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Muster-GVV Stufe I - R+V Maklerportal

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ARBEITGEBER-<br />

GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG<br />

<strong>GVV</strong>-Nummer: XXXXX (für Tarife mit Alterungsrückstellung)<br />

<strong>GVV</strong>-Nummer: YYYYY (für Tarife ohne Alterungsrückstellung mit der Endung F)<br />

Zwischen der<br />

Firmenname<br />

Straße<br />

PLZ Ort<br />

- nachstehend „Arbeitgeber“genannt -<br />

und der<br />

<strong>R+V</strong> Krankenversicherung AG<br />

Raiffeisenplatz 1<br />

65189 Wiesbaden<br />

- nachstehend "Versicherer" genannt -,<br />

wird nachfolgender Gruppenversicherungsvertrag für Tarife mit und ohne Alterungsrückstellung<br />

geschlossen:<br />

Stand: 19.09.2013 <strong>Stufe</strong> I Seite 1


Vertragspartner dieses Gruppenversicherungsvertrags ist der vorgenannte Arbeitgeber.<br />

In den einzelnen Krankenversicherungsverhältnissen sind die nach Nr. 1.1 versicherbaren<br />

Personen Versicherungsnehmer und insoweit Vertragspartner des Versicherers.<br />

1 Versicherbarer Personenkreis<br />

1.1 Versicherbar sind Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer, Firmeninhaber und Arbeitnehmer<br />

des Arbeitgebers, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (sobald<br />

eine ggf. vereinbarte Probezeit abgelaufen ist) und nicht geringfügig beschäftigt<br />

sind sowie Auszubildende, sofern diese Personen ihren ständigen Wohnsitz in der<br />

Bundesrepublik Deutschland haben und im jeweiligen Tarif versicherungsfähig sind<br />

(nachfolgend „Mitarbeiter“genannt).<br />

Personen, die sich zu Beginn des Gruppenversicherungsvertrags bereits im Ruhestand<br />

befinden oder volle Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten, sind nicht versicherbar.<br />

Mitarbeiter in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) oder<br />

in Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bzw. in einem unbezahlten Urlaub<br />

(z. B. Sabbatical) können sich zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit<br />

versichern.<br />

1.2 Ehe-/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) bzw. ein in häuslicher<br />

Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte und Kinder der versicherbaren Person<br />

(nachfolgend „Angehörige“genannt) können mitversichert werden. Versicherungsnehmer<br />

muss jeweils der Mitarbeiter gemäß Nr. 1.1 sein.<br />

Für Kinder gelten die Gruppenversicherungskonditionen bis zur Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres und sofern sie sich in Ausbildung befinden, längstens bis zur Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres.<br />

2 Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages<br />

Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrags sind die nachfolgend aufgeführten Tarife.<br />

Versicherungsverhältnisse nach Tarifen mit Alterungsrückstellung werden unter der<br />

<strong>GVV</strong>-Nummer XXXXX und nach Tarifen ohne Alterungsrückstellung unter der <strong>GVV</strong>-<br />

Nummer YYYYY geführt.<br />

2.1 Tarife mit Alterungsrückstellung<br />

a) Mitarbeiter können sich – sofern für den jeweiligen Tarif Versicherungsfähigkeit besteht<br />

– im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrags in folgenden für den Neuzugang<br />

geöffneten Tarifen des Versicherers aus den Bereichen:<br />

- Krankheitskostenvollversicherung (ausgenommen Basis- und Standardtarif)<br />

- Pflegetagegeld<br />

- Krankentagegeld<br />

- Krankenhaustagegeld<br />

versichern.<br />

Stand: 19.09.2013 <strong>Stufe</strong> I Seite 2


Die Tarife gelten in Verbindung mit den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(AVB).<br />

b) Sofern die Voraussetzungen für die Einräumung von Gruppenversicherungskonditionen<br />

vorliegen, können Personen nach Nr. 1, die bei Beginn des Gruppenversicherungsvertrags<br />

bereits beim Versicherer in Krankheitskostenvollversicherungs-,<br />

Pflegetagegeld-, Krankentagegeld- bzw. Krankenhaustagegeldtarifen mit Alterungsrückstellung<br />

versichert sind, – sofern vorhanden – Gruppenversicherungskonditionen<br />

– für die bestehenden Tarife – beantragen. Die Gruppenversicherungskonditionen<br />

gelten dann ab dem Ersten des Monats, der auf den Eingang des<br />

Antrags in der Hauptverwaltung des Versicherers folgt.<br />

c) Versicherungsberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)<br />

versichert sind, können eine Krankheitskostenvollversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung,<br />

eine Pflegetagegeldversicherung und/oder eine Krankentagegeldversicherung<br />

(entsprechend ihrem Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit<br />

und ggf. entsprechend der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber)<br />

beantragen, sofern für den Tarif Versicherungsfähigkeit besteht. Alternativ<br />

können sie auch den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz mit einer Krankentagegeldversicherung<br />

