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Neustädter Anzeiger Neustädter Anzeiger - Neustadt in Sachsen

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4<br />

Stadtratssitzung<br />

In der 37. Sitzung des <strong>Neustädter</strong> Stadtrates am 20. Juni 2012<br />

wurden nachfolgende Beschlüsse gefasst.<br />

Aufgrund e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>geleiteten Zivilrechtsverfahren durch die Anders/W<strong>in</strong>dler<br />

GbR gegen die Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> hat der<br />

Stadtrat zur Vermeidung von Interessenkonflikten beschlossen,<br />

mit der Neubildung der Ausschüsse sowie des Aufsichtsrates<br />

der Mariba Freizeitwelt GmbH die Mitgliedschaft, des im<br />

Rechtsstreit Beteiligten, <strong>in</strong> den Gremien zu widerrufen. Die Neubesetzung<br />

wurde wie folgt beschlossen:<br />

SR-12-312<br />

Neubestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses<br />

und deren Stellvertreter<br />

Auf der Grundlage des § 6 der Hauptsatzung der Stadt <strong>Neustadt</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> und des § 42 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />

Freistaat <strong>Sachsen</strong> werden auf dem Wege der E<strong>in</strong>igung folgende<br />

Stadträte als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder<br />

<strong>in</strong> den Technischen Ausschuss bestellt:<br />

Mitglieder Stellvertreter<br />

Caspar, Hermann Schöne, Rita<br />

Grünberger, Joachim Bens<strong>in</strong>g, Ute<br />

Lehmann, Karl-Ernst Fritzsche, Rico<br />

Mühle, Peter R<strong>in</strong>ke, Dietmar<br />

Ohl, Jens Richter, Maik<br />

Richter, Steffen<br />

Sturm, Uwe Schlenker, Rudolf<br />

Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender<br />

des Ausschusses.<br />

SR-12-313<br />

Neubestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses<br />

und deren Stellvertreter<br />

Auf der Grundlage des § 6 der Hauptsatzung der Stadt <strong>Neustadt</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> und des § 42 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />

Freistaat <strong>Sachsen</strong> werden auf dem Wege der E<strong>in</strong>igung folgende<br />

Stadträte als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder<br />

<strong>in</strong> den Verwaltungsausschuss bestellt:<br />

Mitglieder Stellvertreter<br />

Schlegel, Torsten Caspar, Hermann<br />

Dr. Benusch, Silke Ohl, Jens<br />

Kowalow, Christian Marschner, Gottfried<br />

Mews, Matthias Fritzsche, Rico<br />

Schirrmacher, Dietrich Schlenker, Rudolf<br />

Schöne, Rita Mühle, Peter<br />

Schöne, Simone Herrmann, Mart<strong>in</strong>a<br />

Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender<br />

des Ausschusses.<br />

SR-12-314<br />

Neubestellung der Vertreter der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

im Aufsichtsrat der Mariba Freizeitwelt <strong>Neustadt</strong> GmbH<br />

Auf der Grundlage des § 12 des Gesellschaftervertrages und<br />

des § 98 Absatz 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />

werden auf dem Wege der E<strong>in</strong>igung folgende Stadträte als<br />

Mitglieder des Aufsichtsrates der mariba Freizeitwelt <strong>Neustadt</strong><br />

GmbH bestellt:<br />

Dr. Benusch, Silke, Stadträt<strong>in</strong><br />

Elsner, Manfred, Bürgermeister<br />

Lehmann, Karl-Ernst, Stadtrat<br />

R<strong>in</strong>ke, Dietmar, Stadtrat<br />

Schneider Rico, Mitarbeiter AOK<br />

Siebert, Helmut, Rechtsanwalt.<br />

<strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> Nr. 13/2012<br />

Amtliches und Informationen aus dem Rathaus<br />

SR-12-324<br />

1. Änderung der Verordnung der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2012<br />

Der 1. Änderung der Verordnung der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2012 gemäß<br />

