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Der Kläger legte gegen den Schätzungsbescheid durch seinen<br />

Steuerberater fristgerecht Einspruch ein. Die Steuererklärung<br />

1997 sollte bis zum 20.4.1999 eingereicht und wegen Heirat die<br />

Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Tatsächlich wurde<br />

die Steuererklärung erst am 24.5.2000 eingereicht. Noch im<br />

gleichen Monat teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass eine<br />

Antragsveranlagung wegen Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach §<br />

46 Abs.2 Nr.8 EStG nicht mehr möglich sei.<br />

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das<br />

Finanzamt zurück, hob den angefochtenen Schätzungsbescheid<br />

vom 1.2.1999 von Amts wegen auf und erstattete die bereits<br />

gezahlten Steuerbeträge. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage<br />

begehrte der Kläger, entsprechend seiner nachgereichten<br />

Einkommensteuererklärung veranlagt zu werden. Er habe konkludent<br />

einen fristgerechten Antrag auf Einkommensteuerveranlagung<br />

gestellt. Hierfür sei nicht zwingend erforderlich, dass die<br />

Einkommensteuererklärung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist eingereicht<br />

werde. Die Klage hatte keinen Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger kann vom Finanzamt nicht verlangen, entsprechend<br />

seiner Einkommensteuererklärung veranlagt zu werden. Eine<br />

Veranlagung wird nur in den in § 46 Abs.2 Nr.1 bis 8 EStG<br />

genannten Fällen durchgeführt. Vorliegend kommt lediglich eine<br />

Antragsveranlagung nach § 46 Abs.2 Nr. 8 EStG in Betracht.<br />

Hiernach können Steuerpflichtige auf Antrag veranlagt werden.<br />

Der Antrag muss gemäß § 46 Abs.2 Nr. 8 S.2 EStG innerhalb<br />

einer Frist von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung<br />

gestellt werden.<br />

Der Kläger hat die Einkommensteuererklärung erst nach Ablauf<br />

der Zweijahresfrist des § 46 Abs.2 Nr. 8 S.2 EStG eingereicht<br />

und daher keinen fristgerechten Antrag gestellt. Nach dem eindeutigen<br />

Wortlaut der Vorschrift kann der Antrag ausschließlich<br />

durch Einreichen der Einkommensteuererklärung und nicht etwa<br />

konkludent durch andere Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen,<br />

die auf einen Willen zur Antragsveranlagung schließen lassen,<br />

gestellt werden.<br />

Der Kläger durfte sich auch nicht auf Grund des zunächst ergangenen<br />

Schätzungsbescheids darauf verlassen, dass er veranlagt<br />

würde. Wegen der eindeutigen Gesetzesfassung kann es zumindest<br />

bei von einem Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen<br />

keinen dahingehenden Gutglaubensschutz geben.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Website des FG<br />

des Saarlandes veröffentlicht.<br />

- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.<br />

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung<br />

von Kindergeld bei Aufnahme eines Pflegekindes<br />

FG Düsseldorf 19.8.2005, 18 K 3149/04 Kg<br />

Steuerpflichtige haben einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld<br />

für ein Pflegekind, wenn sie durch ein familienähnliches,<br />

auf längere Dauer angelegtes Band mit dem Kind verbunden<br />

sind, die Aufnahme des Kindes nicht zu Erwerbszwecken erfolgt<br />

ist und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern<br />

nicht mehr besteht. Ein familienähnliches Band wird nicht<br />

bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Pflegeeltern einem<br />

Erziehungsverein oder dem Jugendamt in gewissen Abständen<br />

Bericht erstatten und sich in Fragen der Erziehung beraten lassen<br />

müssen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Kläger bezog für seinen drei leiblichen Kinder Kindergeld.<br />

Als er und seine Ehefrau T. als Pflegekind in ihre Familie aufnahmen,<br />

beantragte er bei der beklagten Familienkasse auch für<br />

T. die Zahlung von Kindergeld. Dies lehnte die Beklagte ab.<br />

Zur Begründung führte sie aus, dass zwischen dem Kläger und<br />

T. kein dauerhaftes familienähnliches Band bestehe. Der Kläger<br />

und seine Ehefrau müssten Entscheidungen in Bezug auf T.<br />

zunächst mit dem Erziehungsverein besprechen und halbjährlich<br />

Bericht erstatten. Hierzu sei ein entsprechender Erziehungsstellenvertrag<br />

geschlossen worden. All dies lasse nicht den Schluss<br />

auf eine „normale“ familiäre Bindung zu. Der Kläger habe T.<br />

vielmehr zu Erwerbszwecken - um also nach marktwirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten entlohnt zu werden - in seinen Haushalt<br />

aufgenommen.<br />

Die gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse gerichtete<br />

Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat für T. einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.<br />

Steuerpflichtige können gemäß § 63 Abs.1 Nr.1 EStG in<br />

Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr.2 EStG für ein Pflegekind Kindergeld<br />

beanspruchen, wenn sie durch ein familienähnliches, auf<br />

längere Dauer angelegtes Band mit dem Kind verbunden sind,<br />

die Aufnahme des Kindes nicht zu Erwerbszwecken erfolgt ist<br />

und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern<br />

nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall<br />

erfüllt.<br />

Der Kläger und seine Ehefrau haben T. in ihren Haushalt aufgenommen.<br />

Entgegen der Auffassung der Familienkasse bestand<br />

auch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band<br />

mit dem Kind. Der Kläger und seine Ehefrau sind an die Stelle<br />

der leiblichen Eltern von T. getreten und betreuen es wie ihr<br />

eigenes Kind. Sie treffen die wesentlichen Entscheidungen für T.<br />

und sind dessen Ansprechpartner. Ihre Beziehung zu T. ist auch<br />

auf Dauer angelegt und nicht nur als vorübergehende Überbrückung<br />

gedacht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger und<br />

seine Ehefrau dem Erziehungsverein halbjährlich Bericht erstatten<br />

und mit dem Jugendamt ständig in Kontakt bleiben müssen.<br />

Die wesentlichen Entscheidungen des Alltags muss der Kläger<br />

gemeinsam mit seiner Ehefrau treffen, so dass sie die eigentliche<br />

Erziehungsarbeit leisten.<br />

Der Kläger hat T. auch nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt<br />

aufgenommen. Ein solches Verhalten ist regelmäßig erst<br />

dann zu unterstellen, wenn ein Steuerpflichtiger mehr als sechs<br />

Kinder in seinen Haushalt aufnimmt. Im Streitfall haben der Kläger<br />

und seine Ehefrau aber nur ein Pflegekind in ihren Haushalt<br />

aufgenommen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG<br />

Düsseldorf veröffentlicht.<br />

- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.<br />

37/2005 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 9

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