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Public Viewing - sportrecht.org

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von Fernsehübertragungen je nach Größe der Veranstaltung und Umsatz des Veranstalters<br />

unterschiedlich zu bewerten. Da der Gesetzgeber jedoch unentgeltliche Fernsehwiedergaben<br />

in Gaststätten ausdrücklich freigestellt hat, dürften derartige Vorteile nicht der Entgeltlichkeit<br />

gleichzusetzen sein 64 . Da durch die weite Begriffsbestimmung des Eintrittsgeldes in § 87 I Nr.<br />

3 UrhG auch indirekte Eintrittsgelder erfasst werden, deckt sich dies mit Ziff. 1 des FIFA-<br />

Reglements.<br />

(3) Sponsoring<br />

Einen weiteren äußerst umstrittenen Grenzfall neben indirekten Eintrittsgeldern stellt die<br />

Konstellation dar, dass vom Besucher zwar kein Eintrittsgeld verlangt wird, der Veranstalter<br />

aber Sponsorengelder für die Refinanzierung bzw. Gewinnerzielung vereinnahmt. Zu fragen<br />

ist somit, ob gesponserte <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstaltungen noch unter den weit auszulegenden<br />

Begriff des Eintrittsgeldes zu fassen sind und ob eine Umgehung des gesetzlichen<br />

Schutzumfangs vorliegt.<br />

Nach Ziff. 1 des FIFA-Reglements sollen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Sponsoring<br />

oder anderen gewerblichen Assoziierungen lizenzpflichtig sein und unter den Tatbestand<br />

einer gewerblichen, kommerziellen Veranstaltung fallen. Hiermit will die FIFA sicherstellen,<br />

dass der Veranstalter die Funksendung nicht gewerblich ausnutzen kann, ohne die FIFA durch<br />

eine Lizenz daran teilhaben zu lassen. Nach Ziff. 5 sind zwar lokale Sponsoren erlaubt, diese<br />

dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, in einer offiziellen Verbindung zur FIFA oder zum<br />

Wettbewerb zu stehen.<br />

Dieser Gedankengang wird von Hamacher und Efing nachvollzogen. Nach Hamacher und<br />

Efing ist der Schutzbereich der Sendeunternehmen noch wesentlich weiter auszulegen als dies<br />

die h.M. vertritt. Hiernach soll jede Form von Gewinnerzielung oder Sponsorenbeteiligung<br />

das Leistungsschutzrecht des § 87 I Nr. 3 UrhG auslösen 65 . Denn, so könnte man<br />

argumentieren, für - vom Veranstalter personenverschiedene - Sponsoren ist die<br />

Veranstaltung nur gegen Zahlung eines Entgeltes - und zwar des Sponsoringbetrages -<br />

zugänglich. Darüber hinaus würde die Veranstaltung dadurch einen gewerblichen Charakter<br />

bekommen 66 . Auch durch den erheblichen Mehrumsatz an Speisen und Getränken während<br />

des Fußballspieles wird die ausgestrahlte Funksendung gewerblich ausgenutzt, sodass die<br />

Sendeunternehmen am Gewinn zu beteiligen seien.<br />

64 Reinholz, K&R 2010, 364 (366); Wandtke/Bullinger, Erhardt, § 87, Rn. 23; Reinholz, WRP 2005, 1485<br />

(1487).<br />

65 Hamacher/Efing, SpuRt 2006, 15 (17).<br />

66 Hamacher/Efing, SpuRt 2006, 15 (17).<br />

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