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<strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong><br />

Das Wichtige im Überblick<br />

Vertragsrecht<br />

Prepaid-Handys: Kein automatischer Verfall von<br />

Kartenguthaben (LG München)<br />

Flüssiggas-Lieferverträge: Ungenaue Preisanpassungsklauseln<br />

sind unwirksam (OLG Köln)<br />

Mietrecht<br />

Vertragsverlängerung: Keine Optionsausübung per<br />

Telefax (OLG Köln)<br />

Bau- und Nachbarrecht<br />

Windenergieanlagen: Unzulässigkeit bei Eiswurfgefahr<br />

(OVG Rheinland-Pfalz)<br />

Arbeitsrecht<br />

Ein-Euro-Jobs: Rechtswidrigkeit begründet keinen<br />

Anspruch auf reguläre Beschäftigung (ArbG Weiden)<br />

Sozialrecht<br />

GmbH-Alleingesellschafter: Regelmäßig keine<br />

sozialversicherungspflichtige Anstellungsmöglichkeit<br />

bei eigener GmbH (BSG)<br />

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Zahlungspflicht<br />

auch bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit<br />

(OVG Rheinland-Pfalz)<br />

ALG II: Keine Anrechnung von Existenzgründungszuschüssen<br />

(SG Dortmund)<br />

Aus dem Inhalt:<br />

07/06<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Insider-Informationen: Ausnahmsweise zulässige<br />

Weitergabe (EuGH)<br />

Gewinnabführungsvertrag: Zulässiger „Nullausgleich“<br />

für außenstehenden Aktionär (BGH)<br />

Wettbewerbsrecht und Gewerblicher<br />

Rechtsschutz<br />

Softwarelizenzen: Gebrauchthandel kann Urheberrechtsverstoß<br />

begründen (LG München)<br />

Steuerrecht<br />

Kindergeld: Anspruch für Ausländer bei Vorliegen<br />

eines Abschiebungshindernisses (FG Niedersachsen)<br />

Eigenheimzulage: Rückschenkung des Kaufpreises<br />

unter Angehörigen deutet auf Gestaltungsmissbrauch<br />

hin (BFH)


<strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 07/06 Inhalt<br />

Vertragsrecht<br />

Die Guthaben von Prepaid-Mobilfunk-Kunden<br />

dürfen nicht ohne weiteres verfallen<br />

LG München I 26.1.2006, 12 O 16098/05 4<br />

Ungenaue Preisanpassungsklauseln in langfristigen<br />

Flüssiggas-Lieferverträgen sind unwirksam<br />

OLG Köln 13.1.2006, 6 U 148/05 4<br />

Mietrecht<br />

Mietverlängerungsoptionen für langfristige Mietverträge<br />

können nicht per Fax ausgeübt werden<br />

OLG Köln 29.11.2005, 22 U 105/05 5<br />

Bau- und Nachbarschaftsrecht<br />

Windenergieanlagen können bei Eiswurfgefahr<br />

unzulässig sein<br />

OVG Rheinland-Pfalz 19.1.2006, 1 A 10845/05.OVG 5<br />

Haftungs- und Versicherungsrecht<br />

Zur Haftung eines Unternehmens für das Inverkehrbringen<br />

fehlerhafter Produkte<br />

EuGH 9.2.2006, C-127/04 5<br />

Bundesjustizministerium hat Einzelheiten der<br />

geplanten Reform des Versicherungsvertragsrechts<br />

veröffentlicht 6<br />

Familien- und Erbrecht<br />

Bundesrat will Durchsetzung des Haushalts- und<br />

Taschengeldanspruchs von nicht berufstätigen Ehegatten<br />

verbessern 7<br />

Arbeitsrecht<br />

Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs führen nicht zur<br />

Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

ArbG Weiden 29.9.2005, 2 Ca 480/05 7<br />

Die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Neuregelung<br />

der Klagefrist gemäß § 4 KSchG gilt auch für Ende<br />

2003 ausgesprochene Kündigungen<br />

BAG 9.2.2006, 6 AZR 283/05 8<br />

In kaufmännischen Bereichen stellt die bloße Fortführung<br />

der Arbeit mit eigenem Personal keinen<br />

(Teil-)Betriebsübergang dar<br />

BAG 27.10.2005, 8 AZR 45/05 8<br />

Sozialrecht<br />

Arbeitslosengeld II für unter 25-Jährige soll ab dem<br />

1.4.2006 gekürzt werden 9<br />

GmbH-Alleingesellschafter können regelmäßig nicht<br />

sozialversicherungspflichtig bei der GmbH beschäftigt<br />

sein<br />

BSG 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R 9<br />

Arbeitgeber müssen auch bei fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

für Schwerbehinderte die Ausgleichsabgabe<br />

zahlen<br />

OVG Rheinland-Pfalz 3.2.2006, 7 A 11284/05.OVG 9<br />

Bundeskabinett hat Gesetzentwurf zur Vermeidung<br />

von Rentenkürzungen beschlossen 10<br />

Existenzgründungszuschuss darf nicht auf das<br />

Arbeitslosengeld II angerechnet werden<br />

SG Detmold S 8 AS 8/05 10<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Insider-Informationen dürfen unter engen Voraussetzungen<br />

an Dritte weitergegeben werden<br />

EuGH 22.11.2005, C-384/02 10<br />

Ein in einem Gewinnabführungsvertrag festgelegter<br />

„Nullausgleich“ für außenstehende Aktionäre kann<br />

zulässig sein<br />

BGH 13.2.2006, II ZR 392/03 11<br />

Bei Immobilienfonds-Anlage kann eine allgemeine<br />

Aufklärung über Haftungsrisiken ausreichen<br />

OLG München 11.1.2006, 7 U 3183/05 11


<strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 07/06 Inhalt<br />

Verschmelzung der T-Online AG mit der Deutschen<br />

Telekom AG kann im Handelsregister eingetragen<br />

werden<br />

OLG Frankfurt a.M. 8.2.2006, 12 W 185/05 12<br />

Zum Ausschluss von steuersäumigen Unternehmen<br />

von öffentlichen Vergabeverfahren<br />

EuGH 9.2.2006, C-226/04 u.a. 13<br />

Zum Auskunftsanspruch eines ehemaligen GmbH-<br />

Geschäftsführers<br />

OLG München 21.12.2005, 31 Wx 080/05 13<br />

Wettbewerbsrecht und Gewerblicher<br />

Rechtsschutz<br />

Verlage dürfen für günstige Zeitschriftenabonnements<br />

mit kurzer Laufzeit werben<br />

BGH 7.2.2006, KZR 33/04 14<br />

Unternehmer dürfen anwaltliche Gebührenforderungen<br />

ankaufen und eintreiben<br />

OLG Köln 3.2.2006, 6 U 190/05 14<br />

Der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen<br />

kann gegen das Urheberrecht verstoßen<br />

LG München I 19.1.2006, 7 O 23237/05 14<br />

Zwangsvollstreckung und Insolvenz<br />

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind zum<br />

1.7.2005 wirksam erhöht worden<br />

BGH 24.1.2006, VII ZB 93/05 15<br />

Verwaltungs- und Verfassungsrecht<br />

Berlin muss den Zeugen Jehovas die Rechte einer<br />

Körperschaft öffentlichen Rechts verleihen<br />

BVerwG 1.2.2006, 7 B 80.05 15<br />

Für Personalfragen verantwortliche GmbH-Gesellschafter<br />

müssen die Abschiebungskosten von illegal<br />

beschäftigten Ausländern tragen<br />

VG Koblenz 12.12.2005, 3 K 507/05.KO 16<br />

Steuerrecht<br />

Die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu<br />

den gesetzlichen Rentenversicherungen ist verfassungsgemäß<br />

BFH 1.2.2006, X B 166/05 16<br />

DStV: Steuerpflichtige sollten gegen Bescheide<br />

über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen<br />

ab 1999 Einspruch einlegen 17<br />

Ausländer können bereits bei Vorliegen eines<br />

Abschiebungshindernisses Kindergeld beanspruchen<br />

Niedersächsisches FG 23.1.2006, 16 K 12/04 17<br />

Bundesrat hat sich gegen die Einbeziehung öffentlicher<br />

Spielbanken in die Umsatzsteuer ausgesprochen<br />

und will Besteuerung von Glücksspielen neu<br />

regeln 18<br />

Soldaten können bei Dienst auf einem Schiff Verpflegungsmehraufwendungen<br />

geltend machen<br />

BFH 16.11.2005, VI R 12/04 18<br />

Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers zur<br />

Weiterbildung setzt arbeitsvertragliche Weiterbildungspflicht<br />

voraus<br />

FG Köln 3.11.2005, 10 K 1129/02 19<br />

Zum Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden<br />

Umwandlung einer Personengesellschaft in<br />

eine Kapitalgesellschaft<br />

BFH 19.10.2005, I R 38/04 19<br />

Grundstückskauf unter Angehörigen: Bei Rückschenkung<br />

des Kaufpreises kann ein Gestaltungsmissbrauch<br />

zur Erlangung der Eigenheimzulage<br />

vorliegen<br />

BFH 27.10.2005, IX R 76/03 19<br />

Renovierungskosten für ein künftiges Arbeitszimmer<br />

unterliegen der Abzugsbeschränkung<br />

BFH 9.11.2005, VI R 19/04 20


Vertragsrecht<br />

Die Guthaben von Prepaid-Mobilfunk-<br />

Kunden dürfen nicht ohne weiteres verfallen<br />

LG München I 26.1.2006, 12 O 16098/05<br />

Mobilfunknetzbetreiber, die Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen<br />

anbieten, dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

nicht regeln, dass ein bereits eingezahltes Guthaben verfällt,<br />

wenn es nicht genutzt oder der Vertrag vorzeitig beendigt wird.<br />

Solche Klauseln benachteiligen die Kunden der Mobilfunknetzbetreiber<br />

unangemessen und sind damit nichtig.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der beklagte Mobilfunknetzbetreiber regelt in seinen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen,<br />

dass ein Guthaben, dessen Übertragung<br />

auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt,<br />

wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines<br />

Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar<br />

gemacht wird. Eine weitere Klausel regelt, dass nach der Beendigung<br />

des Vertrags ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto<br />

verfällt. Der Guthabenverfall soll nicht eintreten, wenn<br />

der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden<br />

Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus<br />

vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt.<br />

Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Sie hielt die Klauseln<br />

in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für<br />

unzulässig, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligten.<br />

Demgegenüber trug die Beklagte vor, dass ihr durch die Aufrechterhaltung<br />

von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung<br />

der Guthaben erhebliche Kosten entstehen würden. Die<br />

Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf<br />

der Verjährung ausbezahlt werden. Dieser Aufwand sei unzumutbar.<br />

Die auf Unterlassung gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der<br />

Beklagten benachteiligen die Verbraucher unangemessen. Die<br />

Kunden der Beklagten haben mit der Einzahlung des Guthabens<br />

eine Vorleistung erbracht, wobei es nach den Klauseln möglich<br />

ist, dass auch größere Guthaben über 100 Euro verfallen. Diese<br />

Vorgehensweise kann die Beklagte nicht mit einem hohen Verwaltungsaufwand<br />

rechtfertigen. Die Verwaltung der Guthaben<br />

ist ein rein buchhalterischer Vorgang und der Verwaltungsaufwand<br />

hierfür nicht unzumutbar hoch.<br />

Die Beklagte darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

auch nicht bestimmen, dass die Guthaben der Kunden bei einer<br />

Beendigung des Vertrags verfallen. Dies erschwert die Kündigung<br />

des Vertrags unnötig, wenn noch ein erhebliches Guthaben<br />

vorhanden ist. Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung<br />

der Verbraucher dar.<br />

Ungenaue Preisanpassungsklauseln in<br />

langfristigen Flüssiggas-Lieferverträgen<br />

sind unwirksam<br />

OLG Köln 13.1.2006, 6 U 148/05<br />

Flüssiggas-Anbieter dürfen in ihren langfristigen Lieferverträgen<br />

keine Preisanpassungsklauseln verwenden, die Grund und<br />

Umfang einer Preiserhöhung nicht hinreichend konkret festlegen.<br />

Diesbezüglich ungenaue Klauseln sind wegen unangemessener<br />

Kundenbenachteiligung unwirksam. Auch ein dem Kunden<br />

eingeräumtes Kündigungsrecht stellt nicht ohne weiteres<br />

einen angemessenen Ausgleich für eine als solche benachteiligende<br />

Anpassungsklausel dar.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Markt der Flüssiggas-Anbieter.<br />

Sie verwendet in ihren langjährigen Lieferverträgen<br />

zwei Preisanpassungsklauseln. Nach der ersten Klausel ist<br />

die Beklagte zur Preisanpassung berechtigt, „wenn Änderungen<br />

des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten“; nach<br />

der zweiten Klausel hat sie das Recht, „den Gaspreis zu ändern,<br />

wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten...erfolgt“.<br />

Der Kläger ist der Bund für Energieverbraucher. Er vertrat<br />

die Auffassung, dass die Klauseln wegen einer unangemessen<br />

Benachteiligung der Kunden unwirksam seien. Diese Benachteiligung<br />

werde auch nicht durch das den Kunden im Fall einer<br />

Preiserhöhung eingeräumte Kündigungsrecht ausgeglichen. Die<br />

Unterlassungsklage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Preisanpassungsklauseln der Beklagten benachteiligen ihre<br />

Kunden unangemessen.<br />

Die erste Klausel räumt der Beklagten unzulässigerweise das<br />

Recht ein, die Preisänderung an die Entwicklung dem Kunden<br />

weder bekannter noch zugänglicher Betriebskosten zu koppeln.<br />

Bei den „Einstandspreisen“ und den nicht näher erläuterten<br />

„Kosten“ handelt es sich um rein betriebsinterne Berechnungsgrößen,<br />

die der Kunde weder kennt noch in Erfahrung bringen<br />

kann. Außerdem fehlt es an der erforderlichen Gewichtung der<br />

einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf deren Bedeutung für<br />

die Kalkulation des Gaspreises. Die „kundenfeindlichste“ Auslegung<br />

der ersten Klausel lässt eine Preiserhöhung selbst dann zu,<br />

wenn trotz Anstiegs einzelner Kostenfaktoren die Gesamtkosten<br />

im Ergebnis unverändert geblieben sind.<br />

Nach der zweiten Preisanpassungsklausel kann die Beklagte<br />

„den Gaspreis ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten...erfolgt“.<br />

Hiernach kann sie sogar unberechtigte und<br />

nach oben unbegrenzte Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten an<br />

die Kunden weitergeben.<br />

Das den Kunden im Fall der Preiserhöhung eingeräumte Kündigungsrecht,<br />

stellt vorliegend keinen angemessen Ausgleich der<br />

Benachteiligung dar, weil es ungünstig und unklar ausgestaltet<br />

ist.<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 4


Mietrecht<br />

Mietverlängerungsoptionen für langfristige<br />

Mietverträge können nicht per Fax ausgeübt<br />

werden<br />

OLG Köln 29.11.2005, 22 U 105/05<br />

Die Verlängerungsoption für einen Mietvertrag bedarf der Schriftform,<br />

wenn der Vertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen<br />

wurde. Die Übermittlung dieser Option per Fax genügt dem<br />

Schriftformerfordernis nicht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin verlangte von den beklagten Rechtsanwälten die<br />

