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Public Viewing - sportrecht.org

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IV. Zusammenfassung<br />

Auch zur WM-2010 wurde das sog. „FIFA-Reglement für <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstaltungen“<br />

von der FIFA veröffentlicht, welches zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen<br />

Veranstaltungen unterscheidet. Hierbei stützt sich die FIFA vor allem auf das Urheberrecht.<br />

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht. Selbst kann die FIFA sich nicht<br />

auf das Urheberrecht stützen, da sie nicht als Sendeunternehmen zu qualifizieren ist. Die<br />

FIFA leitet aber aus abgetretenem Recht gem. § 87 I Nr. 3 UrhG ihre Befugnis her,<br />

kommerzielle Veranstaltungen zu lizenzieren. Hierbei sind Veranstaltungen, die ein direktes<br />

oder indirektes Eintrittsgeld verlangen, grundlegend lizenzpflichtig. Auch gesponserte<br />

Veranstaltungen sollen nach der FIFA hiervon erfasst werden. Gerade dies gilt aber nicht für<br />

<strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstaltungen, welche weder ein direktes noch ein indirektes Eintrittsgeld<br />

verlangen, aber durch Sponsoringbeiträge finanziert werden, da diese mittels Auslegung an<br />

Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Telos nicht als indirekte Eintrittsgelder zu<br />

qualifizieren sind. Darüber hinaus kann sich die FIFA nicht auf wettbewerbsrechtliche<br />

Ansprüche stützen.<br />

Folgerichtig ist das FIFA-Reglement gesetzeskonform, wenn es von einer Lizenzpflicht für<br />

Veranstaltungen mit direkten oder indirekten Eintrittsgeld in Ziff. 1 ausgeht. Nicht mit dem<br />

Gesetz vereinbar ist die Lizenzpflicht für gesponserte Veranstaltungen in Ziff. 1, bei welchen<br />

nur die normalen Preise für Getränke und Speisen verlangt werden.<br />

Zu beachten ist, dass eine Lizenz der FIFA andere Genehmigungen nicht überflüssig macht,<br />

denn neben den GEZ- und GEMA-Gebühren muss der Veranstalter vor allem öffentlich-<br />

rechtliche Genehmigungen einholen. Für weitere <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstaltungen bleibt<br />

abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung zugunsten der Sendeunternehmen<br />

vornimmt und deren Rechte auf den gleichen Schutzumfang von Urhebern aufgrund der<br />

Entwicklung des Privatfernsehens anhebt.<br />

Letztendlich anzumerken bleibt, dass die Lizenzeinnahmen der FIFA für wohltätige Zwecke<br />

zur Förderung der öffentlichen Gesundheit, der Bildung und des Fußballsports nach Angaben<br />

der FIFA gespendet werden 145 .<br />

145 .<br />

27

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