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Mietrecht<br />
Mietverlängerungsoptionen für langfristige<br />
Mietverträge können nicht per Fax ausgeübt<br />
werden<br />
OLG Köln 29.11.2005, 22 U 105/05<br />
Die Verlängerungsoption für einen Mietvertrag bedarf der Schriftform,<br />
wenn der Vertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen<br />
wurde. Die Übermittlung dieser Option per Fax genügt dem<br />
Schriftformerfordernis nicht.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin verlangte von den beklagten Rechtsanwälten die<br />
Zahlung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften anwaltlichen<br />
Beratung.<br />
Die Klägerin hatte 1997 von ihrer Vermieterin Räume für den<br />
Betrieb einer Tanzschule angemietet. Der Mietvertrag sah eine<br />
Laufzeit bis zum 31.12.2002 vor und enthielt eine Verlängerungsoption<br />
zu Gunsten der Klägerin, die sie bis zum 31.3.2002<br />
ausüben musste. Die Beklagten, die für die Klägerin anwaltlich<br />
tätig waren, übersandten der Vermieterin innerhalb der Optionsfrist<br />
ein Fax, in dem sie auftragsgemäß für die Klägerin die Ausübung<br />
der Option erklärten.<br />
Die Vermieterin lehnte die Verlängerung des Mietvertrags ab,<br />
weil die Option nicht schriftlich ausgeübt worden sei. Das von<br />
den Anwälten der Beklagten übersandte Fax genüge nicht der<br />
Schriftform. Die Vermieterin verkaufte das Objekt. Daraufhin<br />
verlangte der neue Vermieter von der Klägerin einen höheren<br />
Mietzins. Die Klägerin verlangte von den Beklagten den Ersatz<br />
der Differenz zwischen alter und neuer Miete für das Jahr 2003.<br />
Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem OLG Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung<br />
von Schadensersatz für die Differenz zwischen alter und<br />
neuer Miete für das Jahr 2003. Der Mietvertrag, dessen Verlängerung<br />
mit der Ausübung der Option erreicht werden sollte, war<br />
für längere Zeit als ein Jahr geschlossen worden und bedurfte<br />
deshalb gemäß § 550 BGB der Schriftform. In einem solchen<br />
Fall müssen grundsätzlich alle Änderungen, Ergänzungen oder<br />
sonstige Nebenabreden ebenfalls der Schriftform genügen. Die<br />
Schriftform war auch nicht gemäß § 127 Abs.2 BGB entbehrlich.<br />
Hiernach genügt die Übermittlung per Fax dann der Schriftform,<br />
wenn die Parteien dies zuvor bestimmt haben. Dies gilt allerdings<br />
nicht ,wenn sich das Schriftformerfordernis - wie hier - aus<br />
dem Gesetz ergibt.<br />
Die Nichteinhaltung der Schriftform stellt eine schuldhafte<br />
anwaltliche Pflichtverletzung dar, weil dem <strong>Anwalt</strong> die diesbezügliche<br />
Rechtslage bekannt sein muss.<br />
Bau- und<br />
Nachbarschaftsrecht<br />
Windenergieanlagen können bei Eiswurfgefahr<br />
unzulässig sein<br />
OVG Rheinland-Pfalz 19.1.2006, 1 A 10845/05.OVG<br />
Windenergieanlagen, bei denen die Gefahr von Eiswurf besteht,<br />
dürfen ohne ausreichende technische Schutzvorkehrungen nicht<br />
auf dem Nachbargrundstück einer Weihnachtsbaumkultur errichtet<br />
werden. Die Möglichkeit des Eiswurfs führt zu einer nicht<br />
hinnehmbaren Gefahr für die Personen, die sich bei der Arbeit<br />
in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe der Windenergieanlagen<br />
aufhalten.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin betreibt eine Weihnachtsbaumkultur. Die Beklagte<br />
beabsichtigte, auf den ummittelbar angrenzenden Grundstücken<br />
Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 61,40<br />
Meter und 85 Meter sowie einem Rotorradius von 38,50 Meter<br />
zu errichten. Die Klägerin focht die hierfür erteilte Baugenehmigung<br />
mit dem Hinweis darauf an, dass die Anlage über keine<br />
ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz vor Eiswurf verfüge.<br />
Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Baugenehmigung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme,<br />
weil sie keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen<br />
Eiswurf vorsieht. Nach der Einschätzung des Sachverständigen<br />
ist auf Grund des Standorts und der Größe der Anlage mit Eiswurf<br />
in einer Wurfweite von mehreren hundert Metern zu rechnen.<br />
Dies führt zu einer erheblichen Gefährdung der Personen,<br />
die sich bei der Arbeit in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe<br />
der Windenergieanlagen aufhalten.<br />
Haftungs- und<br />
Versicherungsrecht<br />
Zur Haftung eines Unternehmens für das<br />
Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte<br />
EuGH 9.2.2006, C-127/04<br />
Die Haftung eines Unternehmens für das Inverkehrbringen fehlerhafter<br />
Produkte verjährt nach Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG<br />
grundsätzlich innerhalb von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen<br />
des Produkts. Dabei wird das Inverkehrbringen nicht unbedingt<br />
durch die Übergabe des Produkts vom Hersteller an seine<br />
(Vertriebs-) Tochtergesellschaft bewirkt. Ein Inverkehrbringen<br />
kann daher auch erst dann vorliegen, wenn die Tochtergesellschaft<br />
das Produkt auf den Markt bringt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der minderjährige Kläger wurde 1992 in einer Arztpraxis in England<br />
geimpft. Im Anschluss an diese Impfung erlitt er eine schwere<br />
Schädigung. Acht Jahre später verlangte er von dem beklagten<br />
07/2006 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 5