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Mietrecht<br />

Mietverlängerungsoptionen für langfristige<br />

Mietverträge können nicht per Fax ausgeübt<br />

werden<br />

OLG Köln 29.11.2005, 22 U 105/05<br />

Die Verlängerungsoption für einen Mietvertrag bedarf der Schriftform,<br />

wenn der Vertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen<br />

wurde. Die Übermittlung dieser Option per Fax genügt dem<br />

Schriftformerfordernis nicht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin verlangte von den beklagten Rechtsanwälten die<br />

Zahlung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften anwaltlichen<br />

Beratung.<br />

Die Klägerin hatte 1997 von ihrer Vermieterin Räume für den<br />

Betrieb einer Tanzschule angemietet. Der Mietvertrag sah eine<br />

Laufzeit bis zum 31.12.2002 vor und enthielt eine Verlängerungsoption<br />

zu Gunsten der Klägerin, die sie bis zum 31.3.2002<br />

ausüben musste. Die Beklagten, die für die Klägerin anwaltlich<br />

tätig waren, übersandten der Vermieterin innerhalb der Optionsfrist<br />

ein Fax, in dem sie auftragsgemäß für die Klägerin die Ausübung<br />

der Option erklärten.<br />

Die Vermieterin lehnte die Verlängerung des Mietvertrags ab,<br />

weil die Option nicht schriftlich ausgeübt worden sei. Das von<br />

den Anwälten der Beklagten übersandte Fax genüge nicht der<br />

Schriftform. Die Vermieterin verkaufte das Objekt. Daraufhin<br />

verlangte der neue Vermieter von der Klägerin einen höheren<br />

Mietzins. Die Klägerin verlangte von den Beklagten den Ersatz<br />

der Differenz zwischen alter und neuer Miete für das Jahr 2003.<br />

Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem OLG Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung<br />

von Schadensersatz für die Differenz zwischen alter und<br />

neuer Miete für das Jahr 2003. Der Mietvertrag, dessen Verlängerung<br />

mit der Ausübung der Option erreicht werden sollte, war<br />

für längere Zeit als ein Jahr geschlossen worden und bedurfte<br />

deshalb gemäß § 550 BGB der Schriftform. In einem solchen<br />

Fall müssen grundsätzlich alle Änderungen, Ergänzungen oder<br />

sonstige Nebenabreden ebenfalls der Schriftform genügen. Die<br />

Schriftform war auch nicht gemäß § 127 Abs.2 BGB entbehrlich.<br />

Hiernach genügt die Übermittlung per Fax dann der Schriftform,<br />

wenn die Parteien dies zuvor bestimmt haben. Dies gilt allerdings<br />

nicht ,wenn sich das Schriftformerfordernis - wie hier - aus<br />

dem Gesetz ergibt.<br />

Die Nichteinhaltung der Schriftform stellt eine schuldhafte<br />

anwaltliche Pflichtverletzung dar, weil dem <strong>Anwalt</strong> die diesbezügliche<br />

Rechtslage bekannt sein muss.<br />

Bau- und<br />

Nachbarschaftsrecht<br />

Windenergieanlagen können bei Eiswurfgefahr<br />

unzulässig sein<br />

OVG Rheinland-Pfalz 19.1.2006, 1 A 10845/05.OVG<br />

Windenergieanlagen, bei denen die Gefahr von Eiswurf besteht,<br />

dürfen ohne ausreichende technische Schutzvorkehrungen nicht<br />

auf dem Nachbargrundstück einer Weihnachtsbaumkultur errichtet<br />

werden. Die Möglichkeit des Eiswurfs führt zu einer nicht<br />

hinnehmbaren Gefahr für die Personen, die sich bei der Arbeit<br />

in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe der Windenergieanlagen<br />

aufhalten.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Klägerin betreibt eine Weihnachtsbaumkultur. Die Beklagte<br />

beabsichtigte, auf den ummittelbar angrenzenden Grundstücken<br />

Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 61,40<br />

Meter und 85 Meter sowie einem Rotorradius von 38,50 Meter<br />

zu errichten. Die Klägerin focht die hierfür erteilte Baugenehmigung<br />

mit dem Hinweis darauf an, dass die Anlage über keine<br />

ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz vor Eiswurf verfüge.<br />

Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Baugenehmigung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme,<br />

weil sie keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen<br />

Eiswurf vorsieht. Nach der Einschätzung des Sachverständigen<br />

ist auf Grund des Standorts und der Größe der Anlage mit Eiswurf<br />

in einer Wurfweite von mehreren hundert Metern zu rechnen.<br />

Dies führt zu einer erheblichen Gefährdung der Personen,<br />

die sich bei der Arbeit in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe<br />

der Windenergieanlagen aufhalten.<br />

Haftungs- und<br />

Versicherungsrecht<br />

Zur Haftung eines Unternehmens für das<br />

Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte<br />

EuGH 9.2.2006, C-127/04<br />

Die Haftung eines Unternehmens für das Inverkehrbringen fehlerhafter<br />

Produkte verjährt nach Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG<br />

grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen<br />

des Produkts. Dabei wird das Inverkehrbringen nicht unbedingt<br />

durch die Übergabe des Produkts vom Hersteller an seine<br />

(Vertriebs-) Tochtergesellschaft bewirkt. Ein Inverkehrbringen<br />

kann daher auch erst dann vorliegen, wenn die Tochtergesellschaft<br />

das Produkt auf den Markt bringt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der minderjährige Kläger wurde 1992 in einer Arztpraxis in England<br />

geimpft. Im Anschluss an diese Impfung erlitt er eine schwere<br />

Schädigung. Acht Jahre später verlangte er von dem beklagten<br />

07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 5

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