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Oberaula_3._Änderung_ B-Plan_ Hausen-Begründung-2._Offenlage

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G E M E I N D E O B E R A U L A<br />

<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />

- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />

Büro für<br />

Ingenieurbiologie und<br />

Landschaftsplanung<br />

energetisch ungünstige Elektroheizungen weiterhin verwendet. Es ist nicht erkennbar, dass sich diese<br />

Situation mittelfristig verbessern wird, vielmehr ist mit einer weiteren Verschärfung der Vermietungssi-<br />

tuation zu rechnen, da eine Trendumkehr zu mehr Feriengästen in <strong>Oberaula</strong> nicht zu erkennen ist und<br />

da die Vermietung von Ferienhäusern mit dem Wohnstandard der 1970er Jahre bei ausbleibenden<br />

Investitionen die Situation zusätzlich verschärft.<br />

In dieser Situation wurde seitens eines Großteils der Hauseigentümer die Bitte an die Gemeinde her-<br />

angetragen, die Häuser ganzjährig bewohnen zu können. Auf diese Weise könnte einem zunehmen-<br />

den Leerstand entgegengewirkt und Investitionen in die Gebäude gefördert werden. Für viele Hausei-<br />

gentümer böte sich so auch die Möglichkeit, ihre Objekte als zukünftige Alterssitze zu nutzen und ihren<br />

1. Wohnstandort nach <strong>Oberaula</strong> zu verlegen bzw. hier zu belassen. Alle genannten Folgen sind auch<br />

im Interesse der Gemeinde und städtebaulich sinnvoll. Die Gemeindevertretung unterstützt daher<br />

mehrheitlich das Anliegen der Hausbesitzer auf dauerhaftes Wohnen. Voraussetzung hierfür ist die<br />

<strong>Änderung</strong> des rechtskräftigen Bebauungsplans für dieses Gebiet, um eine gemeinsame Nutzung von<br />

Wohnen und Ferienhausvermietung im bisherigen Ferienpark zu ermöglichen.<br />

1.2 Verfahren<br />

Die Gemeindevertretung <strong>Oberaula</strong> hat daher am 14. Juni 2011 die Aufstellung der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des<br />

Bebauungsplans 2A „Ferienhausgebiet <strong>Oberaula</strong>“ in der Gemarkung <strong>Hausen</strong> beschlossen. Die Ände-<br />

rung wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 BauGB durchgeführt, es handelt sich<br />

somit um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Ziel ist es, in einem zum beplanten Innenbe-<br />

reich gehörenden Gebiet auch solche Nutzungen zuzulassen, die zukünftige Leerstände im <strong>Plan</strong>ungs-<br />

gebiet verhindern sollen, die sich aufgrund geänderter wirtschaftlicher – hier touristischer – Rahmen-<br />

bedingungen abzeichnen.<br />

Im <strong>Änderung</strong>sbereich des Bebauungsplanes werden weniger als 1 ha zulässige Grundfläche im Sinne<br />

des § 19 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen. Die Ausweisung bewegt sich damit innerhalb des Rahmens<br />

des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, der als Vorraussetzung für die Durchführung des beschleunig-<br />

ten Verfahrens eine ausgewiesene Grundfläche von weniger als 2,0 ha festlegt. Hinsichtlich der Not-<br />

wendigkeit zum Ausgleich von Eingriffen, die durch die <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplans hervorgerufen<br />

werden, gilt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB im vorliegenden Fall, dass diese Eingriffe als im Sinne<br />

des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Ein<br />

Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Weiterhin wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung<br />

mit § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung abgesehen, ebenso von der Erstellung eines Umwelt-<br />

berichtes sowie der Zusammenfassenden Erklärung. Artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44<br />

BNatSchG werden in Kap. <strong>3.</strong>4 behandelt.<br />

Juni 2012 Seite 3

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