Neustädter Anzeiger Neustädter Anzeiger - Neustadt in Sachsen
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4<br />
Stadtratssitzung<br />
In der 37. Sitzung des <strong>Neustädter</strong> Stadtrates am 20. Juni 2012<br />
wurden nachfolgende Beschlüsse gefasst.<br />
Aufgrund e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>geleiteten Zivilrechtsverfahren durch die Anders/W<strong>in</strong>dler<br />
GbR gegen die Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> hat der<br />
Stadtrat zur Vermeidung von Interessenkonflikten beschlossen,<br />
mit der Neubildung der Ausschüsse sowie des Aufsichtsrates<br />
der Mariba Freizeitwelt GmbH die Mitgliedschaft, des im<br />
Rechtsstreit Beteiligten, <strong>in</strong> den Gremien zu widerrufen. Die Neubesetzung<br />
wurde wie folgt beschlossen:<br />
SR-12-312<br />
Neubestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses<br />
und deren Stellvertreter<br />
Auf der Grundlage des § 6 der Hauptsatzung der Stadt <strong>Neustadt</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> und des § 42 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />
Freistaat <strong>Sachsen</strong> werden auf dem Wege der E<strong>in</strong>igung folgende<br />
Stadträte als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder<br />
<strong>in</strong> den Technischen Ausschuss bestellt:<br />
Mitglieder Stellvertreter<br />
Caspar, Hermann Schöne, Rita<br />
Grünberger, Joachim Bens<strong>in</strong>g, Ute<br />
Lehmann, Karl-Ernst Fritzsche, Rico<br />
Mühle, Peter R<strong>in</strong>ke, Dietmar<br />
Ohl, Jens Richter, Maik<br />
Richter, Steffen<br />
Sturm, Uwe Schlenker, Rudolf<br />
Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender<br />
des Ausschusses.<br />
SR-12-313<br />
Neubestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses<br />
und deren Stellvertreter<br />
Auf der Grundlage des § 6 der Hauptsatzung der Stadt <strong>Neustadt</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> und des § 42 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den<br />
Freistaat <strong>Sachsen</strong> werden auf dem Wege der E<strong>in</strong>igung folgende<br />
Stadträte als Mitglieder bzw. persönliche Stellvertreter der Mitglieder<br />
<strong>in</strong> den Verwaltungsausschuss bestellt:<br />
Mitglieder Stellvertreter<br />
Schlegel, Torsten Caspar, Hermann<br />
Dr. Benusch, Silke Ohl, Jens<br />
Kowalow, Christian Marschner, Gottfried<br />
Mews, Matthias Fritzsche, Rico<br />
Schirrmacher, Dietrich Schlenker, Rudolf<br />
Schöne, Rita Mühle, Peter<br />
Schöne, Simone Herrmann, Mart<strong>in</strong>a<br />
Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Mitglied und Vorsitzender<br />
des Ausschusses.<br />
SR-12-314<br />
Neubestellung der Vertreter der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />
im Aufsichtsrat der Mariba Freizeitwelt <strong>Neustadt</strong> GmbH<br />
Auf der Grundlage des § 12 des Gesellschaftervertrages und<br />
des § 98 Absatz 2 der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
werden auf dem Wege der E<strong>in</strong>igung folgende Stadträte als<br />
Mitglieder des Aufsichtsrates der mariba Freizeitwelt <strong>Neustadt</strong><br />
GmbH bestellt:<br />
Dr. Benusch, Silke, Stadträt<strong>in</strong><br />
Elsner, Manfred, Bürgermeister<br />
Lehmann, Karl-Ernst, Stadtrat<br />
R<strong>in</strong>ke, Dietmar, Stadtrat<br />
Schneider Rico, Mitarbeiter AOK<br />
Siebert, Helmut, Rechtsanwalt.<br />
<strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> Nr. 13/2012<br />
Amtliches und Informationen aus dem Rathaus<br />
SR-12-324<br />
1. Änderung der Verordnung der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />
über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2012<br />
Der 1. Änderung der Verordnung der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong><br />
über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2012 gemäß<br />
Anlage zum Beschluss wird zugestimmt. Gemäß § 8 Abs.<br />
