Den Abschluss dieser<br />

angestrebten einvernehmlichen<br />

Vorgehensweise würde eine <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />

darstellen.<br />

Haben der/die Arbeitnehmer/in<br />

und der Arbeitgeber keine einvernehmliche<br />

Lösung gefunden, kann<br />

es verschiedene Reaktionen geben:<br />

Entweder der Arbeitgeber reagiert<br />

36<br />

gar nicht bis spätestens 1 Monat<br />

vor dem gewünschten Beginn der<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit. Dann tritt die Verteilung<br />

und Verringerung der Arbeitszeit<br />

wie vom/von der Arbeitnehmer/in<br />

gewünscht mit Ablauf der<br />

Monatsfrist in Kraft oder der Arbeitgeber<br />

lehnt den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />

(Arbeitszeitverringerung und/oder<br />

-verteilung) schriftlich ab. Dies hat<br />

er spätestens 1 Monat vor Beginn<br />

der gewünschten Verringerung der<br />

Arbeitszeit zu tun. Der Arbeitgeber<br />

muss seine Ablehnung nicht begründen.<br />

Zwar ist es schwierig,<br />

aus einem bestehenden, gut funktionierenden<br />

Arbeitsverhältnis heraus<br />

einen Rechtsstreit mit seinem<br />

Arbeitgeber vom Zaun zu brechen,<br />

trotzdem sollte die arbeitsgerichtliche<br />

Erzwingung des <strong>Teilzeit</strong>anspruches<br />

überlegt werden. In<br />

einem solchen Verfahren muss<br />

dann der Arbeitgeber (und nicht<br />

der oder die Arbeitnehmer/in)<br />

seine betrieblichen (Ablehnungs-)<br />

Gründe vollständig beweisen.<br />

37<br />

<strong>Teilzeit</strong>anspruch

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