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Muster-GVV Stufe I und II

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Zwischen der<br />

<strong>und</strong> der<br />

ARBEITGEBER-<br />

GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG<br />

Gruppenversicherungsnummer:<br />

- nachstehend "Arbeitgeber" genannt -,<br />

R+V Krankenversicherung AG<br />

Raiffeisenplatz 1<br />

65189 Wiesbaden<br />

<strong>Muster</strong><br />

- nachstehend "Versicherer" genannt -,<br />

wird folgender Gruppenversicherungsvertrag geschlossen:<br />

Stand: 16.11.2012 Seite 1 <strong>GVV</strong> bKV, Nov. 2012


Vertragspartner dieses Gruppenversicherungsvertrags ist der vorgenannte Arbeitgeber.<br />

In den einzelnen Krankenversicherungs-Vertragsverhältnissen sind<br />

die gemäß Nr. 1.1 versicherbaren Personen Versicherungsnehmer <strong>und</strong> damit<br />

Vertragspartner des Versicherers.<br />

1 Versicherbarer Personenkreis<br />

1.1 Versicherbar sind Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer, Geschäftsinhaber <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer des Arbeitgebers, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen<br />

<strong>und</strong> nicht geringfügig beschäftigt sind sowie Auszubildende, sofern diese Personen ihren<br />

ständigen Wohnsitz in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben <strong>und</strong> versicherungsfähig<br />

sind (nachfolgend "Mitarbeiter" genannt).<br />

Personen, die sich zu Beginn des Gruppenversicherungsvertrags bereits im Ruhestand<br />

befinden oder volle Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, sind nicht versicherbar.<br />

Mitarbeiter in Elternzeit können zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit<br />

versichert werden.<br />

Die Gruppenversicherungskonditionen im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrags<br />

gelten nur, wenn mindestens 5 Mitarbeiter des Arbeitgebers nach den nachfolgend<br />

aufgeführten Tarifen versichert sind. Die Tarife sind frei wählbar.<br />

Werden mindestens 10 Mitarbeiter versichert, besteht für den Versicherer Kontrahierungszwang,<br />

jedoch nicht in Tarifen der substitutiven Krankenversicherung (Krankenvollversicherung)<br />

<strong>und</strong> in der Pflegepflichtversicherung sowie den Pflegetagegeld-<br />

Tarifen PK, PK2 <strong>und</strong> PK3. Nr. 2.2 bleibt unberührt.<br />

1.2 Ehe-/Lebenspartner bzw. ein in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte<br />

<strong>und</strong> Kinder der versicherbaren Personen können mitversichert werden. Versicherungsnehmer<br />

muss jeweils der Mitarbeiter gemäß 1.1 sein.<br />

<strong>Muster</strong><br />

Für Kinder gelten die Gruppenversicherungskonditionen bis zur Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres <strong>und</strong> sofern sie sich in Ausbildung befinden, längstens bis zur Vollendung<br />

des 25. Lebensjahrs.<br />

2 Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags<br />

2.1 Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags sind alle für den Neuzugang geöffneten<br />

Tarife des Versicherers für die Versicherungsfähigkeit besteht <strong>und</strong> für die Gruppenversicherungskonditionen<br />

vorgesehen sind.<br />

Personen nach Nr. 1, die bei Vereinbarung des Gruppenversicherungsvertrags bereits<br />

beim Versicherer versichert sind, erhalten die Gruppenversicherungskonditionen – sofern<br />

vorhanden – auch in Tarifen, die für den Neuzugang geschlossen sind, sofern ihr<br />

Vertrag solche Tarife beinhaltet.<br />

Versicherungsberechtigte, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig<br />

sind, können eine Krankheitskostenvollversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung,<br />

eine Pflegezusatzversicherung <strong>und</strong>/oder eine Krankentagegeldversicherung<br />

(entsprechend ihrem Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit <strong>und</strong> ggf.<br />

Stand: 16.11.2012 Seite 2 <strong>GVV</strong> bKV, Nov. 2012


entsprechend der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber) beantragen.<br />

Alternativ können sie auch den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz mit<br />

entsprechenden Tarifen ergänzen, wobei die Höhe der Krankentagegeldversicherung<br />

nach Bedarf gewählt werden kann.<br />

Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig ist, kann eine Ergänzungsversicherung<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung, eine Krankenhauskostenzusatzversicherung,<br />

eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Pflegezusatzversicherung<br />

<strong>und</strong>/oder eine Krankentagegeldversicherung in angemessener Höhe (nach<br />

Tarif TA 6 mit einem Tagessatz von derzeit 15 EUR <strong>und</strong> einer Karenzzeit von 6 Wochen<br />

ab dem 1. Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung) beantragen.<br />

Die Beiträge der Tarife sind in den technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen festgelegt.<br />

