Vorbericht zum Nachtragshaushaltsplan - Sonneberg
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Mittelfristige Finanzplanung und Investitionsprogramm<br />
Gemäß § 62 ThürKO hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Als<br />
Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.<br />
Beide Teile sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.<br />
Die Erstellung des Finanzplanes im Rahmen des 1. Nachtrages 2007 erfolgte auf Basis der im August 2007 vorliegenden<br />
staatlichen Haushaltsprognosen. Von besonderer Bedeutung war dabei die Steuerschätzung vom Mai 2007.<br />
Die Planungssicherheit wird durch das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 21.06.2005 (VerfGH 28/03)<br />
<strong>zum</strong> kommunalen Finanzausgleich stark eingeschränkt.<br />
Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, den Finanzausgleich ab dem Haushaltsjahr 2008 neu zu regeln.<br />
Nach dem Urteil ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Durchführung des allgemeinen Finanzausgleichs die kommunale<br />
Aufgaben- und Kostenbelastung insgesamt festzustellen, um bereits bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse den<br />
Finanzbedarf der Kommunen nachvollziehbar abwägen zu können.<br />
Der nunmehr vorliegende 2. Entwurf <strong>zum</strong> Thüringer Finanzausgleichsgesetz wurde in seinen absehbaren Tendenzen in die<br />
mittelfristige Finanzplanung einbezogen, um hier dennoch eine gewisse Planungssicherheit abzuschöpfen.<br />
Grundsatz der vorliegenden Finanzplanung war es, die Erfüllung der städtischen Pflichtaufgaben im bekannten Finanzrahmen<br />
mittelfristig abzusichern.<br />
7<br />
Besondere Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass die Stadt <strong>Sonneberg</strong> den Verwaltungshaushalt als laufende Rechnung so<br />
auszurichten hat, dass insbesondere der laufende Kapitaldienst wie etwa die ordentliche Kredittilgung als auch die laufenden<br />
Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften finanziert werden müssen und zeitgleich freiwillige Aufgaben<br />
wahrgenommen werden können.