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Public Viewing - sportrecht.org

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demnach zu akzeptieren. Das FIFA-Reglement ist in Bezug auf das Sponsoring nach<br />

teleologischer Auslegung nicht mit § 87 I Nr. 3 UrhG vereinbar 100 . Es spricht aber nach dem<br />

Sinn und Zweck einiges dafür, das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen durch<br />

Gesetzesänderung zu erweitern, um dem Schutz, insbesondere von Privatsendern,<br />

entgegenzukommen.<br />

(e) Fazit<br />

Nach der wörtlichen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung lässt sich ein<br />

das Sponsoring einbeziehender Schutzumfang nicht mit dem § 87 I Nr. 3 UrhG vereinbaren.<br />

Ziff. 1 bezüglich des Sponsorings ist mit der gesetzlichen Regelung demnach nicht zu<br />

vereinbaren und muss mittels „blue-pencil-test“ aus dem Reglement gestrichen werden. Dies<br />

ist möglich, da die inhaltlich unbedenklichen Bestimmungen bezüglich indirekter und direkter<br />

Eintrittsgelder, welche aus sich heraus verständlich und sprachlich und inhaltlich teilbar sind,<br />

als wirksam zu betrachten sind.<br />

(4) Konflikt zwischen öffentlich-rechtlichem Fernsehen und privatem Fernsehen<br />

Aus der oben durchgeführten Auslegung lässt sich erkennen, dass sich zwei Meinungen in der<br />

Literatur gegenüberstehen. Einerseits wird der Schutzbereich des Leistungsschutzrechtes der<br />

Sendeunternehmen auf direkte und indirekte Eintrittsgelder bezogen 101 , andererseits wird<br />

angemerkt, dass dieser Schutzbereich noch zu eng gefasst ist und einer Ausweitung bedarf 102 .<br />

Durch Auslegung ist diese Ausweitung nicht realisierbar, da der dementsprechende<br />

Gesetzeswortlaut zu eindeutig ist, um jegliche Formen von Kommerzialisierung neben dem<br />

klassischen Eintrittsgeld zu erfassen.<br />

Der Einwand, dass der Schutzbereich zu eng sei, ist nicht unberechtigt, betrachtet man die<br />

Entwicklung der Sendeunternehmen in der Zeit ihrer Entstehung bis heute und die<br />

unterschiedlichen Finanzierungsmodelle der einzelnen Sendeunternehmen. Die historische<br />

Begründung, welche in der traditionellen öffentlich-rechtlichen Struktur der<br />

Rundfunkanstalten gründet, war ausschlaggebend für die Einführung des damaligen<br />

§ 97 UrhG (heute § 87 I Nr. 3 UrhG). Seit den Anfängen des öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunks in den 40er und 50er Jahren hat sich eine stetige Entwicklung der<br />

100 Reinholz, K&R 2010, 364 (367); Wittneben/Soldner, WRP 2006, 675 (680); Diesbach/Bormann/Vollrath,<br />

ZUM 2006, 265 (269); Schirmbacher, Gutachten, S.7; Krekel, SpuRt 2006, 59 (61).<br />

101 Wandtke/Bullinger, Erhardt, § 87, Rn. 23; Schricker, Melichar, § 52, Rn. 17; Möhring/Nicolini, Hillig, § 87,<br />

Rn. 40; Loewenheim, Flechsig, § 41, Rn. 40; Schulze/Mestmäcker, Hertin, § 87, Rn. 40.<br />

102 Hamacher/Efing, SpuRt 2006, 15 (17); Götting, ZUM 2005, 185 (187).<br />

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