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Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...

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<strong>Teilzeit</strong>arbeit <strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit und<br />

Kündigungsschutz<br />

bei<br />

„seinem“<br />

Arbeitgeber<br />

<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit bei<br />

einem „anderen“<br />

Arbeitgeber<br />

vor, muss der betreuende Elternteil<br />

früher Vollzeit arbeiten gehen.<br />

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis<br />

ab dem Zeitpunkt, von dem<br />

an <strong>Elternzeit</strong> verlangt worden ist,<br />

höchstens jedoch acht Wochen vor<br />

Beginn der <strong>Elternzeit</strong> und während<br />

der <strong>Elternzeit</strong> nicht kündigen. Das<br />

gilt grundsätzlich auch dann, wenn<br />

der/die Arbeiternehmer/in während<br />

der <strong>Elternzeit</strong> bei „seinem“ Arbeitgeber<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Std.<br />

wöchentlich leistet (<strong>Elternzeit</strong>-<strong>Teilzeit</strong>).<br />

Wird die <strong>Elternzeit</strong> auf Teilabschnitte<br />

aufgeteilt, so gilt der Kündigungsschutz<br />

nur für diesen jeweiligen<br />

Zeitraum.<br />

In der <strong>Elternzeit</strong> kann auch bei<br />

einem „anderen“ Arbeitgeber eine<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Stunden<br />

wöchentlich aufgenommen werden.<br />

Der „andere“ Arbeitgeber ist dann<br />

ein Zweitarbeitgeber.<br />

32<br />

Die <strong>Elternzeit</strong> beim Erstarbeitgeber<br />

wirkt wie eine Freitstellung von der<br />

Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt<br />

bestehen und lebt nach der <strong>Elternzeit</strong><br />

in seiner urspünglich vereinbarten<br />

Form wieder auf.<br />

Arbeitnehmer/innen, die bei einem<br />

„anderen“ Arbeitgeber einer <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

nachgehen wollen,<br />

während sie bei ihrem Arbeitgeber<br />

<strong>Elternzeit</strong> beansprucht<br />

haben, bedürfen dazu der Zustimmung<br />

ihre Arbeitgebers; es sei<br />

denn, es wird ein bereits vor der<br />

Geburt des Kindes begründetes<br />

Zweitarbeitsverhältnis fortgesetzt.<br />

Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung<br />

nur binnen vier Wochen aus<br />

dringenden betrieblichen Gründen<br />

verweigern.<br />

Der besondere Kündigungsschutz<br />

nach BEEG gilt nicht gegenüber<br />

anderen Arbeitgeber/innen, bei<br />

denen keine <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />

wird.<br />

33<br />

Kündigungsschutz<br />

bei einem<br />

„anderen“<br />

Arbeitgeber

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