Zahlung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften anwaltlichen<br />

Beratung.<br />

Die Klägerin hatte 1997 von ihrer Vermieterin Räume für den<br />

Betrieb einer Tanzschule angemietet. Der Mietvertrag sah eine<br />

Laufzeit bis zum 31.12.2002 vor und enthielt eine Verlängerungsoption<br />

zu Gunsten der Klägerin, die sie bis zum 31.3.2002<br />

ausüben musste. Die Beklagten, die für die Klägerin anwaltlich<br />

tätig waren, übersandten der Vermieterin innerhalb der Optionsfrist<br />

ein Fax, in dem sie auftragsgemäß für die Klägerin die Ausübung<br />

der Option erklärten.<br />

Die Vermieterin lehnte die Verlängerung des Mietvertrags ab,<br />

weil die Option nicht schriftlich ausgeübt worden sei. Das von<br />

den Anwälten der Beklagten übersandte Fax genüge nicht der<br />

Schriftform. Die Vermieterin verkaufte das Objekt. Daraufhin<br />

verlangte der neue Vermieter von der Klägerin einen höheren<br />

Mietzins. Die Klägerin verlangte von den Beklagten den Ersatz<br />

der Differenz zwischen alter und neuer Miete für das Jahr 2003.<br />

Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem OLG Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung<br />

von Schadensersatz für die Differenz zwischen alter und<br />

neuer Miete für das Jahr 2003. Der Mietvertrag, dessen Verlängerung<br />

mit der Ausübung der Option erreicht werden sollte, war<br />

für längere Zeit als ein Jahr geschlossen worden und bedurfte<br />

deshalb gemäß § 550 BGB der Schriftform. In einem solchen<br />

Fall müssen grundsätzlich alle Änderungen, Ergänzungen oder<br />

sonstige Nebenabreden ebenfalls der Schriftform genügen. Die<br />

Schriftform war auch nicht gemäß § 127 Abs.2 BGB entbehrlich.<br />

Hiernach genügt die Übermittlung per Fax dann der Schriftform,<br />

wenn die Parteien dies zuvor bestimmt haben. Dies gilt allerdings<br />

nicht ,wenn sich das Schriftformerfordernis - wie hier - aus<br />

dem Gesetz ergibt.<br />

Die Nichteinhaltung der Schriftform stellt eine schuldhafte<br />

anwaltliche Pflichtverletzung dar, weil dem <strong>Anwalt</strong> die diesbezügliche<br />

Rechtslage bekannt sein muss.<br />

Bau- und<br />

Nachbarschaftsrecht<br />

Windenergieanlagen können bei Eiswurfgefahr<br />

unzulässig sein<br />

OVG Rheinland-Pfalz 19.1.2006, 1 A 10845/05.OVG<br />

Windenergieanlagen, bei denen die Gefahr von Eiswurf besteht,<br />

dürfen ohne ausreichende technische Schutzvorkehrungen nicht<br />

auf dem Nachbargrundstück einer Weihnachtsbaumkultur errichtet<br />

werden. Die Möglichkeit des Eiswurfs führt zu einer nicht<br />

hinnehmbaren Gefahr für die Personen, die sich bei der Arbeit<br />

in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe der Windenergieanlagen<br />

aufhalten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin betreibt eine Weihnachtsbaumkultur. Die Beklagte<br />

beabsichtigte, auf den ummittelbar angrenzenden Grundstücken<br />

Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 61,40<br />

Meter und 85 Meter sowie einem Rotorradius von 38,50 Meter<br />

zu errichten. Die Klägerin focht die hierfür erteilte Baugenehmigung<br />

mit dem Hinweis darauf an, dass die Anlage über keine<br />

ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz vor Eiswurf verfüge.<br />

Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Baugenehmigung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme,<br />

weil sie keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen<br />

Eiswurf vorsieht. Nach der Einschätzung des Sachverständigen<br />

ist auf Grund des Standorts und der Größe der Anlage mit Eiswurf<br />

in einer Wurfweite von mehreren hundert Metern zu rechnen.<br />

Dies führt zu einer erheblichen Gefährdung der Personen,<br />

die sich bei der Arbeit in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe<br />

der Windenergieanlagen aufhalten.<br />

Haftungs- und<br />

Versicherungsrecht<br />

Zur Haftung eines Unternehmens für das<br />

Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte<br />

EuGH 9.2.2006, C-127/04<br />

Die Haftung eines Unternehmens für das Inverkehrbringen fehlerhafter<br />

Produkte verjährt nach Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG<br />

grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen<br />

des Produkts. Dabei wird das Inverkehrbringen nicht unbedingt<br />

durch die Übergabe des Produkts vom Hersteller an seine<br />

(Vertriebs-) Tochtergesellschaft bewirkt. Ein Inverkehrbringen<br />

kann daher auch erst dann vorliegen, wenn die Tochtergesellschaft<br />

das Produkt auf den Markt bringt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der minderjährige Kläger wurde 1992 in einer Arztpraxis in England<br />

geimpft. Im Anschluss an diese Impfung erlitt er eine schwere<br />

Schädigung. Acht Jahre später verlangte er von dem beklagten<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 5


Unternehmen X. die Zahlung von Schadensersatz, weil die Schädigung<br />

durch einen von X. hergestellten fehlerhaften Impfstoff<br />

verursacht worden sei. X. ist eine 100-prozentige Tochter der französischen<br />

Gesellschaft Y.<br />

Im Jahr 2002 erhob der Kläger auch noch Klage gegen Y. und trug<br />

vor, dass er erst in diesem Jahr erfahren habe, dass Y. die Herstellerin<br />

des Impfstoffes sei. Y. machte geltend, dass der Anspruch<br />

des Klägers verjährt sei. Nach Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG<br />

über die Haftung für fehlerhafte Produkte verjähre die Haftung für<br />

fehlerhafte Produkte innerhalb von zehn Jahren.<br />

Das mit der Sache befasste englische Gericht legte dem EuGH die<br />

Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Produkt zu dem Zeitpunkt<br />

in den Verkehr gebracht ist, zu dem es vom herstellenden Unternehmen<br />

an die Tochtergesellschaft übergeben wird, oder aber zum<br />

Zeitpunkt seiner Übergabe durch diese an den Dritten. Außerdem<br />

sollte der EuGH klären, ob das herstellende Unternehmen (Y.)<br />

durch das ursprünglich verklagte Unternehmen (X.) als Beklagter<br />

ersetzt werden kann. Der EuGH entschied, dass ein Inverkehrbringen<br />

nicht unbedingt durch die Übergabe des Produkts vom Hersteller<br />

an seine (Vertriebs-) Tochtergesellschaft bewirkt wird.<br />

Die Gründe:<br />

Die Ansprüche des Klägers sind unter Umständen noch nicht verjährt.<br />

Grundsätzlich wird ein Produkt in den Verkehr gebracht, (und<br />

damit beginnt der Lauf der Verjährungsfrist) wenn es den beim<br />

Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat<br />

und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in<br />

ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.<br />

Bei der Beurteilung des Prozesses der „Herstellung“ ist aber auch<br />

eine enge Konzernverflechtung zu berücksichtigen. Ist eines der<br />

Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie<br />

etwa eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Herstellers, so<br />

ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die Tochtergesellschaft<br />

in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts<br />

einbezogen ist.<br />

Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand der Umstände des<br />

jeweiligen Einzelfalls festzustellen, ob die Verbindungen zwischen<br />

dem Hersteller und einer anderen Einrichtung so eng sind, dass der<br />

Begriff des Herstellers auch diese andere Einrichtung umfasst und<br />

die Übergabe des Produkts durch die eine Einrichtung an die andere<br />

nicht sein Inverkehrbringen bewirkt. Die nationalen Gerichte<br />

müssen dabei berücksichtigen, dass es nicht darauf ankommt, ob<br />

unterschiedliche juristische Personen vorliegen oder die Tochtergesellschaft<br />

die Produkte der Muttergesellschaft abkaufen muss.<br />

Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Einrichtung als Eigentümerin<br />

der Produkte anzusehen ist.<br />

Ob das herstellende Unternehmen (Y.) durch das ursprünglich verklagte<br />

Unternehmen (X.) als Beklagter ersetzt werden kann, richtet<br />

sich nach dem nationalen Recht.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

Bundesjustizministerium hat Einzelheiten<br />

der geplanten Reform des Versicherungsvertragsrechts<br />

veröffentlicht<br />

Das Bundesjustizministerium hat am 9.2.2006 die Eckpunkte der<br />

umfangreichen Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgestellt.<br />

Kernpunkt der Reform ist die Modernisierung des Rechts<br />

der Lebensversicherungen. Künftig soll der Anspruch auf Überschussbeteiligung<br />

als Regelfall im Gesetz verankert werden. Der<br />

Versicherungsnehmer soll erstmals einen gesetzlichen Anspruch<br />

auf Beteiligung an den stillen Reserven erhalten. Außerdem soll<br />

die Berechnung der Rückkaufswerte von Lebensversicherungen<br />

klarer geregelt werden.<br />

Die Einzelheiten der geplanten VVG-Reform im Überblick:<br />

1. Modernisierung der Lebensversicherung<br />

- Anspruch auf Überschussbeteiligung: Der Anspruch auf<br />

Überschussbeteiligung wird im Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer<br />

einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen<br />

Reserven. Dabei ist vorgehen, dass die Versicherungsunternehmen<br />

grundsätzlich die Hälfte aller stillen Reserven in die<br />

Überschussbeteiligung einbeziehen müssen. Die andere Hälfte<br />

verbleibt im Unternehmen. Die Überschüsse müssen den Versicherungsnehmern<br />

spätestens zwei Jahre nach der Ermittlung<br />

der Überschüsse gutgeschrieben werden.<br />

- Berechnung des Rückkaufswerts: Der Rückkaufswert der<br />

Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der<br />

Versicherung und nicht mehr nach dem Zeitwert der Versicherung<br />

zu berechnen. Das gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig<br />

beendet wird. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden<br />

sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers<br />

zu erfüllen. Der so berechnete Rückkaufswert wird im<br />

Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete.<br />

- Höherer Rückkaufswert bei frühzeitiger Vertragsbeendigung:<br />

Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden<br />

künftig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert<br />

fällt damit in den ersten Jahren höher aus als nach<br />

der bisherigen Praxis.<br />

2. Mehr Verbraucherschutz bei allen Versicherungsverträgen<br />

- Verbesserte Beratung und Information: Die Versicherer<br />

müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages<br />

künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch<br />

ist grundsätzlich zu dokumentieren. Die Versicherer<br />

müssen außerdem vor Vertragsschluss über die Vertragsbestimmungen<br />

und die allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

informieren und dürfen die Vertragsunterlagen nicht mehr erst<br />

zusammen mit dem Versicherungsschein zuschicken.<br />

- Vorvertragliche Anzeigepflichten: Der Versicherungsnehmer<br />

muss künftig vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche<br />

Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer konkret und<br />

in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung,<br />

ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt<br />

damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer, sondern beim<br />

Versicherer. Außerdem muss der Versicherer seine Rechte aus<br />

der Verletzung der Anzeigepflicht innerhalb von fünf Jahren<br />

geltend machen.<br />

- Direktanspruch in der Pflichtversicherung: Der Geschädigte<br />

soll künftig bei allen Pflichtversicherungen einen Direktanspruch<br />

gegen den Versicherer erhalten und damit seine<br />

Ersatzansprüche leichter realisieren können.<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 6


- Allgemeines Widerrufsrecht: Alle Versicherungsverträge<br />

- und nicht mehr nur solche im Fernabsatzverkehr - sollen<br />

innerhalb von zwei Wochen (bei der Lebensversicherung: 30<br />

Tage) nach Übermittlung der Vertragsbedingungen und Informationen<br />

widerrufen werden können. Das Widerrufsrecht soll<br />

dabei nicht auf Verbraucher begrenzt sein, sondern beispielsweise<br />

auch für Handwerker oder Freiberufler gelten.<br />

- Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Bei einer Verletzung<br />

von Anzeige- oder Obliegenheitsverletzungen sollen<br />

sich die Folgen für den Versicherungsnehmer künftig danach<br />

bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt. Bei grob fahrlässigen<br />

Verstößen können die Leistungen beispielsweise<br />

nicht mehr komplett gestrichen, sondern nur entsprechend der<br />

Schwere der Schuld gekürzt werden.<br />

- Abschaffung des Prinzips der „Unteilbarkeit der Prämie“<br />

und Wegfall der Klagefrist: Wird der Versicherungsvertrag<br />

im Laufe des Versicherungsjahres gekündigt oder durch<br />

Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie<br />

im Gegensatz zum geltenden Recht nicht für das ganze Jahr,<br />

sondern nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Außerdem soll<br />

die Klagefrist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf<br />

die Versicherungsleistung abgeschafft werden.<br />

Die Reform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten und für alle dann<br />

laufenden Verträge gelten. Das BMJ rechnet im August 2006 mit<br />

einem Kabinettsbeschluss, so dass der Bundestag seine Beratungen<br />

im Oktober 2006 aufnehmen kann.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der vorgestellten Eckpunkte der VVG-Reform ist<br />

auf den Webseiten des BMJ veröffentlicht. Um direkt zu den<br />

Eckpunkten zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Familien- und Erbrecht<br />

Bundesrat will Durchsetzung des Haushalts-<br />

und Taschengeldanspruchs von nicht<br />

berufstätigen Ehegatten verbessern<br />

Der Bundesrat hat am 10.2.2006 einen Gesetzentwurf zur Änderung<br />

der Wirtschafts- und Taschengeldregelung gemäß §§ 1360,<br />

1360a BGB beschlossen. Schon nach jetzigem Recht haben<br />

Hausfrauen oder Hausmänner gegen ihren berufstätigen Ehepartner<br />

einen Anspruch auf ein angemessenes Haushalts- und<br />

Taschengeld. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die bestehende<br />

Regelung zu präzisieren und dem nicht berufstätigen Ehegatten<br />

einen Auskunftsanspruch einzuräumen, um die Durchsetzung<br />

seiner Ansprüche zu erleichtern.<br />

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Anspruch des<br />

haushaltsführenden nicht berufstätigen Ehegatten auf ein angemessenes<br />

Wirtschafts- und Taschengeld ausdrücklich im Gesetz<br />

verankert wird. Daneben soll dem nicht berufstätigen Ehegatten<br />

ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem erwerbstätigen<br />

Ehegatten über dessen Einkommen eingeräumt werden.<br />

Der Gesetzentwurf (Drucksache 43/06) wird nunmehr der Bundesregierung<br />

zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an<br />

den Bundestag weiterleiten muss.<br />

Arbeitsrecht<br />

Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs führen nicht<br />

zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

ArbG Weiden 29.9.2005, 2 Ca 480/05<br />

Tritt ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger einen so genannten Ein-<br />

