Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...
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<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
Kann der Arbeitgeber<br />
meinen <strong>Teilzeit</strong>wunschablehnen?<br />
Was kann<br />
ich dann machen?<br />
Nach der Antragstellung „hat“ der<br />
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer/der<br />
Arbeitnehmerin den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />
mit dem Ziel zu erörtern,<br />
zu einer Vereinbarung zu<br />
kommen. Den Abschluss dieser<br />
angestrebten einvernehmlichen<br />
Vorgehensweise würde eine <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />
darstellen.<br />
Haben der/die Arbeitnehmer/in<br />
und der Arbeitgeber keine einvernehmliche<br />
Lösung gefunden, kann<br />
es verschiedene Reaktionen geben:<br />
Entweder der Arbeitgeber reagiert<br />
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gar nicht bis spätestens 1 Monat<br />
vor dem gewünschten Beginn der<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit. Dann tritt die Verteilung<br />
und Verringerung der Arbeitszeit<br />
wie vom/von der Arbeitnehmer/in<br />
gewünscht mit Ablauf der<br />
Monatsfrist in Kraft oder der Arbeitgeber<br />
lehnt den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />
(Arbeitszeitverringerung und/oder<br />
-verteilung) schriftlich ab. Dies hat<br />
er spätestens 1 Monat vor Beginn<br />
der gewünschten Verringerung der<br />
Arbeitszeit zu tun. Der Arbeitgeber<br />
muss seine Ablehnung nicht begründen.<br />
Zwar ist es schwierig,<br />
aus einem bestehenden, gut funktionierenden<br />
Arbeitsverhältnis heraus<br />
einen Rechtsstreit mit seinem<br />
Arbeitgeber vom Zaun zu brechen,<br />
trotzdem sollte die arbeitsgerichtliche<br />
Erzwingung des <strong>Teilzeit</strong>anspruches<br />
überlegt werden. In<br />
einem solchen Verfahren muss<br />
dann der Arbeitgeber (und nicht<br />
der oder die Arbeitnehmer/in)<br />
seine betrieblichen (Ablehnungs-)<br />
Gründe vollständig beweisen.<br />
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<strong>Teilzeit</strong>anspruch