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die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis<br />

sind, einen Anspruch auf Kindergeld. Diese Vorschrift<br />

ist aber dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch<br />

solche Ausländer Kindergeld beanspruchen können, die nach<br />

den §§ 51, 53 oder 54 AuslG auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben<br />

werden können.<br />

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6.7.2004 (Az.: 1 BvL 4/97)<br />

entschieden, dass § 1 Abs.3 S.1 BKKG gegen Art. 3 Abs.1 GG<br />

verstößt, weil danach ausländische Eltern, die nicht über eine<br />

Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verfügen,<br />

ohne sachliche Rechtfertigung vom Kindergeld-Anspruch ausgeschlossen<br />

werden. Der Gesetzgeber müsse im Hinblick auf das<br />

Kindergeld alle ausländischen Eltern, die sich legal in Deutschland<br />

aufhalten, gleich behandeln. Das gelte jedenfalls für Ausländer,<br />

bei denen ein Abschiebungshindernis gemäß §§ 51, 53<br />

oder 54 AuslG vorliege.<br />

Diese Erwägungen des BVerfG treffen auch auf die Nachfolgerregelung<br />

zu § 1 Abs.3 S.1 BKKG in § 62 Abs.2 EStG zu, da<br />

die Vorschriften wortgleich sind. Der Gesetzgeber hat die vom<br />

BVerfG gesetzte Frist bis zum 1.1.2006, um eine verfassungsgemäße<br />

Neuregelung zu schaffen, ungenutzt verstreichen lassen.<br />

Nach dem Beschluss des BVerfG gilt nach Ablauf dieser<br />

Frist das bis zum 31.12.1993 geltende Recht, wonach für den<br />

Anspruch auf Kindergeld bereits das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses<br />

nach den §§ 51, 53 und 54 AuslG ausreicht.<br />

Linkhinweise:<br />

Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten<br />

Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.<br />

Den auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten Volltext des<br />

Beschlusses vom 6.7.2004 (Az.: 1 BvL 4/97) finden Sie hier.<br />

Bundesrat hat sich gegen die Einbeziehung<br />

öffentlicher Spielbanken in die Umsatzsteuer<br />

ausgesprochen und will Besteuerung<br />

von Glücksspielen neu regeln<br />

Der Bundesrat hat sich am 10.2.2006 in seiner Stellungnahme zum<br />

Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />

gegen die geplante Umsatzbesteuerung der öffentlichen<br />

Spielbanken ausgesprochen. Grund für die Ablehnung sind<br />

die hiermit verbundenen Einnahmeausfälle der Länder, da die Einführung<br />

der Umsatzbesteuerung nach Einschätzung des Bundesrats<br />

eine Absenkung der Spielbankabgabe zur Folge haben wird.<br />

Der Bundesrat fordert einen angemessenen finanziellen Ausgleich<br />

für diese Einnahmeverluste. Daneben will er die außerdem<br />

in dem Gesetzentwurf vorgesehene Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft<br />

im Bereich der Gebäudereinigungen streichen.<br />

Das Verbot von so genannten Drohverlustrückstellungen in der<br />

Steuerbilanz soll demnach erhalten bleiben.<br />

Ebenfalls am 10.2.2006 hat der Bundesrat den Entwurf eines<br />

Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz)<br />

beschlossen. Dieses Gesetz soll den steuerlichen Teil<br />

des Rennwett- und Lotteriegesetzes ersetzen und im Bereich der<br />

Besteuerung von Glücks- und Gerechtigkeitsspielen mit Gewinnmöglichkeit<br />

für mehr Steuergerechtigkeit sorgen.<br />

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass ausländische<br />

Anbieter nicht mehr - wie bisher - mit einer höheren Steuer belastet<br />

und auch die Spiele an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit<br />

sowie unerlaubte Glücksspiele der Spieleinsatzsteuer unterworfen<br />

werden. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit soll ein besonderer<br />

Steuersatz von zehn Prozent der Bemessungsgrundlage eingeführt<br />

werden.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Stellungnahme des Bundesrats zur geplanten<br />

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken sowie des<br />

Entwurfs des Spieleinsatzsteuergesetzes sind auf den Webseiten<br />

des Bundesrats veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext der Stellungnahme klicken Sie bitte hier.<br />

- Den Volltext des Gesetzentwurfs finden Sie hier (PDF-Datei).<br />

Soldaten können bei Dienst auf einem<br />

Schiff Verpflegungsmehraufwendungen geltend<br />

machen<br />

BFH 16.11.2005, VI R 12/04<br />

Soldaten der Bundesmarine können für die ersten drei Monate<br />

eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffes<br />

Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend<br />

machen. Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten<br />

liegt jedenfalls dann in seinem Stützpunkt an Land, wenn er dem<br />

Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger diente im Streitjahr 2000 als Soldat bei der Bundesmarine.<br />

Er wurde an 129 Tagen auf einem Schnellboot auf<br />

verschiedenen europäischen Stützpunkten eingesetzt. Für diese<br />

Einsätze machte der Kläger insgesamt rund 9.700 DM an Verpflegungsmehraufwendungen<br />

geltend. Das Finanzamt verweigerte<br />

den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis darauf, dass<br />

beim Kläger im Vorjahr bereits Verpflegungsmehraufwendungen<br />

für drei Monate im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung<br />

berücksichtigt worden seien.<br />

Die gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid gerichtete<br />

Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auf die Revision des<br />

Klägers hob der BFH dieses Urteil auf und wies die Sache zur<br />

erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.<br />

Die Gründe:<br />

Entgegen der Auffassung des FG kann der Kläger gemäß § 9<br />

Abs.5 in Verbindung mit § 4 Abs.5 S.1 Nr.5 S.2 und 4 EStG<br />

für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes<br />

an Bord des Schnellboots Verpflegungsmehraufwendungen<br />

wegen Auswärtstätigkeit geltend machen. Der Kläger war auf<br />

dem Schnellboot vorübergehend von seiner Wohnung und dem<br />

Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit<br />

entfernt beruflich tätig.<br />

Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten liegt jedenfalls dann<br />

in seinem Stützpunkt an Land, wenn der Soldat - wie im Streitfall<br />

der Kläger - dem Stützpunkt dauerhaft zugeordnet ist. Das Schiff<br />

stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil hierunter nur ortsfeste<br />

betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind.<br />

Das FG muss nun weitere Feststellungen zur Höhe der vom Kläger<br />

begehrten Verpflegungsmehraufwendungen treffen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 18

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