Euro-Job an, so wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet.<br />

Das gilt selbst dann, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten<br />

rechtswidrig war. Das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs ersetzt nicht das zur<br />

Begründung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Angebot des<br />

Maßnahmenträgers zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II. Nach einer entsprechenden<br />

Aufforderung der ARGE trat er bei der Beklagten einen so<br />

genannten Ein-Euro-Job an. Die Beklagte setzte den Kläger zum<br />

Ausästen von Bäumen und Sträuchern, zum Ausbessern von<br />

Straßenschäden, zu Mäh- und Aufräumarbeiten sowie zu Hilfstätigkeiten<br />

im Rahmen einer Schulsanierung ein.<br />

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er<br />

Arbeitnehmer der Beklagten sei, und verlangte die Zahlung der<br />

tariflichen Arbeitsvergütung. Er begründete seine Klage damit,<br />

dass die von ihm verrichteten Arbeiten nicht die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für einen Ein-Euro-Job erfüllten, weil es sich<br />

hierbei nicht um „zusätzliche Tätigkeiten“ im Sinn von § 16<br />

Abs.3 SGB II handele, sondern um solche, die normalerweise<br />

von regulär beschäftigten Gemeindearbeitern ausgeübt würden.<br />

Der Kläger machte außerdem geltend, dass er mit der Beklagten<br />

zwar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe, diese<br />

ihm aber durch die Zuweisung der Arbeiten eines regulären<br />

Gemeindearbeiters konkludent ein Angebot zum Abschluss eines<br />

Arbeitsvertrags unterbereitet habe, das er durch die Erledigung<br />

der Arbeiten angenommen habe. Zumindest seien die Grundsätze<br />

des faktischen Arbeitsverhältnisses analog anzuwenden. Seine<br />

Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.<br />

Ein-Euro-Jobs begründen nach der gesetzlichen Fiktion in §<br />

16 Abs.3 S.2 2. Hs. SGB II kein Arbeitsverhältnis. Etwas anderes<br />

ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die vom Kläger<br />

verrichteten Arbeiten möglicherweise nicht die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von § 16 Abs.3<br />

SGB II erfüllt haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre<br />

zwischen den Parteien nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis<br />

zustande gekommen, sondern müsste eine hierauf gerichtete<br />

Willenseinigung der Parteien vorliegen.<br />

Die Parteien haben sich weder ausdrücklich noch konkludent<br />

auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses geeinigt. Es fehlt<br />

schon an einem entsprechenden Angebot der Beklagten. Es gibt<br />

keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger bewusst reguläre<br />

Arbeiten und nicht Arbeiten für Ein-Euro-Jobber zugewiesen<br />

hat. Die Beklagte war lediglich als Maßnahmenträger in die<br />

Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden. Der Kläger konnte<br />

deshalb die Bereitschaft der Beklagten, ihn zu beschäftigen,<br />

nur als eine Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme<br />

verstehen.<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7


Die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses finden hier<br />

keine Anwendung, weil sie lediglich Arbeitsleistungen auf<br />

Grund eines unwirksamen Arbeitsvertrags betreffen, während<br />

der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsvertrags<br />

begehrt. Im Übrigen setzt auch die Anwendung der Grundsätze<br />

des faktischen Arbeitsverhältnisses den übereinstimmenden Willen<br />

der Parteien voraus, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, an<br />

dem es hier fehlt.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

LAG Nürnberg veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Neuregelung<br />

der Klagefrist gemäß § 4 KSchG gilt<br />

auch für Ende 2003 ausgesprochene Kündigungen<br />

BAG 9.2.2006, 6 AZR 283/05<br />

Die mit § 4 KSchG n.F. eingeführte einheitliche Klagefrist von<br />

drei Wochen für alle gegen die Wirksamkeit einer Kündigung<br />

gerichteten Klagen gilt auch für Ende 2003 ausgesprochene<br />

Kündigungen, gegen die erst im Jahr 2004 gerichtlich vorgegangen<br />

wird. In diesen Fällen begann die Klagefrist mit Inkrafttreten<br />

der Neuregelung zum 1.1.2004 und lief drei Wochen später (am<br />

21.1.2004) ab.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger sollte zum 1.1.2004 seine Arbeitsstelle bei der<br />

Beklagten antreten. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige<br />

Probezeit und die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

während der Probezeit mit einer Frist von einem<br />

Monat zum Monatsende vereinbart. Am 28.11.2003 und damit<br />

noch vor dem Arbeitsantritt des Klägers kündigte die Beklagte<br />

das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003.<br />

Mit seiner am 13.2.2004 erhobenen Klage machte der Kläger<br />

die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Die Kündigung sei<br />

treuwidrig. Außerdem fehle es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung<br />

des Betriebsrats. Daneben habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis<br />

erst zum 29.2.2004 kündigen können, weil die Kündigungsfrist<br />

frühestens am 1.1.2004 begonnen habe. Die Klage<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis mit dem<br />

Kläger zum 31.12.2003 beendet. Dabei kann offen bleiben, ob<br />

die Kündigung treuwidrig war oder der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß<br />

beteiligt worden ist. Die Kündigung gilt ungeachtet<br />

solcher etwaigen Kündigungsmängel gemäß § 7 KSchG als<br />

wirksam, weil der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 4<br />

KSchG n.F. versäumt hat.<br />

Nach der zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Neuregelung der Klagefrist<br />

in § 4 KSchG n.F. müssen nicht nur Klagen, mit denen die<br />

Sozialwidrigkeit einer Kündigung geltend gemacht wird, sondern<br />

grundsätzlich alle gegen die Wirksamkeit einer Kündigung gerichteten<br />

Klagen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der<br />

Kündigung erhoben werden. § 4 KSchG n.F. findet auch auf im<br />

Jahr 2003 ausgesprochene Kündigungen Anwendung, gegen die<br />

erst im Jahr 2004 gerichtlich vorgegangen wird.<br />

Die Klagefrist begann in diesen Fällen mit dem Inkrafttreten<br />

der Neuregelung am 1.1.2004 und endete am 21.1.2004. Da der<br />

Kläger erst am 13.2.2004 Klage erhoben hat, hat er die Drei-<br />

Wochen-Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit<br />

der Kündigung versäumt.<br />

Die Kündigung ist auch nicht wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist<br />

unwirksam. Dieser Einwand kann zwar außerhalb<br />

der Klagefrist des § 4 KSchG n.F. geltend gemacht werden. Die<br />

Beklagte hat die Kündigungsfrist aber eingehalten. Liegt - wie<br />

hier - eine Kündigung vor Dienstantritt vor, so ist regelmäßig<br />

nicht anzunehmen, dass die Parteien eine tatsächliche Mindestbeschäftigung<br />

gewollt haben. Daher beginnt die Kündigungsfrist<br />

grundsätzlich mit Zugang des Kündigungsschreibens und<br />

nicht erst mit dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beschäftigung.<br />

In kaufmännischen Bereichen stellt die bloße<br />

Fortführung der Arbeit mit eigenem Personal<br />

keinen (Teil-)Betriebsübergang dar<br />

BAG 27.10.2005, 8 AZR 45/05<br />

In Betrieben oder Betriebsteilen, in denen es - wie etwa im kaufmännischen<br />

Bereich - im Wesentlichen auf die menschliche<br />

Arbeitskraft ankommt, führt die Fortsetzung der Tätigkeit in<br />

denselben Räumen nur dann zu einem (Teil-)Betriebsübergang,<br />

wenn der Erwerber den wesentlichen Teil des Personals übernommen<br />

hat. Setzt er die Arbeiten dagegen mit seinem eigenen<br />

Personal fort, so liegt kein Betriebsübergang, sondern eine bloße<br />

Funktionsnachfolge vor.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) als kaufmännische<br />

Angestellte/Sekretärin beschäftigt. Die Beklagte zu 1) erledigte<br />

als Holdinggesellschaft sämtliche Verwaltungsaufgaben der I.<br />

GmbH. Nachdem die I. GmbH von der Beklagten zu 2) übernommen<br />

worden war, vereinbarten die Beklagten zunächst eine<br />

Fortsetzung der Zusammenarbeit. Einige Monate später kündigte<br />

die Beklagte zu 2) den Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten<br />

zu 1), übernahm deren Betriebsräume und setzte hier zur Erledigung<br />

der Verwaltungsaufgaben ihr eigenes Personal ein.<br />

Daraufhin kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit<br />

der Klägerin „wegen Wegfalls ihres Arbeitsplatzes“. Mit ihrer<br />

hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass<br />

die Kündigung nach § 613a Abs.4 S.1 BGB unwirksam sei, weil<br />

die Beklagte zu 2) den Betrieb übernommen habe. Das ArbG gab<br />

der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete<br />

Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Kündigung der Beklagten zu 1) hat das Arbeitsverhältnis mit<br />

der Klägerin wirksam beendet. § 613a Abs.4 S.1 BGB, wonach<br />

die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines (Teil-<br />

)Betriebsübergangs unzulässig ist, steht dem nicht entgegen, da<br />

die Fortführung der Verwaltungsarbeiten durch die Beklagte zu<br />

2) nicht zu einem (Teil-)Betriebsübergang geführt hat.<br />

In Betrieben, in denen es - wie hier - im Wesentlichen auf die<br />

menschliche Arbeitskraft ankommt, kann zwar eine Gesamtheit<br />

von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft<br />

verbunden ist, eine eigene wirtschaftliche Einheit und damit<br />

einen Betriebsteil darstellen. Ein solcher Betriebsteil geht aber<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 8


nur dann auf den Erwerber über, wenn dieser nicht nur die Tätigkeit<br />

in den bisherigen Betriebsräumen fortführt, sondern auch<br />

einen wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Dagegen stellt<br />

die bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion mit eigenem Personal<br />

keinen Betriebsübergang dar.<br />

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein Teilbetriebsübergang<br />

vor. Die Beklagte zu 2) hat lediglich die bisher von den<br />

Mitarbeitern der Beklagten zu 1) erledigten Verwaltungsaufgaben<br />

mit eigenem Personal fortgeführt. Diese bloße Übernahme<br />

von Aufgaben ohne Übernahme einer teilbetrieblichen Organisation<br />

reicht als Funktionsnachfolge für einen Teilbetriebsübergang<br />

nicht aus.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BAG veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Sozialrecht<br />

Arbeitslosengeld II für unter 25-Jährige soll<br />

ab dem 1.4.2006 gekürzt werden<br />

Unverheiratete, unter 25-Jährige Langzeitarbeitslose sollen nach<br />

den Plänen des Bundesarbeitsministeriums ab dem 1.4.2006<br />

grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen<br />

werden. Dies hat zur Folge, dass sie regelmäßig keine Übernahme<br />

der Miet- und Heizkosten für eine eigene Wohnung mehr<br />

beanspruchen können und das Einkommen der Eltern angerechnet<br />

wird. Außerdem sollen sie künftig wie die unter 18-Jährigen,<br />

die noch bei ihren Eltern wohnen, nur noch 80 Prozent der<br />

Regelleistung und damit nur noch 276 (Ost: 265) Euro anstatt<br />

345 (Ost: 331) Euro erhalten.<br />

Seit Einführung der Hartz-Gesetze sind nach Einschätzung der<br />

Bundesregierung viele anspruchsberechtigte Jugendliche aus<br />

ihrem Elternhaus ausgezogen, weil sie neben der Regelleistung<br />

die Übernahme der Miet- und Heizkosten für eine eigene Wohnung<br />

beanspruchen konnten. Diese Fehlentwicklung soll mit der<br />

geplanten Neuregelung behoben werden. Danach sollen unter<br />

25-Jährige nur noch dann eine eigene Wohnung erhalten, wenn<br />

sie aus zwingenden Gründen - etwa wegen einer weit entfernten<br />

Ausbildungsstätte - zuhause ausziehen müssen.<br />

GmbH-Alleingesellschafter können regelmäßig<br />

nicht sozialversicherungspflichtig<br />

bei der GmbH beschäftigt sein<br />

BSG 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R<br />

Alleingesellschafter einer GmbH können auf Grund ihrer Weisungsfreiheit<br />

grundsätzlich nicht bei dieser GmbH abhängig beschäftigt<br />

und damit sozialversicherungspflichtig sein. Etwas anderes gilt nur,<br />

wenn sie ihre Gesellschafterrechte mittels eines Treuhandvertrags<br />

auf einen Dritten übertragen haben. Ein solcher Treuhandvertrag ist<br />

allerdings nur wirksam, wenn er notariell beurkundet ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine GmbH. Ursprünglich hielt die Beigeladene<br />

zu 1) 25 Prozent und ihr Ehemann 75 Prozent der Gesellschafteranteile.<br />

1993 trat dieser seinen Geschäftanteil an die Beigeladene<br />

zu 1) ab, blieb aber wie bisher Geschäftsführer der Klägerin.<br />

Bereits zuvor hatten die Eheleute eine Vereinbarung geschlossen,<br />

wonach die Beigeladene zu 1) auch als spätere Alleingesellschafterin<br />

an die Weisungen ihres Ehemannes gebunden sein<br />

sollte.<br />

Die Beigeladene zu 1) war auf Grund eines Arbeitsvertrags für<br />

die Klägerin tätig. Dabei war seit 1993 eine Wochenarbeitszeit<br />

von 37,5 Stunden und seit Anfang 1994 eine Arbeitszeit von 15<br />

Stunden in der Woche vereinbart. Für sie wurden Sozialversicherungsbeiträge<br />

abgeführt. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung<br />

stellte nach einer Betriebsprüfung fest, dass die Beigeladene<br />

zu 1) seit Erwerb aller Gesellschafteranteile nicht mehr<br />

sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.<br />

Das SG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Berufung<br />

der Beklagten hob das LSG diese Entscheidung auf und<br />

wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu<br />

1) seit Erwerb aller Gesellschafteranteile nicht mehr sozialversicherungspflichtig<br />

war. Seit diesem Zeitpunkt war die Beigeladene<br />

zu 1) mangels Weisungsgebundenheit nicht mehr abhängig<br />

beschäftigt.<br />

Alleingesellschafter einer GmbH können nur ausnahmsweise<br />

bei der GmbH abhängig und damit sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigt sein, wenn sie auf Grund einer treuhänderischen<br />

