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2024 beschränkte Abziehbarkeit der Versorgungsaufwendungen<br />

ist integraler Bestandteil der Übergangsregelung, die das<br />

BVerfG als verfassungsrechtlich unbedenklich akzeptiert hat.<br />

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum<br />

zugestanden.<br />

Die grundsätzlich verfassungskonforme nachgelagerte Besteuerung<br />

kann aber dann bedenklich sein, wenn der nachgelagerte<br />

steuerliche Zugriff gegen das Verbot einer Doppelbesteuerung<br />

von Lebenseinkünften verstößt. Die Versagung des vollen<br />

Abzugs der Vorsorgeaufwendungen in den Jahren 2005 bis 2024<br />

ist somit nicht isoliert betrachtet verfassungsrechtlich problematisch,<br />

sondern nur in der Gesamtschau mit der späteren Rentenbesteuerung.<br />

Auf das Problem der Doppelbesteuerung kommt<br />

es im Streitfall jedoch nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung<br />

erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden<br />

kann. Diese Problematik wird künftig von den Finanzgerichten<br />

zu überprüfen sein.<br />

Der Hintergrund:<br />

Mit Urteil vom 6.3.2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat das BVerfG entschieden,<br />

dass die unterschiedliche Besteuerung von Renten und<br />

Pensionen verfassungswidrig ist. Die vollumfängliche Besteuerung<br />

der Versorgungsbezüge einerseits und die bloße Besteuerung<br />

des Ertragsanteils der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

andererseits führe zu einer unterschiedlichen Behandlung<br />

von Rentnern und Pensionären, soweit die Zahlungen der Rentenversicherung<br />

auf dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und auf staatlichen Transferzahlungen beruhten und<br />

damit nicht auf versteuertem Einkommen des Versicherungsnehmers.<br />

Dies verstoße gegen Art. 3 Abs.1 GG.<br />

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum Jahresbeginn<br />

2005 eine Neuregelung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat<br />

in § 10 Abs.1 Nr.2a, Abs.2 Nr.2a EStG in der Fassung des Alt-<br />

EinkG angeordnet, dass zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen<br />

Vorsorgeaufwendungen Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen<br />

gehören. Er hat diesen beschränkten Abzug<br />

damit begründet, dass bei einem unbeschränkten Abzug untragbare<br />

Haushaltsrisiken entstehen würden.<br />

Linkhinweis:<br />

- Das Urteil ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

- Das maßgebende Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 ist auf der<br />

Homepage des BVerfG veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

DStV: Steuerpflichtige sollten gegen<br />

Bescheide über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen<br />

ab 1999 Einspruch einlegen<br />

Gegen das Urteil des BFH vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04),<br />

wonach die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für Veranlagungszeiträume<br />

ab 1999 verfassungsgemäß ist, ist Verfassungsbeschwerde<br />

eingelegt worden (Az.: 2 BvR 294/06). Dies<br />

teilte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) am 14.2.2006<br />

mit. Der DStV empfiehlt allen Betroffenen gegen Einkommensteuerbescheide<br />

für 1999 und später Einspruch einzulegen und<br />

das Verfahren damit bis zur Entscheidung des BVerfG offen zu<br />

halten.<br />

Der Hintergrund:<br />

Das BVerfG hat am 9.3.2004 (Az.: 2 BvL 17/02) die Besteuerung<br />

von privaten Spekulationsgewinnen für die Veranlagungszeiträume<br />

1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugshindernisse für<br />

verfassungswidrig erklärt. Für Veranlagungszeiträume ab 1999<br />

hat der BFH am 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) entschieden, dass<br />

auf Grund des so genannten Kontenabrufsverfahrens nicht mehr<br />

von strukturellen Vollzugshindernissen bei der gleichmäßigen<br />

Durchsetzung der Spekulationssteuer auszugehen sei. Da nunmehr<br />

gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt<br />

worden ist, ist unklar, ob sie Bestand haben wird.<br />

Linkhinweise:<br />

- Für das auf den Webseiten des BFH veröffentlichte Urteil<br />

vom 29.11.2005 (Az.: IX R 49/04) klicken Sie bitte hier.<br />

- Den Volltext der auf den Webseiten des BVerfG veröffentlichten<br />

Entscheidung des BVerfG vom 9.3.2004 (Az.: 2 BvL<br />

17/02) finden Sie hier.<br />

Ausländer können bereits bei Vorliegen<br />

eines Abschiebungshindernisses Kindergeld<br />

beanspruchen<br />

Niedersächsisches FG 23.1.2006, 16 K 12/04<br />

Entgegen dem Wortlaut von § 62 Abs.2 EStG haben in Deutschland<br />

lebende Ausländer nicht nur dann einen Anspruch auf Kindergeld,<br />

wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder<br />

Aufenthaltserlaubnis sind. Die Vorschrift muss vielmehr dahingehend<br />

verfassungskonform ausgelegt werden, dass Ausländer<br />

schon dann Kindergeld erhalten können, wenn ein Abschiebungshindernis<br />

nach §§ 51, 53 oder 54 AuslG vorliegt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger stammt aus Angola und lebt seit 1998 zusammen<br />

mit seinen drei minderjährigen Kindern in Deutschland. Eines<br />

der Kinder leidet an Asthma, Malaria und immer wieder auftretenden<br />

Infekten und bedarf ständiger ärztlicher Hilfe. Da das<br />

Kind bei nicht ausreichender medizinischer Versorgung in akute<br />

Lebensgefahr geraten würde, sah das Bundesamt für die Anerkennung<br />

ausländischer Flüchtlinge gemäß § 53 Abs.6 S.1 AuslG<br />

von einer Abschiebung des Kindes ab.<br />

Für den Kläger bestand zunächst ein humanitäres Abschiebungshindernis<br />

nach § 53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art. 8<br />

EMRK, weil ihm eine Trennung von seinen Kindern nicht zugemutet<br />

werden konnte. Später erhielt er ebenso wie seine Kinder<br />

eine Aufenthaltsbefugnis.<br />

Einen im September 2001 gestellten Kindergeld-Antrag des Klägers<br />

lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Regelung des § 62<br />

Abs.2 EStG ab. Im Oktober 2003 stellte der Kläger erneut einen<br />

Kindergeld-Antrag, den die Beklagte wiederum ablehnte. Mit<br />

seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger unter<br />

anderem für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Dezember 2003<br />

die Zahlung von Kindergeld. Das FG gab der Klage statt, ließ<br />

allerdings die Revision zum BFH zu.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf<br />

Kindergeld. Nach § 62 Abs.2 EStG haben zwar nur Ausländer,<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 17

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