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2024 beschränkte Abziehbarkeit der Versorgungsaufwendungen<br />
ist integraler Bestandteil der Übergangsregelung, die das<br />
BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklich akzeptiert hat.<br />
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum<br />
zugestanden.<br />
Die grundsätzlich verfassungskonforme nachgelagerte Besteuerung<br />
kann aber dann bedenklich sein, wenn der nachgelagerte<br />
steuerliche Zugriff gegen das Verbot einer Doppelbesteuerung<br />
von Lebenseinkünften verstößt. Die Versagung des vollen<br />
Abzugs der Vorsorgeaufwendungen in den Jahren 2005 bis 2024<br />
ist somit nicht isoliert betrachtet verfassungsrechtlich problematisch,<br />
sondern nur in der Gesamtschau mit der späteren Rentenbesteuerung.<br />
Auf das Problem der Doppelbesteuerung kommt<br />
es im Streitfall jedoch nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung<br />
erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden<br />
kann. Diese Problematik wird künftig von den Finanzgerichten<br />
zu überprüfen sein.<br />
Der Hintergrund:<br />
Mit Urteil vom 6.3.2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat das BVerfG entschieden,<br />
dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten und<br />
Pensionen verfassungswidrig ist. Die vollumfängliche Besteuerung<br />
der Versorgungsbezüge einerseits und die bloße Besteuerung<br />
des Ertragsanteils der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
andererseits führe zu einer unterschiedlichen Behandlung<br />
von Rentnern und Pensionären, soweit die Zahlungen der Rentenversicherung<br />
auf dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und auf staatlichen Transferzahlungen beruhten und<br />
damit nicht auf versteuertem Einkommen des Versicherungsnehmers.<br />
Dies verstoße gegen Art. 3 Abs.1 GG.<br />
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Jahresbeginn<br />
2005 eine Neuregelung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat<br />
in § 10 Abs.1 Nr.2a, Abs.2 Nr.2a EStG in der Fassung des Alt-<br />
EinkG angeordnet, dass zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen<br />
Vorsorgeaufwendungen Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />
gehören. Er hat diesen beschränkten Abzug<br />
damit begründet, dass bei einem unbeschränkten Abzug untragbare<br />
Haushaltsrisiken entstehen würden.<br />
Linkhinweis:<br />
- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />
- Das maßgebende Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 ist auf der<br />
Homepage des BVerfG veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />
DStV: Steuerpflichtige sollten gegen<br />
Bescheide über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen<br />
ab 1999 Einspruch einlegen<br />
Gegen das Urteil des BFH vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04),<br />
wonach die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für Veranlagungszeiträume<br />
ab 1999 verfassungsgemäß ist, ist Verfassungsbeschwerde<br />
eingelegt worden (Az.: 2 BvR 294/06). Dies<br />
teilte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) am 14.2.2006<br />
mit. Der DStV empfiehlt allen Betroffenen gegen Einkommensteuerbescheide<br />
für 1999 und später Einspruch einzulegen und<br />
das Verfahren damit bis zur Entscheidung des BVerfG offen zu<br />
halten.<br />
Der Hintergrund:<br />
Das BVerfG hat am 9.3.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) die Besteuerung<br />
von privaten Spekulationsgewinnen für die Veranlagungszeiträume<br />
1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugshindernisse für<br />
verfassungswidrig erklärt. Für Veranlagungszeiträume ab 1999<br />
hat der BFH am 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) entschieden, dass<br />
auf Grund des so genannten Kontenabrufsverfahrens nicht mehr<br />
von strukturellen Vollzugshindernissen bei der gleichmäßigen<br />
Durchsetzung der Spekulationssteuer auszugehen sei. Da nunmehr<br />
gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt<br />
worden ist, ist unklar, ob sie Bestand haben wird.<br />
Linkhinweise:<br />
- Für das auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil<br />
vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) klicken Sie bitte hier.<br />
- Den Volltext der auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten<br />
Entscheidung des BVerfG vom 9.3.2004 (Az.: 2 BvL<br />
17/02) finden Sie hier.<br />
Ausländer können bereits bei Vorliegen<br />
eines Abschiebungshindernisses Kindergeld<br />
beanspruchen<br />
Niedersächsisches FG 23.1.2006, 16 K 12/04<br />
Entgegen dem Wortlaut von § 62 Abs.2 EStG haben in Deutschland<br />
lebende Ausländer nicht nur dann einen Anspruch auf Kindergeld,<br />
wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder<br />
Aufenthaltserlaubnis sind. Die Vorschrift muss vielmehr dahingehend<br />
verfassungskonform ausgelegt werden, dass Ausländer<br />
schon dann Kindergeld erhalten können, wenn ein Abschiebungshindernis<br />
nach §§ 51, 53 oder 54 AuslG vorliegt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger stammt aus Angola und lebt seit 1998 zusammen<br />
mit seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Eines<br />
der Kinder leidet an Asthma, Malaria und immer wieder auftretenden<br />
Infekten und bedarf ständiger ärztlicher Hilfe. Da das<br />
Kind bei nicht ausreichender medizinischer Versorgung in akute<br />
Lebensgefahr geraten würde, sah das Bundesamt für die Anerkennung<br />
ausländischer Flüchtlinge gemäß § 53 Abs.6 S.1 AuslG<br />
von einer Abschiebung des Kindes ab.<br />
Für den Kläger bestand zunächst ein humanitäres Abschiebungshindernis<br />
nach § 53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art. 8<br />
EMRK, weil ihm eine Trennung von seinen Kindern nicht zugemutet<br />
werden konnte. Später erhielt er ebenso wie seine Kinder<br />
eine Aufenthaltsbefugnis.<br />
Einen im September 2001 gestellten Kindergeld-Antrag des Klägers<br />
lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Regelung des § 62<br />
Abs.2 EStG ab. Im Oktober 2003 stellte der Kläger erneut einen<br />
Kindergeld-Antrag, den die Beklagte wiederum ablehnte. Mit<br />
seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger unter<br />
anderem für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Dezember 2003<br />
die Zahlung von Kindergeld. Das FG gab der Klage statt, ließ<br />
allerdings die Revision zum BFH zu.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf<br />
Kindergeld. Nach § 62 Abs.2 EStG haben zwar nur Ausländer,<br />
07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 17