Bindung in der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte vollständig<br />

eingeschränkt sind. Im Streitfall hat die Beigeladenen zu 1) ihre<br />

Gesellschafterrechte zwar durch Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

größtenteils auf ihren Ehemann übertragen. Der Treuhandvertrag<br />

ist aber nichtig, weil er nicht notariell beurkundet worden<br />

ist.<br />

Arbeitgeber müssen auch bei fehlenden<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwerbehinderte<br />

die Ausgleichsabgabe zahlen<br />

OVG Rheinland-Pfalz 3.2.2006, 7 A 11284/05.OVG<br />

Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl<br />

schwerbehinderter Menschen beschäftigen, sind auch dann<br />

gemäß § 77 Abs.1 SGB IX zur Zahlung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe<br />

verpflichtet, wenn sie Schwerbehinderte nicht<br />

einsetzen können. Das folgt aus dem Zweck der Ausgleichsabgabe,<br />

einen Belastungsausgleich zwischen Arbeitgebern zu bewirken,<br />

die Schwerbehinderte eingestellt haben, und solchen, die<br />

keine Schwerbehinderten beschäftigen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin, ein Zeitarbeitsunternehmen, beschäftigt überwiegend<br />

Schweißer als Leiharbeitnehmer. Da die Klägerin nicht<br />

genügend schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt hatte, zog<br />

sie das beklagte Integrationsamt zur Zahlung einer Schwerbehindertenausgleichsabgabe<br />

in Höhe von 12.200 Euro heran. Mit<br />

ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />

dass Schwerbehinderte für den Beruf des Schweißers weder ver-<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 9


fügbar noch einsetzbar seien. Die gegen den Zahlungsbescheid<br />

Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung einer<br />

Schwerbehindertenausgleichsabgabe herangezogen. Nach §<br />

77 Abs.1 SGB IX müssen Arbeitgeber, die - wie die Klägerin<br />

- die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht<br />

beschäftigen, eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob der Arbeitgeber tatsächlich in der Lage ist,<br />

Schwerbehinderte zu beschäftigen.<br />

Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe soll nicht nur<br />

einen Anreiz zur Einstellung schwerbehinderter Menschen<br />

schaffen. Sie bezweckt auch einen Belastungsausgleich zwischen<br />

den Arbeitgebern, die Schwerbehinderte eingestellt haben,<br />

und solchen, die keine Schwerbehinderten beschäftigen. Diese<br />

Ausgleichsfunktion würde unterlaufen, wenn es für die Zahlungspflicht<br />

auf die besonderen Umstände der jeweiligen Branche<br />

ankäme.<br />

Bundeskabinett hat Gesetzentwurf zur Vermeidung<br />

von Rentenkürzungen beschlossen<br />

Das Bundeskabinett hat am 8.2.2006 einen Gesetzentwurf über<br />

die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab dem 1.7.2006<br />

beschlossen. Damit sollen Rentner vor einer Rentenkürzung<br />

geschützt werden. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung<br />

des Bundesrats.<br />

Hintergrund der Gesetzesinitiative ist, dass sich die jährliche<br />

Anpassung der Renten nach der Lohnentwicklung richtet. Da<br />

bereits absehbar ist, dass die Lohnentwicklung keinen Raum für<br />

Rentensteigerungen bieten wird, soll mit dem aktuellen Gesetzentwurf<br />

die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab dem<br />

1.7.2006 sichergestellt werden.<br />

Der Gesetzentwurf ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Sicherung<br />

der Renten. Zu den weiteren geplanten Maßnahmen gehören:<br />

- die Erhöhung der Rentenversicherungsbeiträge auf 19,9 Prozent<br />

ab dem 1.1.2007 bei gleichzeitigem Stopp der bisherigen<br />

Dynamik von Bundeszuschüssen an die Rentenversicherung,<br />

- das Nachholen nicht vorgenommener Rentenkürzungen durch<br />

(frühestens ab dem Jahr 2010 einsetzende) geringere Rentensteigerungen,<br />

- die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters<br />

von 65 auf 67 Jahre ab dem Jahr 2012.<br />

Linkhinweis:<br />

Für den auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums<br />

(BMAS) veröffentlichten Volltext des Gesetzentwurfs zur Weitergeltung<br />

der aktuellen Rentenwerte ab 1.7.2006 klicken Sie<br />

bitte hier (PDF-Datei).<br />

Existenzgründungszuschuss darf nicht auf<br />

das Arbeitslosengeld II angerechnet werden<br />

SG Detmold S 8 AS 8/05<br />

Erhält der Ehemann einen Existenzgründungszuschuss, so darf<br />

dieser Betrag nicht auf den Arbeitslosengeld-II-Anspruch der<br />

Ehefrau angerechnet werden. Mit dem Existenzgründungszu-<br />

schuss soll die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert<br />

werden. Dieser Zweck würde bei einer Anrechnung unterlaufen,<br />

da der Betrag dann - anstatt für die selbstständige Tätigkeit - für<br />

den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwendet werden<br />

müsste.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Ehemann der Klägerin erhält von der Bundesagentur für<br />

Arbeit einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600 Euro<br />

monatlich. Diesen Betrag berücksichtigte die Beklagte als Einkommen<br />

der Bedarfsgemeinschaft beim Arbeitslosengeld-II-<br />

Anspruch der Klägerin. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor<br />

dem SG Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte durfte den Existenzgründungszuschuss nicht auf<br />

den Arbeitslosengeld-II-Anspruch der Klägerin anrechnen. Zwar<br />

sind grundsätzlich alle Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft in<br />

Geld oder Geldeswert anspruchsmindernd zu berücksichtigen.<br />

Eine Ausnahme gilt nach § 11 Abs.3 Nr.1 a SGB II aber für<br />

zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck dienen<br />

als das Arbeitslosengeld II und die Lage des Empfängers nicht<br />

so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen auf Arbeitslosengeld<br />

II nicht gerechtfertigt wären.<br />

Der Existenzgründungszuschuss stellt eine zweckbestimmte<br />

Leistung im Sinn von § 11 Abs.3 Nr.1 a SGB II dar. Hierdurch<br />

soll die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert und<br />

eine soziale Absicherung ermöglicht werden. Diese Förderziele<br />

würden unterlaufen, wenn der Existenzgründer den Zuschuss für<br />

den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwenden müsste.<br />

Darüber hinaus spricht auch die Höhe der Leistung gegen eine<br />

Zweckidentität, da der Leistungsempfänger mit 600 Euro im<br />

Monat nicht gleichzeitig die Kosten der Sozialversicherung und<br />

des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft decken kann.<br />

Empfängern eines Existenzgründungszuschusses ist zwar kein<br />

bestimmter Verwendungszweck gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Angesichts der mit einer selbständigen Tätigkeit und der notwendigen<br />

sozialen Absicherung verbundenen Kosten steht das<br />

Geld aber nur theoretisch für andere Zwecke zur Verfügung.<br />

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nichtanrechung des<br />

Zuschusses dazu führen kann, dass Bedarfsgemeinschaften mit<br />

einem Selbständigen finanziell etwas besser dastehen als die<br />

Masse der Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Dies ist auf Grund<br />

des mit der Selbständigkeit verbundenen besonderen Arbeitseinsatzes<br />

und Risikos gerechtfertigt.<br />

Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Insider-Informationen dürfen unter engen<br />

Voraussetzungen an Dritte weitergegeben<br />

werden<br />

EuGH 22.11.2005, C-384/02<br />

Grundsätzlich dürfen Personen, die als Mitglieder eines Verwaltungsorgans<br />

oder auf Grund ihres Berufs oder ihrer Aufgaben<br />

über Insider-Informationen verfügen, diese nicht durch<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 10


Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren ausnutzen oder an<br />

Dritte weitergeben. Ein Verstoß gegen das Verbot der Weitergabe<br />

von Insider-Informationen an Dritte kommt allerdings nicht in<br />

Betracht, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe<br />

der Information und der Ausübung der Arbeit, des Berufs oder<br />

der Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Person besteht und<br />

die Weitergabe für die Ausübung dieser Arbeit unerlässlich ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

G. ist Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer dänischen<br />

Gesellschaft. Außerdem ist er Mitglied eines Verbindungsausschusses<br />

für konzerninterne Zusammenarbeit. Nach einer außerordentlichen<br />

Sitzung des Verwaltungsrats gab G. an B., den Vorsitzenden<br />

der Gewerkschaft der Arbeitnehmer des Finanzsektors,<br />

Insider-Informationen weiter. Auf Grund von diesen Informationen<br />

kaufte B. die Aktien einer bestimmten Firma und erzielte mit<br />

dem Verkauf erhebliche Gewinne.<br />

G. und B. wurde wegen dieses Sachverhalts von den dänischen<br />

Behörden strafrechtlich verfolgt. Das mit der Sache befasste<br />

dänische Gerichte legte dem EuGH die Frage vor, ob das Verhalten<br />

von G. gegen Art. 3a der Richtlinie 89/592 verstoße. Der<br />

EuGH entschied, dass die Weitergabe von Insider-Informationen<br />

nicht unbedingt gegen die Richtlinie 89/592 verstößt.<br />

Die Gründe:<br />

Gemäß Art. 2 der Richtlinie 89/592 dürfen Personen, die als Mitglieder<br />

eines Verwaltungsorgans oder auf Grund ihres Berufs oder ihrer<br />

Aufgaben über Insider-Informationen verfügen, diese nicht durch<br />

Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren ausnutzen. Außerdem<br />

dürfen die betreffenden Personen ihre Informationen nicht an Dritte<br />

weitergeben. Dieses Verbot gilt jedoch nicht generell.<br />

Nach Art. 3a der Richtlinie 89/592 gilt das Verbot der Weitergabe<br />

von Insider-Informationen nicht für deren Weitergabe durch eine<br />

Person im Rahmen ihrer Arbeit. Ein Verstoß gegen die Richtlinie<br />

89/592 kommt daher nicht in Betracht, wenn ein enger Zusammenhang<br />

zwischen der Weitergabe der Information und der Ausübung<br />

der Arbeit, des Berufs oder der Erfüllung der Aufgaben<br />

der betreffenden Person besteht und die Weitergabe für die Ausübung<br />

dieser Aufgaben unerlässlich ist.<br />

Diese Voraussetzungen müssen die nationalen Gerichte überprüfen<br />

und dabei den Umstand berücksichtigen, dass die Ausnahme<br />

vom Verbot der Weitergabe von Insider-Informationen eng<br />

auszulegen ist. Die Gerichte müssen bei der Auslegung ferner<br />

berücksichtigen, dass jede zusätzliche Weitergabe die Gefahr<br />

vergrößern kann, dass diese Informationen mit einem rechtswidrigen<br />

Ziel ausgenutzt werden können. Außerdem hängt die<br />

Zulässigkeit der Weitergabe der Insider-Informationen von deren<br />

Sensibilität im betreffenden Bereich ab.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

Ein in einem Gewinnabführungsvertrag<br />

festgelegter „Nullausgleich“ für außenstehende<br />

Aktionäre kann zulässig sein<br />

BGH 13.2.2006, II ZR 392/03<br />

Aktionäre können den einem Gewinnabführungsvertrag zustimmenden<br />

Hauptversammlungsbeschluss nicht anfechten, wenn<br />

der Vertrag den Ausgleich für außenstehende Aktionäre auf null<br />

Euro ansetzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ertragsprognose<br />

für das Unternehmen zum Stichtag des Hauptversammlungsbeschlusses<br />

ergibt, dass ein positiver Ertrag nicht zu erwarten ist.<br />

Dies muss ein gerichtlich bestellter Vertragsprüfer bestätigen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist Aktionärin der S.Aktiengesellschaft, einer seit<br />

längerer Zeit defizitären Straßenbahnen-Gesellschaft. Diese<br />

schloss mit ihrer Mehrheitsaktionärin einen Gewinnabführungsvertrag,<br />

der einen Ausgleich von null Euro für außenstehende<br />

Aktionäre vorsah. Der Gewinnabführungsvertrag wurde aus<br />

steuerlichen Gründen geschlossen, wobei ein gerichtlich bestellter<br />

Vertragsprüfer feststellte, dass ein positiver Ertrag nicht zu<br />

erwarten sei. Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte<br />

dem Vertrag zu.<br />

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der im Gewinnabführungsvertrag<br />

vereinbarte „Nullausgleich“ für die außenstehenden<br />

Aktionäre unzulässig sei. Ihre gegen den - dem Vertrag zustimmenden<br />

- Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Anfechtungsklage<br />

hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin kann den Beschluss der Hauptversammlung nicht<br />

mit einer Anfechtungsklage angreifen.<br />

Grundsätzlich muss ein Gewinnabführungsvertrag, durch<br />

den sich eine Aktiengesellschaft zur Abführung ihres ganzen<br />

Gewinns an ein anderes Unternehmen verpflichtet gemäß § 304<br />

Abs.1 S.1 in Verbindung mit Abs.2 S.1 AktG einen angemessenen<br />

Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre beinhalten.<br />

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Ertragsprognose zum<br />

Stichtag des Hauptversammlungsbeschlusses ergibt, dass ein<br />

positiver Ertrag ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre. In<br />

einem solchen Fall kann auch ein „Nullausgleich“ angemessen<br />

sein. Voraussetzung dafür ist, dass - wie im Streitfall geschehen<br />

- ein gerichtlich bestellter Vertragsprüfer bestätigt, dass ein positiver<br />

Ertrag nicht zu erwarten ist.<br />

Die Festsetzung des „Nullausgleich“ unterliegt dann, wie jede<br />

andere Ausgleichsregelung auch, dem geordneten Verfahren<br />

gemäß §§ 293a ff. AktG. Dieser Fall ist nicht mit dem durch<br />

§ 304 Abs.1 S.1 in Verbindung mit Abs.2 S.1 AktG sanktionierten<br />

Fall, dass der Vertrag „überhaupt keinen Ausgleich vorsieht“<br />

gleichzusetzen. Fragen der Angemessenheit eines Nullausgleichs<br />

berühren die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags<br />

daher nicht und können gemäß § 304 Abs.3 S.2, 3 AktG auch<br />

nicht im Wege der Anfechtung des dem Vertrag zustimmenden<br />

Hauptversammlungsbeschlusses, sondern nur in dem dafür vorgesehenen<br />

Spruchverfahren geltend gemacht werden.<br />

Bei Immobilienfonds-Anlage kann eine allgemeine<br />

Aufklärung über Haftungsrisiken<br />

ausreichen<br />

OLG München 11.1.2006, 7 U 3183/05<br />

Ist eine Kapitalanlage in Form eines geschlossenen Immobilienfonds<br />

zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung nur mit einem<br />

erwartungsgemäß geringen Verlustrisiko behaftet, so sind nur<br />

geringe Anforderungen an die Risikoaufklärung durch den Anlagevermittler<br />

zu stellen. Dementsprechend kann eine allgemeine<br />

Aufklärung über Haftungsrisiken und die Möglichkeit einer<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 11


