Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Anwaltswoche - Anwalt-Suchservice
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Vertragsrecht<br />
Formularmäßige Arbeitnehmerbürgschaften<br />
können unwirksam sein<br />
OLG Zweibrücken 14.4.2005, 4 U 132/04<br />
Eine formularmäßig erklärte Bürgschaft eines Arbeitnehmers<br />
für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers ist nach § 307 Abs.1<br />
S.1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar<br />
belastet. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der<br />
Arbeitnehmer die Bürgschaft nur aus Angst vor dem Verlust seines<br />
Arbeitsplatzes übernimmt und die Bürgschaftssumme außer<br />
Verhältnis zu seinem Einkommen oder seinen Vorteilen aus der<br />
Bürgschaft steht.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei einer Elektrofirma angestellt,<br />
die am Neubau des Klägers die elektronischen Arbeiten<br />
verrichten sollte. Da die Elektrofirma sich in finanziellen Schwierigkeiten<br />
befand, erklärt sich die Klägerin bereit, die erforderlichen<br />
Materialien vorzufinanzieren, verlangte aber im Gegenzug<br />
eine Bürgschaft über 150.000 Euro.<br />
Auf Bitten seines Arbeitgebers verbürgte sich der damals 61jährige<br />
Beklagte für die Materialbeschaffungskosten und unterzeichnete<br />
zu diesem Zweck eine formularmäßige Bürgschaftserklärung.<br />
Hierauf ließ sich die Klägerin nur deshalb ein, weil<br />
der damals 61-Jährige Beklagte, der ein monatliches Nettogehalt<br />
von 1.600 Euro bezog, über ein eigenes Grundstück verfügte<br />
und die Bürgschaftsforderung daher mit einer Grundschuld<br />
absichern konnte.<br />
Wenige Monate nach Beginn der Arbeiten am Neubau des Klägers<br />
wurde die Elektrofirma zahlungsunfähig. Die Klägerin nahm<br />
den Beklagten daraufhin aus der Grundschuld auf Duldung der<br />
Zwangsvollstreckung in Anspruch. Die hierauf gerichtete Klage<br />
hatte vor dem LG Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hob<br />
das OLG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung<br />
der Zwangsvollstreckung, weil die mit der Grundschuld<br />
besicherte Bürgschaftserklärung wegen Verstoßes gegen § 307<br />
Abs.1 S.1 BGB unwirksam ist. Formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaften<br />
sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer<br />
unzumutbar belasten. Eine derartige unzumutbare Belastung<br />
liegt hier angesichts der Vermögensverhältnisse des Beklagten<br />
und der Umstände, unter denen er sich zur Abgabe der Bürgschaftserklärung<br />
entschlossen hat, vor.<br />
Die Klägerin hat mit der Annahme des Bürgschaftsversprechens<br />
des Beklagten in verwerflicher Weise dessen schwierige Situation<br />
ausgenutzt. Sie wusste, dass der Beklagte das Bürgschaftsversprechen<br />
nur abgegeben hat, um seinen Arbeitgeber vor der<br />
drohenden Insolvenz und damit sich selbst vor dem drohenden<br />
Arbeitsplatzverlust zu schützen. Die Vorteile aus der Bürgschaft<br />
standen in keinem Verhältnis zu seinem wirtschaftlichen Risiko.<br />
Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beklagte ein vergleichsweise<br />
niedriges Gehalt bezog und bis zur Verrentung nur<br />
nach maximal vier Jahr arbeiten musste.<br />
Mietrecht<br />
Vermieter dürfen einem gewerblichen Untermieter<br />
nicht ohne weiteres den Strom sperren<br />
LG München I 9.6.2005, 26 O 8764/05<br />
Vermieter dürfen einem gewerblichen Untermieter nicht den<br />
Strom sperren, wenn sie die Untervermietung geduldet haben.<br />
Die Absperrung des Stroms ist in einem solchen Fall nur mit<br />
einem wirksamen Räumungstitel zulässig.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Antragsteller betreibt ein Internet-Cafe. Die Ladenräume in<br />
denen sich das Cafe befindet, hatte er mittels eines Untermietvertrags<br />
von X. angemietet. X. hatte seinerseits mit dem Antragsgegner<br />
einen Mietvertrag über die Räume geschlossen.<br />
Der Antragsgegner hatte im April 2005 den Strom gesperrt,<br />
obwohl der Antragsteller an ihn die Miete und das Entgelt für<br />
den Strom gezahlt hatte. Der Antragsgegner trug hierzu vor, dass<br />
er zwar von der Untervermietung gewusst, diese aber untersagt<br />
habe. Er habe sich mit X. bereits über eine Räumung des Objekts<br />
geeinigt und einen neuen Nachmieter gefunden.<br />
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung gegen die Stromsperrung. Sein Antrag hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller nicht ohne weiteres<br />
den Strom sperren. Denn der Antragsteller hat sich nicht durch<br />
verbotene Eigenmacht in den Besitz der Ladenräume versetzt. X.<br />
hat die Räume vielmehr im Rahmen des Hauptmietvertrags mit<br />
Willen des Antragsgegners an den Antragsteller untervermietet.<br />
Die Untervermietung fand mit Willen des Antragsgegners statt,<br />
weil dieser über einen längeren Zeitraum kommentarlos die Miete<br />
vom Antragsteller entgegengenommen und sich damit konkludent<br />
mit der Untervermietung einverstanden erklärt hat. Der<br />
Antragsgegner kann sich damit nicht auf eine verbotene Besitzentziehung<br />
seitens des Antragstellers berufen. Die Sperrung<br />
des Stroms ist daher erst dann zulässig, wenn der Antragsgegner<br />
einen gültigen Räumungstitel erwirkt.<br />
KFZ-Recht und Verkehr<br />
Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB<br />
gilt auch bei Karosserieschäden<br />
BGH 14.9.2005, VIII ZR 363/04<br />
Käufer eines Fahrzeugs können sich bei einem Karosserieschaden,<br />
der sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe<br />
zeigt, auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen. Damit<br />
muss der Verkäufer des Fahrzeugs nachweisen, dass der Schaden<br />
bei der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorhanden war.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger hatte privat bei dem beklagten Neu- und Gebrauchtwagenhändler<br />
einen Vorführwagen erworben. Bei Übergabe des<br />
37/2005 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 3