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Oberaula_3._Änderung_ B-Plan_ Hausen-Begründung-2._Offenlage

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G E M E I N D E O B E R A U L A<br />

<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />

- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />

<strong>3.</strong>3 Nachbarschutz, Entschädigung<br />

Büro für<br />

Ingenieurbiologie und<br />

Landschaftsplanung<br />

Sofern die durch diese Bauleitplanung geänderte Nutzung die ausgeübte, bisher rechtmäßige Nutzung<br />

beeinträchtigt, stellt sich die Frage der Entschädigung. Aktuell wird diese Frage aufgrund der Ableh-<br />

nung der Bebauungsplanänderung durch derzeitige Grundstückseigner. Hierzu ist festzuhalten, dass<br />

kein absoluter Anspruch auf <strong>Plan</strong>fortbestand oder planungsrechtliche Absicherung vorhandener Nut-<br />

zungen besteht. „Die Gemeinde kann beim Überwiegen anderer Belange in einen vorgefundenen Be-<br />

stand durch rechtmäßige Abwägung eingreifen. Wird dabei die zulässige Nutzung eines Grundstücks<br />

aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung ein, ist dafür<br />

Entschädigung zu zahlen.“ (Fickert/Fieseler, 1998). Als „anderer Belang“ ist hier das städtebauliche<br />

Erfordernis heranzuführen, zunehmenden Leerständen in einem Baugebiet aufgrund nicht mehr zeit-<br />

gemäßer Festsetzungen zur baulichen Nutzung entgegenzuwirken. Allerdings gilt auch hier der Be-<br />

standschutz, in diesem Sinne „…muss nach dem Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich die neu<br />

hinzukommende Nutzung auf den materiell rechtmäßigen Bestand Rücksicht nehmen. Der Veranlasser<br />

der neu hinzukommenden Nutzung hat die notwendigen Schutzmaßnahmen daher selbst zu vertreten<br />

bzw. gegen sich gelten zu lassen.“ Die angestrebte Wohnnutzung dürfte mit der weiteren Vermietung<br />

der Ferienhäuser nicht kollidieren und keinen Schadensanspruch begründen, da der Aufenthalt in Fe-<br />

rienhäusern dem Wohnen gleichgestellt oder zumindest vergleichbar ist.<br />

<strong>3.</strong>4 Naturschutzrechtliche Belange<br />

Das Ferienhausgebiet weist einen seit ca. 35 Jahren angelegten und sich entwickelnden Gehölzbe-<br />

stand mit z.T. standortgerechten Laubgehölzen sowie z.T. eher standortfremden Gehölzen, vor allem<br />

Koniferen auf. Besonders die zum Siedlungsrand vorgenommenen Heckenpflanzungen sind oftmals<br />

mit standortfremden Gehölzen, vor allem Koniferen, vorgenommen worden. Die zwischen den Ferien-<br />

häusern gelegenen Grünflächen sind überwiegend als Rasenflächen mit höherer Pflegeintensität aus-<br />

gebildet. Im südöstlichen Teil befindet sich eine größere Grünfläche geringerer Nutzungsintensität, die<br />

im Landschaftsplan als halbruderale Gras- und Staudenflur eingestuft wird. Als weitere Freiflächen<br />

sind eine Spielplatz sowie eine Tennisanlage vorhanden.<br />

Besonders schutzwürdige Biotope sind somit im <strong>Plan</strong>ungsgebiet nicht vorhanden. Besonders und /<br />

oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG sind damit im <strong>Plan</strong>ungsgebiet<br />

ebenfalls nicht zu erwarten und können somit auch nicht beeinträchtigt werden, zumal auch keine we-<br />

sentlichen flächenbezogenen <strong>Änderung</strong>en durch diese Bauleitplanung gegenüber dem bisherigen Be-<br />

stand geplant sind.<br />

Juni 2012 Seite 8

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