Nachschusspflicht dann ausreichend sein, wenn die Verwirklichung<br />

des Risikos nach damaliger Einschätzung allgemein als<br />

unwahrscheinlich einzustufen war.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger verlangte vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz<br />

wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Der Kläger war<br />

im Dezember 1991 an den Beklagten herangetreten, weil er sich<br />

für eine vom Beklagten vermittelte Anlage interessierte. Bei dieser<br />

Anlage handelte es sich um einen in der Form einer GbR<br />

organisierten geschlossenen Immobiliefonds. Dessen Zweck war<br />

die Bebauung und Bewirtschaftung eines Grundstücks in Berlin.<br />

Der Kläger unterzeichnete die Beitrittserklärung und zahlte seine<br />

Einlage. In der Folgezeit blieben die Umsätze der GbR wegen<br />

Mietausfällen aus.<br />

Der Kläger trug vor, vom Beklagten nicht hinreichend über die<br />

Risiken der Anlage informiert worden zu sein. Er habe die Anlage<br />

vielmehr als risikolos dargestellt. Auch habe ihn der Beklagte<br />

nicht darauf hingewiesen, dass ihn im Fall von Mietausfällen<br />

eine Nachschusspflicht treffe. Die Schadensersatzklage hatte<br />

keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung<br />

von Schadensersatz. Wie sich aus der Beweisaufnahme ergibt, hat<br />

der Beklagte den Kläger hinreichend über die Risiken der Anlage<br />

in dem geschlossenen Immobileinfonds aufgeklärt. Der Beklagte<br />

hat dem Kläger mitgeteilt, dass der Erfolg der Anlage davon<br />

abhängt, dass genügend Mieter gefunden werden, die die kalkulierte<br />

Miete bezahlen. Außerdem teilte er dem Kläger mit, dass er<br />

im Fall von Mietausfällen zum Nachschuss verpflichtet sei.<br />

Eine weiter gehende Aufklärungspflicht traf den Beklagten nicht.<br />

Maßgeblich für die Beurteilung des Risikos - und somit für den<br />

Umfang der Aufklärungspflicht - ist der Zeitpunkt der Anlageentscheidung.<br />

Je geringer das Risiko zu diesem Zeitpunkt zu bewerten<br />

war, desto geringere Anforderungen sind an die Risikoaufklärung<br />

zu stellen. Eine allgemeine Aufklärung über Haftungsrisiken<br />

und die Möglichkeit einer Nachschusspflicht bei einer Beteiligung<br />

an einer GbR kann daher ausreichen, wenn die Verwirklichung des<br />

Risikos nach damaliger Einschätzung unwahrscheinlich war.<br />

Im Streitfall war zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung 1991<br />

davon auszugehen, dass mit der Anlage eine hohe Rendite zu erzielen<br />

sein würde. Denn die Entscheidung des Bundestags für Berlin<br />

als Bundeshauptstadt ließ nach den damaligen Einschätzungen der<br />

Entwicklung des Immobilienmarkts eine gute Rendite mit hohen<br />

Abschreibungsmöglichkeiten erwarten. Dass sich die wirtschaftliche<br />

Entwicklung insbesondere die Entwicklung des Immobilienmarkts<br />

in Berlin in den Folgejahren anders darstellte, war nicht<br />

abzusehen. Der Beklagte hat seine Aufklärungspflicht daher dadurch<br />

erfüllt, dass er den Kläger über das Haftungsrisiko und die Möglichkeit<br />

einer Nachschusspflicht allgemein informiert hat.<br />

Verschmelzung der T-Online AG mit der<br />

Deutschen Telekom AG kann im Handelsregister<br />

eingetragen werden<br />

OLG Frankfurt a.M. 8.2.2006, 12 W 185/05<br />

Die Verschmelzung der T-Online AG mit der Deutschen Telekom<br />

AG kann trotz der gegen den Verschmelzungsbeschluss gerichteten<br />

Anfechtungsklagen im Handelsregister eingetragen werden.<br />

Das Interesse der T-Online AG an der sofortigen Verschmelzung<br />

überwiegt das Interesse der Anleger an der Aufrechterhaltung<br />

der Registersperre bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die<br />

Klagen. Die Deutsche Telekom AG könnte sich andernfalls über<br />

Jahre hinweg nicht so am Markt ausrichten, wie es die Unternehmensleitung<br />

für erforderlich hält.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die T-Online AG (Antragstellerin) ließ auf der Hauptversammlung<br />

vom 28.4.2005 über ihre Verschmelzung mit der Deutschen<br />

Telekom AG abstimmen. Eine Mehrheit von 99,46 Prozent<br />

der abgegebenen Stimmen sprach sich für die Verschmelzung<br />

aus. Die Antragsgegner sind Aktionäre der Antragstellerin, die<br />

gegen den Verschmelzungsvertrag gestimmt haben. Sie erklärten<br />

jeweils ihren Widerspruch und reichten gegen den Verschmelzungsbeschluss<br />

Anfechtungsklagen ein.<br />

Die Antragstellerin leitete daraufhin das Freigabeverfahren zur<br />

Überwindung der Registersperre ein. Sie machte gelten, dass die<br />

Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien. Außerdem<br />

überwiege ihr Interesse an dem alsbaldigen Wirksamwerden der<br />

Verschmelzung. Das LG lehnte den Antrag ab, weil einige der<br />

Klagen nicht offensichtlich unbegründet seien und die gebotene<br />

Interessensabwägung kein die Aufhebung der Registersperre<br />

rechtfertigendes Vollzugsinteresse ergebe.<br />

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin<br />

hatte Erfolg. Das OLG ließ allerdings die Rechtsbeschwerde<br />

zum BGH zu.<br />

Die Gründe:<br />

Die Verschmelzung kann eingetragen werden. Werden - wie<br />

hier - gegen einen Verschmelzungsbeschluss Anfechtungsklagen<br />

erhoben, so ist die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister<br />

nur möglich, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass<br />

die Erhebung der Klagen der Eintragung nicht entgegensteht.<br />

Diese Feststellung setzt gemäß § 16 Abs. 3 UmwG voraus, dass<br />

die erhobenen Anfechtungsklagen unzulässig oder offensichtlich<br />

unbegründet sind oder das Interesse an dem alsbaldigen Wirksamwerden<br />

der Verschmelzung vorrangig erscheint.<br />

Im Streitfall sind zwar einige der gegen den Verschmelzungsbeschluss<br />

erhobenen Rügen nicht offensichtlich unbegründet. Das<br />

Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Verschmelzung<br />

überwiegt das Interesse der Antragsgegner an der Aufrechterhaltung<br />

der Registersperre. Es wird voraussichtlich mindestens<br />

fünf Jahre dauern, bis über die Anfechtungsklagen rechtskräftig<br />

entschieden ist. Die Deutsche Telekom AG könnte sich bei einer<br />

weiteren Registersperre daher über Jahre hinweg nicht so strukturieren<br />

und am Markt ausrichten, wie es die Unternehmensleitung<br />

für erforderlich hält.<br />

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Deutsche Telekom AG<br />

bei einer Verzögerung der Verschmelzung angesichts der schnellen<br />

Entwicklungen im IT-Bereich gegenüber ihren Konkurrenzunternehmen<br />

ins Hintertreffen geraten könnte. Dies könnte sich<br />

sowohl auf das internationale Ansehen des Unternehmens als<br />

auch auf seinen Aktienkurs auswirken.<br />

Diese wirtschaftlichen Nachteile überwiegen auch deshalb<br />

gegenüber den Interessen der Antragsgegner an einer Aufrechterhaltung<br />

der Registersperre, weil eine Mehrheit von 99,46 Prozent<br />

der Verschmelzung zugestimmt hat. Es ist mit dem aktienrechtlichen<br />

Mehrheitsprinzip regelmäßig nicht vereinbar, dass<br />

eine kleine Minderheit der Aktionäre die Kompetenzordnung im<br />

Unternehmen auf Jahre hinaus auf den Kopf stellt. Die Antragsgegner<br />

sind zudem hinreichend abgesichert, da ihnen bei Erfolg<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12


der Klagen gemäß § 16 Abs.3 S.6 UmwG ein Schadensersatzanspruch<br />

zusteht.<br />

Linkhinweis:<br />

Für den auf den Webseiten des OLG Frankfurt a.M. veröffentlichten<br />

Volltext des Beschlusses (mitsamt der Pressemitteilung)<br />

klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).<br />

Zum Ausschluss von steuersäumigen<br />

Unternehmen von öffentlichen Vergabeverfahren<br />

EuGH 9.2.2006, C-226/04 u.a.<br />

Nach der Richtlinie 92/50/EWG vom 1.6.1992 über die Koordinierung<br />

der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />

können Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen<br />

werden, wenn sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung<br />

der Sozialbeiträge oder Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben.<br />

Insoweit müssen die Mitgliedstaaten in ihren Vergaberichtlinien<br />

die Frist festlegen, innerhalb deren die Unternehmen ihren Verpflichtungen<br />

nachgekommen sein müssen. Der Fristbeginn kann<br />

der Zeitpunkt der Einreichung der Teilnahmeanträge sein oder<br />

ein Zeitpunkt, der der Vergabe des Auftrags vorausgeht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerinnen sind Unternehmen, die sich um einen vom italienischen<br />

Verteidigungsministerium öffentlich ausgeschriebenen<br />

Dienstleistungsauftrag beworben hatten. Der öffentliche Auftraggeber<br />

schloss die Klägerinnen vom Verfahren aus, weil sie<br />

ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung von Sozialbeiträgen<br />

und Steuern nicht erfüllt hätten.<br />

Die Klägerinnen fochten die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers<br />

an und trugen vor, dass sie ihre Sozialversicherungsschulden<br />

bereinigt hätten. Ein Unternehmen trug zudem vor,<br />

dass ihm eine Steueramnestie und eine Steuerentlastung zugute<br />

gekommen sei.<br />

Das mit der Sache befasste italienische Gericht legte dem EuGH<br />

verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor. Insbesondere<br />

wollte das Gericht wissen, zu welchem Zeitpunkt ein Unternehmen<br />

seine Verpflichtungen hinsichtlich der Sozialbeiträge und<br />

Steuern erfüllt haben muss, um zu einem öffentlichen Vergabeverfahren<br />

zugelassen zu werden. Der EuGH entschied, dass die<br />

Bestimmung dieses Zeitpunkts vom jeweiligen nationalen Recht<br />

abhängt.<br />

Die Gründe:<br />

Die Richtlinie 92/50/EWG vom 1.6.1992 über die Koordinierung<br />

der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />

enthält sieben abschließende Gründe für einen Ausschluss<br />

von Bewerbern von der Teilnahme am Vergabeverfahren. Ein<br />

Ausschlussgrund ist, dass das betreffende Unternehmen seine<br />

Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge oder Steuern und<br />

Abgaben nicht erfüllt hat. Die Richtlinie enthält allerdings keine<br />

Definition der Tatbestandsvoraussetzung „mangelnde Erfüllung<br />

ihrer Verpflichtung“. Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten, Inhalt<br />

und Umfang der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften<br />

sowie die Bedingungen ihrer Erfüllung festzulegen.<br />

Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Vergaberichtlinien insbesondere<br />

die Frist festlegen, innerhalb derer die Unternehmen ihren<br />

Verpflichtungen nachgekommen sein müssen. Der Fristbeginn<br />

kann der Zeitpunkt der Einreichung der Teilnahmeanträge sein<br />

oder ein Zeitpunkt, der der Vergabe des Auftrags vorausgeht. Die<br />

Mitgliedstaaten müssen diese Frist allerdings unter Berücksichtigung<br />

der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung<br />

mit absoluter Gewissheit bestimmen und öffentlich bekannt<br />

geben. Ein Bewerber hat seine Verpflichtungen jedenfalls dann<br />

erfüllt, wenn er seinen Verpflichtungen innerhalb der nationalen<br />

Fristen nachgekommen ist.<br />

Das mit der Sache befasste italienische Gericht muss daher prüfen,<br />

ob die Klägerinnen ihren Verpflichtungen innerhalb der nach italienischem<br />

Recht maßgebenden Regelungen nachgekommen sind.<br />

Zum Auskunftsanspruch eines ehemaligen<br />

GmbH-Geschäftsführers<br />

OLG München 21.12.2005, 31 Wx 080/05<br />

Ehemalige GmbH-Geschäftsführer können gegen die Gesellschaft<br />

gemäß § 51a Abs.1 GmbHG einen Anspruch auf Auskunft<br />

und Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen haben. Dies kommt<br />

selbst dann in Betracht, wenn sich das Auskunftsbegehren auf<br />

einen Zeitraum bezieht, in dem der Betreffende noch aktiver<br />

Geschäftsführer der GmbH war.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller war bis zum 31.12.2004 Geschäftsführer der<br />

Antragsgegnerin, einer GmbH. Zwischen dem Antragsteller und<br />

den Mitgesellschaftern kam es zum Streit, in dessen Folge der<br />

Antragsteller aus der Gesellschaft ausschied.<br />

Der Antragsteller beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten,<br />

dass sie ihn zum Jahresabschluss 2004 Auskunft über Buchhaltungskosten<br />

und die einzelnen Buchungen geben solle. Außerdem<br />

beantragte er Einsicht in die Buchungsunterlagen, die dem<br />

Jahresabschluss 2004 zugrunde gelegt worden sind. Demgegenüber<br />

vertrat die Antragsgegnerin die Ansicht, dass das Begehren<br />

des Antragstellers rechtsmissbräuchlich sei. Er sei 2004 noch<br />

Geschäftsführer der Antragsgegnerin gewesen. Er habe daher hinreichend<br />

Gelegenheit gehabt, sich über die Buchungsvorgänge zu<br />

informieren. Sein Begehren stelle somit eine reine Schikane dar.<br />

Das Auskunftsbegehren des Antragstellers hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Antragsgegnerin muss dem Antragsteller gemäß § 51a Abs.1<br />

