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Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice

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- Allgemeines Widerrufsrecht: Alle Versicherungsverträge<br />

- und nicht mehr nur solche im Fernabsatzverkehr - sollen<br />

innerhalb von zwei Wochen (bei der Lebensversicherung: 30<br />

Tage) nach Übermittlung der Vertragsbedingungen und Informationen<br />

widerrufen werden können. Das Widerrufsrecht soll<br />

dabei nicht auf Verbraucher begrenzt sein, sondern beispielsweise<br />

auch für Handwerker oder Freiberufler gelten.<br />

- Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Bei einer Verletzung<br />

von Anzeige- oder Obliegenheitsverletzungen sollen<br />

sich die Folgen für den Versicherungsnehmer künftig danach<br />

bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt. Bei grob fahrlässigen<br />

Verstößen können die Leistungen beispielsweise<br />

nicht mehr komplett gestrichen, sondern nur entsprechend der<br />

Schwere der Schuld gekürzt werden.<br />

- Abschaffung des Prinzips der „Unteilbarkeit der Prämie“<br />

und Wegfall der Klagefrist: Wird der Versicherungsvertrag<br />

im Laufe des Versicherungsjahres gekündigt oder durch<br />

Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie<br />

im Gegensatz zum geltenden Recht nicht für das ganze Jahr,<br />

sondern nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Außerdem soll<br />

die Klagefrist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf<br />

die Versicherungsleistung abgeschafft werden.<br />

Die Reform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten und für alle dann<br />

laufenden Verträge gelten. Das BMJ rechnet im August 2006 mit<br />

einem Kabinettsbeschluss, so dass der Bundestag seine Beratungen<br />

im Oktober 2006 aufnehmen kann.<br />

Linkhinweis:<br />

Der Volltext der vorgestellten Eckpunkte der VVG-Reform ist<br />

auf den Webseiten des BMJ veröffentlicht. Um direkt zu den<br />

Eckpunkten zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Familien- und Erbrecht<br />

Bundesrat will Durchsetzung des Haushalts-<br />

und Taschengeldanspruchs von nicht<br />

berufstätigen Ehegatten verbessern<br />

Der Bundesrat hat am 10.2.2006 einen Gesetzentwurf zur Änderung<br />

der Wirtschafts- und Taschengeldregelung gemäß §§ 1360,<br />

1360a BGB beschlossen. Schon nach jetzigem Recht haben<br />

Hausfrauen oder Hausmänner gegen ihren berufstätigen Ehepartner<br />

einen Anspruch auf ein angemessenes Haushalts- und<br />

Taschengeld. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die bestehende<br />

Regelung zu präzisieren und dem nicht berufstätigen Ehegatten<br />

einen Auskunftsanspruch einzuräumen, um die Durchsetzung<br />

seiner Ansprüche zu erleichtern.<br />

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Anspruch des<br />

haushaltsführenden nicht berufstätigen Ehegatten auf ein angemessenes<br />

Wirtschafts- und Taschengeld ausdrücklich im Gesetz<br />

verankert wird. Daneben soll dem nicht berufstätigen Ehegatten<br />

ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem erwerbstätigen<br />

Ehegatten über dessen Einkommen eingeräumt werden.<br />

Der Gesetzentwurf (Drucksache 43/06) wird nunmehr der Bundesregierung<br />

zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an<br />

den Bundestag weiterleiten muss.<br />

Arbeitsrecht<br />

Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs führen nicht<br />

zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

ArbG Weiden 29.9.2005, 2 Ca 480/05<br />

Tritt ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger einen so genannten Ein-<br />

Euro-Job an, so wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet.<br />

Das gilt selbst dann, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten<br />

rechtswidrig war. Das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs ersetzt nicht das zur<br />

Begründung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Angebot des<br />

Maßnahmenträgers zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II. Nach einer entsprechenden<br />

Aufforderung der ARGE trat er bei der Beklagten einen so<br />

genannten Ein-Euro-Job an. Die Beklagte setzte den Kläger zum<br />

Ausästen von Bäumen und Sträuchern, zum Ausbessern von<br />

Straßenschäden, zu Mäh- und Aufräumarbeiten sowie zu Hilfstätigkeiten<br />

im Rahmen einer Schulsanierung ein.<br />

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er<br />

Arbeitnehmer der Beklagten sei, und verlangte die Zahlung der<br />

tariflichen Arbeitsvergütung. Er begründete seine Klage damit,<br />

dass die von ihm verrichteten Arbeiten nicht die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für einen Ein-Euro-Job erfüllten, weil es sich<br />

hierbei nicht um „zusätzliche Tätigkeiten“ im Sinn von § 16<br />

Abs.3 SGB II handele, sondern um solche, die normalerweise<br />

von regulär beschäftigten Gemeindearbeitern ausgeübt würden.<br />

Der Kläger machte außerdem geltend, dass er mit der Beklagten<br />

zwar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe, diese<br />

ihm aber durch die Zuweisung der Arbeiten eines regulären<br />

Gemeindearbeiters konkludent ein Angebot zum Abschluss eines<br />

Arbeitsvertrags unterbereitet habe, das er durch die Erledigung<br />

der Arbeiten angenommen habe. Zumindest seien die Grundsätze<br />

des faktischen Arbeitsverhältnisses analog anzuwenden. Seine<br />

Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.<br />

Ein-Euro-Jobs begründen nach der gesetzlichen Fiktion in §<br />

16 Abs.3 S.2 2. Hs. SGB II kein Arbeitsverhältnis. Etwas anderes<br />

ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die vom Kläger<br />

verrichteten Arbeiten möglicherweise nicht die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von § 16 Abs.3<br />

SGB II erfüllt haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre<br />

zwischen den Parteien nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis<br />

zustande gekommen, sondern müsste eine hierauf gerichtete<br />

Willenseinigung der Parteien vorliegen.<br />

Die Parteien haben sich weder ausdrücklich noch konkludent<br />

auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses geeinigt. Es fehlt<br />

schon an einem entsprechenden Angebot der Beklagten. Es gibt<br />

keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger bewusst reguläre<br />

Arbeiten und nicht Arbeiten für Ein-Euro-Jobber zugewiesen<br />

hat. Die Beklagte war lediglich als Maßnahmenträger in die<br />

Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden. Der Kläger konnte<br />

deshalb die Bereitschaft der Beklagten, ihn zu beschäftigen,<br />

nur als eine Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme<br />

verstehen.<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7

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