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Vertragsrecht<br />

Formularmäßige Arbeitnehmerbürgschaften<br />

können unwirksam sein<br />

OLG Zweibrücken 14.4.2005, 4 U 132/04<br />

Eine formularmäßig erklärte Bürgschaft eines Arbeitnehmers<br />

für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers ist nach § 307 Abs.1<br />

S.1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar<br />

belastet. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der<br />

Arbeitnehmer die Bürgschaft nur aus Angst vor dem Verlust seines<br />

Arbeitsplatzes übernimmt und die Bürgschaftssumme außer<br />

Verhältnis zu seinem Einkommen oder seinen Vorteilen aus der<br />

Bürgschaft steht.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei einer Elektrofirma angestellt,<br />

die am Neubau des Klägers die elektronischen Arbeiten<br />

verrichten sollte. Da die Elektrofirma sich in finanziellen Schwierigkeiten<br />

befand, erklärt sich die Klägerin bereit, die erforderlichen<br />

Materialien vorzufinanzieren, verlangte aber im Gegenzug<br />

eine Bürgschaft über 150.000 Euro.<br />

Auf Bitten seines Arbeitgebers verbürgte sich der damals 61jährige<br />

Beklagte für die Materialbeschaffungskosten und unterzeichnete<br />

zu diesem Zweck eine formularmäßige Bürgschaftserklärung.<br />

Hierauf ließ sich die Klägerin nur deshalb ein, weil<br />

der damals 61-Jährige Beklagte, der ein monatliches Nettogehalt<br />

von 1.600 Euro bezog, über ein eigenes Grundstück verfügte<br />

und die Bürgschaftsforderung daher mit einer Grundschuld<br />

absichern konnte.<br />

Wenige Monate nach Beginn der Arbeiten am Neubau des Klägers<br />

wurde die Elektrofirma zahlungsunfähig. Die Klägerin nahm<br />

den Beklagten daraufhin aus der Grundschuld auf Duldung der<br />

Zwangsvollstreckung in Anspruch. Die hierauf gerichtete Klage<br />

hatte vor dem LG Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hob<br />

das OLG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung<br />

der Zwangsvollstreckung, weil die mit der Grundschuld<br />

besicherte Bürgschaftserklärung wegen Verstoßes gegen § 307<br />

Abs.1 S.1 BGB unwirksam ist. Formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaften<br />

sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer<br />

unzumutbar belasten. Eine derartige unzumutbare Belastung<br />

liegt hier angesichts der Vermögensverhältnisse des Beklagten<br />

und der Umstände, unter denen er sich zur Abgabe der Bürgschaftserklärung<br />

entschlossen hat, vor.<br />

Die Klägerin hat mit der Annahme des Bürgschaftsversprechens<br />

des Beklagten in verwerflicher Weise dessen schwierige Situation<br />

ausgenutzt. Sie wusste, dass der Beklagte das Bürgschaftsversprechen<br />

nur abgegeben hat, um seinen Arbeitgeber vor der<br />

drohenden Insolvenz und damit sich selbst vor dem drohenden<br />

Arbeitsplatzverlust zu schützen. Die Vorteile aus der Bürgschaft<br />

standen in keinem Verhältnis zu seinem wirtschaftlichen Risiko.<br />

Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beklagte ein vergleichsweise<br />

niedriges Gehalt bezog und bis zur Verrentung nur<br />

nach maximal vier Jahr arbeiten musste.<br />

Mietrecht<br />

Vermieter dürfen einem gewerblichen Untermieter<br />

nicht ohne weiteres den Strom sperren<br />

LG München I 9.6.2005, 26 O 8764/05<br />

Vermieter dürfen einem gewerblichen Untermieter nicht den<br />

Strom sperren, wenn sie die Untervermietung geduldet haben.<br />

Die Absperrung des Stroms ist in einem solchen Fall nur mit<br />

einem wirksamen Räumungstitel zulässig.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller betreibt ein Internet-Cafe. Die Ladenräume in<br />

denen sich das Cafe befindet, hatte er mittels eines Untermietvertrags<br />

von X. angemietet. X. hatte seinerseits mit dem Antragsgegner<br />

einen Mietvertrag über die Räume geschlossen.<br />

Der Antragsgegner hatte im April 2005 den Strom gesperrt,<br />

obwohl der Antragsteller an ihn die Miete und das Entgelt für<br />

den Strom gezahlt hatte. Der Antragsgegner trug hierzu vor, dass<br />

er zwar von der Untervermietung gewusst, diese aber untersagt<br />

habe. Er habe sich mit X. bereits über eine Räumung des Objekts<br />

geeinigt und einen neuen Nachmieter gefunden.<br />

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung gegen die Stromsperrung. Sein Antrag hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller nicht ohne weiteres<br />

den Strom sperren. Denn der Antragsteller hat sich nicht durch<br />

verbotene Eigenmacht in den Besitz der Ladenräume versetzt. X.<br />

hat die Räume vielmehr im Rahmen des Hauptmietvertrags mit<br />

Willen des Antragsgegners an den Antragsteller untervermietet.<br />

Die Untervermietung fand mit Willen des Antragsgegners statt,<br />

weil dieser über einen längeren Zeitraum kommentarlos die Miete<br />

vom Antragsteller entgegengenommen und sich damit konkludent<br />

mit der Untervermietung einverstanden erklärt hat. Der<br />

Antragsgegner kann sich damit nicht auf eine verbotene Besitzentziehung<br />

seitens des Antragstellers berufen. Die Sperrung<br />

des Stroms ist daher erst dann zulässig, wenn der Antragsgegner<br />

einen gültigen Räumungstitel erwirkt.<br />

KFZ-Recht und Verkehr<br />

Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB<br />

gilt auch bei Karosserieschäden<br />

BGH 14.9.2005, VIII ZR 363/04<br />

Käufer eines Fahrzeugs können sich bei einem Karosserieschaden,<br />

der sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe<br />

zeigt, auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen. Damit<br />

muss der Verkäufer des Fahrzeugs nachweisen, dass der Schaden<br />

bei der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhanden war.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger hatte privat bei dem beklagten Neu- und Gebrauchtwagenhändler<br />

einen Vorführwagen erworben. Bei Übergabe des<br />

37/2005 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 3

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