Anlage zum Beschluss wird zugestimmt. Gemäß § 8 Abs.<br />

1 SächsLadÖffG werden die Geme<strong>in</strong>den ermächtigt, durch e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsverordnung für 4 Sonn- und Feiertage im Jahr die Öffnung<br />

von Verkaufse<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Zeit von 12:00 Uhr bis<br />

18:00 Uhr festzulegen. E<strong>in</strong>em solchen verkaufsoffenen Sonntag<br />

kann maximal e<strong>in</strong> weiterer verkaufsoffener Sonntag unmittelbar<br />

folgen. Werden zwei aufe<strong>in</strong>ander folgende Sonntage für die Öffnung<br />

von Verkaufsstellen freigegeben, ist die Öffnung von Verkaufsstellen<br />

an den diesen Sonntagen voraus-gehenden und<br />

nachfolgenden zwei aufe<strong>in</strong>ander folgenden Sonntagen unzulässig.<br />

Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (SR 12-286) der „Verordnung<br />

der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> über verkaufsoffene Sonn-<br />

und Feiertage im Jahr 2012“ hat der Stadtrat gem. § 8 Abs. 1<br />

SächsLadÖffG folgende vier Sonntage festgesetzt: 01. April<br />

2012, 06. Mai 2012, 02. Dezember 2012 und 23. Dezember<br />

2012. Mit gleichem Beschluss hat der Stadtrat gem. § 8 Abs.<br />

2 SächsLadÖffG folgende zwei regionale Sonntage festgesetzt:<br />

23. September 2012 und 16. Dezember 2012. Die evangelische<br />

Landeskirche hat mit Schreiben vom 11. Mai 2012 mitgeteilt,<br />

dass sie die erforderlichen Verfahren e<strong>in</strong>leiten wird, die erlassene<br />

Verordnung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht<br />

für unwirksam erklären zu lassen. Die Begründung liegt dar<strong>in</strong>,<br />

dass durch die Kumulation von verkaufsoffenen Sonntagen nach<br />

§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG und § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG <strong>in</strong>sgesamt<br />

drei Sonntage im Dezember betroffen s<strong>in</strong>d. Gemäß Handreichung<br />

und Kommentar des Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft<br />

und Arbeit ist e<strong>in</strong>e Kumulation der zwei Gestattungsmöglichkeiten<br />

nach § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG grundsätzlich<br />

möglich. Aber es ist zu beachten, dass die Anforderungen<br />

an die Rechtfertigungsgründe steigen, je stärker die geplante<br />

Sonntagsöffnung geeignet ist, das verfassungsrechtliche Regel<br />

Ausnahme-Gebot und den erforderlichen M<strong>in</strong>destschutz<br />

von Sonn- und Feiertagen auszuhebeln. Aus diesem Grund ist<br />

nicht auszuschließen, dass e<strong>in</strong> anhängiges Gerichtsverfahren<br />

negativ für die Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> endet. Deshalb wurde<br />

mit den betroffenen Antragstellern Kontakt aufgenommen, um<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Lösung herbeizuführen. Der Gewerbetreff<br />

„Julius Mißbach e.V.“ hat den Antrag auf verkaufsoffenen Sonntag<br />

am 16. Dezember 2012 zurückgezogen, so dass dieser mit<br />

der Änderung gestrichen werden kann. Damit verbleiben zwei<br />

verkaufsoffene Sonntage im Dezember, die nicht aufe<strong>in</strong>ander<br />

folgen und dem Gesetz vollumfänglich entsprechen. Bei Beschlussfassung<br />

der 1. Änderung <strong>in</strong> dieser Form sieht die evangelische<br />

Landeskirche davon ab, die entsprechenden Verfahren<br />

vor dem Oberverwaltungsgericht weiter voranzutreiben.<br />

1. Änderung der Verordnung<br />

der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> über verkaufsoffene Sonnund<br />

Feiertage im Jahr 2012<br />

Auf Grund von § 8 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die<br />

Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz -<br />

SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (GVBl. S. 338 ff.) wird durch<br />

Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 2012 die Verordnung<br />

wie folgt geändert:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Verordnung<br />

§ 2 wird wie folgt geändert:<br />

Abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

§ 8 Abs. 2 SächsLadÖffG dürfen aufgrund der Brennholzta-

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