GmbHG Auskunft über die betreffenden Buchungsvorgänge<br />

erteilen. Das Auskunftsbegehren des Antragstellers ist nicht<br />

rechtsmissbräuchlich.<br />

Der Antragsteller verlangt zwar Einsicht im Hinblick auf Vorgänge,<br />

die in seine Zeit als Geschäftsführer der Antragsgegnerin<br />

fallen und über die er sich innerhalb dieser Zeit hätte einen Einblick<br />

verschaffen können. Das Begehren des Antragstellers stellt<br />

sich aber dennoch nicht als schikanös oder wegen eines fehlenden<br />

Informationsinteresses als unzulässig dar. Denn auch wenn<br />

er als Geschäftsführer im Jahr 2004 grundsätzlich Zugang zu den<br />

einzelnen Buchungspositionen hatte, ergibt erst die Zusammenschau<br />

aller Buchungspositionen zum Abschluss des Geschäftsjahres<br />

einen tragfähigen Überblick über die Vermögensentwicklung<br />

der Gesellschaft.<br />

Eine Gesamtbeurteilung aller Buchungspositionen konnte somit<br />

frühestens zu Beginn des Jahres 2005 erfolgen. Dieser Zeitpunkt<br />

liegt aber nach der Beendigung der Funktion des Antragstellers<br />

als Geschäftsführer.<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 13


Wettbewerbsrecht<br />

und Gewerblicher<br />

Rechtsschutz<br />

Verlage dürfen für günstige Zeitschriftenabonnements<br />

mit kurzer Laufzeit werben<br />

BGH 7.2.2006, KZR 33/04<br />

Verlage dürfen für Zeitschriftenabonnements mit kurzer Laufzeit<br />

werben und den neuen Abonnenten einen erheblichen Preisvorteil<br />

und kostenlose Sachgeschenke bieten. Die Förderung des<br />

wirtschaftlich wichtigen Abonnentenvertriebs kann den Verlegern<br />

weder wegen einer Rücksichtnahmepflicht noch aus kartell-<br />

oder lauterkeitsrechtlichen Gründen untersagt werden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beklagte ist das Verlagshaus Gruner + Jahr. Um neue Abonnenten<br />

für die von ihm verlegte Zeitschrift „stern“ zu akquirieren,<br />

startete er unter der Überschrift „13 x stern testen, über 40 Prozent<br />

sparen“ eine Werbeaktion. Ein Probeabonnement für dreizehn<br />

Hefte sollte 19 Euro kosten und damit rund 1,46 Euro pro Heft.<br />

Außerdem stellte der Beklagte den neuen Abonnenten jeweils eine<br />

attraktive Zugabe, wie zum Beispiel eine Designer-Isolierkanne<br />

oder eine Armbanduhr in Aussicht. Die Zeitschrift „stern“ wird<br />

im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 Euro, im<br />

Abonnement zum Preis von 2,30 Euro pro Heft verkauft.<br />

Die Kläger sind ein Zeitschriftenhändler und dessen Verband.<br />

Sie vertraten die Auffassung, dass die Werbeaktion gegen die<br />

Wettbewerbsregeln verstoße, die der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger<br />

für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften<br />

aufgestellt habe. Hiernach sind Probeabonnements<br />

zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt<br />

sind und nicht mehr als 35 Prozent unter dem kumulierten Einzelheftpreis<br />

liegen. Außerdem sollen Werbegeschenke in einem<br />

angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand stehen.<br />

Die auf Unterlassung gerichtete Klage hatte vor dem BGH keinen<br />

Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Beklagte muss die beanstandete Werbeaktion nicht unterlassen.<br />

Trotz der Bindung an die Einzelverkaufspreise ist es Zeitschriftenverlegern<br />

nicht verwehrt, die Vertriebsschiene des Abonnements<br />

gegenüber der Vertriebsschiene des Einzelverkaufs zu fördern. Dies<br />

gilt insbesondere deswegen, weil der Abonnentenvertrieb für die<br />

Verleger ein äußerst wichtiger wirtschaftlicher Zweig ist, der aus<br />

kaufmännischer Sicht dem Einzelverkauf eindeutig vorzuziehen<br />

ist. Die Förderung des Abonnentenvertriebs kann den Verlegern<br />

daher weder wegen einer Rücksichtnahmepflicht noch aus kartell-<br />

oder lauterkeitsrechtlichen Gründen untersagt werden. Im Übrigen<br />

haben die Kläger auch nicht dargetan, dass die Probeabonnements<br />

zu einem deutlichen Rückgang im Einzelverkauf geführt haben.<br />

Die Kläger können sich auch nicht auf eine Verletzung der Wettbewerbsregeln<br />

des Zeitschriftenverlegerverbandes berufen. Diese<br />

Regeln stellen lediglich eine Empfehlung dar. Aus ihnen können<br />

jedoch weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten hergeleitet<br />

werden. Auch ihre Anerkennung durch das Bundeskartellamt verleiht<br />

ihnen keine amtliche Qualität, sondern schließt nur ein kartellrechtliches<br />

Verfahren gegen den Verband aus.<br />

Unternehmer dürfen anwaltliche Gebührenforderungen<br />

ankaufen und eintreiben<br />

OLG Köln 3.2.2006, 6 U 190/05<br />

Der Betrieb einer „Verrechnungsstelle für <strong>Anwalt</strong>shonorare“,<br />

die anwaltliche Gebührenforderungen ankauft und eintreibt, verstößt<br />

nicht gegen die BRAO. Auf die Vorschriften der BRAO<br />

lässt sich kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch<br />

stützen, weil sie nicht dazu bestimmt sind, im Interesse der<br />

Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die BRAO hat<br />

vielmehr lediglich eine interne Ordnungsfunktion.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer Köln. Sie verlangte<br />

von der beklagten AG, Ankauf und Einzug anwaltlicher Gebührenforderungen<br />

zu unterlassen.<br />

Die Beklagte betreibt nach dem Vorbild von privatärztlichen<br />

Verrechnungsstellen eine „Verrechnungsstelle für <strong>Anwalt</strong>shonorare“.<br />

Hierzu kauft sie die Honorarforderungen von Rechtsanwälten<br />

an, gleicht sie gegenüber den Anwälten aus und zieht die<br />

Forderungen von den Mandanten ein. Die Beklagte kauft allerdings<br />

nur solche Forderungen an, bezüglich derer die Mandanten<br />

den <strong>Anwalt</strong> von der Verschwiegenheitspflicht entbunden und<br />

schriftlich ihre Einwilligung in das Abrechnungsverfahren erteilt<br />

haben.<br />

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte gegen die<br />

BRAO und insofern insbesondere gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht<br />

und gegen die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

der Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen verstoßen<br />

habe. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG ließ allerdings<br />

die Revision zum BGH zu.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Unterlassung von<br />

Ankauf und Einzug anwaltlicher Gebührenforderungen verlangen.<br />

Ein auf die BRAO gestützter Unterlassungsanspruch würde<br />

einen Marktbezug voraussetzen. Dazu müssten die Vorschriften<br />

der BRAO dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer<br />

das Marktverhalten zu regeln. Der BRAO kommt diese Funktion<br />

nicht zu. Sie soll vielmehr intern das Verhältnis von <strong>Anwalt</strong> zu<br />

Mandant ordnen und sichern sowie die Funktionsfähigkeit der<br />

Rechtspflege aufrechterhalten.<br />

Der Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen<br />

kann gegen das Urheberrecht verstoßen<br />

LG München I 19.1.2006, 7 O 23237/05<br />

Handel und Weiterverkauf von „gebrauchten“ Softwarelizenzen<br />

kann gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies gilt jedenfalls<br />

dann, wenn die Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger<br />

verkauft werden und der Urheber der Software in seinen Lizenzbestimmungen<br />

geregelt hat, dass an der überlassenen Software<br />

nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin vertreibt Software. Die Beklagte bietet „gebrauchte“<br />

Lizenzen an Software - auch die der Klägerin - an, die von<br />

anderen Nutzern nicht mehr benötigt werden. Sie verkauft die<br />

Software allerdings nicht auf Datenträgern, sondern fordert ihre<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14


Kunden auf, sich die betreffende Software selbst zu kopieren<br />

oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.<br />

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte gegen das<br />

Urheberrecht verstoße. Sie habe in ihren Lizenzbestimmungen<br />

geregelt, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht<br />

weiter abtretbare Nutzungsrechte bestünden. Der Erwerber der<br />

Rechte könne diese daher nicht an Dritte weiterübertragen. Die<br />

Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch<br />

nicht rechtskräftig.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin<br />

verletzt. Die Klägerin hat in ihren Lizenzbestimmungen geregelt,<br />

dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter<br />

abtretbare Nutzungsrechte bestehen. Wegen dieser dinglichen<br />

Einschränkungen konnte die Beklagte ihren Kunden keine zur<br />

Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen.<br />

Die Beklagte kann den Handel mit den „gebrauchten“ Lizenzen<br />

auch nicht auf den so genannten Erschöpfungsgrundsatz nach §§<br />

69c Nr.3, 17 Abs.2 UrhG stützen. Hiernach sind die Nutzungsgebühren<br />

für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten<br />

Werks mit der Veräußerung der Vervielfältigungsstücke abgegolten.<br />

Vorliegend hat die Beklagte aber lediglich den Download<br />

der „gebrauchten“ Lizenzen angeboten. Sie verarbeitete demnach<br />

nicht von der Klägerin vervielfältigte Software, sondern<br />

forderte ihre Kunden zur Herstellung neuer, nicht von Klägerin<br />

autorisierter Software auf.<br />

Der Hintergrund:<br />

Das Urteil des LG wird in Fachkreisen zu Diskussionen führen.<br />

Denn der BGH hat mit Urteil vom 6.7.2000 (Az.: I ZR 244/97)<br />

entschieden, dass der Weiterverkauf von „entbundelter“ Software<br />

- Software, die laut Herstellerkennzeichnung nur zum gemeinsamen<br />

Vertrieb mit bestimmter neuer Hardware vorgesehen ist<br />

- grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung des<br />

BGH liefert das Urheberrecht keine Handhabe zur Durchsetzung<br />

einer Vertriebseinschränkung.<br />

Zwangsvollstreckung und<br />

Insolvenz<br />

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen<br />

sind zum 1.7.2005 wirksam erhöht worden<br />

BGH 24.1.2006, VII ZB 93/05<br />

Die Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum<br />

1.7.2005 durch die entsprechende Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums<br />

ist wirksam. Nach § 850c Abs.2a ZPO n.F.<br />

werden die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend<br />

der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags erhöht.<br />

Dabei kommt es entgegen dem Wortlaut von § 850c Abs.2a ZPO<br />

nicht auf den „jeweiligen Vorjahreszeitraum“ an, sondern auf<br />

den Zeitraum, der seit dem letzten vorgesehenen Anpassungszeitpunkt<br />

verstrichen ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der BGH hatte im Fall einer Gläubigern, die gegen ihren Schuldner<br />

einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hatte,<br />

darüber zu entscheiden, ob die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen<br />

zum 1.7.2005 wirksam erhöht worden sind.<br />

Grundlage der Erhöhung war § 850c Abs.2a ZPO n.F., wonach<br />

die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten<br />

Jahres, erstmalig zum 1.7.2003, entsprechend der sich im<br />

Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum ergebenden Entwicklung<br />

des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs.1 Nr.1 EStG<br />

angehoben werden. Die Anhebung muss vom Bundesjustizministerium<br />

bekannt gemacht werden.<br />

Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs.1 Nr.1 EStG war lediglich<br />

zum 1.1.2004, nicht aber zum 1.1.2005 erhöht worden. Das Bundesjustizministerium<br />

gab im Hinblick auf die Entwicklung des<br />

Grundfreibetrags im Gesamtzeitraum vom 1.1.2003 bis zum<br />

1.1. 2005 die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreibeträge<br />

zum 1.7.2005 bekannt.<br />

Die Gläubigerin hielt die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags<br />

für unwirksam, da der Grundfreibetrag im Vorjahreszeitraum,<br />

nämlich vom 1.1.2004 bis zum 1.1.2005, nicht gestiegen sei.<br />

Mit dieser Auffassung hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Pfändungsfreigrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen<br />

sind zum 1.7.2005 wirksam erhöht worden. Dem steht nicht<br />

entgegen, dass § 850c Abs.2a ZPO n.F. für die Erhöhung auf<br />

den „Vorjahreszeitraum“ abstellt und im Zeitraum vom 1.1.2004<br />

bis zum 1.1.2005 der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs.1 Nr.1<br />

EStG nicht gestiegen ist.<br />

Der Begriff „Vorjahreszeitraum“ ist ersichtlich nur versehentlich<br />

in den Gesetzentwurf der endgültigen Gesetzesfassung aufgenommen<br />

worden. Er geht auf den ursprünglichen Gesetzentwurf<br />

zurück, der eine jährliche Anpassung des Pfändungsfreibetrags<br />

an den jeweiligen steuerlichen Grundfreibetrag vorsah. Im Laufe<br />

des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieser Entwurf dahingehend<br />

geändert, dass die Anpassung aus Vereinfachungsgründen<br />

nur alle zwei Jahre erfolgen soll.<br />

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der von<br />

der ersten Entwurfsfassung übernommene Begriff des „Vorjahreszeitraums“<br />

mit der ursprünglichen Bedeutung aufrechterhalten<br />

werden sollte. Der Gesetzgeber wollte vielmehr, dass der Zeitraum<br />

erfasst wird, der seit dem letzten vorgesehenen Anpassungszeitpunkt<br />

verstrichen ist. Dies war im Streitfall der Zeitraum vom<br />

1.1.2003 bis zum 1.1. 2005, so dass die Pfändungsfreigrenzen<br />

zu Recht entsprechend der zum 1.1.2004 wirksam gewordenen<br />

Erhöhung des Grundfreibetrags angehoben worden sind.<br />

Verwaltungs- und<br />

Verfassungsrecht<br />

Berlin muss den Zeugen Jehovas die Rechte<br />

einer Körperschaft öffentlichen Rechts<br />

verleihen<br />

BVerwG 1.2.2006, 7 B 80.05<br />

Das Land Berlin muss der Religionsgemeinschaft der Zeugen<br />

Jehovas die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

verleihen. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür,<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 15


dass sich die Religionsgemeinschaft nicht rechtstreu verhält, insbesondere<br />

die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte oder<br />

die fundamentalen Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts<br />

verletzt oder gefährdet.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas.<br />

Sie begehrte vom beklagten Land, ihr die Rechte einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts zu verleihen. Dies lehnte der<br />

Beklagte mit dem Hinweis darauf ab, dass die Klägerin keine<br />

Gewähr dafür biete, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung hinreichend<br />

achte.<br />

Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung hat das BVerfG<br />

mit Urteil 19.12.2000 entschieden, dass der Klägerin die Rechte<br />

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen sind,<br />

wenn sie nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten<br />

die Gewähr dafür bietet, die fundamentalen Verfassungsprinzipien,<br />

die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie<br />

die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts des<br />

Grundgesetzes nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden.<br />

Zur Klärung dieser Frage war der Rechtsstreit an das OVG zurückverwiesen<br />

worden. Das OVG entschied, dass der Klägerin die<br />

begehrten Rechte zu verleihen seien. Außerdem ließ es die Revision<br />

zum BVerwG nicht zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Entscheidung des OVG, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts zu verleihen, ist nicht zu beanstanden.<br />

Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass<br />

sich die Klägerin nicht rechtstreu verhält. Es ist zudem nicht<br />

ersichtlich, dass sie die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte<br />

oder die fundamentalen Grundprinzipien des Religions-<br />

und Staatskirchenrechts verletzt oder gefährdet.<br />

Für Personalfragen verantwortliche GmbH-<br />

Gesellschafter müssen die Abschiebungskosten<br />

von illegal beschäftigten Ausländern<br />

tragen<br />

VG Koblenz 12.12.2005, 3 K 507/05.KO<br />

Arbeitgeber müssen gemäß § 66 Abs.4 AufenthaltsG die Kosten<br />

der Abschiebung von bei ihnen illegal beschäftigten Ausländern<br />

tragen. Arbeitgeber ist beispielsweise der Mehrheitsgesellschafter<br />

einer GmbH, der einen beherrschenden Einfluss auf die<br />

Führung des Unternehmens ausübt und die maßgeblichen Entscheidungen<br />

im Hinblick auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer<br />

trifft.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger ist der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die ein<br />

