Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...
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<strong>Teilzeit</strong>arbeit <strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit und<br />
Kündigungsschutz<br />
bei<br />
„seinem“<br />
Arbeitgeber<br />
<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit bei<br />
einem „anderen“<br />
Arbeitgeber<br />
vor, muss der betreuende Elternteil<br />
früher Vollzeit arbeiten gehen.<br />
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis<br />
ab dem Zeitpunkt, von dem<br />
an <strong>Elternzeit</strong> verlangt worden ist,<br />
höchstens jedoch acht Wochen vor<br />
Beginn der <strong>Elternzeit</strong> und während<br />
der <strong>Elternzeit</strong> nicht kündigen. Das<br />
gilt grundsätzlich auch dann, wenn<br />
der/die Arbeiternehmer/in während<br />
der <strong>Elternzeit</strong> bei „seinem“ Arbeitgeber<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Std.<br />
wöchentlich leistet (<strong>Elternzeit</strong>-<strong>Teilzeit</strong>).<br />
Wird die <strong>Elternzeit</strong> auf Teilabschnitte<br />
aufgeteilt, so gilt der Kündigungsschutz<br />
nur für diesen jeweiligen<br />
Zeitraum.<br />
In der <strong>Elternzeit</strong> kann auch bei<br />
einem „anderen“ Arbeitgeber eine<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Stunden<br />
wöchentlich aufgenommen werden.<br />
Der „andere“ Arbeitgeber ist dann<br />
ein Zweitarbeitgeber.<br />
32<br />
Die <strong>Elternzeit</strong> beim Erstarbeitgeber<br />
wirkt wie eine Freitstellung von der<br />
Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt<br />
bestehen und lebt nach der <strong>Elternzeit</strong><br />
in seiner urspünglich vereinbarten<br />
Form wieder auf.<br />
Arbeitnehmer/innen, die bei einem<br />
„anderen“ Arbeitgeber einer <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />
nachgehen wollen,<br />
während sie bei ihrem Arbeitgeber<br />
<strong>Elternzeit</strong> beansprucht<br />
haben, bedürfen dazu der Zustimmung<br />
ihre Arbeitgebers; es sei<br />
denn, es wird ein bereits vor der<br />
Geburt des Kindes begründetes<br />
Zweitarbeitsverhältnis fortgesetzt.<br />
Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung<br />
nur binnen vier Wochen aus<br />
dringenden betrieblichen Gründen<br />
verweigern.<br />
Der besondere Kündigungsschutz<br />
nach BEEG gilt nicht gegenüber<br />
anderen Arbeitgeber/innen, bei<br />
denen keine <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />
wird.<br />
33<br />
Kündigungsschutz<br />
bei einem<br />
„anderen“<br />
Arbeitgeber