ergänzen, wobei die Höhe der Krankentagegeldversicherung<br />

nach Bedarf gewählt werden kann.<br />

Die jeweils geltenden Beiträge sind in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers festgelegt.<br />

d) In Erweiterung zu § 3 AVB verzichtet der Versicherer – mit Ausnahme der Pflegetagegeldversicherung<br />

nach Tarif PT – auf eventuelle Wartezeiten, sofern der Antrag<br />

für die zu versichernde Person innerhalb von 6 Monaten, nachdem diese die<br />

Voraussetzungen des versicherbaren Personenkreises nach diesem Vertrag erfüllt,<br />

bei dem Versicherer eingeht.<br />

Bei Umstellung in eine Einzelversicherung wird die im Gruppenversicherungsvertrag<br />

zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit in der Einzelversicherung<br />

angerechnet.<br />

2.2 Tarife ohne Alterungsrückstellung mit der Endung F<br />

Gegenstand dieses Gruppenversicherungsvertrages sind die nachfolgend genannten<br />

ohne Alterungsrückstellung kalkulierten Tarife mit der Endung F aus dem <strong>R+V</strong>-<br />

GesundheitsKonzept PROFIL:<br />

a)<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Klinik PROFIL (Tarife K3VF, K2VF und K1VF)<br />

Blick PROFIL (Tarife B3VF, B2VF und B1VF)<br />

Zahn PROFIL (Tarife Z3VF, Z2VF und Z1VF)<br />

Heilpraktiker PROFIL (Tarif HVF)<br />

Krankentagegeld PROFIL (Tarif TA6VF)<br />

Kostenerstattung PROFIL (Tarif AGVF)<br />

plus PROFIL (Tarife P3VF, P2VF, P1VF)<br />

Klinik plus PROFIL (Tarife KP3VF, KP2VF, KP1VF)<br />

Stand: 19.09.2013 <strong>Stufe</strong> I Seite 3


)<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Check PROFIL (Tarife C3VF, C2VF, C1VF)<br />

ZahnVorsorge PROFIL (Tarif ZVVF)<br />

Auslandsreise PROFIL (Tarif ARVF)<br />

Die Tarife sind nur gültig in Verbindung mit den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(AVB).<br />

Die unter a) genannten Tarife können nur von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

(GKV) vereinbart werden, Tarif TA6VF darüber hinaus nur von Arbeitnehmern,<br />

die eine Entgeltfortzahlung von sechs Wochen erhalten. Es kann ein Krankentagegeld<br />

in Höhe von 10 EUR, 15 EUR oder 20 EUR vereinbart werden. Ein Tarif TA6VF kann<br />

nicht neben einem Krankentagegeldtarif des Versicherers mit Alterungsrückstellung<br />

vereinbart oder fortgeführt werden.<br />

Die unter b) genannten Tarife können sowohl von in der GKV versicherten Personen<br />

als auch von bei einer in Deutschland zugelassenen Privaten Krankenversicherung<br />

(PKV) krankenvollversicherten Personen vereinbart werden.<br />

Die jeweils geltenden Tarifbeiträge - einschließlich des für die freie Tarifwahl (im Rahmen<br />

der nach den Richtlinien des Versicherers bestehenden Kombinationsmöglichkeiten)<br />

während der Dauer der Versicherung nach diesem Gruppenversicherungsvertrag<br />

zu zahlenden Beitragszuschlags von derzeit 15 % – sind in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers festgelegt.<br />

3 Mindestbeteiligung<br />

Die Gruppenversicherungskonditionen gelten nur, wenn sich ab Beginn des Gruppenversicherungsvertrages<br />

mindestens 5 noch nicht beim Versicherer versicherte Mitarbeiter<br />

des Arbeitgebers im Sinne von Nr. 1.1 Absatz 1 in mindestens einem der unter Nr.<br />

2 bezeichneten Tarife versichern.<br />

4 Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag<br />

Jede im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags zu versichernde Person hat einen<br />

Antrag auf Krankenversicherung und ggf. Pflege-Pflichtversicherung (für die Private-Pflichtversicherung<br />

gelten keine Gruppenversicherungskonditionen) vollständig<br />

auszufüllen. Angehörige sind auf dem Antrag für den Versicherungsnehmer aufzuführen.<br />

Voraussetzung für die Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag ist, dass dem<br />

Versicherer eine Einzugsermächtigung erteilt wird.<br />

Soweit nach den Annahmerichtlinien des Versicherers für einen Tarif eine Gesundheitsprüfung<br />

vorgesehen ist, kann der Versicherer bei bestehender Vorerkrankung die<br />

Annahme eines Antrages ablehnen oder von der Vereinbarung eines Risikozuschlags<br />

oder eines Leistungsausschlusses abhängig machen. Unabhängig davon erbringt der<br />

Versicherer bedingungsgemäß für laufende Versicherungsfälle, die vor Beginn des<br />

Versicherungsschutzes eingetreten sind, keine Leistungen.<br />

Der Arbeitgeber bestätigt jeweils für seine Mitarbeiter die Zugehörigkeit zum versicherbaren<br />