Café betreibt. In dem Café war ein Marokkaner beschäftigt, der<br />

über keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis verfügte. Nachdem<br />

sich der Marokkaner selbst den Behörden gestellt hatte,<br />

wurde er nach Marokko abgeschoben. Die hierfür entstandenen<br />

Kosten in Höhe von rund 550 Euro verlangte die Behörde<br />

vom Kläger. Dieser trug vor, nicht Arbeitgeber des Marokkaners<br />

gewesen zu sein. Daher hafte er auch nicht für dessen Abschiebungskosten.<br />

Seine gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte<br />

keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger muss gemäß § 66 Abs.4 AufenthaltsG für die<br />

Abschiebungskosten aufkommen. Er ist als Arbeitgeber des<br />

illegal beschäftigten Marokkaners anzusehen. Wie sich aus der<br />

Beweisaufnahme ergibt, übte der Kläger einen beherrschenden<br />

Einfluss auf die Führung des Cafés aus und traf die maßgeblichen<br />

Entscheidungen im Hinblick auf die Beschäftigung der<br />

Arbeitnehmer.<br />

Steuerrecht<br />

Die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen<br />

zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

ist verfassungsgemäß<br />

BFH 1.2.2006, X B 166/05<br />

Die im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG ab dem<br />

1.1.2005 geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

stellen Sonderausgaben dar und sind somit gemäß §<br />

10 Abs.3 EStG nur beschränkt abziehbar. Gegen diese gesetzliche<br />

Regelung bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der im Jahr 1973 geborene Antragsteller ist Arbeitnehmer. Er<br />

beantragte, die von ihm im Streitjahr 2005 geleisteten Beiträge<br />

zur Rentenversicherung als Werbungskosten zu behandeln und<br />

deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.<br />

Zur Begründung trug er vor, dass er auf Grund der im Rahmen<br />

des AltEinkG vom 5.7.2004 getroffenen Regelungen bei einem<br />

unterstellten Renteneintritt im Jahre 2038 seine zukünftigen<br />

Renteneinnahmen zu 98 Prozent werde versteuern müssen.<br />

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Der Gesetzgeber habe<br />

im AltEinkG die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gemäß § 10 Abs.1 Nr.2a EStG dem Sonderausgabenabzug<br />

zugewiesen. Hiernach seien solche Aufwendungen im Streitjahr<br />

lediglich mit 60 Prozent zu berücksichtigen. Der abziehbare Teil<br />

solcher Vorsorgeaufwendungen steige erst in der Folgezeit jährlich<br />

an und erreiche im Jahr 2025 100 Prozent. Zudem werde<br />

auch die nachgelagerte Rentenbesteuerung stufenweise umgesetzt.<br />

Im Jahr 2005 gelte ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent.<br />

Dieser erhöhe sich für Rentner, deren Rente zu einem späteren<br />

Zeitpunkt beginne. Erst bei Rentenbeginn im Jahr 2040 betrage<br />

der Besteuerungsanteil 100 Prozent. Dieses System setze<br />

die Vorgaben im Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 (Az.: 2 BvL<br />

17/99) verfassungskonform um.<br />

Der Antragsteller begehrte vor dem FG, den Freibetrag im Weg<br />

der Aussetzung der Vollziehung vorweg auf die Lohnsteuerkarte<br />

einzutragen. Sein Antrag hatte in keiner Instanz Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Freibetrag auf seiner<br />

Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Der Gesetzgeber hat die Beiträge<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung den in § 10 Abs.1 Nr.2 EStG<br />

genannten Altersvorsorgeaufwendungen und damit dem beschränkten<br />

Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.3 S.5 EStG zugewiesen.<br />

Die beschränkte Abziehbarkeit der Rentenbeitragszahlungen<br />

ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bis zum Jahr<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 16


2024 beschränkte Abziehbarkeit der Versorgungsaufwendungen<br />

ist integraler Bestandteil der Übergangsregelung, die das<br />

BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklich akzeptiert hat.<br />

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum<br />

zugestanden.<br />

Die grundsätzlich verfassungskonforme nachgelagerte Besteuerung<br />

kann aber dann bedenklich sein, wenn der nachgelagerte<br />

steuerliche Zugriff gegen das Verbot einer Doppelbesteuerung<br />

von Lebenseinkünften verstößt. Die Versagung des vollen<br />

Abzugs der Vorsorgeaufwendungen in den Jahren 2005 bis 2024<br />

ist somit nicht isoliert betrachtet verfassungsrechtlich problematisch,<br />

sondern nur in der Gesamtschau mit der späteren Rentenbesteuerung.<br />

Auf das Problem der Doppelbesteuerung kommt<br />

es im Streitfall jedoch nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung<br />

erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden<br />

kann. Diese Problematik wird künftig von den Finanzgerichten<br />

zu überprüfen sein.<br />

Der Hintergrund:<br />

Mit Urteil vom 6.3.2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat das BVerfG entschieden,<br />

dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten und<br />

Pensionen verfassungswidrig ist. Die vollumfängliche Besteuerung<br />

der Versorgungsbezüge einerseits und die bloße Besteuerung<br />

des Ertragsanteils der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

andererseits führe zu einer unterschiedlichen Behandlung<br />

von Rentnern und Pensionären, soweit die Zahlungen der Rentenversicherung<br />

auf dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und auf staatlichen Transferzahlungen beruhten und<br />

damit nicht auf versteuertem Einkommen des Versicherungsnehmers.<br />

Dies verstoße gegen Art. 3 Abs.1 GG.<br />

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Jahresbeginn<br />

2005 eine Neuregelung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat<br />

in § 10 Abs.1 Nr.2a, Abs.2 Nr.2a EStG in der Fassung des Alt-<br />

EinkG angeordnet, dass zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen<br />

Vorsorgeaufwendungen Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

gehören. Er hat diesen beschränkten Abzug<br />

damit begründet, dass bei einem unbeschränkten Abzug untragbare<br />

Haushaltsrisiken entstehen würden.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

- Das maßgebende Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 ist auf der<br />

Homepage des BVerfG veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

DStV: Steuerpflichtige sollten gegen<br />

Bescheide über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen<br />

ab 1999 Einspruch einlegen<br />

Gegen das Urteil des BFH vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04),<br />

wonach die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für Veranlagungszeiträume<br />

ab 1999 verfassungsgemäß ist, ist Verfassungsbeschwerde<br />

eingelegt worden (Az.: 2 BvR 294/06). Dies<br />

teilte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) am 14.2.2006<br />

mit. Der DStV empfiehlt allen Betroffenen gegen Einkommensteuerbescheide<br />

für 1999 und später Einspruch einzulegen und<br />

das Verfahren damit bis zur Entscheidung des BVerfG offen zu<br />

halten.<br />

Der Hintergrund:<br />

Das BVerfG hat am 9.3.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) die Besteuerung<br />

von privaten Spekulationsgewinnen für die Veranlagungszeiträume<br />

1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugshindernisse für<br />

verfassungswidrig erklärt. Für Veranlagungszeiträume ab 1999<br />

hat der BFH am 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) entschieden, dass<br />

auf Grund des so genannten Kontenabrufsverfahrens nicht mehr<br />

von strukturellen Vollzugshindernissen bei der gleichmäßigen<br />

Durchsetzung der Spekulationssteuer auszugehen sei. Da nunmehr<br />

gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt<br />

worden ist, ist unklar, ob sie Bestand haben wird.<br />

Linkhinweise:<br />

- Für das auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil<br />

vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) klicken Sie bitte hier.<br />

- Den Volltext der auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten<br />

Entscheidung des BVerfG vom 9.3.2004 (Az.: 2 BvL<br />

17/02) finden Sie hier.<br />

Ausländer können bereits bei Vorliegen<br />

eines Abschiebungshindernisses Kindergeld<br />

beanspruchen<br />

Niedersächsisches FG 23.1.2006, 16 K 12/04<br />

Entgegen dem Wortlaut von § 62 Abs.2 EStG haben in Deutschland<br />

lebende Ausländer nicht nur dann einen Anspruch auf Kindergeld,<br />

wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder<br />

Aufenthaltserlaubnis sind. Die Vorschrift muss vielmehr dahingehend<br />

verfassungskonform ausgelegt werden, dass Ausländer<br />

schon dann Kindergeld erhalten können, wenn ein Abschiebungshindernis<br />

nach §§ 51, 53 oder 54 AuslG vorliegt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger stammt aus Angola und lebt seit 1998 zusammen<br />

mit seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Eines<br />

der Kinder leidet an Asthma, Malaria und immer wieder auftretenden<br />

Infekten und bedarf ständiger ärztlicher Hilfe. Da das<br />

Kind bei nicht ausreichender medizinischer Versorgung in akute<br />

Lebensgefahr geraten würde, sah das Bundesamt für die Anerkennung<br />

ausländischer Flüchtlinge gemäß § 53 Abs.6 S.1 AuslG<br />

von einer Abschiebung des Kindes ab.<br />

Für den Kläger bestand zunächst ein humanitäres Abschiebungshindernis<br />

nach § 53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art. 8<br />

EMRK, weil ihm eine Trennung von seinen Kindern nicht zugemutet<br />

werden konnte. Später erhielt er ebenso wie seine Kinder<br />

eine Aufenthaltsbefugnis.<br />

Einen im September 2001 gestellten Kindergeld-Antrag des Klägers<br />

lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Regelung des § 62<br />

Abs.2 EStG ab. Im Oktober 2003 stellte der Kläger erneut einen<br />

Kindergeld-Antrag, den die Beklagte wiederum ablehnte. Mit<br />

seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger unter<br />

anderem für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Dezember 2003<br />

die Zahlung von Kindergeld. Das FG gab der Klage statt, ließ<br />

allerdings die Revision zum BFH zu.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf<br />

Kindergeld. Nach § 62 Abs.2 EStG haben zwar nur Ausländer,<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 17


die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis<br />

sind, einen Anspruch auf Kindergeld. Diese Vorschrift<br />

ist aber dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch<br />

solche Ausländer Kindergeld beanspruchen können, die nach<br />

den §§ 51, 53 oder 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben<br />

werden können.<br />

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6.7.2004 (Az.: 1 BvL 4/97)<br />

entschieden, dass § 1 Abs.3 S.1 BKKG gegen Art. 3 Abs.1 GG<br />

verstößt, weil danach ausländische Eltern, die nicht über eine<br />

Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verfügen,<br />

ohne sachliche Rechtfertigung vom Kindergeld-Anspruch ausgeschlossen<br />

werden. Der Gesetzgeber müsse im Hinblick auf das<br />

Kindergeld alle ausländischen Eltern, die sich legal in Deutschland<br />

aufhalten, gleich behandeln. Das gelte jedenfalls für Ausländer,<br />

bei denen ein Abschiebungshindernis gemäß §§ 51, 53<br />

oder 54 AuslG vorliege.<br />

Diese Erwägungen des BVerfG treffen auch auf die Nachfolgerregelung<br />

zu § 1 Abs.3 S.1 BKKG in § 62 Abs.2 EStG zu, da<br />

die Vorschriften wortgleich sind. Der Gesetzgeber hat die vom<br />

BVerfG gesetzte Frist bis zum 1.1.2006, um eine verfassungsgemäße<br />

Neuregelung zu schaffen, ungenutzt verstreichen lassen.<br />

Nach dem Beschluss des BVerfG gilt nach Ablauf dieser<br />

Frist das bis zum 31.12.1993 geltende Recht, wonach für den<br />

Anspruch auf Kindergeld bereits das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses<br />

nach den §§ 51, 53 und 54 AuslG ausreicht.<br />

Linkhinweise:<br />

Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten<br />

Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.<br />

Den auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten Volltext des<br />

Beschlusses vom 6.7.2004 (Az.: 1 BvL 4/97) finden Sie hier.<br />

Bundesrat hat sich gegen die Einbeziehung<br />

öffentlicher Spielbanken in die Umsatzsteuer<br />

ausgesprochen und will Besteuerung<br />

von Glücksspielen neu regeln<br />

Der Bundesrat hat sich am 10.2.2006 in seiner Stellungnahme zum<br />

Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />

gegen die geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen<br />

Spielbanken ausgesprochen. Grund für die Ablehnung sind<br />

die hiermit verbundenen Einnahmeausfälle der Länder, da die Einführung<br />

der Umsatzbesteuerung nach Einschätzung des Bundesrats<br />

eine Absenkung der Spielbankabgabe zur Folge haben wird.<br />

Der Bundesrat fordert einen angemessenen finanziellen Ausgleich<br />

für diese Einnahmeverluste. Daneben will er die außerdem<br />

in dem Gesetzentwurf vorgesehene Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft<br />

im Bereich der Gebäudereinigungen streichen.<br />

Das Verbot von so genannten Drohverlustrückstellungen in der<br />

Steuerbilanz soll demnach erhalten bleiben.<br />

Ebenfalls am 10.2.2006 hat der Bundesrat den Entwurf eines<br />

Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz)<br />

beschlossen. Dieses Gesetz soll den steuerlichen Teil<br />

des Rennwett- und Lotteriegesetzes ersetzen und im Bereich der<br />

Besteuerung von Glücks- und Gerechtigkeitsspielen mit Gewinnmöglichkeit<br />

für mehr Steuergerechtigkeit sorgen.<br />

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass ausländische<br />

Anbieter nicht mehr - wie bisher - mit einer höheren Steuer belastet<br />

und auch die Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit<br />

sowie unerlaubte Glücksspiele der Spieleinsatzsteuer unterworfen<br />

werden. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit soll ein besonderer<br />

Steuersatz von zehn Prozent der Bemessungsgrundlage eingeführt<br />

werden.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Stellungnahme des Bundesrats zur geplanten<br />

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken sowie des<br />

Entwurfs des Spieleinsatzsteuergesetzes sind auf den Webseiten<br />

des Bundesrats veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext der Stellungnahme klicken Sie bitte hier.<br />

- Den Volltext des Gesetzentwurfs finden Sie hier (PDF-Datei).<br />

Soldaten können bei Dienst auf einem<br />

Schiff Verpflegungsmehraufwendungen geltend<br />

machen<br />

BFH 16.11.2005, VI R 12/04<br />

Soldaten der Bundesmarine können für die ersten drei Monate<br />

eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes<br />

Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend<br />

machen. Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten<br />

liegt jedenfalls dann in seinem Stützpunkt an Land, wenn er dem<br />

Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger diente im Streitjahr 2000 als Soldat bei der Bundesmarine.<br />

Er wurde an 129 Tagen auf einem Schnellboot auf<br />

verschiedenen europäischen Stützpunkten eingesetzt. Für diese<br />

Einsätze machte der Kläger insgesamt rund 9.700 DM an Verpflegungsmehraufwendungen<br />

geltend. Das Finanzamt verweigerte<br />

den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis darauf, dass<br />

beim Kläger im Vorjahr bereits Verpflegungsmehraufwendungen<br />

für drei Monate im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung<br />

berücksichtigt worden seien.<br />

Die gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid gerichtete<br />

Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des<br />

Klägers hob der BFH dieses Urteil auf und wies die Sache zur<br />

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Entgegen der Auffassung des FG kann der Kläger gemäß § 9<br />

