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Public Viewing - sportrecht.org

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III. Rechtliche Zulässigkeit des <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Reglements<br />

Neben den üblicherweise zu klärenden Punkten über GEMA-, GEZ-Gebühren oder eventuelle<br />

öffentlich-rechtliche Genehmigungen sehen die Lizenzbedingungen der FIFA i.R.d. <strong>Public</strong><br />

<strong>Viewing</strong> u.a. nach Ziff. 9 eine Anmeldung der Veranstaltung unter oben genannten<br />

Gesichtspunkten vor. Es stellt sich somit die Frage, auf welcher Grundlage die FIFA <strong>Public</strong>-<br />

<strong>Viewing</strong>-Veranstaltungen verbieten bzw. lizenzabhängig machen möchte. Aus Rechten,<br />

welche sich die FIFA durch ihr Reglement selbst gibt, kann diese nicht v<strong>org</strong>ehen. Dies ist ihr<br />

nur aus Rechten möglich, die ihr die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, denn Ansprüche auf<br />

Einholung einer Erlaubnis hat die FIFA nur, soweit es eine gesetzliche Grundlage gibt, die es<br />

ihr erlaubt, ein <strong>Public</strong> <strong>Viewing</strong> zu untersagen 18 . Nach dem Territorialprinzip bestimmt sich<br />

dies ausschließlich nach deutschem Recht. Obwohl die FIFA ihren Sitz in Zürich hat, bleibt<br />

somit Schweizer Recht außer Betracht. Irrelevant ist somit, dass beide Bestimmungen jeweils<br />

in Ziff. 11 von einer Anwendbarkeit des Schweizer Rechts ausgehen 19 . Anhand vertraglicher,<br />

urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Erwägungen soll im Folgenden auf die<br />

einzelnen Regelungen der Lizenzbedingungen der FIFA näher eingegangen werden. Von<br />

zentraler und schwerpunktmäßiger Bedeutung ist hierbei die in Ziff. 1 zum Tragen kommende<br />

Unterscheidung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-<br />

Veranstaltungen.<br />

1. Vertragliche Beziehung zwischen FIFA und <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstalter<br />

Ein vertraglicher Anspruch der FIFA gegenüber den <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstaltern kann sich<br />

nur ergeben, wenn zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag wirksam abgeschlossen worden<br />

ist und die Lizenzbedingungen i.S.d. „FIFA-Reglements für <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-<br />

Veranstaltungen“ hierfür wirksam mit einbezogen worden sind. Dazu müssen diese<br />

Bestimmungen die Voraussetzungen für AGB erfüllen. Hierbei ist auf das Prozedere des<br />

Vertragsschlusses einzugehen. Der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ist eröffnet. Zu<br />

beachten ist, dass es sich bei einem <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstalter grundsätzlich um ein<br />

Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Die Bestimmung<br />

des § 310 I 1 BGB ist hierbei heranzuziehen.<br />

18 Reinholz, K&R 2010, 364 (365).<br />

19 Vgl. Diesbach/Bormann/Vollrath, ZUM 2006, 265 (265).<br />

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