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Kunden auf, sich die betreffende Software selbst zu kopieren<br />

oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.<br />

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte gegen das<br />

Urheberrecht verstoße. Sie habe in ihren Lizenzbestimmungen<br />

geregelt, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht<br />

weiter abtretbare Nutzungsrechte bestünden. Der Erwerber der<br />

Rechte könne diese daher nicht an Dritte weiterübertragen. Die<br />

Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch<br />

nicht rechtskräftig.<br />

Die Gründe:<br />

Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin<br />

verletzt. Die Klägerin hat in ihren Lizenzbestimmungen geregelt,<br />

dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter<br />

abtretbare Nutzungsrechte bestehen. Wegen dieser dinglichen<br />

Einschränkungen konnte die Beklagte ihren Kunden keine zur<br />

Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen.<br />

Die Beklagte kann den Handel mit den „gebrauchten“ Lizenzen<br />

auch nicht auf den so genannten Erschöpfungsgrundsatz nach §§<br />

69c Nr.3, 17 Abs.2 UrhG stützen. Hiernach sind die Nutzungsgebühren<br />

für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten<br />

Werks mit der Veräußerung der Vervielfältigungsstücke abgegolten.<br />

Vorliegend hat die Beklagte aber lediglich den Download<br />

der „gebrauchten“ Lizenzen angeboten. Sie verarbeitete demnach<br />

nicht von der Klägerin vervielfältigte Software, sondern<br />

forderte ihre Kunden zur Herstellung neuer, nicht von Klägerin<br />

autorisierter Software auf.<br />

Der Hintergrund:<br />

Das Urteil des LG wird in Fachkreisen zu Diskussionen führen.<br />

Denn der BGH hat mit Urteil vom 6.7.2000 (Az.: I ZR 244/97)<br />

entschieden, dass der Weiterverkauf von „entbundelter“ Software<br />

- Software, die laut Herstellerkennzeichnung nur zum gemeinsamen<br />

Vertrieb mit bestimmter neuer Hardware vorgesehen ist<br />

- grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung des<br />

BGH liefert das Urheberrecht keine Handhabe zur Durchsetzung<br />

einer Vertriebseinschränkung.<br />

Zwangsvollstreckung und<br />

Insolvenz<br />

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen<br />

sind zum 1.7.2005 wirksam erhöht worden<br />

BGH 24.1.2006, VII ZB 93/05<br />

Die Erhöhung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum<br />

1.7.2005 durch die entsprechende Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums<br />

ist wirksam. Nach § 850c Abs.2a ZPO n.F.<br />

werden die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend<br />

der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags erhöht.<br />

Dabei kommt es entgegen dem Wortlaut von § 850c Abs.2a ZPO<br />

nicht auf den „jeweiligen Vorjahreszeitraum“ an, sondern auf<br />

den Zeitraum, der seit dem letzten vorgesehenen Anpassungszeitpunkt<br />

verstrichen ist.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der BGH hatte im Fall einer Gläubigern, die gegen ihren Schuldner<br />

einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hatte,<br />

darüber zu entscheiden, ob die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen<br />

zum 1.7.2005 wirksam erhöht worden sind.<br />

Grundlage der Erhöhung war § 850c Abs.2a ZPO n.F., wonach<br />

die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten<br />

Jahres, erstmalig zum 1.7.2003, entsprechend der sich im<br />

Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum ergebenden Entwicklung<br />

des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs.1 Nr.1 EStG<br />

angehoben werden. Die Anhebung muss vom Bundesjustizministerium<br />

bekannt gemacht werden.<br />

Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs.1 Nr.1 EStG war lediglich<br />

zum 1.1.2004, nicht aber zum 1.1.2005 erhöht worden. Das Bundesjustizministerium<br />

gab im Hinblick auf die Entwicklung des<br />

Grundfreibetrags im Gesamtzeitraum vom 1.1.2003 bis zum<br />

1.1. 2005 die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreibeträge<br />

zum 1.7.2005 bekannt.<br />

Die Gläubigerin hielt die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags<br />

für unwirksam, da der Grundfreibetrag im Vorjahreszeitraum,<br />

nämlich vom 1.1.2004 bis zum 1.1.2005, nicht gestiegen sei.<br />

Mit dieser Auffassung hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Pfändungsfreigrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen<br />

sind zum 1.7.2005 wirksam erhöht worden. Dem steht nicht<br />

entgegen, dass § 850c Abs.2a ZPO n.F. für die Erhöhung auf<br />

den „Vorjahreszeitraum“ abstellt und im Zeitraum vom 1.1.2004<br />

bis zum 1.1.2005 der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs.1 Nr.1<br />

EStG nicht gestiegen ist.<br />

Der Begriff „Vorjahreszeitraum“ ist ersichtlich nur versehentlich<br />

in den Gesetzentwurf der endgültigen Gesetzesfassung aufgenommen<br />

worden. Er geht auf den ursprünglichen Gesetzentwurf<br />

zurück, der eine jährliche Anpassung des Pfändungsfreibetrags<br />

an den jeweiligen steuerlichen Grundfreibetrag vorsah. Im Laufe<br />

des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieser Entwurf dahingehend<br />

geändert, dass die Anpassung aus Vereinfachungsgründen<br />

nur alle zwei Jahre erfolgen soll.<br />

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der von<br />

der ersten Entwurfsfassung übernommene Begriff des „Vorjahreszeitraums“<br />

mit der ursprünglichen Bedeutung aufrechterhalten<br />

werden sollte. Der Gesetzgeber wollte vielmehr, dass der Zeitraum<br />

erfasst wird, der seit dem letzten vorgesehenen Anpassungszeitpunkt<br />

verstrichen ist. Dies war im Streitfall der Zeitraum vom<br />

1.1.2003 bis zum 1.1. 2005, so dass die Pfändungsfreigrenzen<br />

zu Recht entsprechend der zum 1.1.2004 wirksam gewordenen<br />

Erhöhung des Grundfreibetrags angehoben worden sind.<br />

Verwaltungs- und<br />

Verfassungsrecht<br />

Berlin muss den Zeugen Jehovas die Rechte<br />

einer Körperschaft öffentlichen Rechts<br />

verleihen<br />

BVerwG 1.2.2006, 7 B 80.05<br />

Das Land Berlin muss der Religionsgemeinschaft der Zeugen<br />

Jehovas die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

verleihen. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür,<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 15

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