Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
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- Allgemeines Widerrufsrecht: Alle Versicherungsverträge<br />
- und nicht mehr nur solche im Fernabsatzverkehr - sollen<br />
innerhalb von zwei Wochen (bei der Lebensversicherung: 30<br />
Tage) nach Übermittlung der Vertragsbedingungen und Informationen<br />
widerrufen werden können. Das Widerrufsrecht soll<br />
dabei nicht auf Verbraucher begrenzt sein, sondern beispielsweise<br />
auch für Handwerker oder Freiberufler gelten.<br />
- Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Bei einer Verletzung<br />
von Anzeige- oder Obliegenheitsverletzungen sollen<br />
sich die Folgen für den Versicherungsnehmer künftig danach<br />
bemessen, wie stark sein Verschulden wiegt. Bei grob fahrlässigen<br />
Verstößen können die Leistungen beispielsweise<br />
nicht mehr komplett gestrichen, sondern nur entsprechend der<br />
Schwere der Schuld gekürzt werden.<br />
- Abschaffung des Prinzips der „Unteilbarkeit der Prämie“<br />
und Wegfall der Klagefrist: Wird der Versicherungsvertrag<br />
im Laufe des Versicherungsjahres gekündigt oder durch<br />
Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie<br />
im Gegensatz zum geltenden Recht nicht für das ganze Jahr,<br />
sondern nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Außerdem soll<br />
die Klagefrist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf<br />
die Versicherungsleistung abgeschafft werden.<br />
Die Reform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten und für alle dann<br />
laufenden Verträge gelten. Das BMJ rechnet im August 2006 mit<br />
einem Kabinettsbeschluss, so dass der Bundestag seine Beratungen<br />
im Oktober 2006 aufnehmen kann.<br />
Linkhinweis:<br />
Der Volltext der vorgestellten Eckpunkte der VVG-Reform ist<br />
auf den Webseiten des BMJ veröffentlicht. Um direkt zu den<br />
Eckpunkten zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Familien- und Erbrecht<br />
Bundesrat will Durchsetzung des Haushalts-<br />
und Taschengeldanspruchs von nicht<br />
berufstätigen Ehegatten verbessern<br />
Der Bundesrat hat am 10.2.2006 einen Gesetzentwurf zur Änderung<br />
der Wirtschafts- und Taschengeldregelung gemäß §§ 1360,<br />
1360a BGB beschlossen. Schon nach jetzigem Recht haben<br />
Hausfrauen oder Hausmänner gegen ihren berufstätigen Ehepartner<br />
einen Anspruch auf ein angemessenes Haushalts- und<br />
Taschengeld. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die bestehende<br />
Regelung zu präzisieren und dem nicht berufstätigen Ehegatten<br />
einen Auskunftsanspruch einzuräumen, um die Durchsetzung<br />
seiner Ansprüche zu erleichtern.<br />
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Anspruch des<br />
haushaltsführenden nicht berufstätigen Ehegatten auf ein angemessenes<br />
Wirtschafts- und Taschengeld ausdrücklich im Gesetz<br />
verankert wird. Daneben soll dem nicht berufstätigen Ehegatten<br />
ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem erwerbstätigen<br />
Ehegatten über dessen Einkommen eingeräumt werden.<br />
Der Gesetzentwurf (Drucksache 43/06) wird nunmehr der Bundesregierung<br />
zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an<br />
den Bundestag weiterleiten muss.<br />
Arbeitsrecht<br />
Rechtswidrige Ein-Euro-Jobs führen nicht<br />
zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />
ArbG Weiden 29.9.2005, 2 Ca 480/05<br />
Tritt ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger einen so genannten Ein-<br />
Euro-Job an, so wird hierdurch kein Arbeitsverhältnis begründet.<br />
Das gilt selbst dann, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten<br />
rechtswidrig war. Das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
für die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs ersetzt nicht das zur<br />
Begründung eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Angebot des<br />
Maßnahmenträgers zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II. Nach einer entsprechenden<br />
Aufforderung der ARGE trat er bei der Beklagten einen so<br />
genannten Ein-Euro-Job an. Die Beklagte setzte den Kläger zum<br />
Ausästen von Bäumen und Sträuchern, zum Ausbessern von<br />
Straßenschäden, zu Mäh- und Aufräumarbeiten sowie zu Hilfstätigkeiten<br />
im Rahmen einer Schulsanierung ein.<br />
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er<br />
Arbeitnehmer der Beklagten sei, und verlangte die Zahlung der<br />
tariflichen Arbeitsvergütung. Er begründete seine Klage damit,<br />
dass die von ihm verrichteten Arbeiten nicht die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen für einen Ein-Euro-Job erfüllten, weil es sich<br />
hierbei nicht um „zusätzliche Tätigkeiten“ im Sinn von § 16<br />
Abs.3 SGB II handele, sondern um solche, die normalerweise<br />
von regulär beschäftigten Gemeindearbeitern ausgeübt würden.<br />
Der Kläger machte außerdem geltend, dass er mit der Beklagten<br />
zwar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe, diese<br />
ihm aber durch die Zuweisung der Arbeiten eines regulären<br />
Gemeindearbeiters konkludent ein Angebot zum Abschluss eines<br />
Arbeitsvertrags unterbereitet habe, das er durch die Erledigung<br />
der Arbeiten angenommen habe. Zumindest seien die Grundsätze<br />
des faktischen Arbeitsverhältnisses analog anzuwenden. Seine<br />
Klage hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.<br />
Ein-Euro-Jobs begründen nach der gesetzlichen Fiktion in §<br />
16 Abs.3 S.2 2. Hs. SGB II kein Arbeitsverhältnis. Etwas anderes<br />
ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die vom Kläger<br />
verrichteten Arbeiten möglicherweise nicht die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von § 16 Abs.3<br />
SGB II erfüllt haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre<br />
zwischen den Parteien nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis<br />
zustande gekommen, sondern müsste eine hierauf gerichtete<br />
Willenseinigung der Parteien vorliegen.<br />
Die Parteien haben sich weder ausdrücklich noch konkludent<br />
auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses geeinigt. Es fehlt<br />
schon an einem entsprechenden Angebot der Beklagten. Es gibt<br />
keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger bewusst reguläre<br />
Arbeiten und nicht Arbeiten für Ein-Euro-Jobber zugewiesen<br />
hat. Die Beklagte war lediglich als Maßnahmenträger in die<br />
Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden. Der Kläger konnte<br />
deshalb die Bereitschaft der Beklagten, ihn zu beschäftigen,<br />
nur als eine Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungsmaßnahme<br />
verstehen.<br />
07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 7