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Der Kläger legte gegen den Schätzungsbescheid durch seinen<br />
Steuerberater fristgerecht Einspruch ein. Die Steuererklärung<br />
1997 sollte bis zum 20.4.1999 eingereicht und wegen Heirat die<br />
Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Tatsächlich wurde<br />
die Steuererklärung erst am 24.5.2000 eingereicht. Noch im<br />
gleichen Monat teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass eine<br />
Antragsveranlagung wegen Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach §<br />
46 Abs.2 Nr.8 EStG nicht mehr möglich sei.<br />
Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das<br />
Finanzamt zurück, hob den angefochtenen Schätzungsbescheid<br />
vom 1.2.1999 von Amts wegen auf und erstattete die bereits<br />
gezahlten Steuerbeträge. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage<br />
begehrte der Kläger, entsprechend seiner nachgereichten<br />
Einkommensteuererklärung veranlagt zu werden. Er habe konkludent<br />
einen fristgerechten Antrag auf Einkommensteuerveranlagung<br />
gestellt. Hierfür sei nicht zwingend erforderlich, dass die<br />
Einkommensteuererklärung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist eingereicht<br />
werde. Die Klage hatte keinen Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger kann vom Finanzamt nicht verlangen, entsprechend<br />
seiner Einkommensteuererklärung veranlagt zu werden. Eine<br />
Veranlagung wird nur in den in § 46 Abs.2 Nr.1 bis 8 EStG<br />
genannten Fällen durchgeführt. Vorliegend kommt lediglich eine<br />
Antragsveranlagung nach § 46 Abs.2 Nr. 8 EStG in Betracht.<br />
Hiernach können Steuerpflichtige auf Antrag veranlagt werden.<br />
Der Antrag muss gemäß § 46 Abs.2 Nr. 8 S.2 EStG innerhalb<br />
einer Frist von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung<br />
gestellt werden.<br />
Der Kläger hat die Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf<br />
der Zweijahresfrist des § 46 Abs.2 Nr. 8 S.2 EStG eingereicht<br />
und daher keinen fristgerechten Antrag gestellt. Nach dem eindeutigen<br />
Wortlaut der Vorschrift kann der Antrag ausschließlich<br />
durch Einreichen der Einkommensteuererklärung und nicht etwa<br />
konkludent durch andere Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen,<br />
die auf einen Willen zur Antragsveranlagung schließen lassen,<br />
gestellt werden.<br />
Der Kläger durfte sich auch nicht auf Grund des zunächst ergangenen<br />
Schätzungsbescheids darauf verlassen, dass er veranlagt<br />
würde. Wegen der eindeutigen Gesetzesfassung kann es zumindest<br />
bei von einem Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen<br />
keinen dahingehenden Gutglaubensschutz geben.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Website des FG<br />
des Saarlandes veröffentlicht.<br />
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung<br />
von Kindergeld bei Aufnahme eines Pflegekindes<br />
FG Düsseldorf 19.8.2005, 18 K 3149/04 Kg<br />
Steuerpflichtige haben einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld<br />
für ein Pflegekind, wenn sie durch ein familienähnliches,<br />
auf längere Dauer angelegtes Band mit dem Kind verbunden<br />
sind, die Aufnahme des Kindes nicht zu Erwerbszwecken erfolgt<br />
ist und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern<br />
nicht mehr besteht. Ein familienähnliches Band wird nicht<br />
bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Pflegeeltern einem<br />
Erziehungsverein oder dem Jugendamt in gewissen Abständen<br />
Bericht erstatten und sich in Fragen der Erziehung beraten lassen<br />
müssen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger bezog für seinen drei leiblichen Kinder Kindergeld.<br />
Als er und seine Ehefrau T. als Pflegekind in ihre Familie aufnahmen,<br />
beantragte er bei der beklagten Familienkasse auch für<br />
T. die Zahlung von Kindergeld. Dies lehnte die Beklagte ab.<br />
Zur Begründung führte sie aus, dass zwischen dem Kläger und<br />
T. kein dauerhaftes familienähnliches Band bestehe. Der Kläger<br />
und seine Ehefrau müssten Entscheidungen in Bezug auf T.<br />
zunächst mit dem Erziehungsverein besprechen und halbjährlich<br />
Bericht erstatten. Hierzu sei ein entsprechender Erziehungsstellenvertrag<br />
geschlossen worden. All dies lasse nicht den Schluss<br />
auf eine „normale“ familiäre Bindung zu. Der Kläger habe T.<br />
vielmehr zu Erwerbszwecken - um also nach marktwirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten entlohnt zu werden - in seinen Haushalt<br />
aufgenommen.<br />
Die gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse gerichtete<br />
Klage hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat für T. einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.<br />
Steuerpflichtige können gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 EStG in<br />
Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.2 EStG für ein Pflegekind Kindergeld<br />
beanspruchen, wenn sie durch ein familienähnliches, auf<br />
längere Dauer angelegtes Band mit dem Kind verbunden sind,<br />
die Aufnahme des Kindes nicht zu Erwerbszwecken erfolgt ist<br />
und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern<br />
nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall<br />
erfüllt.<br />
Der Kläger und seine Ehefrau haben T. in ihren Haushalt aufgenommen.<br />
Entgegen der Auffassung der Familienkasse bestand<br />
auch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band<br />
mit dem Kind. Der Kläger und seine Ehefrau sind an die Stelle<br />
der leiblichen Eltern von T. getreten und betreuen es wie ihr<br />
eigenes Kind. Sie treffen die wesentlichen Entscheidungen für T.<br />
und sind dessen Ansprechpartner. Ihre Beziehung zu T. ist auch<br />
auf Dauer angelegt und nicht nur als vorübergehende Überbrückung<br />
gedacht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger und<br />
seine Ehefrau dem Erziehungsverein halbjährlich Bericht erstatten<br />
und mit dem Jugendamt ständig in Kontakt bleiben müssen.<br />
Die wesentlichen Entscheidungen des Alltags muss der Kläger<br />
gemeinsam mit seiner Ehefrau treffen, so dass sie die eigentliche<br />
Erziehungsarbeit leisten.<br />
Der Kläger hat T. auch nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt<br />
aufgenommen. Ein solches Verhalten ist regelmäßig erst<br />
dann zu unterstellen, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als sechs<br />
Kinder in seinen Haushalt aufnimmt. Im Streitfall haben der Kläger<br />
und seine Ehefrau aber nur ein Pflegekind in ihren Haushalt<br />
aufgenommen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG<br />
Düsseldorf veröffentlicht.<br />
- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />
37/2005 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 9