Auszug Lehrplan Mathematik
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Bildungsgang Realschule Unterrichtsfach <strong>Mathematik</strong><br />
Die Jahrgangsstufe 6<br />
6.1<br />
Begründung:<br />
Gewöhnliche Brüche<br />
10<br />
Std.: 50<br />
Anwendungen im Alltag, wie z.B. Verteilungsprobleme beim Handel mit Waren, erfordern einen<br />
sicheren Umgang mit dem Bruchbegriff und der Bruchrechnung. Damit ergibt sich auch die Notwendigkeit<br />
der Erweiterung des Zahlenraums. Die Bruchdarstellung ist Grundlage für weitere<br />
Betrachtungen in den Anwendungsbezügen wie z.B. Prozenten, Wahrscheinlichkeiten, Formeln,<br />
Rechnen mit Dimensionen.<br />
Verbindliche Unterrichtsinhalte/Aufgaben:<br />
Teilbarkeit<br />
Begriffe: „ist Teiler von“, „ist Vielfaches von...“<br />
Teilbarkeitsregeln für 2,3,4,5,6,9,10,25; Primzahlen bis 50<br />
Mengenschreibweise bei Teiler- und Vielfachmengen<br />
Finden von gemeinsamen Teilern und gemeinsamen Vielfachen zweier Zahlen<br />
Bruchschreibweise<br />
Bildliche und symbolische Darstellung von Brüchen, Bruchschreibweise als Quotient<br />
Benutzung der Begriffe: Zähler, Bruchstrich, Nenner<br />
Grundrechenarten<br />
Bestimmen von Bruchteil und Ganzem<br />
Kürzen, Erweitern, Ordnen von Brüchen, dabei den Hauptnenner vorwiegend durch<br />
systematisches Probieren finden<br />
Alle Grundrechenarten (dabei sollen Zähler und Nenner überschaubar sein)<br />
Sachaufgaben mit einem Bruch als Maßzahl von bekannten Größen<br />
Fakultative Unterrichtsinhalte/Aufgaben:<br />
Weitere Teilbarkeitsregeln<br />
Die Potenzschreibweise bei der Primfaktorzerlegung<br />
ggT, kgV<br />
Verknüpfung der Brüche zu Aufgaben, in denen die Vorrangregeln beachtet werden müssen<br />
Korrekte Bruchschreibweise mit Software<br />
Arbeitsmethoden der Schülerinnen und Schüler/Hinweise und Erläuterungen:<br />
Experimentelle und grafische Darstellung (auch Zahlenstrahl) von Anteilen<br />
Interpretation von grafischen und experimentellen Darstellungen von Anteilen<br />
Querverweise:<br />
Berücksichtigung von Aufgabengebieten (§ 6 Abs. 4 HSchG):