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Autorisierung<br />

• Nachdem der Stoff von der Kandidatenliste in den Anhang XIV<br />

überführt wurde, muss die weitere Verwendung autorisiert werden.<br />

• Sollte ein Stoff im Licht neuer Erkenntnisse kein SVHC-Stoff SVHC Stoff sein, sein<br />

so gibt es kein Verfahren, diesen von der Kandidatenliste zu<br />

entfernen, die Informationspflichten bestehen daher fort.<br />

• Zwei Wege zur Autorisierung:<br />

• „Adequate control route“: der Stoff kann sicher gehandhabt werden.<br />

• „Socio-economic assessment (SEA) route“, d .h. trotz Risiken gibt es<br />

keine chemischen oder prozesstechnischen Alternativen.<br />

S. Baumgärtel, 30.08.2010<br />

Autorisierung (II)<br />

• In jedem Fall muss ausführlich dokumentiert werden, warum keine<br />

Substitution stattfinden kann bzw. ob Alternativen gleich/weniger<br />

gefährlich sind (Stoff und Prozess).<br />

• Die Beurteilung der im Antrag dargelegten Argumente (sichere<br />

Handhabung / SEA) für eine Zulassung obliegt allein der ECHA.<br />

• Letztlich entscheidet die Kommission auf Basis einer ECHA-<br />

Empfehlung über die Autorisierung.<br />

• Ein juristischer Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

• Es gibt hier weder Erfahrung noch Präzedenzfälle, da die<br />

Autorisierung am Anfang steht und wichtige Hilfestellungen noch<br />

fehlen (SEA guidance document).<br />

S. Baumgärtel, 30.08.2010<br />

15.09.2010<br />

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