Personenkreis. Er weist in jeder Bekanntmachung des Gruppenversicherungsvertrags<br />

gegenüber seinen Arbeitnehmern ausdrücklich darauf hin, dass jeder Mitarbeiter<br />

ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dem Versicherer<br />

Stand: 19.09.2013 <strong>Stufe</strong> I Seite 4


selbst umgehend mitzuteilen hat. Darüber hinaus behält sich der Versicherer vor, sich<br />

im Einzelfall vom Arbeitgeber bestätigten zu lassen, ob ein Versicherungsnehmer noch<br />

Mitarbeiter des Arbeitgebers ist.<br />

5 Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag<br />

5.1 Der Versicherungsnehmer hat sein eigenes Ausscheiden bzw. das der mitversicherten<br />

Personen aus dem versicherbaren Personenkreis gemäß Nr. 1 dem Versicherer unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

5.2 Scheidet eine versicherte Person aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, wird ihre<br />

Versicherung – soweit im Übrigen die Versicherungsfähigkeit fortbesteht – als Einzelversicherung<br />

nach den bisher versicherten Tarifen, jedoch unter Wegfall der „Gruppenversicherungskonditionen“weitergeführt.<br />

Ist die betreffende Person in Tarifen nach Nr. 2.2 versichert, ist zusätzlich zu dem für<br />

das erreichte Alter dann geltenden Beitrag je Tarif der in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers festgelegte Zuschlag für eine Einzelversicherung –<br />

derzeit 15% – zu zahlen. Dafür entfällt ab dem Ausscheiden der Beitragszuschlag für<br />

die freie Tarifwahl.<br />

Entsprechendes gilt bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags.<br />

5.3 Als Ausscheiden gilt nicht, wenn Rentner, Personen während der passiven Phase der<br />

Alterszeit bzw. Bezieher voller Erwerbsminderungsrente unmittelbar vor Beginn der Altersrente,<br />

der passiven Phase der Altersteilzeit bzw. Bezug voller Erwerbsminderungsrente<br />

unmittelbar im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags versichert waren und<br />

nicht anderweitig berufstätig sind. Entsprechendes gilt beim Tod des Versicherungsnehmers.<br />

Die versicherten Personen haben dann das Recht, das Versicherungsverhältnis<br />

unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Für Ehe-<br />

/Lebenspartner bzw. Lebensgefährten gilt dies bis zur Wiederverheiratung bzw. bis<br />

zum Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft.<br />

Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegezeit sowie während<br />

eines unbezahlten Urlaubs (z. B. Sabbatical).<br />

6 Informationspflichten<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, über den Wortlaut aller Rundschreiben, Drucksachen,<br />

Vervielfältigungen oder sonstigen Informationen, die sich auf den Gruppenversicherungsvertrag,<br />

auf die Tarife oder auf die Versicherungsbedingungen beziehen, vor ihrer<br />

Bekanntgabe Einvernehmen mit der Hauptverwaltung des Versicherers herzustellen.<br />

7 Nebenabreden<br />

Nebenabreden, die mit dem Gruppenversicherungsvertrag und den hiernach zum Abschluss<br />

kommenden Versicherungsverträgen zusammenhängen, sind nur zulässig,<br />

wenn sie vom Versicherer schriftlich bestätigt werden.<br />

8 Änderungsverlangen des Bundesaufsichtsbehörde<br />

Sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Änderungen des<br />

Gruppenversicherungsvertrags verlangen, sind solche Änderungen im Einvernehmen<br />

der Vertragsparteien vorzunehmen. Andernfalls steht jedem Vertragspartner das Recht<br />

Stand: 19.09.2013 <strong>Stufe</strong> I Seite 5


zu, den Gruppenversicherungsvertrag mit Monatsfrist zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres<br />

schriftlich zu kündigen. Für Versicherungsnehmer gilt in diesem Fall<br />

Nrn. 5.2 entsprechend.<br />

9 Vertragsdauer, Kündigung<br />

Dieser Gruppenversicherungsvertrag beginnt am TT.MM.JJJJ und wird zunächst bis<br />

zum TT.MM.JJJJ geschlossen.<br />

Danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner<br />

mit dreimonatiger Frist zum Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.<br />

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer umgehend über eine Kündigung<br />

des Vertrags zu unterrichten.<br />

10 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesen Gruppenversicherungsverträgen ist Wiesbaden.<br />

11 Schlussbestimmungen<br />

Änderungen dieser Gruppenversicherungsverträge bedürfen der Schriftform. Sollten<br />

einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der<br />

übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine<br />

Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gesehen<br />

am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.<br />

Ort, den TT.MM.JJJJ<br />

________________________________<br />

Firmenname<br />

Wiesbaden, den TT.MM.JJJJ<br />

_______________________________<br />

<strong>R+V</strong> Krankenversicherung AG<br />

Stand: 19.09.2013 <strong>Stufe</strong> I Seite 6

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