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die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis<br />
sind, einen Anspruch auf Kindergeld. Diese Vorschrift<br />
ist aber dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch<br />
solche Ausländer Kindergeld beanspruchen können, die nach<br />
den §§ 51, 53 oder 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben<br />
werden können.<br />
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6.7.2004 (Az.: 1 BvL 4/97)<br />
entschieden, dass § 1 Abs.3 S.1 BKKG gegen Art. 3 Abs.1 GG<br />
verstößt, weil danach ausländische Eltern, die nicht über eine<br />
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verfügen,<br />
ohne sachliche Rechtfertigung vom Kindergeld-Anspruch ausgeschlossen<br />
werden. Der Gesetzgeber müsse im Hinblick auf das<br />
Kindergeld alle ausländischen Eltern, die sich legal in Deutschland<br />
aufhalten, gleich behandeln. Das gelte jedenfalls für Ausländer,<br />
bei denen ein Abschiebungshindernis gemäß §§ 51, 53<br />
oder 54 AuslG vorliege.<br />
Diese Erwägungen des BVerfG treffen auch auf die Nachfolgerregelung<br />
zu § 1 Abs.3 S.1 BKKG in § 62 Abs.2 EStG zu, da<br />
die Vorschriften wortgleich sind. Der Gesetzgeber hat die vom<br />
BVerfG gesetzte Frist bis zum 1.1.2006, um eine verfassungsgemäße<br />
Neuregelung zu schaffen, ungenutzt verstreichen lassen.<br />
Nach dem Beschluss des BVerfG gilt nach Ablauf dieser<br />
Frist das bis zum 31.12.1993 geltende Recht, wonach für den<br />
Anspruch auf Kindergeld bereits das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses<br />
nach den §§ 51, 53 und 54 AuslG ausreicht.<br />
Linkhinweise:<br />
Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten<br />
Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.<br />
Den auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten Volltext des<br />
Beschlusses vom 6.7.2004 (Az.: 1 BvL 4/97) finden Sie hier.<br />
Bundesrat hat sich gegen die Einbeziehung<br />
öffentlicher Spielbanken in die Umsatzsteuer<br />
ausgesprochen und will Besteuerung<br />
von Glücksspielen neu regeln<br />
Der Bundesrat hat sich am 10.2.2006 in seiner Stellungnahme zum<br />
Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />
gegen die geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen<br />
Spielbanken ausgesprochen. Grund für die Ablehnung sind<br />
die hiermit verbundenen Einnahmeausfälle der Länder, da die Einführung<br />
der Umsatzbesteuerung nach Einschätzung des Bundesrats<br />
eine Absenkung der Spielbankabgabe zur Folge haben wird.<br />
Der Bundesrat fordert einen angemessenen finanziellen Ausgleich<br />
für diese Einnahmeverluste. Daneben will er die außerdem<br />
in dem Gesetzentwurf vorgesehene Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft<br />
im Bereich der Gebäudereinigungen streichen.<br />
Das Verbot von so genannten Drohverlustrückstellungen in der<br />
Steuerbilanz soll demnach erhalten bleiben.<br />
Ebenfalls am 10.2.2006 hat der Bundesrat den Entwurf eines<br />
Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz)<br />
beschlossen. Dieses Gesetz soll den steuerlichen Teil<br />
des Rennwett- und Lotteriegesetzes ersetzen und im Bereich der<br />
Besteuerung von Glücks- und Gerechtigkeitsspielen mit Gewinnmöglichkeit<br />
für mehr Steuergerechtigkeit sorgen.<br />
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass ausländische<br />
Anbieter nicht mehr - wie bisher - mit einer höheren Steuer belastet<br />
und auch die Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
sowie unerlaubte Glücksspiele der Spieleinsatzsteuer unterworfen<br />
werden. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit soll ein besonderer<br />
Steuersatz von zehn Prozent der Bemessungsgrundlage eingeführt<br />
werden.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Stellungnahme des Bundesrats zur geplanten<br />
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken sowie des<br />
Entwurfs des Spieleinsatzsteuergesetzes sind auf den Webseiten<br />
des Bundesrats veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext der Stellungnahme klicken Sie bitte hier.<br />
- Den Volltext des Gesetzentwurfs finden Sie hier (PDF-Datei).<br />
Soldaten können bei Dienst auf einem<br />
Schiff Verpflegungsmehraufwendungen geltend<br />
machen<br />
BFH 16.11.2005, VI R 12/04<br />
Soldaten der Bundesmarine können für die ersten drei Monate<br />
eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes<br />
Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend<br />
machen. Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten<br />
liegt jedenfalls dann in seinem Stützpunkt an Land, wenn er dem<br />
Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger diente im Streitjahr 2000 als Soldat bei der Bundesmarine.<br />
Er wurde an 129 Tagen auf einem Schnellboot auf<br />
verschiedenen europäischen Stützpunkten eingesetzt. Für diese<br />
Einsätze machte der Kläger insgesamt rund 9.700 DM an Verpflegungsmehraufwendungen<br />
geltend. Das Finanzamt verweigerte<br />
den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis darauf, dass<br />
beim Kläger im Vorjahr bereits Verpflegungsmehraufwendungen<br />
für drei Monate im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung<br />
berücksichtigt worden seien.<br />
Die gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid gerichtete<br />
Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des<br />
Klägers hob der BFH dieses Urteil auf und wies die Sache zur<br />
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.<br />
Die Gründe:<br />
Entgegen der Auffassung des FG kann der Kläger gemäß § 9<br />
Abs.5 in Verbindung mit § 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.2 und 4 EStG<br />
für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes<br />
an Bord des Schnellboots Verpflegungsmehraufwendungen<br />
wegen Auswärtstätigkeit geltend machen. Der Kläger war auf<br />
dem Schnellboot vorübergehend von seiner Wohnung und dem<br />
Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit<br />
entfernt beruflich tätig.<br />
Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten liegt jedenfalls dann<br />
in seinem Stützpunkt an Land, wenn der Soldat - wie im Streitfall<br />
der Kläger - dem Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist. Das Schiff<br />
stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil hierunter nur ortsfeste<br />
betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind.<br />
Das FG muss nun weitere Feststellungen zur Höhe der vom Kläger<br />
begehrten Verpflegungsmehraufwendungen treffen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />
07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 18