Dem Versicherer muss Einzugsermächtigung erteilt werden.<br />

2.2 Bedingungsgemäß erbringt der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor Beginn des<br />

Versicherungsschutzes eingetreten sind, keine Leistungen. Vorerkrankungen können<br />

nach den Gr<strong>und</strong>sätzen des Versicherers gegen einen Risikozuschlag in den Versicherungsschutz<br />

eingeschlossen bzw. es kann ein Leistungsausschluss vereinbart werden.<br />

2.3 Sind Wartezeiten vereinbart, verzichtet der Versicherer in Erweiterung zu § 3 AVB - mit<br />

Ausnahme der Pflegezusatzversicherung nach Tarif PT - darauf, sofern der Antrag für<br />

die zu versichernde Person innerhalb von 6 Monaten, nachdem diese die Voraussetzungen<br />

des versicherbaren Personenkreises nach diesem Vertrag erfüllt, bei dem Versicherer<br />

eingeht.<br />

Bei Umstellung in eine Einzelversicherung (s. Nr. 3.3) wird die im Gruppenversicherungsvertrag<br />

zurückgelegte Versicherungszeit auf etwaige Wartezeiten in der Einzelversicherung<br />

angerechnet.<br />

2.4 Zu beachten sind jeweils die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit<br />

sowie die Richtlinien des Versicherers. Die Tarife sind nur gültig in Verbindung<br />

mit den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).<br />

<strong>Muster</strong><br />

3 Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag<br />

3.1 Jede im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags versicherbare Person hat einen<br />

Antrag auf Krankenversicherung <strong>und</strong> ggf. Pflege-Pflichtversicherung vollständig auszufüllen.<br />

Angehörige gemäß Nr. 1.2 sind auf dem Antrag für den Versicherungsnehmer<br />

aufzuführen.<br />

3.2 Der Arbeitsgeber bestätigt jeweils für seine Mitarbeiter die Zugehörigkeit zum versicherbaren<br />

Personenkreis. Er weist in jeder Bekanntmachung des Gruppenversicherungsvertrags<br />

gegenüber seinen Arbeitnehmern ausdrücklich darauf hin, dass jeder<br />

Mitarbeiter ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dem Versicherer<br />

selbst umgehend schriftlich mitzuteilen hat. Darüber hinaus behält sich der Versicherer<br />

vor, sich im Einzelfall vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, ob ein Versicherungsnehmer<br />

noch Mitarbeiter des Arbeitgebers ist.<br />

Stand: 16.11.2012 Seite 3 <strong>GVV</strong> bKV, Nov. 2012


3.3 Scheidet eine versicherte Person aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, wird ihre<br />

Versicherung in einem Einzelvertrag nach den bisher versicherten Tarifen, jedoch unter<br />

Wegfall der "Gruppenversicherungskonditionen" weiter geführt.<br />

Entsprechendes gilt bei Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrags.<br />

Als Ausscheiden gilt nicht, wenn Rentner/Vorruheständler/Bezieher voller Erwerbsmin-<br />

derungsrente unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand/Vorruhestand bzw. vor Verrentung<br />

im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags versichert waren <strong>und</strong> nicht anderweitig<br />

berufstätig sind.<br />

Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Elternzeit.<br />

Bei Tod des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das<br />

Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.<br />

Für Ehe-/Lebenspartner <strong>und</strong> Lebensgefährte gilt dies bis zur Wiederverheiratung/bis<br />

zum Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft.<br />

4 Nebenabreden<br />

Nebenabreden, die mit dem Gruppenversicherungsvertrag <strong>und</strong> den hiernach zum Abschluss<br />

kommenden Versicherungsverträgen zusammenhängen, sind nur zulässig,<br />

wenn sie vom Versicherer schriftlich bestätigt werden.<br />

5 Änderungsverlangen der B<strong>und</strong>esaufsichtsbehörde<br />

Sollte die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Änderungen des Gruppenversicherungsvertrags<br />

verlangen, sind solche Änderungen im Einvernehmen der Vertragsparteien<br />

vorzunehmen. Anderenfalls steht jedem Vertragspartner das Recht zu,<br />

den Gruppenversicherungsvertrag mit Monatsfrist zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres<br />

schriftlich zu kündigen. Für Versicherungsnehmer gilt in diesem Fall Nr.<br />

3.3 entsprechend.<br />

6 Vertragsdauer, Kündigung<br />

Dieser Vertrag beginnt am <strong>und</strong> wird zunächst bis zum geschlossen. Danach<br />

verlängert er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner<br />

mit dreimonatiger Frist zum Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Der Arbeitgeber<br />

verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer umgehend von einer Kündigung des Vertrages<br />

zu unterrichten.<br />

7 Gerichtsstand<br />

<strong>Muster</strong><br />

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Gruppenversicherungsvertrag ist Wiesbaden.<br />

Stand: 16.11.2012 Seite 4 <strong>GVV</strong> bKV, Nov. 2012


8 Schlussbestimmungen<br />

Änderungen dieses Gruppenversicherungsvertrags bedürfen der Schriftform. Sollten<br />

einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit<br />

der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch<br />

eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gesehen<br />

am nächsten kommt <strong>und</strong> rechtlich zulässig ist.<br />

, den _____________ ______________________________<br />

Wiesbaden, den _______________________________<br />

R+V Krankenversicherung AG<br />

<strong>Muster</strong><br />

Stand: 16.11.2012 Seite 5 <strong>GVV</strong> bKV, Nov. 2012

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