Public Viewing - sportrecht.org
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unredlichen Erlangung von erforderlichen Kenntnissen oder Unterlagen für eine Nachahmung<br />
gem. § 4 Nr. 9 c UWG ist nicht auszugehen.<br />
d. Ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 10 UWG<br />
Eine unlautere Wettbewerbsbehinderung der FIFA in ihren Absatzbemühungen gem.<br />
§ 4 Nr. 10 UWG setzt eine gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen<br />
Entfaltungsmöglichkeiten der FIFA voraus 139 . Eine gezielte Beeinträchtigung muss hierbei<br />
positiv feststellbar sein 140 . Eine gezielte Wettbewerbsbehinderung liegt aber gerade nicht vor,<br />
wenn die vor und in der Halbzeitpause sowie nach dem Spiel gezeigte Werbung unverändert<br />
gezeigt wird und nicht überdeckt oder weggeschnitten wird 141 . Nichts anderes kann bei<br />
gesponserten Veranstaltungen angenommen werden, da hier keine Absicht erkennbar ist,<br />
gezielt die FIFA zu behindern 142 . Folgerichtig führt das Zeigen der Fußballspiele nicht zu<br />
einer Verringerung der Zuschauerzahlen, welche die Werbung der FIFA-Sponsoren<br />
wahrnehmen, sondern zu einer Vermehrung, da das Phänomen <strong>Public</strong> <strong>Viewing</strong> zu einer<br />
Erhöhung des Interesses an solchen Veranstaltungen führt und schlussfolgernd zu einer<br />
größeren Anzahl von WM-Begeisterten 143 . Dies steigert somit das Interesse an der WM und<br />
liegt folglich auch im Interesse der Sponsoren. Von einer gezielten Behinderung kann gem.<br />
§ 4 Nr. 10 UWG nicht ausgegangen werden.<br />
e. Zwischenergebnis<br />
Im Ergebnis kommen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche in Betracht. Dies ist dadurch<br />
begründet, dass es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der FIFA und den<br />
<strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstaltern fehlt. Aufgrund der ausdrücklichen Wertung des<br />
Urheberrechtsgesetzes und dessen Vorrangwirkung wäre ein ergänzender Leistungsschutz im<br />
Hinblick auf die Untersagung der <strong>Public</strong>-<strong>Viewing</strong>-Veranstaltung unter Einbindung von<br />
Sponsoren ohnehin nur dann denkbar, wenn zusätzliche - außerhalb des Sonderrechtsschutzes<br />
liegende - Unlauterkeitsumstände verwirklicht würden, welche jedoch nicht ersichtlich<br />
sind 144 . Diesbezüglich liegt eine Herkunftstäuschung, Rufausnutzung oder<br />
Wettbewerbsbehinderung nicht vor.<br />
139 Köhler/Bornkamm, Köhler, § 4, Rn. 10.6.<br />
140 Köhler/Bornkamm, Köhler, § 4, Rn. 10.7.<br />
141 BGH GRUR 2004, 877 (879) - Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, Köhler, § 4, Rn. 10.71;<br />
Diesbach/Bormann/Vollrath, ZUM 2006, 265 (273).<br />
142 Reinholz, K&R 2010, 364 (368).<br />
143 So auch Diesbach/Bormann/Vollrath, ZUM 2006, 265 (273).<br />
144 Diesbach/Bormann/Vollrath, ZUM 2006, 265 (274).<br />
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