1 SächsLadÖffG werden die Geme<strong>in</strong>den ermächtigt, durch e<strong>in</strong>e<br />
Rechtsverordnung für 4 Sonn- und Feiertage im Jahr die Öffnung<br />
von Verkaufse<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Zeit von 12:00 Uhr bis<br />
18:00 Uhr festzulegen. E<strong>in</strong>em solchen verkaufsoffenen Sonntag<br />
kann maximal e<strong>in</strong> weiterer verkaufsoffener Sonntag unmittelbar<br />
folgen. Werden zwei aufe<strong>in</strong>ander folgende Sonntage für die Öffnung<br />
von Verkaufsstellen freigegeben, ist die Öffnung von Verkaufsstellen<br />
an den diesen Sonntagen voraus-gehenden und<br />
nachfolgenden zwei aufe<strong>in</strong>ander folgenden Sonntagen unzulässig.<br />
Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (SR 12-286) der „Verordnung<br />
der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> über verkaufsoffene Sonn-<br />
und Feiertage im Jahr 2012“ hat der Stadtrat gem. § 8 Abs. 1<br />
SächsLadÖffG folgende vier Sonntage festgesetzt: 01. April<br />
2012, 06. Mai 2012, 02. Dezember 2012 und 23. Dezember<br />
2012. Mit gleichem Beschluss hat der Stadtrat gem. § 8 Abs.<br />
2 SächsLadÖffG folgende zwei regionale Sonntage festgesetzt:<br />
23. September 2012 und 16. Dezember 2012. Die evangelische<br />
Landeskirche hat mit Schreiben vom 11. Mai 2012 mitgeteilt,<br />
dass sie die erforderlichen Verfahren e<strong>in</strong>leiten wird, die erlassene<br />
Verordnung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht<br />
für unwirksam erklären zu lassen. Die Begründung liegt dar<strong>in</strong>,<br />
dass durch die Kumulation von verkaufsoffenen Sonntagen nach<br />
§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG und § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG <strong>in</strong>sgesamt<br />
drei Sonntage im Dezember betroffen s<strong>in</strong>d. Gemäß Handreichung<br />
und Kommentar des Staatsm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft<br />
und Arbeit ist e<strong>in</strong>e Kumulation der zwei Gestattungsmöglichkeiten<br />
nach § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG grundsätzlich<br />
möglich. Aber es ist zu beachten, dass die Anforderungen<br />
an die Rechtfertigungsgründe steigen, je stärker die geplante<br />
Sonntagsöffnung geeignet ist, das verfassungsrechtliche Regel<br />
Ausnahme-Gebot und den erforderlichen M<strong>in</strong>destschutz<br />
von Sonn- und Feiertagen auszuhebeln. Aus diesem Grund ist<br />
nicht auszuschließen, dass e<strong>in</strong> anhängiges Gerichtsverfahren<br />
negativ für die Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> endet. Deshalb wurde<br />
mit den betroffenen Antragstellern Kontakt aufgenommen, um<br />
e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Lösung herbeizuführen. Der Gewerbetreff<br />
„Julius Mißbach e.V.“ hat den Antrag auf verkaufsoffenen Sonntag<br />
am 16. Dezember 2012 zurückgezogen, so dass dieser mit<br />
der Änderung gestrichen werden kann. Damit verbleiben zwei<br />
verkaufsoffene Sonntage im Dezember, die nicht aufe<strong>in</strong>ander<br />
folgen und dem Gesetz vollumfänglich entsprechen. Bei Beschlussfassung<br />
der 1. Änderung <strong>in</strong> dieser Form sieht die evangelische<br />
Landeskirche davon ab, die entsprechenden Verfahren<br />
vor dem Oberverwaltungsgericht weiter voranzutreiben.<br />
1. Änderung der Verordnung<br />
der Stadt <strong>Neustadt</strong> <strong>in</strong> <strong>Sachsen</strong> über verkaufsoffene Sonnund<br />
Feiertage im Jahr 2012<br />
Auf Grund von § 8 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die<br />
Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz -<br />
SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (GVBl. S. 338 ff.) wird durch<br />
Beschluss des Stadtrates vom 20. Juni 2012 die Verordnung<br />
wie folgt geändert:<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Verordnung<br />
§ 2 wird wie folgt geändert:<br />
Abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />
§ 8 Abs. 2 SächsLadÖffG dürfen aufgrund der Brennholzta-