Abs.5 in Verbindung mit § 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.2 und 4 EStG<br />

für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes<br />

an Bord des Schnellboots Verpflegungsmehraufwendungen<br />

wegen Auswärtstätigkeit geltend machen. Der Kläger war auf<br />

dem Schnellboot vorübergehend von seiner Wohnung und dem<br />

Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit<br />

entfernt beruflich tätig.<br />

Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten liegt jedenfalls dann<br />

in seinem Stützpunkt an Land, wenn der Soldat - wie im Streitfall<br />

der Kläger - dem Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist. Das Schiff<br />

stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil hierunter nur ortsfeste<br />

betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind.<br />

Das FG muss nun weitere Feststellungen zur Höhe der vom Kläger<br />

begehrten Verpflegungsmehraufwendungen treffen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 18


Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers<br />

zur Weiterbildung setzt arbeitsvertragliche<br />

Weiterbildungspflicht voraus<br />

FG Köln 3.11.2005, 10 K 1129/02<br />

Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches<br />

Arbeitszimmer, das sie zu Weiterbildungszwecken nutzen, nur<br />

dann bis zur Höhe der Abzugsbeschränkung als Werbungskosten<br />

abziehen, wenn sie arbeitsvertraglich zur Weiterbildung verpflichtet<br />

sind. Außerdem muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder<br />

einer Bescheinigung des Arbeitgebers ergeben, dass dem Arbeitnehmer<br />

die Fortbildung innerhalb der Dienstzeit am Arbeitsplatz<br />

untersagt ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einnahmen aus seiner nichtselbständigen<br />

Tätigkeit bei einer Versicherung. In seiner Einkommensteuererklärung<br />

machte er Werbungskosten für ein häusliches<br />

Arbeitszimmer geltend. Dabei bezog er sich auf eine Bestätigung<br />

seines Arbeitgebers, wonach diesem bekannt sei, dass sich der<br />

Kläger privat mit Computer-Netzwerken und mit Programmierung<br />

beschäftige. Der Arbeitgeber begrüße diese Weiterbildung<br />

sehr, könne ihm „aber an seinem betrieblichen Arbeitsplatz keine<br />

entsprechende Umgebung zur Verfügung stellen“.<br />

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche<br />

Arbeitszimmer. Die gegen den entsprechenden Steuerbescheid<br />

gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Das Finanzamt hat zu Recht keine Werbungskosten für das häusliche<br />

Arbeitszimmer berücksichtigt. Grundsätzlich gilt für Arbeitszimmer-Aufwendungen<br />

gemäß § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b S.1,2 EStG<br />

ein Abzugsverbot, es sei denn, dem Steuerpflichtigen steht für die<br />

berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.<br />

Der Begriff der beruflichen Tätigkeit ist eng auszulegen. Denn<br />

die bisherige Entwicklung hat gezeigt, dass einfache Arbeitnehmer<br />

Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer kaum<br />

noch absetzen können, während Angestellte mit Bürotätigkeiten<br />

vermehrt Gefälligkeitsbescheinigungen ihrer Arbeitgeber über<br />

die Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers zu Weiterbildungszwecken<br />

vorlegen.<br />

Um einen solchen Missbrauch zu vermeiden, ist ein häusliches<br />

Arbeitszimmer zu Weiterbildungszwecken nur dann steuerlich<br />

anzuerkennen, wenn die berufliche Verpflichtung zur Weiterbildung<br />

auf der Hand liegt oder sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag<br />

ergibt. Außerdem muss der Arbeitnehmer durch Vorlage<br />

des Arbeitsvertrags oder einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung<br />

nachweisen, dass ihm die Fortbildung innerhalb der<br />

Dienstzeit am Arbeitsplatz untersagt ist.<br />

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger<br />

ist weder arbeitsvertraglich zur Weiterbildung verpflichtet,<br />

noch hat er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt,<br />

aus der sich ergibt, dass er sich nicht während der Arbeitszeit an<br />

seinem betrieblichen Arbeitsplatz weiterbilden darf.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de<br />

- Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Zum Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden<br />

Umwandlung einer Personengesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft<br />

BFH 19.10.2005, I R 38/04<br />

Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft<br />

umgewandelt, darf die Kapitalgesellschaft das übergegangene<br />

Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren<br />

Wert ansetzen. Die Einräumung eines solchen Bewertungswahlrechts<br />

trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der formwechselnden<br />

Umwandlung steuerrechtlich ein tauschähnlicher entgeltlicher<br />

Rechtsträgerwechsel stattfindet.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine GmbH i.L. mit einem abweichendem Wirtschaftsjahr<br />

vom 1.7. bis zum 30.6. Sie war mit Vertrag vom Februar<br />

1996 rückwirkend zum 1.7.1995 mittels einer formwechselnden<br />

Umwandlung aus einer KG hervorgegangen. Die Klägerin<br />

hatte bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum Umwandlungsstichtag<br />

den von der KG übernommenen Auftragsbestand<br />

mit dem Teilwert bilanziert und zum 30.6.1996 abgeschrieben.<br />

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der<br />

abgeschriebene Betrag dem Gewinn zuzurechnen sei. Die gegen<br />

den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin durfte den von der KG übernommenen Auftragsbestand<br />

mit dem Teilwert bilanzieren und zum 30.6.1996 abschreiben.<br />

Gemäß § 25 S.1 UmwStG 1995 in Verbindung mit § 20<br />

Abs.2 S.1 UmwStG 1995 darf eine Kapitalgesellschaft eingebrachtes<br />

Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem<br />

höheren Wert ansetzen.<br />

Die Einräumung des Bewertungswahlrechts trägt dem Umstand<br />

Rechnung, dass bei der formwechselnden Umwandlung steuerrechtlich<br />

ein tauschähnlicher entgeltlicher Rechtsträgerwechsel<br />

stattfindet. Aus diesem Grund muss auf den Übertragungsstichtag<br />

zwar eine steuerrechtliche, nicht aber eine handelsrechtliche<br />

Übertragungsbilanz erstellt werden. Infolgedessen geht die<br />

amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 25 UmwStG<br />

1995 davon aus, dass beim Formwechsel einer Personengesellschaft<br />

in eine Kapitalgesellschaft im Ergebnis steuerlich die<br />

Übertragung des Betriebsvermögens zum Buchwert, Zwischenwert<br />

oder Teilwert möglich sein soll. Eine andere Beurteilung<br />

wäre widersinnig, weil das steuerlich eröffnete Wahlrecht in § 20<br />

Abs.2 UmwStG 1995 andernfalls faktisch bedeutungslos wäre.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

Grundstückskauf unter Angehörigen: Bei<br />

Rückschenkung des Kaufpreises kann ein<br />

Gestaltungsmissbrauch zur Erlangung der<br />

Eigenheimzulage vorliegen<br />

BFH 27.10.2005, IX R 76/03<br />

Kommt es bei einem Grundstückskauf unter Angehörigen zu<br />

einer Rückschenkung des Kaufpreises, so kann ein steuerlicher<br />

Gestaltungsmissbrauch zur Erlangung der Eigenheimzulage vor-<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 19


liegen. Dies ist der Fall, wenn die spätere Rückschenkung des<br />

Geldbetrags bereits bei Zahlung des Kaufpreises vereinbart und<br />

damit von vornherein Gegenstand eines Gesamtplans war. Wichtiges<br />

Indiz hierfür ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen<br />

der Kaufpreiszahlung und der Rückschenkung.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Eltern waren Eigentümer eines Hofes samt Wohnhaus. Im<br />

Februar 1996 übertrugen die Eltern den Hof im Wege der vorweggenommenen<br />

Erbfolge auf den Kläger, weil dieser Investitionen<br />

im Umfang von 500.000 DM tätigen wollte. Gleichzeitig<br />

verkauften sie ihm das Wohnhaus für 100.000 DM.<br />

Der Kläger nahm im Dezember 1996 zur Finanzierung des Kaufpreises<br />

ein Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 34 Jahren auf<br />

und zahlte das Geld an seine Eltern aus. Diese legten den Betrag<br />

zunächst auf einem Festgeldkonto an, lösten dieses aber im Oktober<br />

1997 auf und schenkten dem Kläger das Geld zuzüglich der<br />

entstandenen Guthabenzinsen. Der Kläger löste mit dem Geld<br />

das Darlehen ab.<br />

Der Kläger beantragte ab dem Jahr 1996 Eigenheimzulage und<br />

bezifferte die Anschaffungskosten für das Wohnhaus auf 100.000<br />

DM. Das Finanzamt teilte dagegen den Kaufpreis anhand der<br />

Verkehrswerte des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs und<br />

des Wohnhauses auf und ging von einer Bemessungsgrundlage<br />

für die Eigenheimzulage in Höhe von nur 17.750 DM aus.<br />

Die gegen die entsprechende Festsetzung der Eigenheimzulage<br />

gerichtete Klage wies das FG ab, weil auf Grund der zeitnahen<br />

und von vornherein beabsichtigten Rückschenkung des Kaufpreises<br />

eine missbräuchliche steuerliche Gestaltung zur Erlangung<br />

der Eigenheimzulage vorliege. Mit der Revision gegen<br />

dieses Urteil bestritt der Kläger, dass von vornherein eine Rückschenkung<br />

des Kaufpreises beabsichtigt gewesen sei. Die Revision<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Das FG ist zu Recht von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch<br />

im Sinn von § 42 AO 1977 ausgegangen.<br />

Ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand kann nicht anerkannt<br />

werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen<br />

durch gegenläufige Rechtsakte wieder rückgängig gemacht wird.<br />

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da davon auszugehen ist,<br />

dass die spätere Rückschenkung des Kaufpreises bereits bei Vereinbarung<br />

und Zahlung des Kaufpreises vereinbart und damit<br />

von vornherein Gegenstand eines Gesamtplans war, dem Kläger<br />

das Wohnhaus unentgeltlich zu überlassen und trotzdem die<br />

Festsetzung einer Eigenheimzulage zu ermöglichen.<br />

Wichtiges Indiz für einen solchen Gesamtplan ist ein enger zeitlicher<br />

Zusammenhang zwischen der Kaufpreiszahlung und der<br />

Rückschenkung des Kaufpreises. Im Streitfall liegt ein enger<br />

zeitlicher Zusammenhang vor, da die Rückschenkung bereits<br />

zehn Monate nach der Kaufpreiszahlung erfolgte. Der Kläger hat<br />

auch keine Umstände vorgetragen, die dieses Indiz erschüttern<br />

könnten. Insbesondere hat er trotz Aufforderung des FG nicht<br />

dargelegt, warum seine Eltern sich erst im Oktober 1997 entschlossen<br />

haben sollen, ihm das Geld zurückzuzahlen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

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Renovierungskosten für ein künftiges<br />

Arbeitszimmer unterliegen der Abzugsbeschränkung<br />

BFH 9.11.2005, VI R 19/04<br />

Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für sein häusliches<br />

Arbeitszimmer nur bis zur Höhe von 1.250 Euro im Jahr<br />

absetzen, so gilt dies auch für die Renovierungskosten für ein<br />

künftiges Arbeitszimmer. Dieses künftige Arbeitszimmer wird<br />

dadurch, dass es sich im Zeitpunkt der Renovierungsaufwendungen<br />

noch außerhalb der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen<br />

befindet, nicht zu einem außerhäuslichen Arbeitszimmer, für das<br />

die Abzugsbeschränkung nicht gilt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin erzielte Einnahmen aus einer nichtselbständigen<br />

Tätigkeit als Lehrerin. Sie zog im April des Streitjahres 1998 um.<br />

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie<br />

neben den laufenden Aufwendungen für die nacheinander genutzten<br />

Arbeitszimmer in ihrer alten und in ihrer neuen Wohnung in<br />

Höhe von insgesamt rund 4.000 DM auch die auf das Arbeitszimmer<br />

in der neuen Wohnung entfallenden Renovierungskosten in<br />

Höhe von rund 1.700 DM als Werbungskosten geltend.<br />

Das Finanzamt berücksichtigte für die Arbeitszimmer lediglich<br />

einen Abzugsbetrag in Höhe von 2.400 DM. Dies begründete es<br />

damit, dass das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin nicht den<br />

Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bilde und daher gemäß §<br />

4 Abs.5 S.1 Nr.6b S.3 EStG nur ein Höchstbetrag von 2.400 DM<br />

im Jahr als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.<br />

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />

dass die Aufwendungen für die Renovierung ihres neuen<br />

Arbeitszimmers nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche<br />

Arbeitszimmer falle, da sie die Wohnung im Zeitpunkt der<br />

Verausgabung der Aufwendungen noch gar nicht bewohnt habe.<br />

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Das Finanzamt hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre<br />

Arbeitszimmer zu Recht nur bis zur Höhe der Abzugsbeschränkung<br />

gemäß § 4 Abs.5 S.1 Nr.6b S.3 EStG in Höhe von 2.400<br />

DM (jetzt: 1.250 Euro) berücksichtigt.<br />

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht<br />

generell als Werbungskosten absetzbar. Sie können gemäß § 4<br />

Abs.5 S.1 Nr.6b S.2,3 EStG lediglich dann bis zu einem Höchstbetrag<br />

von 2.400 DM abgezogen werden, wenn dem Steuerpflichtigen<br />

für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung steht. Die Abzugsbeschränkung entfällt,<br />

wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen<br />

Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet (§ 4 Abs.5 S.1 Nr.6b<br />

S.3 2.Hs. EStG).<br />

Im Streitfall benötigt die Klägerin zwar ein häusliches Arbeitszimmer,<br />

weil ihr in der Schule kein Büro zur Verfügung steht.<br />

Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist aber nicht das häusliche Arbeitszimmer,<br />

sondern die Schule. Daher kann die Klägerin die Aufwendungen<br />

für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis zur Höhe<br />

der Abzugsbeschränkung als Werbungskosten geltend machen.<br />

Die Klägerin kann den auf 2.400 DM im Jahr begrenzten Abzugsrahmen<br />

nicht dadurch erhöhen, dass sie im laufenden Veranlagungszeitraum<br />

Renovierungskosten für ein neues Arbeitszimmer<br />

aufwendet. Das folgt aus dem Sinn und Zweck von § 4 Abs.5 S.1<br />

Nr.6b EStG, einen unbeschränkten Abzug nur im Fall des Betä-<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 20


tigungsmittelpunktes unbeschränkt zuzulassen. Außerdem findet<br />

im Streitfall die Nutzung des neuen Arbeitszimmers ungeachtet<br />

der äußeren Umstände der Renovierung in einem häuslichen<br />

Rahmen statt, so dass keine Renovierungskosten für ein außerhäusliches<br />

Arbeitszimmer angefallen sind.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BFH veröffentlicht.<br />

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