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nur dann auf den Erwerber über, wenn dieser nicht nur die Tätigkeit<br />

in den bisherigen Betriebsräumen fortführt, sondern auch<br />

einen wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Dagegen stellt<br />

die bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion mit eigenem Personal<br />

keinen Betriebsübergang dar.<br />

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein Teilbetriebsübergang<br />

vor. Die Beklagte zu 2) hat lediglich die bisher von den<br />

Mitarbeitern der Beklagten zu 1) erledigten Verwaltungsaufgaben<br />

mit eigenem Personal fortgeführt. Diese bloße Übernahme<br />

von Aufgaben ohne Übernahme einer teilbetrieblichen Organisation<br />

reicht als Funktionsnachfolge für einen Teilbetriebsübergang<br />

nicht aus.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des<br />

BAG veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Sozialrecht<br />

Arbeitslosengeld II für unter 25-Jährige soll<br />

ab dem 1.4.2006 gekürzt werden<br />

Unverheiratete, unter 25-Jährige Langzeitarbeitslose sollen nach<br />

den Plänen des Bundesarbeitsministeriums ab dem 1.4.2006<br />

grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen<br />

werden. Dies hat zur Folge, dass sie regelmäßig keine Übernahme<br />

der Miet- und Heizkosten für eine eigene Wohnung mehr<br />

beanspruchen können und das Einkommen der Eltern angerechnet<br />

wird. Außerdem sollen sie künftig wie die unter 18-Jährigen,<br />

die noch bei ihren Eltern wohnen, nur noch 80 Prozent der<br />

Regelleistung und damit nur noch 276 (Ost: 265) Euro anstatt<br />

345 (Ost: 331) Euro erhalten.<br />

Seit Einführung der Hartz-Gesetze sind nach Einschätzung der<br />

Bundesregierung viele anspruchsberechtigte Jugendliche aus<br />

ihrem Elternhaus ausgezogen, weil sie neben der Regelleistung<br />

die Übernahme der Miet- und Heizkosten für eine eigene Wohnung<br />

beanspruchen konnten. Diese Fehlentwicklung soll mit der<br />

geplanten Neuregelung behoben werden. Danach sollen unter<br />

25-Jährige nur noch dann eine eigene Wohnung erhalten, wenn<br />

sie aus zwingenden Gründen - etwa wegen einer weit entfernten<br />

Ausbildungsstätte - zuhause ausziehen müssen.<br />

GmbH-Alleingesellschafter können regelmäßig<br />

nicht sozialversicherungspflichtig<br />

bei der GmbH beschäftigt sein<br />

BSG 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R<br />

Alleingesellschafter einer GmbH können auf Grund ihrer Weisungsfreiheit<br />

grundsätzlich nicht bei dieser GmbH abhängig beschäftigt<br />

und damit sozialversicherungspflichtig sein. Etwas anderes gilt nur,<br />

wenn sie ihre Gesellschafterrechte mittels eines Treuhandvertrags<br />

auf einen Dritten übertragen haben. Ein solcher Treuhandvertrag ist<br />

allerdings nur wirksam, wenn er notariell beurkundet ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin ist eine GmbH. Ursprünglich hielt die Beigeladene<br />

zu 1) 25 Prozent und ihr Ehemann 75 Prozent der Gesellschafteranteile.<br />

1993 trat dieser seinen Geschäftanteil an die Beigeladene<br />

zu 1) ab, blieb aber wie bisher Geschäftsführer der Klägerin.<br />

Bereits zuvor hatten die Eheleute eine Vereinbarung geschlossen,<br />

wonach die Beigeladene zu 1) auch als spätere Alleingesellschafterin<br />

an die Weisungen ihres Ehemannes gebunden sein<br />

sollte.<br />

Die Beigeladene zu 1) war auf Grund eines Arbeitsvertrags für<br />

die Klägerin tätig. Dabei war seit 1993 eine Wochenarbeitszeit<br />

von 37,5 Stunden und seit Anfang 1994 eine Arbeitszeit von 15<br />

Stunden in der Woche vereinbart. Für sie wurden Sozialversicherungsbeiträge<br />

abgeführt. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung<br />

stellte nach einer Betriebsprüfung fest, dass die Beigeladene<br />

zu 1) seit Erwerb aller Gesellschafteranteile nicht mehr<br />

sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.<br />

Das SG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Berufung<br />

der Beklagten hob das LSG diese Entscheidung auf und<br />

wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin<br />

hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu<br />

1) seit Erwerb aller Gesellschafteranteile nicht mehr sozialversicherungspflichtig<br />

war. Seit diesem Zeitpunkt war die Beigeladene<br />

zu 1) mangels Weisungsgebundenheit nicht mehr abhängig<br />

beschäftigt.<br />

Alleingesellschafter einer GmbH können nur ausnahmsweise<br />

bei der GmbH abhängig und damit sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigt sein, wenn sie auf Grund einer treuhänderischen<br />

Bindung in der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte vollständig<br />

eingeschränkt sind. Im Streitfall hat die Beigeladenen zu 1) ihre<br />

Gesellschafterrechte zwar durch Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

größtenteils auf ihren Ehemann übertragen. Der Treuhandvertrag<br />

ist aber nichtig, weil er nicht notariell beurkundet worden<br />

ist.<br />

Arbeitgeber müssen auch bei fehlenden<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwerbehinderte<br />

die Ausgleichsabgabe zahlen<br />

OVG Rheinland-Pfalz 3.2.2006, 7 A 11284/05.OVG<br />

Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl<br />

schwerbehinderter Menschen beschäftigen, sind auch dann<br />

gemäß § 77 Abs.1 SGB IX zur Zahlung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe<br />

verpflichtet, wenn sie Schwerbehinderte nicht<br />

einsetzen können. Das folgt aus dem Zweck der Ausgleichsabgabe,<br />

einen Belastungsausgleich zwischen Arbeitgebern zu bewirken,<br />

die Schwerbehinderte eingestellt haben, und solchen, die<br />

keine Schwerbehinderten beschäftigen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin, ein Zeitarbeitsunternehmen, beschäftigt überwiegend<br />

Schweißer als Leiharbeitnehmer. Da die Klägerin nicht<br />

genügend schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt hatte, zog<br />

sie das beklagte Integrationsamt zur Zahlung einer Schwerbehindertenausgleichsabgabe<br />

in Höhe von 12.200 Euro heran. Mit<br />

ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend,<br />

dass Schwerbehinderte für den Beruf des Schweißers weder ver-<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 9

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