Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...
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<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
Bekomme ich<br />
nach Beendigung<br />
der <strong>Elternzeit</strong><br />
meinen alten<br />
Arbeitsplatz<br />
wieder?<br />
finanziellen Gründen angewiesen,<br />
so sollte die <strong>Elternzeit</strong> nur unter<br />
der Bedingung in Anspruch genommen<br />
werden, dass eine gleichzeitige<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit ermöglicht wird.<br />
Gelingt mit dem Arbeitgeber keine<br />
einvernehmliche Regelung über die<br />
angestrebte <strong>Teilzeit</strong>arbeit, so ist als<br />
letzte Möglichkeit der Gang vor ein<br />
Arbeitsgericht erforderlich. Dort<br />
trifft den Arbeitgeber die volle Beweislast<br />
für seine, die <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
ablehnenden Gründe.<br />
Sofern die Arbeitnehmerin oder der<br />
Arbeitnehmer in der <strong>Elternzeit</strong> das<br />
Arbeitsverhältnis nicht selbst beendet<br />
hat, so lebt das Arbeitsverhältnis<br />
mit Ende der <strong>Elternzeit</strong> wieder<br />
voll auf. Der Arbeitgeber muss die<br />
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer<br />
wieder entsprechend dem<br />
Arbeitsvertrag beschäftigen. Es<br />
besteht aber kein Anspruch auf<br />
den alten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber<br />
kann den/die Arbeitnehmer/in<br />
unter Umständen auf einem<br />
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anderen, aber gleichwertigen<br />
Arbeitsplatz einsetzen.<br />
Allgemeiner Hinweis:<br />
Solange und soweit eine eigene<br />
Erwerbstätigkeit wegen der Eziehung<br />
eines Kindes nicht erwartet<br />
werden kann, kann Betreuungsunterhalt<br />
verlangt werden. Aber aktuelle<br />
Änderungen im Unterhaltsrecht<br />
machen deutlich, dass ein kinderbetreuender<br />
Elternteil besondere<br />
Gründe darlegen und beweisen<br />
muss, die für eine Verlängerung des<br />
Betreuungsunterhalts über das<br />
3. Lebensjahr des Kindes hinaus<br />
sprechen. Liegen diese Gründe nicht<br />
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<strong>Teilzeit</strong>arbeit